Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01393
IV.2005.01393

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst


Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Die 1965 geborene R.___ arbeitete je in einem Teilzeitpensum auf Abruf als Logistikmitarbeiterin bei der A.___, AG, "___", (Urk. 8/35) und als Mitarbeiterin in der Ausrüsterei bei der B.___ AG, "___" (Urk. 8/36). Aufgrund ihrer Rückenprobleme meldete sie sich am 3. November 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente und Eingliederungsmassnahmen) an (Urk. 8/40). Per 30. November 2003 wurde seitens R.___ das Arbeitsverhältnis bei der Derendiger AG aufgelöst (Urk. 8/28 S. 4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, liess in der Folge den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) (Urk. 8/37) erstellen und holte die Arbeitgeberberichte der A.___ AG (Urk. 8/35) sowie der B.___ AG (Urk. 8/36) und die Arztberichte von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, "___", vom 10. Dezember 2003 (Urk. 8/14) und von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, "___", vom 3. März 2004 (Urk. 8/13) ein. Zudem zog sie einen weiteren Arztbericht von Dr. C.___ vom 5. Mai 2004 (Urk. 8/12) bei. Darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. August 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 8/7 = Urk. 8/10 = Urk. 3/2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. September 2004 (Urk. 8/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 17. November 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 8/3).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2005 liess R.___ mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1):
"1.  Es sei der Einspracheentscheid vom 17. November 2005 und die zugrunde liegende Verfügung vom 23. August 2004 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen zu erbringen; insb. eine Invalidenrente.
 2.   Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
 Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2006 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Rahmen der Replik vom 5. April 2006 (Urk. 12) wurden seitens der Beschwerdeführerin weitere medizinische Akten eingereicht (Urk. 13/1-3; insbesondere der Arztbericht von Dr. med. E.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, "___", vom 24. Dezember 2005, [Urk. 13/3] sowie der Arztbericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, "___", vom 24. Februar 2006, [Urk. 13/2], beide an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerichtet). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 29. Mai 2006 auf Duplik (Urk. 16), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. Mai 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 17).
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (vgl. Urk. 8/7). Unstrittig ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 88 % Erwerbstätige und zu 12 % im Haushalt Tätige.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und dass sich weitere Abklärungen erübrigen würden (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, Dr. C.___ habe der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 10. Dezember 2003 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit attestiert und dies in seinem Bericht vom 5. Mai 2004 "in anderer Leseart" bestätigt. Zudem hätten sich sowohl Dr. C.___ als auch Dr. D.___ von einem operativen Eingriff keine Besserung versprochen, weshalb es auch nicht notwendig gewesen sei, auf den Operationsbericht von Dr. G.___ noch länger zu warten. Schliesslich resultierte ohnehin kein rentebegründender Invaliditätsgrad, auch wenn das Invalideneinkommen richtigerweise dem Teilzeitpensum (88 %) angepasst worden wäre (Urk. 7).
2.3     Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber vorbringen, die Beschwerdegegnerin sei unzulässigerweise trotz medizinisch unklarer Situation von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen. Insbesondere habe keiner der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, vielmehr gehe Dr. C.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), welcher als einziger die Meinung vertrete, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsfähig, habe es unterlassen, diese Meinung zu begründen (Urk. 2). Im Rahmen der Replik wird ergänzt, die Beschwerdegegnerin interpretiere die Aussage von Dr. C.___, die Beschwerdeführerin sei sicher zu 50 % arbeitsfähig, falsch. Zudem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, auch von Dr. F.___ einen Arztbericht einzuverlangen. In diesem nun ihrerseits von Dr. F.___ eingeholten Bericht würden neben den LWS-Beschwerden auch psychische Probleme der Beschwerdeführerin aufgeführt. Sie befinde sich in psychiatrischer Behandlung bei Dr. E.___, welcher der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht für jegliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Darauf sei abzustellen. Deshalb würden sich weitere Ausführungen zum Invalideneinkommen erübrigen, da aufgrund der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente resultiere. Doch auch bei Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit würde sich ein Invaliditätsgrad von 55 % ergeben.

3.
