IV.2005.01392

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 1874, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Entscheid vom 22. November 2005 (Urk. 2) die Einsprache von H.___ vom 12. September 2005 und 13. Oktober 2005 (Urk. 7/8 und Urk. 7/6) gegen die Verfügung vom 12. Juli 2005 (Urk. 7/10) betreffend die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente abgewiesen hat,
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Dezember 2005 (Urk. 1), mit welcher die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente sowie die Anordnung einer Begutachtung, eventuell die Rückweisung der Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin beantragt hat, und in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2006 (Urk. 6), in welcher diese die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne verlangt hat, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf weitere medizinische Abklärungen zuzustimmen sei, nicht aber hinsichtlich der beantragten Rentenleistung (Urk. 6),
         in Erwägung,
         dass hinsichtlich der massgebenden Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf eine Invalidenrente auf die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegten gesetzlichen Grundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung verwiesen werden kann,
         dass das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten,
         dass es insbesondere beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a),
         dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens im Lichte dieser Grundsätze entscheidend ist, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.),
         dass die Beschwerdeführerin geltend machen lässt (Urk. 1), sie leide an Schwerhörigkeit links mit Lärmempfindlichkeit und einem Tinnitus, chronischen Darmproblemen, Nahrungsmittelallergien, einem Status nach einer massiven Divertikulitis mit rezidivierenden Entzündungen, chronischen Rückenbeschwerden, Rhizarthrosen beidseits sowie einer fraglichen Depression mit Persönlichkeitsstörung,
         dass die Beschwerdeführerin im Weiteren ausführen lässt (Urk. 1), der massgebliche Sachverhalt, nämlich die verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden und dabei insbesondere die Daumenwurzelarthrosen und die allfällige psychisch bedingte Einschränkung sowie deren Auswirkungen auf ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, sei nicht abgeklärt worden, obwohl sie die Daumenwurzelarthrose als eine der hauptsächlichsten Einschränkungen bezeichnet habe,
         dass die Beschwerdegegnerin dazu in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) vorbringt, dass die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht festgelegt werden könne, da die medizinischen Unterlagen den Eindruck erwecken würden, als seien die verschiedenen Leiden gar nie allen Ärzten bekannt gewesen, weshalb dem Antrag auf weitere medizinische Abklärungen zuzustimmen sei,
         dass sich aus den Akten ergibt und im Übrigen unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfange von 60 % nachginge, welche Qualifikation nicht zu beanstanden ist, weshalb von einer Aufteilung 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushaltstätigkeit auszugehen ist (Urk. 7/9 und Urk. 1 S. 3),
         dass die Invalidität daher nach der gemischten Methode zu bemessen ist und die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einschränkung im Haushaltsbereich von 27 % unbestritten ist (Urk. 7/9 und Urk. 1 S. 3), Differenzen jedoch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich und damit der Feststellung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer Weise noch zu bewältigenden Arbeitspensums und somit der Höhe des entsprechenden Teilinvaliditätsgrades bestehen,
         dass die Beschwerdegegnerin sowohl in der Verfügung vom 12. Juli 2005 (Urk. 7/10) als auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. November 2005 (Urk. 2) für den Erwerbsbereich von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist (Urk. 7/9),
         dass sie sich dabei hauptsächlich auf den Bericht von Dres. med. A.___, Assistenzärztin Neurologie, und B.___, Leitender Arzt Neurologie, Klinik Z.___, "___", vom 7. April 2005 (Urk. 7/13) gestützt hat, wonach die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, sich zunehmend panvertebral ausbreitend, bei mässigen degenerativen Veränderungen der Facettengelenke der unteren Lendenwirbelsäule leidet,
