IV.2005.01391

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 4. April 2007
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1956, war seit 31. März 2002 als Linienpilot bei der H.___ tätig (Urk. 8/79). Mit Schreiben vom 14. Mai 2004 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis infolge attestierter definitiver Fluguntauglichkeit per 31. August 2004 auf (Urk. 8/70). Am 3. Mai 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/83 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (8/23-28), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/81) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/79) ein und liess die beruflichen Möglichkeiten abklären (Urk. 8/42-43).
         Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 (Urk. 8/18/1) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 17. März 2004 (Urk. 8/19) einen Rentenanspruch. Die gegen die Rentenablehnung erhobene Einsprache vom 20. April 2004 (Urk. 8/17) hiess die IV-Stelle am 17. November 2005 (Urk. 8/2, Urk. 8/6 = Urk. 2) in dem Sinne teilweise gut, dass ab 1. No-vember 2003 ein Anspruch auf eine ganze und ab 1. Januar 2004 ein Anspruch auf eine Dreiviertelrente bejaht wurde.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Dezember 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei insoweit aufzuheben, als ihm ab 1. Januar 2004 keine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2006 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 7). Nach Eingang der Replik vom 18. April 2006 (Urk. 12) und nachdem die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Juni 2006 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Inva-liditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. De-zember 2003 in Kraft gestandenen und in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG und seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28. Abs. 2 IVG), im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1ff). Darauf wird verwiesen.
1.2     Zu ergänzen ist, dass  hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes  entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades ab 1. Januar 2004.

3.
3.1     Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Beschwerdeführer seit 11. März 2003 in Behandlung steht, diagnostizierte am 14. Mai 2003 chronische linksseitige Thoraxschmerzen. Er führte aus, dass der zuerst episodische, dann chronisch rezidivierende Thoraxschmerz zuletzt in der Schmerzklinik B.___ abgeklärt worden sei (Urk. 8/28).
3.2     Die Ärzte der Schmerzklinik B.___, wo der Beschwerdeführer vom 27. Januar bis 24. Juni 2003 behandelt wurde, diagnostizierten am 4. Juli 2003 neuralgiforme Dorsalgien unklarer Ätiologie mit linksseitigem Pectoralis-schmerz, seit 1999 zunehmend.
         Sie attestierten dem Beschwerdeführer seit Oktober 1999 eine 100%ige Arbeits-unfähigkeit.
         Die Ärzte führten aus, dass 1985 beim Rucksacktragen erstmals ein stechender Schmerz linksdorsal aufgetreten sei, später auch im Pectoralis major. Die verschiedenen Therapien hätten wechselnde Erfolge gebracht. Seit Oktober 1999 habe der Schmerz zugenommen, so dass die Einnahme starker Schmerzmittel notwendig geworden sei. Unter der aktuellen Situation könne nicht mit einer raschen Änderung des Zustandes gerechnet werden. Der Beschwerdeführer müsse gelegentlich immer noch Schmerzmittel einnehmen. Die Wahrscheinlichkeit, mit weiteren Nervenwurzelblockaden eine vollständige Schmerzfreiheit mit einer Arbeitsfähigkeit als Pilot zu erreichen, sei mittlerweile klein geworden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf längere Zeit mit Schmerzmitteln werde leben müssen und keine Verantwortung als Pilot werde übernehmen können (Urk. 8/27).
3.3     Dr. med. C.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, legte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2003 dar, dass sich weder anamnestisch noch aktenmässig ein Verdacht auf eine psychische Störung von invalidisierendem Ausmass finde. Auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ spreche diagnostisch lediglich von einem chronischen linksseitigen Thoraxschmerz und fände keine Anhaltspunkte für ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes psychisches Leiden. Von psychiatrischer Seite her könne man höchstens von einem Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung sprechen. Daraus könne man keine Invalidität ableiten. Der Beschwerdeführer stehe weiterhin in psychiatrischer Behandlung. Vielleicht werde es dadurch möglich, die Verdrängungsmechanismen zu bewältigen und die mutmassliche somatoforme Schmerzstörung unter die Lupe zu nehmen. Allein vom jetzigen psychischen Befund sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, seinen Beruf auszuüben. Anders stelle sich das Problem der Berufsausübung und der Medikamenteneinnahme, da der Beschwerdeführer Medikamente mit psychotroper Wirkung und damit negativen Folgen für die Ausübung seines Berufes einnehme. Die Arbeitsunfähigkeit sollte unter dem Aspekt der körperlichen Krankheit und der Medikamenteneinnahme beurteilt werden (Urk. 8/26).
