IV.2005.01389
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 28. Februar 2007
in Sachen
E.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. E.___, geboren 1959, ist Mutter von drei, 1984, 1986 und 1990 geborenen Kindern. Sie arbeitete ab 1. Dezember 2000 als Gärtnerin bei der A.___ in einem 80%-Pensum. Per Ende Juli 2001 kündigte sie ihre Stelle infolge eines Wohnortswechsels und bezog ab 1. August 2001 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 12/27-28). Am 14. November 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung wegen Rückenschmerzen und psychischen Problemen zum Leistungsbezug an (Urk. 12/31). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (Urk. 12/10-12, Urk. 12/24-25, Urk. 12/27-29) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 31. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente ab 1. Mai 2002 zu (Urk. 3/4, Vorbescheid vom 6. November 2001, Urk. 12/2). Dabei wurde die Versicherte, welche inzwischen per 5. März 2002 eine 50 %-Stelle als Gärtnerin bei der B.___ gefunden hatte (Urk. 11/25), als zu 80 % erwerbs- und zu 20 % im Haushalt tätig qualifiziert (Urk. 3/4, Urk. 12/2, vgl. auch Urk. 12/4). Mit Verfügung vom 28. Januar 2003 wurde die Viertelsrente rückwirkend ab 1. Mai 2002 in eine Härtefallrente umgewandelt (Urk. 3/5).
Am 5. Juni 2004 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle und stellte einen Antrag auf Umschulung (Urk. 11/29). Die IV-Stelle holte einen Bericht der B.___ und zwei Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ ein (Urk. 11/16-17, Urk. 11/25). Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Januar 2005 den Anspruch nunmehr auf eine Viertelsrente (4. IV-Revision), da die Verhältnisse gleich geblieben seien (Urk. 11/11-12). Auf die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/9) hin, mit der die Versicherte eine Neuansetzung ihres Invaliditätsgrades beantragte, veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung. Gestützt auf den entsprechenden Bericht vom 15. Juni 2005 (Urk. 11/19) qualifizierte sie im Entscheid vom 1. Dezember 2005 die Versicherte nunmehr als zu 65 % erwerbs- und zu 35 % im Haushalt tätig, errechnete einen Invaliditätsgrad von 47,05 % und wies dementsprechend die Einsprache ab (Urk. 2). Von der B.___ wurde der Versicherten per 31. Dezember 2005 gekündigt (Urk. 3/14).
2. Gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2005 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Dezember 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer höheren Rente als der ihr gewährten Viertelsrente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. März 2006 die Aufhebung der Viertelsrente im Sinne einer reformatio in peius (Urk. 10). Nachdem die Beschwerdeführerin auf eine Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Mai 2006 geschlossen (Urk. 13, Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Haushalt tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Haushaltbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.3.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.
2.1 Grundlage für die rentenzusprechende Verfügung vom 31. Dezember 2002 bildete in medizinischer Hinsicht das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 19. September 2002. Darin wurden die Diagnosen einer anhaltenden depressiven Störung als Folge belastender, jahrelang abgewehrter Lebensereignisse (Code F34 der Internationalen Klassifikation, ICD-10) und eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits bei Residuen nach Morbus Scheuermann und kleiner medianer Diskusprotrusion L4/5 erhoben. Für die bisherige Tätigkeit als Gärtnerin, Floristin und Verkäuferin sowie für andere vergleichbare Tätigkeiten wurde die Arbeitsfähigkeit mit 50 % beziffert, wobei nach Ausführungen der Gutachter vor allem die psychopathologischen und etwas weniger die rheumatologischen Befunde die Arbeitsfähigkeit limitierten. Als Hausfrau wurde die Versicherte als zu 80 % arbeitsfähig erachtet (Urk. 12/10 S. 9).
Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ging die IV-Stelle offensichtlich davon aus, dass die MEDAS-Gutachter die Arbeitsfähigkeit in Berücksichtigung der jeweils anderen Tätigkeit, soweit noch zumutbar, festgelegt hatten, zumal sie die 50%ige Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auf das 80%-Teilzeitpensum und die 20%ige Arbeitsfähigkeit im Haushalt auf den Haushaltsanteil von 20 % bezog, was einen Invaliditätsgrad von 44 % ergab (0,8 x 50 % + 0,2 x 20 %; Urk. 3/4, Urk. 12/2, Urk. 12/4).
