IV.2005.01394
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 9. August 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1974 geborene R.___ infiszierte sich im Jahre 1980 mit Meningoencephalitis, woraus ein schweres motorisches Hemisyndrom und dystone Extremitätsbewegungen rechts verblieben. Im Januar 1991 ist der Versicherte von "___", wo er während acht Jahren die Primarschule besucht und hernach keinen Beruf erlernt hatte, in die Schweiz eingereist. Am 2. Oktober 1991 hat sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung erstmals zum Leistungsbezug angemeldet. Vermutlich wegen Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen ist sein Antrag jedoch abgewiesen worden (Urk. 11). Hernach war er temporär und teilzeitlich bei der Z.___ im Rayon Blumen sowie im Lager arbeitstätig gewesen (Urk. 12/28 und Urk. 12/14). Nachdem der Betrieb der Z.___ in einen anderen Kanton verlegt worden war, verlor der Versicherte diese Stelle und bezog in der Folge vom Oktober 2001 bis Juni 2003 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 12/14 und Urk. 12/23). Im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme der Arbeitslosenversicherung war der Versicherte zuletzt vom 18. August 2003 bis 31. Dezember 2004 als Mitarbeiter der Y.___, "___", angestellt gewesen (Urk. 12/19). Seit 3. Januar 2005 bezieht der Versicherte wiederum Arbeitslosenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 12/22).
1.2 Am 7. April 2005 meldete sich R.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich in der Folge bei der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte der Stadt "___" nach dem Arbeitseinsatz des Versicherten in der Y.___ (Urk. 12/19) sowie bei der Arbeitslosenkasse IAW nach den ausgerichteten Taggeldern (Urk. 12/22), zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 12/23) und holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", vom 16. beziehungsweise 17. Mai 2005 (unter Beilage des Schreibens von Dr. med. B.___, Neurologie FMH, "___", an Dr. A.___ vom 23. März 2005, Urk. 12/12) und Dr. B.___ vom 20. Juni 2005 (Urk. 12/11) ein. Mit Verfügung vom 31. August 2005 (Urk. 12/10) wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 1. September 2005 (Urk. 12/9) dasjenige um eine Rente ab. Dagegen erhob der Versicherte durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, Affoltern am Albis, am 20. September 2005 vorsorglich Einsprache (Urk. 12/7), welche er mit Eingabe vom 21. Oktober 2005 (Urk. 12/5) ergänzte. Mit Entscheid vom 17. November 2005 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
"1. Dem Beschwerdeführer sei ein angemessene IV-Rente auszurichten.
2. Dem Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen zuzusprechen.
3. Eventualiter zu 1. und 2. seien weitere Abklärungen zur Restarbeitsfähigkeit in "___", inkl. der Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten, sowie des bisherigen Einkommens in angepasster Tätigkeit vorzunehmen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtsprechung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2006 (Urk. 11) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde dem Versicherten mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 8. Februar 2006 (Urk. 13) in Bewilligung des Gesuches vom 19. Dezember 2005 Rechtsanwalt Stephan Breidenstein als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Die neue Fassung von Art. 28 IVG gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für nach bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten (lit. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003, 4. IV-Revision).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe wie zum Beispiel solche familiärer oder finanzieller Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- und Frühinvalidität vor (ZAK 1978 S. 32).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus der Gegenüberstellung der zumutbaren jährlichen Einkommen mit und ohne Behinderung resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 %.
2.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt habe. Zum einen bestehe Uneinigkeit zwischen den behandelnden Ärzten betreffend die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zum anderen habe es die Beschwerdegegnerin trotz Empfehlung von Dr. B.___ unterlassen, die kognitiven Fähigkeiten sowie die verbleibende Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abklären zu lassen. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon immer körperlich schwer behindert gewesen sei, weshalb er seit jeher nur in einer leidensangepassten Tätigkeit habe arbeiten können.
3.