3.4     Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Vertrauensarzt des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, diagnostizierte am 10. Dezember 2003 unklare, wiederholt spezialärztlich abgeklärte Schmerzzustände im Bereich des linken Schulterblattes und Pektoralisgebietes unklarer Ätiologie sowie chronische Müdigkeit wegen eines gestörten Nachtschlafs, möglicherweise mit einer depressiven Komponente. Allein die antidepressive Medikation sowie die chronische Müdigkeit verunmögliche einen Flugeinsatz als Pilot.
         Am 15. August 2002 sei die Fluguntauglichkeit attestiert worden. Die in den Jahren zuvor hin und wieder geschilderten Beschwerden seien leichter Natur gewesen, hätten keine medikamentöse Therapie notwendig gemacht und hätten auch die Flugtauglichkeit als Pilot nicht beeinträchtigt. Fest stehe zweifelsohne, dass der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerden (Schlafstörungen, chronische Müdigkeit, Konzentrationsstörungen sowie der geltend gemachten, als phasenweise sehr stark empfundenen Schmerzen sowie der konsekutiv nötigen analgetischen Medikation mit Tramal sowie der Antidepressiva) nicht flugtauglich sei (Urk. 8/25).
         Im ärztlichen Zeugnis vom 12. Februar 2004 an die Patria Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft führte Dr. D.___ zudem aus, dass dem Beschwerdeführer eine technisch/administrative Tätigkeit zu 30-50 % zumutbar sei (Urk. 8/18/7).
3.5     Der Beschwerdeführer wurde am 12. und 13. April 2005 in der E.___ (E.___) der Universitätskliniken F.___ internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht und begutachtet. Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/23 S. 10 Ziff. 5):
         Thoraxschmerzen links ventral und dorsal unklarer Ätiologie
-    Verdacht auf lokale intermittierende Kompression Ramus ventralis n. intercostalis Th3-Th5
-    Status nach LWK2- und LWK4-Fraktur sowie St. n. Rippenfraktur Th9-Th11 rechts 05/1998 nach Gleitschirmunfall
          Die Gutachter führten aus, dass der Beschwerdeführer unter attackenartigen und mechanisch auslösbaren Schmerzeinstrahlungen im Bereich der Brust linksseitig mit Ausstrahlung in den Ober- und Unterarm bis zu den Fingern IV und V sowie bis ins Schulterblatt reichend leide. Diese müssten mit Substanzen behandelt werden, unter welchen eine Fluguntauglichkeit nicht gegeben sei. Die Anamnese und die klinische Untersuchung im neurologischen Fachgebiet führten zu einer Differentialdiagnose, das Beschwerdebild habe jedoch nicht exakt definiert werden können. Es habe keine Diagnose im psychiatrischen Fachgebiet gestellt werden können. Wohl verstärkten sich die Beschwerden bei Konflikten und Belastungen. Die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien aber nicht erfüllt, dasselbe gelte für eine Depression.
          Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Beginn der Einnahme von Medikamenten, welche mit der Flugtauglichkeit nicht zu vereinbaren seien. Diese Medikamenteneinnahme werde seit mindestens Juli 2003 dokumentiert. Somit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit als Linienpilot seit mindestens diesem Datum, deshalb sei dem Beschwerdeführer vom BAZL das Flugtauglichkeitszeugnis verweigert worden. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr als Linienpilot arbeiten, weil er in diesem Beruf nicht mehr arbeiten dürfe.