2.2 Dr. C.___ hatte in den Berichten vom 6. und 20. August 2004 den Gesundheitszustand als stationär bezeichnet und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Floristin und Gärtnerin mit 50 % angegeben (Urk. 11/16-17). Gestützt darauf ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 26. Januar 2005 von unveränderten Verhältnissen aus (Urk. 11/11-12). Die Beschwerdeführerin war seit 5. März 2002 bei der B.___ in einem 50%-Pensum angestellt gewesen (Urk. 11/25). Wegen zunehmender krankheitsbedingter Abwesenheiten fasste sie nach Absprache mit ihrer Arbeitgeberin eine Reduktion ihres Arbeitspensums auf 40 % ins Auge (vgl. Urk. 11/21), was Dr. C.___ dazu bewog, die Arbeitsfähigkeit auf höchstens 40 % festzulegen (Urk. 11/10). Dieser Beurteilung schloss sich die IV-Stelle an und veranlasste daraufhin eine Haushaltsabklärung (Urk. 11/5).
2.3 Anlässlich der Haushaltserhebung vom 25. Mai 2005 gab die Beschwerdeführerin an, im Gesundheitsfall wäre sie zu 60 bis 70 % erwerbstätig, woraus die IV-Stelle auf eine 65%ige Erwerbstätigkeit schloss (Urk. 2, Urk. 11/19). Die Beschwerdeführerin bestritt diese Qualifikation weder in der Einsprache noch in der Beschwerde (Urk. 1, Urk. 11/9). Hingegen machte ihr Hausarzt, Dr. C.___, im Bericht vom 8. Dezember 2005 geltend, im Gesundheitsfall wäre die Beschwerdeführerin nach wie vor zu 80 % erwerbstätig (Urk. 3/15).
Mit der IV-Stelle ist von einer Änderung in den Anteilen Erwerb und Haushalt auszugehen, zumal sich die Lebenssituation der Beschwerdeführerin seit dem 31. Dezember 2002 (Datum der ursprünglichen Verfügung) wesentlich verändert hat. Als die Beschwerdeführerin bei der A.___ von Dezember 2000 bis Ende Juli 2002 in einem 80%-Pensum arbeitete, war sie von ihrem Ehemann geschieden und erhielt monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 350.-- nach Art. 151 und 152 des Zivilgesetzbuches (in der bis 31. Dezember 1999 gültigen Fassung), welche indes bei einem Konkubinat ab dem 13. Monat entfallen würden (Urk. 12/34). Die Arbeit bei der A.___ gab sie auf, weil sie zu ihrem Freund zog, der bereits damals in einem Einfamilienhaus lebte (Urk. 12/10, Psychiatrisches Teilgutachten S. 2 f.). Dass sich bereits dieser Umzug auf die Erwerbsbereitschaft auswirkte, zeigt sich darin, dass die Beschwerdeführerin in der Folge Arbeitslosenentschädigung auf der Basis einer Vermittlungsfähigkeit von 50 statt 80 % bezog (Urk. 12/25). Wie der Abänderung des Scheidungsurteils vom 29. Januar 2002 zu entnehmen ist, lebte spätestens ab diesem Zeitpunkt von den drei Kindern lediglich der jüngste, am 26. September 1990 geborene Sohn bei ihr und ihrem Lebenspartner (Urk. 11/21). Am 3. Oktober 2003 heiratete sie ihren Lebenspartner (Urk. 11/32), womit sich der finanzielle Druck zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit infolge der ehelichen Beistandspflicht verringerte. In diesem Kontext erscheint die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung, im Gesundheitsfall würde sie angesichts der Aufgaben im Haushalt und der Betreuung der Tiere (ein Hund und zwei Katzen) 60 bis 70 % arbeiten (Urk. 11/19 S. 2), als glaubhaft, so dass gegen die Festlegung der Qualifikation 65 % Erwerb und 35 % Haushalt nichts einzuwenden ist.
2.4 Hinsichtlich des Erwerbsbereichs ist für die Festsetzung des Valideneinkommens - entgegen den Ausführungen der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort (Urk. 10) - nicht vom Lohn auszugehen, den die Beschwerdeführerin bei der A.___ erzielte, da sie die Stelle bei A.___ aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben hatte und deshalb auch im Gesundheitsfall nicht mehr am angestammten Arbeitsplatz tätig wäre. Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Invalidität auf ihrem gelernten Beruf als Gärtnerin tätig war (Urk. 3/14, Urk. 11/25), ist umso mehr davon auszugehen, dass es sich auch im Gesundheitsfall so verhielte. Es ist deshalb auf die entsprechenden Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, Sektor Gartenbau, abzustellen. Aufgrund der Berufs- und Fachkenntnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich die Anwendung des Anforderungsniveaus 3 (vgl. LSE 2004, Tabelle TA1).