3.1 Laut Arztbericht von Dr. A.___ vom 16. beziehungsweise 17. Mai 2005 (Urk. 12/12) leidet der Beschwerdeführer an einem Status nach Meningoencephalitis zirka im Jahre 1980 mit residuellem und schwerem motorischem Hemisyndrom sowie dystonen Extremitätenbewegungen rechts. Der Beschwerdeführer sei vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 1. Januar 2005 bis auf weiteres seien dem Beschwerdeführer gänzlich keine Tätigkeiten mehr zumutbar. Dazu führte Dr. A.___ ergänzend aus, er betrachte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf lange Dauer für 100 %. Der Beschwerdeführer könne die rechte Hand praktisch kaum brauchen. Auch sei er beim Gehen durch massive spastische Tonuserhöhungen der rechten unteren Extremitäten sehr behindert. Sein körperliches Leiden beeinflusse auch seine psychische Verfassung sehr schlecht. Aus seiner Sicht sei eine 100%ige Invalidenrente gerechtfertigt.
3.2 Dr. B.___ erstellte in seinem Bericht vom 20. Juni 2005 (Urk. 12/11) die selbe Diagnose wie Dr. A.___ (Urk. 12/12). Für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit erscheine der Beschwerdeführer seit 30. Mai 1997 (erstmalige Behandlung durch Dr. B.___) bis auf Weiteres nicht vollständig arbeitsunfähig. Zur Eruierung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ eine weitere Abklärung zum Beispiel in "___" für sinnvoll. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe vier Kinder. In den letzten Jahren habe er während rund zwei Jahren bei der Z.___ Hilfsarbeiten verrichtet. Im letzten Jahr habe er in der Y.___ gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei ein umgelernter Linkshänder, wach und allseits orientiert sowie mässig kooperativ. Am Hals bestünden keine Strömungsgeräusche und kein Meningismus. Abgesehen von einer diskreten mimischen Gesichtsschwäche rechts sei der Kopf- und Hirnnervenstatus normal. Es bestehe eine schwere distale Parese der rechten oberen Extremität, die rechte Hand sei zur Faust gekrallt und palmar flexiert. Die rechte Hand weise intermittierende dystone Bewegungen mit Ulnardeviation und Überstreckung der Finger auf. Es bestünden eine schwere Fussheberschwäche rechts und wiederholte dystoniforme Supinationsbewegungen des rechten Fusses sowie ein cubitus valgus rechts. Der Beschwerdeführer gehe mit Zirkumduktion und Steppen des rechten Beines. Zudem liege eine massive spastische Tonuserhöhung der rechten Extremitäten vor.
3.3 Gemäss den medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer im Alter von sechs Jahren an einer Meningoencephalitis erkrankt ist. Diese heilte in der Folge unter Hinterlassung eines spastischen Hemisyndroms rechts ab. Der Beschwerdeführer ist seither gehfähig, kann jedoch seine rechte obere Extremität kaum einsetzen, weil sie zur Faust gekrallt, palmar flexiert ist und unwillkürlich dystoniforme Bewegungen auftreten (Urk. 12/11 und Urk. 12/12). Im Weiteren ist aufgrund der beiden Arztberichte davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Abheilung der Erkrankung nicht mehr wesentlich verändert hat, die Behinderung des Beschwerdeführers mithin ihr volles Ausmass bereits in der Kindheit des Beschwerdeführers erreicht hatte. So geht der von Dr. B.___ beschriebene Gesundheitszustand, wonach die Erkrankung ein spastisches Hemisyndroms rechts hinterlassen habe und der Beschwerdeführer seither gehfähig sei (Urk. 12/11), auf den Zeitpunkt der Abheilung der Meningoencephalitis zurück. Dr. B.___ erachtet die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers denn auch seit seiner erstmaligen Behandlung an sich als unverändert.
Uneinigkeit besteht zwischen den beiden Ärzten hinsichtlich der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Währenddem Dr. B.___ davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht voll arbeitsunfähig ist, attestiert Dr. A.___ dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2005 gänzlich keine Arbeitsfähigkeit mehr. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung durch den Regionalärztlichen Dienst (RAD) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus (Urk. 12/8).