          Für körperlich schwere Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, entsprechend 6 ¾ Stunden pro Tag bei einer vollzeitigen Präsenz (Urk. 8/23 S. 10 f.).
3.6      Bei der Würdigung der medizinischen Berichte fällt auf, dass diese in Bezug auf die Diagnosestellung und Befunderhebung im Wesentlichen übereinstimmen. Sowohl die Ärzte der Schmerzklinik B.___ als auch Dr. D.___ und die E.___-Gutachter legten sodann dar, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Pilot nicht mehr arbeitsfähig sei. Einigkeit besteht auch darüber, dass keine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 vorliegt.
          Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Während die E.___-Gutachter dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierten, ging Dr. D.___ von einer 30-50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Seine Einschätzung vermag jedoch angesichts ihrer Kürze und der rudimentären Begründung nicht zu überzeugen. Im übrigen enthält der Bericht von Dr. D.___ keine erheblichen Gesichtspunkte, die von den Experten der E.___ nicht ebenfalls berücksichtigt worden sind. Insbesondere waren den Gutachtern - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) - die Schlafstörungen des Beschwerdeführers bekannt (vgl. insbesondere Urk. 8/23 Beilage 2 S. 3, Urk. 8/23 Beilage 3 S. 3). Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass selbst der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern erklärte, er sehe sich zu 50-75 % arbeitsfähig (Urk. 8/23 S. 6). Bei der Würdigung des E.___-Gutachtens fällt ins Gewicht, dass es gestützt auf konsiliarische Beiträge aus fachmedizinischen Richtungen erstellt wurde und dementsprechend auf allseitigen Untersuchungen beruht und für die streitigen Belange, namentlich der Frage der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, umfassend ausgefallen ist. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden wiedergegeben und berücksichtigt. Das Gutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstattet, wie die entsprechenden Angaben im Gutachten und auch in den zugrundeliegenden  Teilgutachten belegen. Das E.___-Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.
         Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollumfänglich auf das E.___-Gutachten abgestellt werden kann. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich, da der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend abgeklärt und die medizinischen Akten eine hinreichende schlüssige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit erlauben. Es ist somit davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit 80 % beträgt.

4.       Zu prüfen ist weiter, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dies hat nach den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin mittels Einkommensvergleich zu erfolgen (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), wobei die Verhältnisse im Jahr 2003, dem Beginn des Rentenanspruchs, massgebend sind (BGE 129 V 222).

5.
5.1     Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung erfolgt so konkret wie möglich. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.) bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall regelmässig weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens regelmässig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c).
         Obschon das Valideneinkommen grundsätzlich so konkret als möglich zu ermitteln ist, handelt es sich um eine hypothetische Grösse, welcher wegen des Grundsatzes der Gleichartigkeit der Einkommensermittlung (vgl. Art. 16 ATSG) derselbe, nämlich der ausgeglichene Arbeitsmarkt zu Grunde zu legen ist wie dem Invalideneinkommen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 16. Februar 2005, I 559/04, Erw. 2.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, der als Abgrenzungskriterium zwischen der Arbeitslosen- und der Invalidenversicherung dient. Er beinhaltet einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und anderseits einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedener Tätigkeiten aufweist (BGE 110 V 274 Erw. 4b).
5.2     Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Linienpilot tätig. Bei der Berechnung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die aktuellen Verdienstverhältnisse und ermittelte aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin ein Jahreseinkommen von Fr. 177'060.-- (Fr. 14'755.-- x 12; Urk. 8/79 S. 2 Ziff. 16, Ziff. 20).
         Aktenkundig ist, dass die Arbeitgeberin vom 1. November 2003 bis 31. De-zember 2005 ein reduziertes Arbeitspensum verordnete, um Entlassungen zu vermeiden (Urk. 13/1).
         Der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie für die Bemessung des Valideneinkommens auf die aktuellen Verdienstverhältnisse abstellte, denn damit stellte sie auf die durch die Beschäftigungslage beeinflussten tatsächlichen Marktverhältnisse ab und rechnete dem Beschwerdeführer lediglich ein konjunkturell bedingtes Teilzeitpensum (mit der damit verbundenen überproportionalen Lohnreduktion) an.