3.1     Von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, "___", liegt ein Schreiben vom 17. November 2004 vor, worin er erklärt, er habe die Beschwerdeführerin am 4. November 2004 in der H.___ Klinik "___" operiert, und die Operation sei komplikationslos verlaufen (Urk. 8/11). Ein entsprechender Bericht wurde seitens Dr. G.___ trotz mehrmaliger Aufforderung der Beschwerdegegnerin jedoch nicht eingereicht (vgl. Schreiben vom 18. März 2005, Urk. 8/22).
3.2    
3.2.1   Im Arztbericht vom 5. Mai 2004 stellt Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/12):
Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit rezidivierender Exazerbation und Ausstrahlung links betont, ausgeprägte Osteochondrose L5/S1 und L1/L2, kleine Diskushernie L5/S1.
         Zu den erhobenen Befunden führt Dr. C.___ aus, bei insgesamt normalem neurologischen Status sei die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) mässig eingeschränkt und es lägen keine sensomotorischen Defizite vor. Der Gesundheitszustand habe sich gegenüber seinen Voruntersuchungen (21. März und 7. April 2004) nicht verändert. Insbesondere stellte Dr. C.___ aufgrund einer Computertomographie der LWS vom 29. März 2004 keine wesentlichen neuen Erkenntnisse und einen etwa gleichbleibenden Befund fest. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit erklärt er, eine Reintegration der Beschwerdeführerin in die Erwerbstätigkeit erscheine sehr schwierig. Für eine angepasste Tätigkeit sollte sie sicherlich 50 % arbeitsfähig sein (Urk. 8/12).
3.2.2   In seinem Bericht vom 10. Dezember 2003 (Urk. 8/14) hatte Dr. C.___ bereits im Wesentlichen die gleiche Diagnose gestellt wie in seinem Bericht vom 5. Mai 2004 (vgl. Erw. 3.2.1). Ebenso stimmen die Befunde, wie Dr. C.___ selbst erklärt (vgl. Erw. 3.2.1), mit dem vorgenannten Bericht in etwa überein, auch wenn damals noch explizit ein normales Gangbild erwähnt wurde. Gemäss seiner Einschätzung war die Beschwerdeführerin in ihren psychischen Funktionen aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse eingeschränkt, das Konzentrationsvermögen erachtete er als uneingeschränkt. In behinderungsangepasster Tätigkeit erachtete Dr. C.___ die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/14).
3.3
3.3.1   Dr. D.___ diagnostiziert in seinem Arztbericht vom 3. März 2004 eine kleine Diskushernie L5/S1 links bei partieller Fibromyalgie mit Dekonditionierung und muskulär globaler Insuffizienz. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er keine attestiert. Er habe die Beschwerdeführerin zweimal gesehen, am 9. und am 20. Januar 2004. Er denke, durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessert werden; es handle sich um eine übergewichtige, dekonditionierte, zunehmend schmerzgeneralisierende Problematik, mit negativer Selbsteinschätzung. Die Beschwerdeführerin gebe an, erhebliche Mengen zu essen, was die Gewichtszunahme erkläre. Offenbar sei sie seit dem 16. September 2003 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, er habe darüber keine Unterlagen. Neurochirurgisch sei sie bei Dr. C.___ in Behandlung. Eine Operation sei kaum eine reale Option. Wenn die Beschwerdeführerin  Gewicht verlieren,  verbessert konditioniert und allenfalls eine stationäre Rehabilitation motiviert durchführen würde, wäre eine relevante Besserung zu erwarten und könne damit auch die Arbeitfähigkeit gesteigert werden. Die Selbsteinschätzung sei nicht gut, und als Druckereiangestellte sei ihr im Moment eine Arbeitsfähigkeit kaum zumutbar mit all diesen Aspekten, so dass er eine stationäre Rehabilitation empfehle (Urk. 8/13).
3.3.2   In seinem Bericht an Dr. C.___ vom 15. April 2004 erklärt Dr. D.___, ihm erscheine die Diskushernie L5/S1 links nicht derart, dass eine klare Indikation zu einem operativen Vorgehen bestehe. Es finde sich eine Tendenz zur Fibromyalgie sowie eine allgemeine Dekonditionierung. Eine Operation würde seiner Meinung nach die Situation eher verschlechtern als verbessern, insbesondere wegen den negativen Prädiktoren. Die Selbsteinschätzung sei sehr schlecht, Arbeiten sei unmöglich (Beilage zu Urk. 8/12).