Da der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben gegenüber der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/14) und dem Auszug aus dem individuellen Konto seit 1991 immer wieder arbeitstätig gewesen war, er im Jahr 2001 sogar ein Einkommen von Fr. 48'149.-- zu erzielen vermochte, ist die Beurteilung durch Dr. A.___ nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober 2001 bis Juni 2003 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen, woraus ebenfalls auf seine Arbeitsfähigkeit zu schliessen ist, weil eine versicherten Person nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie unter anderem vermittlungsfähig und damit arbeitsfähig ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung). War der Beschwerdeführer demnach im Jahr 2001 noch arbeitsfähig gewesen, müsste nunmehr, um eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar zu machen, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein. Eine solche ist aber, wie bereits erwähnt, in den Arztberichten nicht dokumentiert, und es finden sich auch sonst keine entsprechenden Hinweise dafür. Zudem war der Beschwerdeführer im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme vom 18. August 2003 bis 31. Dezember 2004 als Mitarbeiter der Y.___ am Bahnhof "___" mit einem Vollzeitpensum arbeitstätig gewesen (Urk. 12/19), wo er gemäss Angaben seiner Arbeitgeberin die ihm übertragenen Aufgaben und Anforderungen zufriedenstellend zu erfüllen vermochte. Ebenso spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 3. Januar 2005 wieder bei der Arbeitslosenversicherung mit einem Vermittlungsgrad von 100 % angemeldet ist und entsprechende Taggelder bezieht (Urk. 12/22), für seine Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2005 bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig sein soll. Auf den Bericht von Dr. A.___ (Urk. 12/12) kann daher nicht abgestellt werden.
Dr. B.___ füllte zwar das Beiblatt mit den Angaben der Arbeitsbelastbarkeit für einzelne physische Funktionen aus, sah sich jedoch nicht im Stande, eine abschliessende Beurteilung diesbezüglich vorzunehmen, und befürwortete daher eine weitere Abklärung. Jedenfalls erachtete er eine (noch zu evaluierende) behinderungsangepasste Tätigkeit für ganztags zumutbar.
Dass dem Beschwerdeführer ein solcher Einsatz grundsätzlich zumutbar ist, wird - wie der ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin festhielt - dadurch erhärtet, dass er bis Ende 2004 in der Lage war, im Rahmen der arbeitsmarktlichen Massnahme ein Vollzeitpensum zu absolvieren, und er gemäss den Angaben der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte die ihm übertragenen Aufgaben zufriedenstellend erfüllen konnte. Hierbei handelte es sich um das Bedienen und Informieren von Kunden, den Verkauf von Vignetten, das Reinigen von Velos und anderer allgemeiner Reinigungsarbeiten sowie das Führen von Listen und Statistiken (Urk. 12/19). Weder erachtete Dr. B.___ solche Hilfstätigkeiten als nicht mehr zumutbar noch gab Dr. A.___ eine Begründung dafür an, weshalb diese nicht mehr durchführbar wären. Dieser Einsatz wurde nicht aus gesund-heitlichen Gründen beendet, sondern weil er von Anfang an befristet war. Auch wenn diese Tätigkeit nicht mit einer in der freien Wirtschaft bei privaten Arbeitgebern angebotenen Erwerbsmöglichkeit gleichzusetzen ist, muss sich der Beschwerdeführer diese ihm grundsätzlich weiterhin zumutbare Erwerbsmöglichkeit anrechnen lassen. Zwar wird der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft womöglich unter sonst günstigen Voraussetzungen wohl nur einen sogenannten Nischenarbeitsplatz besetzen können. Solche Stellen sind bei ausgeglichener Arbeitsmartklage jedoch nicht nur theoretischer Natur, weshalb die Tatsache allein, dass der Versicherte auf ein soziales Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 16. Januar 2006, I 180/05, Erw. 5.2, und in Sachen S. vom 21. Dezember 2001, I 680/00, Erw. 4, je mit Hinweisen).
3.4 Ist dem Beschwerdeführer aber weiterhin die vollzeitliche Arbeit in einer seinen bisher ausgeübten Hilfstätigkeiten zumutbar, so kann selbst unter Berücksichtigung des höchstzulässigen Abzuges von 25 % infolge seiner Behinderung von vornherein kein rentenbegründender Invaliditätsgrad errechnet werden, worauf die Beschwerdegegnerin ihre Abweisung stützt. Zu prüfen ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass er infolge seiner bereits im Kindesalter eingetretenen Behinderung, vom Eintritt ins Erwerbsalter an, nur ein unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielen konnte.