         dass diesem Bericht im Weiteren zu entnehmen ist, dass keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und die Beschwerdeführerin weder hörbehindert sei noch die Beidhändigkeit oder die psychischen Funktionen eingeschränkt seien (Urk. 7/13),
         dass der Vertrauensarzt der Pensionskasse Y.___, Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, "___", in seinem jüngsten Bericht vom 5. Oktober 2004 (Urk. 7/12) ausführt, die Beschwerdeführerin leide an einer psychischen Verarbeitungs- und Persönlichkeitsstörung mit provozierendem, nicht teamfähigen Verhalten und klage zusätzlich über fibromyalgische Beschwerden, Rhizarthrosen, chronische Rückenbeschwerden und chronische Darmbeschwerden mit resultierendem Rentenwunsch, und dass aufgrund dessen sowie wegen hochgradiger Lärmempfindlichkeit, Ohrpfeifen und Hörsturz links bei erhaltenem Gehör rechts eine Berufsunfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz und eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit in einem ruhigen Büro ohne Schalter- und Telefondienst bestehe,
         dass der Hausarzt Dr. med. D.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, in seinem Bericht vom 21. Dezember 2004 (Urk. 7/15) angibt, es habe sich an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nichts verändert und sie halte sich nach wie vor nur für circa drei Stunden pro Tag für arbeitsfähig; die Beschwerdeführerin sei auf längere Sicht auf einen abwechslungsreichen Arbeitsort angewiesen, wo sie sitzen, stehen und gehen könne, ohne Gewichte heben zu müssen und ohne dass dort Geräusche oder Lärm bestehen würden, was die Möglichkeit einer Arbeit bereits ziemlich einschränke,
         dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Beruf und Haushalt vor Ort am 23. Juni 2005 (Urk. 7/23) zu Protokoll gegeben hat, dass sie die grösste Einschränkung und die stärksten Schmerzen in den Daumengelenken habe, so dass sie fast nichts mehr machen könne, sie keine Kraft mehr habe und sie doch ihre Hände im Alltag benötige,
         dass demnach sowohl hinsichtlich der geklagten Beschwerden als auch der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unvollständige und widersprüchliche Arztberichte vorliegen,
         dass die Ärzte der Klinik Z.___ ihre Diagnose scheinbar ohne Kenntnis darüber abgegeben haben, dass die Beschwerdeführerin nebst den Rückenbeschwerden auch an einer Hörbeeinträchtigung (vgl. Verfügung der Beschwerdgegnerin vom 29. Dezember 2004 betreffend Kostengutsprache für ein Hörgerät [Urk. 7/11]) leidet, sie zu allfälligen psychischen Beschwerden und den Daumenwurzelarthrosen keine - auch nicht in ausschliessendem Sinne - Stellung bezogen und keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten, weshalb deren Bericht als unvollständig zu bezeichnen ist und darauf nicht abgestellt werden kann,
         dass der medizinische Sachverhalt im Weiteren, insbesondere hinsichtlich der Rhizarthrosen sowie der depressiven Stimmungslage, weder von Dr. C.___ noch vom Hausarzt Dr. D.___ hinreichend abgeklärt wurde,
         dass demnach keine zuverlässigen Angaben über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorhanden sind,
         dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
         dass gemäss ständiger Rechtsprechung in erster Linie eine Rückweisung dann in Frage kommt, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69), was im hier zu beurteilenden Fall vorliegt, weshalb sich eine Rückweisung rechtfertigt,
dass die Beschwerdeführerin daher ergänzende medizinische Abklärungen zu den Gesundheitsschäden der Beschwerdeführerin, ihrer Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf und zur zumutbaren Leistungs- und Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten vorzunehmen haben wird,
dass hierzu ein polydisziplinäres (rheumatologisches, neurologisches, psychiatrisches und allenfalls internistisches und audiologisches) Gutachten geeignet erscheint, wobei im Hinblick auf den Beweiswert der zu erstellenden Expertise insbesondere Wert auf eine vollständige anamnestische Erfassung sämtlicher von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zu legen sein wird,
         dass die Beschwerde damit in diesem Sinne gutzuheissen ist,
         dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweis) und die Prozessentschädigung nach § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist,
         dass unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen ist,





erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. November 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse Y.___, Abteilung Pensionsberechtigte, "___"
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).