IV.2005.01398

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 29. November 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1968 geborene B.___ ist Mutter zweier Kinder, geboren am 14. Januar 2000 und am 28. Januar 2005. Sie arbeitete seit dem 16. August 2000 als diplomierte Pflegefachfrau auf der Abteilung Viszeralchirurgie/Urologie/Medizin am Spital A.___. Ab 1. September 2001 reduzierte sie die Arbeitszeit auf 80 % und wechselte gleichzeitig in den Nachtdienst. Am 25. April 2003 kündigte sie die Stelle per 31. Juli 2003 (Arbeitgeberbericht vom 10. Februar 2004, Urk. 9/21). Während der ganzen Anstellungszeit verzeichnete sie häufig krankheitsbedingte Absenzen, und seit dem 4. Februar 2003 war sie dauernd krankgeschrieben (Urk. 9/21/7-11). Am 26. Januar 2004 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf dauerhafte Bauchschmerzen, Rückenschmerzen und psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 9/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Unterlagen (Urk. 9/11-13) und den vorerwähnten Arbeitgeberbericht ein. Im Weiteren führte sie eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 1. Februar 2005, Urk. 9/19) und klärte die berufliche Situation ab (Bericht der Berufsberatung vom 7. Dezember 2004, Urk. 9/18). Gestützt auf diese Unterlagen wies die IV-Stelle einen Rentenanspruch ab (Verfügung vom 2. Februar 2005, Urk. 9/8), woran sie mit Einspracheentscheid vom 17. November 2005 festhielt (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob B.___ mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine zeitlich beschränkte, ganze IV-Rente (nach dem Wartejahr bis zum Beginn der IV-Umschulung) zu gewähren. Eventualiter sei eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben, bevor über die erwerblichen Auswirkungen entschieden werde.
         Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2006 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertels- und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
1.4     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.5     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.6     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
1.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Beschwerdegegnerin nicht auf alle Argumente der Einsprache vom 11. März 2005 eingegangen sei. Insbesondere habe sie zur Problematik der zeitlich befristeten Rente gar keine Stellung bezogen (Urk. 1 S. 2). Hiefür bestand für die Beschwerdegegnerin auch kein Anlass. Nachdem sie zum Schluss gekommen war, es bestehe kein Rentenanspruch, konnte sie die für den Entscheid nicht mehr wesentliche Frage einer allfälligen Befristung ohne weiteres offen lassen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a am Schluss).