4.
4.1 Für den Einkommensvergleich ist auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). Ein solcher ist vorliegend frühestens für das Jahr 2004 festzusetzen (Anmeldung im April 2005 [Urk. 12/25]; Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.2 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielten Einkommens (sogenanntes Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 Erw. 3b mit Hinweis).
4.3 Der Beschwerdeführer ist seit seinem sechsten Altersjahr behindert. Gemäss seinen Angaben hat er in "___" während acht Jahren die Primarschule besucht, hernach jedoch weder in seiner Heimat noch in der Schweiz eine Ausbildung absolviert (Urk. 12/25 und Urk. 12/28). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Behinderung keine beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, und wegen des frühen Eintritts der Behinderung liegen auch keine Anhaltspunkte vor, um zu bestimmen, welchen Beruf der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erlernt hätte, was zur Anwendung der Tabellenlöhne gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV führen müsste (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 10. Februar 2003, I 472/02, Erw. 1.2 mit Hinweisen). Es steht indes aber auch fest, dass der Beschwerdeführer mangelhafte Deutschkenntnisse hat, die sich selbst dann auf die erwerblichen Möglichkeiten auswirken würden, wenn der Beschwerdeführer im Alter von 16 Jahren und 10 Monaten ohne Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist wäre. Sie sind daher grundsätzlich als invaliditätsfremder Faktor entweder sowohl beim Invalideneinkommen als auch beim Valideneinkommen mitzuberücksichtigen oder bei beiden wegzulassen (ZAK 1989 S. 458 oben; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b; AHI 1999 S. 240 unten sowie Urteile des EVG in Sachen S. vom 29. August 2002 I [97/00] sowie in Sachen G. vom 5. Februar 2003 [I 411/02] mit Hinweisen). Die Tabellenlöhne gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV stellen indes auf Versicherte ab, die grundsätzlich eine in der Schweiz erworbene oder verwertbare schulische (insbesondere sprachliche) und berufliche Ausbildung genossen haben, welche der Beschwerdeführer auch ohne entsprechende körperliche Behinderung bei seiner Einreise nicht mitbrachte. Andererseits ist nicht auszuschliessen, dass er auch infolge seines Gesundheitsschadens nicht in der Lage war, sich entsprechende Deutschkenntnisse im Alter von 18 Jahren noch anzueignen oder/und schulische und berufliche Kenntnisse nachzuholen (vgl. Arztbericht von Dr. B.___, Urk. 12/11, der einen grossen Parenchymdefekt im Nucleus lentiformis und in der Capsula interna links feststellt, sowie die im Schreiben an Dr. A.___ vom 23. März 2005 geäusserte Empfehlung, die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers näher abzuklären, Beilage zu Urk. 12/12). Letztlich kann indes offen gelassen werden, ob das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV festzusetzen ist, oder ob - wie dies die Beschwerdegegnerin tat - davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte auch als Gesunder lediglich den Zentralwert des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für einfache und repetitive Tätigkeiten erreichen können.
4.4 Der für Frühinvalide heranzuziehende Tabellenwert nach Art. 26 Abs. 1 IVV (nach Vollendung des 30. Altersjahres, was beim Beschwerdeführer am 3. März 2004 der Fall war) entspricht 100 % des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss LSE. Dieser betrug im Jahre 2004 aufgrund der ersten Ergebnisse der LSE für Männer Fr. 5'910.-- monatlich bei einer standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Angepasst an die im Jahre 2004 durchschnittlich betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 73'756.80.