         Es ist jedoch dasjenige Einkommen zu ermitteln, das der Beschwerdeführer mit seinen Fähigkeiten und seiner Berufserfahrung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als Linienpilot verdienen würde. Dass dabei - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - auf die Verhältnisse, wie sie zu Zeiten der G.___ bestanden hatten, abzustellen ist, ist nicht einsichtig. Richtig ist, dass die Löhne der G.___ aufgrund ihrer damaligen überragenden Stellung im schweizerischen Flugzeuggeschäft als branchenüblich galten. Obschon der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer und abstrakter Begriff ist, ist er nicht völlig losgelöst von den tatsächlichen Marktverhältnissen zu verstehen. So setzt die abstrakte Annahme, es bestehe im ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Nachfrage nach Arbeit, wie sie eine versicherte Person zu leisten vermag, voraus, dass der tatsächliche Arbeitsmarkt eine solche Tätigkeit überhaupt kennt. Dadurch, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt ebenfalls nach dem Prinzip von Angebot und Nachfrage, wenn auch diese sich im Gleichgewicht befinden, funktioniert, passt er sich strukturellen Änderungen der Wirtschaft an. Solches ist vorliegend der Fall. Galten früher die G.___-Löhne als branchenüblich, ist dem heute als Folge des Strukturwandels nicht mehr so. An deren Stelle sind die (tieferen) Löhne der H.___ getreten. Aufgrund der monopolähnlichen Stellung, welche die H.___ im schweizerischen Fluggeschäft innehat, ist davon auszugehen, dass deren Löhne denjenigen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt entsprechen. Der Beschwerdeführer bemerkt zwar zu Recht, dass einige der entlassenen G.___piloten bei anderen grossen Fluggesellschaften eine Anstellung fanden (Urk. 11 S. 3), doch ist auf den schweizerischen Arbeitsmarkt abzustellen, zumal das Gros der Ex-G.___-Piloten, wenn überhaupt, von der H.___ übernommen wurde. Jedenfalls kann nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zu den wenigen gehört hätte, denen der Sprung ins Ausland gelungen ist. Schliesslich unterliess es auch der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung (vgl. Urk. 9), die von ihm einspracherweise und beschwerdeweise als besser behaupteten Lohnverhältnisse - mit einer Ausnahme - zu substantieren.
5.3     Nach dem Gesagten ist auf die Saläreinstufung der H.___ abzustellen und von einem Valideneinkommen von Fr. 199'768.80 (Fr. 16'647.40 x 12) auszugehen (vgl. Urk. 13/1). Die mit der verordneten Teilzeit verbundene Lohneinbusse von 9,4 % ist nicht zu berücksichtigen, denn dabei handelt es sich um eine Massnahme, die wegen der wirtschaftlichen Probleme der H.___ getroffen wurde und aufgrund ihrer Ausgestaltung vorübergehenden Charakter hat. Unter diesem Gesichtspunkt muss sie unerheblich bleiben, zumal konjunkturelle Entwicklungen im ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Rolle spielen (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 212).
5.4     Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Invalideneinkommen für eine dem Beschwerdeführer zu 80 % zumutbaren Tätigkeit mit Fr. 54'974.-- (Urk. 2 S. 3). Hierbei stützte sie sich auf die lohnstatistischen Zahlen und stellte auf das Anforderungsniveau 3 ab. Ob aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keinerlei einschlägige Berufserfahrung in den gemäss Berufsberatung vorgeschlagenen Berufsbranchen verfügt, nicht eher vom Anforderungsniveau 4 auszugehen ist, kann offen bleiben. Denn selbst wenn man zuungunsten des Beschwerdeführers von einem Invalideneinkommen von Fr. 54'974.-- ausgeht, errechnet sich bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 144'794.-- (Fr. 199'769.-- minus Fr. 54'974.--) ein Invaliditätsgrad von 72 %, der einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet.
         Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2005 ist dahin abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

6.       Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
         Im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien scheint die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. November 2005 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).