3.4     Im Arztbericht von 24. Februar 2006 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stellt Dr. F.___ folgende Diagnosen:
-    Status nach erweiterter Fensterung und Discektomie L5-S1 beidseits, Arthrotomie L5-S1 links sowie Stabilisation mit Cages nach Ray L5-S1, dekompressiver Fensterung L4-L5 links ohne Discektomie am 4. November 2004 bei chronischem, therapieresistentem lumboradikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom links bei intra- und extraforaminaler Diskushernie L5-S1 links mit Kompression der Wurzel L5.
-     Depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig- bis schwere Episode mit somatischen Symptomen.
         Der Gesundheitszustand sei stationär beziehungsweise sich verschlechternd. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 12. November 2004 bei ihm in Behandlung. Nach einem Verhebetrauma im September 2004 hätten die seit mehr als 10 Jahren bestehenden Beschwerden einer chronischen Lumbalgie massiv zugenommen. In der Folge sei obige Diagnose gestellt worden, und am 4. November 2004 seien die erweiterte Fensterung und Discektomie sowie Stabilisation mit Cages vorgenommen worden. In der Folge sei der Verlauf protrahiert gewesen mit persistierenden Beschwerden. Die Beschwerdeführerin habe massive Schmerzen sowohl in Ruhe wie auch unter Belastung oder im Bett. Die Nachtruhe sei massiv gestört gewesen, worauf sie dann langsam in eine Depression geraten sei. Seit dem 4. November 2004 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/2).
3.5     Weiter liegt ein Bericht vom 24. Dezember 2005 von Dr. E.___ an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vor. Darin stellt er die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11). Die Beschwerdeführerin habe ihn zum ersten Mal am 21. April 1999 aufgesucht. Nachdem er sie zunächst nur sporadisch gesehen habe, sei die Beschwerdeführerin bei ihm nun seit dem 16. März 2005 regelmässig alle ein bis zwei Wochen in Behandlung. Nachdem sie seit Jahren zu depressiven Episoden geneigt habe, gehe es ihr seit Frühling 2005 viel schlechter. Die bekannten Rückenprobleme, der Arbeitsverlust ihres Ehemannes, die Alzheimer-Erkrankung ihrer Mutter und zuletzt deren Verschwinden hätten der Beschwerdeführerin sehr zugesetzt. Aus psychiatrischer Sicht sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl in ihrer angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Allenfalls könne die Arbeitsfähigkeit durch die Behandlung um bis zu 30-40 % gesteigert werden (Urk. 13/3).

4.      
4.1     Den medizinischen Akten ist somit zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einerseits an Rückenschmerzen und andererseits unter psychischen Beschwerden leidet. Nicht ersichtlich ist aufgrund der Aktenlage, inwieweit die Beschwerdeführerein aufgrund dieser Beschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
4.1.1   Dr. E.___ attestiert der Beschwerdeführerin aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Befunde, welche diese Diagnose nachvollziehbar erscheinen lassen, führt Dr. E.___ jedoch keine auf. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern er die von ihm genannten psychosozialen Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit des Ehemannes, Alzheimererkrankung und spurloses Verschwinden der Mutter der Beschwerdeführerin, vgl. Erw. 3.5) in seiner Einschätzung berücksichtigt hat. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Bericht von Dr. E.___ insgesamt zu knapp gehalten ist, um darauf abstellen zu können. Auch der Hausarzt Dr. F.___ geht von einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischen Symptomen aus. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass ein Allgemeinmediziner nicht über die fachärztliche Qualifikation verfügt, welche in Bezug auf psychiatrische Diagnosen rechtsprechungsgemäss vorausgesetzt wird. Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten sowie von behandelnden Spezialärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Bezug auf die psychische Problematik den Akten der medizinische Sachverhalt nicht schlüssig zu entnehmen ist, wobei nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass bei der Beschwerdeführerin eine invalidenrechtlich relevante psychische Erkrankung vorliegt.