Stellt man dieses maximale Valideneinkommen dem Tabellenlohn der LSE 2004, Anforderungsniveau 4, gegenüber (Fr. 57'258.25), ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 22,37 %. Selbst bei Berücksichtigung eines Abzuges von bis zu 20 % dafür, dass der Beschwerdeführerin infolge seiner körperlichen Behinderung wenig flexibel eingesetzt werden kann und von einem potenziellen Arbeitgeber ein Entgegenkommen braucht, ergibt sich eine Einkommenseinbusse von maximal Fr. 27'950.20 (Fr. 45'806.60 ./. Fr. 73'756.80) oder 37,9 %, was noch keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass bei der Invaliditätsbemessung invaliditätsfremde Faktoren entweder sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen oder dann bei beiden Vergleichswerten ausser Acht zu lassen sind (vgl. Erw. 4.2). Soweit hier beim Valideneinkommen auf dem Tabellenwert gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV abgestellt wird, beinhaltet dieser Durchschnittswert - wie bereits ausgeführt - von in der Schweiz oder im Ausland absolvierten Schul- und Berufsausbildungen, die der Beschwerdeführer auch ohne Behinderung nicht durchlaufen hat oder hätte. Denn es ist in keiner Weise dargetan, dass der Beschwerdeführer einzig wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung weder in seinem Heimatland noch nach seiner Einreise in die Schweiz im Alter von fast 17 Jahren keine berufliche Ausbildung in Angriff genommen hatte. Immerhin trugen hier die auch ohne körperliche Beeinträchtigung effektiv vorhandenen und damit invaliditätsfremden mangelnden Deutschkenntnisse massgebend dazu bei und dürfen jedenfalls beim Invalideneinkommen nicht noch zu einem Mehrabzug führen, weshalb der maximal zu gewährende Abzug vom sogenannten Tabellenlohn ausser Betracht fällt. Ausserdem ist auf die effektive erwerbliche Situation hinzuweisen, in welcher der Beschwerdeführer konkret stand.
Im Jahr 2001 hat der Beschwerdeführer nebst Arbeitslosenentschädigung von Fr. 8'019.-- ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 40'130.-- verdient (Urk. 12/23). Trotz der Beeinträchtigung seiner Gesundheit war der Beschwerdeführer demnach in der Lage, ein Jahreseinkommen von insgesamt Fr. 48'149.-- zu erwirtschaften. Seither steht er in keinem Arbeitsverhältnis mehr, sondern bezieht Arbeitslosenentschädigung basierend auf einem Vermittlungsgrad von 100 % (Urk. 12/19). Wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 3.3), ist beim Beschwerdeführer seit der Abheilung der Meningoencephalitis keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, und es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sein sollte, trotz seiner Gesundheitsschädigung weiterhin ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen. Es rechtfertigt sich daher auch, zur Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 48'149.-- pro Jahr auszugehen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer für das Jahr 2004 von 73 Punkten (Nominallohnindex 2001: 1902 Punkte; Nominallohnindex 2004: 1975 Punkte, Die Volkswirtschaft 3-2006 Tab. 10.3 S. 91) resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 49'997.--, welches der Beschwerdeführer trotz Behinderung noch erzielen könnte.
Im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 73'756.80 ergibt sich daraus eine Lohneinbusse von Fr. 23'759.80 beziehungsweise von 32,2 %. Somit ist die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
5.
5.1 Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer die Zusprache beruflicher Massnahmen.
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung), weil der Beschwerdeführer rechtsseitig gelähmt und seine Eingliederung dadurch stark erschwert sei. Manuelle Tätigkeiten seien nicht möglich. Für anspruchsvolle Arbeiten fehle ihm die Qualifikation, und für deren Aneignung mangle es an den notwendigen Deutschkenntnissen. Bei der Arbeitsvermittlung sei das RAV behilflich, und weitere Abklärungen beziehungsweise ein Arbeitstraining würden die Erwerbsfähigkeit nicht verbessern. Der Beschwerdeführer sei daher aus invaliditätsfremden Gründen nicht eingliederungsfähig (Urk. 2 und Urk. 12/14).
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er könne genug gut Deutsch, um bei der Z.___ Blumen zu verkaufen und temporär arbeitstätig zu sein. Auch sei er offensichtlich in der Lage gewesen, in der Y.___ "___" zur Zufriedenheit der dortigen Mitarbeiter zu arbeiten. Daher rechtfertige es sich nicht, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung mit dem Verweis auf die mangelhaften Deutschkenntnisse abzuweisen (Urk. 1).