Im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 1. Dezember 2005 war die Beschwerdeführerin zwar noch nicht arbeitslos, aber ihr war bereits von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 per 31. Dezember 2005 die Kündigung ausgesprochen worden (Urk. 3/14). Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 130 V 140 Erw. 2.1, 99 V 102 je mit Hinweisen). Es ist daher nicht auf das tatsächlich erzielte Invalideneinkommen zur Zeit des Einspracheentscheids abzustellen, wobei sowieso fraglich erschiene, ob ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis, welches unter anderem Voraussetzung für die Annahme des tatsächlich erzielten Verdienstes als Invalidenlohn bildet (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1), nach erfolgter Kündigung noch gegeben war, sondern es ist in Berücksichtigung der bevorstehenden Stellenlosigkeit zur zahlenmässigen Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Wert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für den Sektor Gartenbau abzustellen (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Weil Validen- und Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohnes festzusetzen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 15. März 2006, I 792/05, Erw. 3.3 mit Hinweis). Dieser ist unter Berücksichtigung der vorliegend massgeblichen Gesichtspunkte (leidensbedingte Einschränkung, Alter und Beschäftigungsgrad; vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen) auf 15 % zu veranschlagen. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % und einem Abzug von 15 % resultiert ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 66 % (60 % entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie zusätzlich 6 % infolge des Abzugs um 15 % von der Restarbeitsfähigkeit von 40 %).
2.5 Die von der IV-Stelle angenommene Behinderung im Haushalt von 23,05 % (Urk. 2, Urk. 11/19) wurde nicht bestritten und ist denn auch nicht zu beanstanden. Es resultiert daher im Zeitpunkt des Einspracheentscheids ein Gesamtinvaliditätsgrad von 51 % (gerundet; 0,65 x 66 % + 0,35 x 23 %).
Dieser Invaliditätsgrad berechtigt zum Bezug einer halben Rente. Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Vorliegend fällt der Ablauf dieser dreimonatigen Wartezeit ausserhalb des Anfechtungszeitrahmens. Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind zwar grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheides massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen). Wie dargelegt, hat der Verlust des angestammten Arbeitsplatzes eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung der erwerblichen Verhältnisse bewirkt. Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides bestand aus prospektiver Sicht kein Anlass für die Annahme, daran werde sich im Verlauf der folgenden drei Monate etwas ändern. Dieser Sachverhalt ist im Beschwerdeverfahren miteinzubeziehen (BGE 99 V 102 Erw. 4 in fine), weshalb der Beschwerdeführerin ab 1. April 2006 eine halbe Rente zusteht.
2.6 Die 50%-Stelle bei der B.___ hatte die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung inne, was den Gutachtern, aber auch der IV-Stelle bekannt war, von der Letzteren indes in der ursprünglichen Verfügung vom 31. Dezember 2002 nicht berücksichtigt wurde (Urk. 11/25, Urk. 12/10 S. 5, Urk. 12/16). Sodann erscheint fraglich, ob die IV-Stelle die von den MEDAS-Gutachtern festgelegte Arbeitsfähigkeit richtig interpretierte. Eine Prüfung, ob die Verfügung vom 31. Dezember 2002 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist, erübrigt sich jedoch, da die Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Revisionsverfügung - wie oben ausgeführt - wieder ein rentenbegründendes Ausmass erreicht (vgl. BGE 99 V 101 Erw. 4.).
Insoweit die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort eine reformatio in peius verlangt, ist Folgendes festzuhalten: Selbst dann, wenn in den vergangenen Jahren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund der heutigen Erkenntnisse unter die rentenbegründende Grenze gesunken sein sollte, vermag dies am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern, weil im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids ein Rentenanspruch wieder ausgewiesen war. Eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente kommt ohnehin nicht in Frage, da die Beschwerdeführerin ihrer in Art. 77 IVV statuierten Meldepflicht nachgekommen war und der IV-Stelle am 4. März 2002 die Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der B.___ mitgeteilt hatte (Urk. 11/16). Damit fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine rückwirkende Rentenrevision (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ab 1. April 2006 ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).