3.       Strittig und zu prüfen ist, ob bis zum Beginn einer Umschulung ein Rentenanspruch besteht.
3.1     Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Berufsberatung der IV-Stelle habe eine Umschulung auf einen kaufmännischen Beruf vorgeschlagen, da ihr die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Krankenschwester aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar sei. Eine Umschulung könne sie indessen erst beginnen, wenn sie ihr im Januar 2005 geborenes zweites Kind nicht mehr stillen müsse. Bis dahin sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu gewähren, damit sie auch BVG-Leistungen beanspruchen könne (Urk. 1).
         Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin könnte mit einer zweijährigen Ausbildung an einer Handelsschule ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Da sie indessen eine Umschulung grundsätzlich ablehne, könne ein allfälliger Taggeldanspruch im Hinblick auf einer derartige Massnahme nicht geprüft werden (Urk. 2).
3.2     Die medizinische Aktenlage zeigt folgendes Bild:
3.2.1   Die Beschwerdeführerin war vom 2. Oktober 2003 bis am 6. Juli 2004 beim Allgemein- und Alternativmediziner Dr. med. C.___ wegen ständiger Unterbauchschmerzen in Behandlung (Bericht vom 6. Juli 2004, Urk. 9/11). Diese Beschwerden hätten nach Angaben der Beschwerdeführerin mit der Beendigung einer Eileiterschwangerschaft im Februar 2002 begonnen. Im März 2003 sei eine Ovarektomie rechts durchgeführt worden. Auf Empfehlung der Gynäkologin sei sie seit Mai 2003 in psychiatrischer Behandlung. Aktuell bestehe seit 9 Wochen eine Schwangerschaft. Laut Dr. C.___ konnten die Beschwerden nicht objektiviert werden. Ein CT des Abdomens zeige im linken Ovar eine zystische Struktur und nebenbefundlich Gallensteine. Auch eine Stuhluntersuchung habe keine Erklärung für die Beschwerden ergeben. Eine Colonoskopie sei von der Beschwerdeführerin wegen der neu eingetretenen Schwangerschaft abgesagt worden. Immer wieder seien auch fieberhafte Infekte, Kopfschmerzen und lumbale Rückenschmerzen im Zentrum der Konsultationen gestanden. Der Arzt stellte - auch gestützt auf eine Abklärung in der Schmerzklinik D.___ (vgl. Bericht vom 28. Mai 2004, Urk. 9/11/7) - die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nur insofern, als er eine Beurteilung derselben als schwierig bezeichnete und eine polydisziplinäre Medas-Abklärung anregte.
3.2.2   Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 4. Mai 2004 (Urk. 9/12) als Diagnosen: Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (F45.4). Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Krankenschwester. Therapeutisch sei eine ambulante psychopharmakologische und antidepressive Behandlung verbunden mit Psychotherapie durchgeführt worden. Eine intensivere spezifische Behandlung, z.B. in einer Tagesklinik, habe die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Einschränkungen im Kontakt zu ihrer Tochter abgelehnt. Die Behandlung habe zu keiner deutlichen Abnahme der Beschwerde geführt. Nach Dr. E.___ wäre mit einer intensivierten rehabilitativen Therapie und allenfalls einer weniger körperlich anstrengenden Tätigkeit der weitere Verlauf prognostisch als gut einzustufen.
3.2.3   Bei der Gynäkologin Dr. med. F.___ war die Beschwerdeführerin vom 2. April 2002 bis am 2. Februar 2004 in Behandlung. Laut ihrem Bericht vom 2. Februar 2004 (Urk. 9/13) trat trotz medikamentöser und psychiatrischer Behandlung keine Besserung, eher eine Verschlechterung der Beschwerden ein. Die Ärztin machte zu allfälligen physischen oder psychischen Funktionseinschränkungen keine Angaben. Sie verwies lediglich auf die Akupunktur-Behandlung durch Dr. C.___ und auf die psychiatrische Betreuung durch Dr. E.___.
3.3     Die erwähnten medizinischen Akten geben keine Hinweise auf objektivierbare somatische oder psychische Störungen. Offensichtlich sehen sowohl Dr. C.___ wie Dr. E.___ die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden (insbesondere die Unterbauchschmerzen, aber auch Kopf- und Rückenschmerzen sowie depressive Phasen) im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung, welche indessen lediglich als Verdachtsdiagnose genannt wird. Wie bereits erwähnt (Erw. 1.5) vermag eine solche Störung nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise eine Invalidität zu begründen. Denn es besteht die Vermutung, dass die Störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Dies trifft vorliegend zu: Gemäss dem Bericht von Dr. C.___ ist die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (Urk. 9/11 S. 4). Was darunter zu verstehen ist, ergibt sich aus seiner Beurteilung der zumutbaren physischen Funktionen. Der Beschwerdeführerin sind einzig das uneingeschränkte Heben und Tragen von Gewichten über 25 kg nicht mehr möglich, während sie in sämtlichen weiteren Funktionen wie etwa Sitzen, Stehen (auch längerdauernd), Knien oder Gehen nicht beeinträchtigt ist (Urk. 9/11 S. 3). Ein Vergleich mit den körperlichen Belastungsanforderungen an ihrem früheren Arbeitsplatz zeigt, dass diese die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten, denn auch dort sind Heben und Tragen über 25 kg nur "manchmal" erforderlich. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Psychiater Dr. E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Krankenschwester attestierte, obwohl der von ihm erhobene psychopathologische Befund durchwegs unauffällig war (vgl. Urk. 9/12 S. 3 f.). Sodann steht in dem Bericht, die psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft und es sollte eine intensivierte rehabilitative Therapie in einer geeigneten stationären oder teilstationären Einrichtung erfolgen, was die Beschwerdeführerin aber ablehne. Auch Dr. C.___ hält den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin für besserungsfähig (Urk. 9/11 S. 2). Somit ist ihr eine Willensanstrengung zur Überwindung der somatoformen Schmerzstörung zumutbar.
         Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 6. März 2006 (Urk. 8) zu Recht an den Grundsatz der Selbsteingliederung erinnert, wonach die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die versicherte Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 10. November 2005, I 271/05, Erw. 2.1; BGE 113 V 28 Erw. 4a). Im vorliegenden Fall steht der Beschwerdeführerin im weiten Bereich der Gesundheitsberufe eine breite Palette von Tätigkeiten zu Verfügung - worunter auch körperlich weniger belastende -, für welche sie als diplomierte Krankenschwester ausreichend qualifiziert ist.

4.       Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).