5.2
5.2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) und werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
5.2.2 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss.
5.2.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus, das heisst, es ist jeweils von den Umständen des konkreten Falles auszugehen (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation, etc., siehe AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa und S. 172 Erw. 3a; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
5.3
5.3.1 Zu beachten sind vorab aber auch die versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eingliederungsmassnahmen.
Nach dem Dahinfallen der allgemeinen IV-rechtlichen Versicherungsklausel per 1. Januar 2001 schreibt Art. 6 Abs. 1 IVG für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht mehr vor, dass die versicherten Personen, namentlich Schweizerinnen und Schweizer, bei Eintritt der risikospezifischen Invalidität, der Invalidenversicherung unterstanden haben müssen. Vielmehr genügt es, wenn die invalide Person im Zeitpunkt der Leistungszusprechung versichert ist (vgl. BBl 1999 S. 5011 f. sowie eingehend zu Inhalt und Geschichte von Art. 6 Abs. 1 IVG: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen D. vom 12. Januar 2005, I 169/03, Erw. 5). Indes steht die Aufhebung der IV-rechtlichen Versicherungsklausel in Art. 6 Abs. 1 IVG unter dem Vorbehalt weiterer Gesetzesbestimmungen. Hierzu gehören namentlich die speziellen Klauseln in Art. 6 Abs. 2 IVG (nachstehend Erw. 5.3.2). Ferner gilt es, vom Landesrecht abweichende zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen zu beachten (nachstehend Erw. 5.3.3).
5.3.2 Laut Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.
Die Invalidität gilt nach Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Besonderen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind (Art. 10 Satz 1 IVG).
5.3.3 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik "___" über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999, in Kraft getreten am 1. Januar 2002, (SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Abkommen) findet gemäss Art. 2 Ziff. 2 Buchst. A lit. ii in der Schweiz namentlich auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung Anwendung und gilt für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen (Art. 3 lit. a des Abkommens). Grundsätzlich gilt, dass die Staatsangehörigen des einen Vertragstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertagsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen oder Hinterlassenen gleichgestellt sind, abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten (Art. 4 Ziffer 1 des Abkommens).
Art. 14 des Abkommens lautet wie folgt:
1. Staatsangehörige von "___", die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Art. 15 Buchstabe a gilt sinngemäss (danach gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch Staatsangehörige von "___", die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an).
2. Staatsangehörige von "___", die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
5.3.4 Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in die Schweiz im Alter von 16 Jahren und 10 Monaten derart behindert, dass er im Wesentlichen nur noch die linke Körperseite einsetzen kann (Urk. 12/11-12, Urk. 12/14). Daran hat sich im Verlaufe der Jahre nichts geändert. Mit dieser Behinderung hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 und 2001 während je zwölf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Damit fällt grundsätzlich nicht mehr eine erstmalige berufliche Ausbildung in Betracht, weil eine solche bereits im Zeitpunkt seiner Einreise angestanden wäre und zu diesem Zeitpunkt die versicherungsmässigen Voraussetzungen klarerweise nicht erfüllt waren, sondern in Frage stehen ausschliesslich Umschulungsmassnahmen im Sinne von Art. 17 IVG. Diesbezüglich ist jedoch kein Versicherungsfall eingetreten. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben sich seit Aufnahme der Hilfsarbeitertätigkeit nicht geändert, und eine Umschulung wird nicht deswegen notwendig, weil eine zusätzliche Beeinträchtigung eingetreten ist, die nunmehr eine Umschulung erfordert. Soweit das wirtschaftliche Fortkommen sich wegen der Krankheit verschlechtert haben sollte, liegen dem wirtschaftliche Gründe zu Grunde bzw. bestanden diese bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz, in welchem der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen (noch) nicht erfüllte. Ein Anspruch auf Umschulung entfällt daher. Zur prüfen bleibt der Anspruch auf Arbeitsvermittlung.