4.1.2   In somatischer Hinsicht ist aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage und der erhobenen Befunde von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen: Dr. C.___ stellte bei mässig eingeschränkter Beweglichkeit der LWS und fehlenden sensomotorischen Defiziten in neurologischer Hinsicht insgesamt einen normalen neurologischen Status (vgl. (Urk. 8/12 und Urk. 8/14) und Dr. D.___ lediglich eine kleine Diskushernie L5/S1 links fest (vgl. Urk. 8/13). Zu beachten ist dazu insbesondere, dass Dr. C.___ in seinem ersten Arztbericht vom 10. Dezember 2003 der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, und - nicht klar interpretierbar - in seinem Bericht vom 5. Mai 2005 bei etwa gleichbleibendem Befund erklärt, die Beschwerdeführerin, welche seit dem 13. September 2003 zu 100 % krankgeschrieben sei, sollte sicherlich zu 50 % arbeitsfähig sein. Gemäss dem Dargelegten ist aufgrund der lediglich diskreten somatischen Befunde trotz der geklagten Rückenschmerzen im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung zumindest bis zum neu von Dr. F.___ erwähnten Verhebetrauma im September 2004 beziehungsweise bis zur Operation vom 4. November 2004 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen. Wie sich der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht nach der durch Dr. G.___ durchgeführten Rückenoperation vom 4. November 2004 präsentiert, ist jedoch nicht ersichtlich. Dr. G.___ reichte auch auf mehrmalige Aufforderung hin keinen Operationsbericht ein (Urk. 8/22). Doch verfügt offenbar Dr. F.___ über Unterlagen betreffend die Operation vom 4. November 2004, wie dies aus der Diagnose in seinem Bericht vom 24. Februar 2006 zu schliessen ist (Urk. 13/2 S. 1). Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin, wenn sie dazu lediglich erklärt, sowohl Dr. D.___ als auch Dr. C.___ hätten sich von dieser Operation keine Verbesserung versprochen, weshalb auf entsprechende medizinische Abklärungen verzichtet werden könne. Insbesondere sind die Gründe, welche Dr. G.___ zu einer Operation veranlassten, nicht ersichtlich, und zudem ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass sich der somatische Gesundheitszustand durch diese Operation verbessert haben könnte. Andererseits wird im Arztbericht von Dr. F.___ vom 24. Februar 2006 neu ein Verhebetrauma vom September 2004 erwähnt, welches zu einer massiven Zunahme der Beschwerden geführt habe. Angaben über dieses Verhebetrauma fehlen jedoch vollkommen.
4.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Arztberichte weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht beurteilt werden kann, insbesondere auch nicht, wie sich dieser seit dem genannten Verhebetrauma im September 2004 und der Operation im November 2004 entwickelt hat.

5.       Die Sache ist demnach zur genaueren, umfassenderen und aktualisierteren Sachverhaltsfeststellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vornehme, d.h. ein polydisziplinäres Gutachten erstellen lasse, um die allfälligen psychischen und somatischen Gesundheitsschäden mit Krankheitswert im Sinne des ATSG/IVG und deren möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Verhebetrauma vom September 2004 beziehungsweise der Operation vom 4. November 2004 zu ermitteln.
         Die Gutachter haben sich darüber auszusprechen, welcher Gesundheitsschaden vorliegt, und die Frage zu beantworten, ob, seit wann und in welchem Ausmass sich ein allfälliger psychischer und/oder somatischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirkt, unter Ausschluss einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychosozialer Faktoren. Weiter ist im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht die Frage zu beantworten, inwieweit es der Beschwerdeführerin medizinisch zuzumuten ist, ihr Gewicht zu reduzieren, und ob und inwiefern eine solche Gewichtsabnahme sich positiv auf den Gesundheitszustand auswirken würde, oder ob andere, medizinisch zumutbare Massnahmen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich verbessern könnten. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin einen rechtsgenügenden Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie 7 ATSG Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vorgehen. Diese werden somit nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Somit hat die Beschwerdegegnerin vor der Prüfung einer allfälligen Rentenfrage abzuklären, ob und welche Eingliederungsmassnahmen bei der noch relativ jungen Beschwerdeführein in Frage kommen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. November 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).