5.4
5.4.1 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
5.4.2 Nach der Rechtsprechung ist die Arbeitsvermittlung bei invaliden oder von Invalidität bedrohten Versicherten Sache der Invalidenversicherung, wobei bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle genügt ( BGE 116 V 80 = ZAK 1991 S. 40). An diesem Vorrang der Invalidenversicherung ändern auch die mit der zweiten Teilrevision des AVIG von 1995 ausgebauten arbeitsmarktlichen Massnahmen und die Schaffung von regionalen Arbeitsvermittlungszentren nichts, weil nach wie vor kein Rechtsanspruch auf Vermittlung in der Arbeitslosenversicherung besteht (AHI 2000 S. 228 Erw. 1 mit Hinweisen). Wird von den Organen der Arbeitslosenversicherung Arbeitsvermittlung gewährt, stellt sie für die versicherte Person eine Last dar, welcher sie sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht entziehen darf, ohne dass sie die dafür vorgesehene Sanktion trifft (Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Diese gegenüber der Invalidenversicherung völlig verschiedene Rechtsnatur der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Arbeitsvermittlung beruht darauf, dass Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung keine komplementären Versicherungszweige sind, deren Leistungen für ein und dasselbe versicherte Risiko einander notwendigerweise ergänzen würden; vielmehr erfolgt die Beurteilung der versicherten Leistung in jedem der beiden Versicherungszweige grundsätzlich unabhängig voneinander (BGE 116 V 84 f. Erw. 7c, 109 V 29 unten; AHI 2003 S. 269 f. Erw. 2b, 1999 S. 142 Erw. 4a, ZAK 1984 S. 349 Erw. 2b).
5.4.3 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der IV gemäss Art. 4 ff. und 8 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG), d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist. Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f.), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG; vgl. AHI 2003 S. 269 Erw. 2c). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht (vgl. AHI 2003 S. 270 Erw. 2c). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 f. Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1).
5.4.4 Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung verneint, weil die Invalidenversicherung nicht zuständig sei, wenn die Stellensuche aus arbeitsmarktlichen Gründen oder wegen der Fremdsprachigkeit erschwert sei (Urk. 12/10). Im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 31. August 2005 (Urk. 12/14) stellte sich die Beschwerdegegnerin zudem auf den Standpunkt, dass das RAV bei der Stellensuche behilflich sei.
Wie unter Erw. 5.4.2 erwähnt, sind durch die Arbeitslosen- und die Invalidenversicherung andere Risiken versichert, weshalb es sich nicht rechtfertigt, den Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer bei der Stellensuche durch die Arbeitslosenversicherung unterstützt werde, zu verneinen. Vielmehr ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung separat zu prüfen.
Der Beschwerdeführer ist nicht nur aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse auf die Unterstützung bei der Stellensuche angewiesen, sondern auch weil er körperlich behindert ist und gewisse Anforderungen an einen Arbeitsplatz zu stellen sind. Angesichts dessen, dass er bereits zur Zufriedenheit eines Arbeitgebers eine Erwerbstätigkeit ausüben konnte, ist erwiesen, dass eine solche auch mit seinen sprachlichen Fähigkeiten nicht zum vornherein ausgeschlossen ist. Es geht daher nicht an, die Vermittlungsfähigkeit mangels Deutschkenntnisse grundsätzlich zu verneinen oder eine Vermittlung zum vornherein als aussichtslos zu betrachten. Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung kann auch angesichts der Wirtschaftslage, solange nicht wenigstens eine gewisse Zeit intensiver Unterstützung erfolgt ist, nicht als unverhältnismässig gewertet werden.
Diesbezüglich ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom 8. Mai 2006 machte der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einen Aufwand von Fr. 1'672.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 15). Dieser ist für das vorliegende Verfahren angemessen. Da der Beschwerdeführer nur hinsichtlich seines Antrages auf Zusprechung von beruflichen Massnahmen teilweise obsiegte und sein Antrag auf Ausrichtung einer Rente abgewiesen wurde, ist die Prozessentschädigung auf die Hälfte des Aufwands, mithin auf Fr. 836.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Im weitergehenden Umfang ist der unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit Fr. 836.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2005 insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, Affoltern am Albis, eine Prozessentschädigung von Fr. 836.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, mit Fr. 836.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).