IV.2005.01400
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 28. August 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Firma X.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1960, ist gelernter Maler. Seit dem 1. Dezember 1986 ist er bei der Firma X.___ als Maler angestellt, wobei er seit dem 5. November 2004 arbeitsunfähig geschrieben ist (Urk. 9/14). Am 11. Mai 2005 meldete sich der Versicherte, vertreten durch die Firma X.___, Zentralbereich Personal, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 9/20). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 9/15), erkundigte sich bei dessen Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 9/14) und holte bei der Hausärztin, A.___, FMH Innere Medizin, speziell Kardiologie, den Arztbericht vom 6./7. Juni 2005 (Urk. 9/8) ein. Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 9/6 Seite 2]) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass die angestammte Tätigkeit aus objektiv medizinischer Sicht weiterhin zumutbar sei und die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen daher nicht erfüllt seien, das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 11. August 2005 ab (Urk. 9/7). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Firma X.___, Zentralbereich Personal, am 29. August 2005 resp. 3. Oktober 2005 Einsprache und beantragte, die Verfügung vom 11. August 2005 sei aufzuheben, der Schadenfall sei anzuerkennen und es seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Einleitung von Umschulungsmassnahmen, anschliessend Prüfung der Rentenleistungen wegen langdauernder Krankheit und Dauerinvalidität) auszurichten (Urk. 9/5 und Urk. 9/11). Die IV-Stelle wies die Einsprache nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (Urk. 9/1) mit Entscheid vom 28. November 2005 ab (Urk. 9/3 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch die Firma X.___, Zentralbereich Personal, mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 Beschwerde und beantragte, es sei sein Gesundheitsschaden als Invalidität im Sinne des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anzuerkennen und es seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 3). Nach Einholung des Berichtes von B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Februar 2006 (Urk. 10) ersuchte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 17. März 2006 an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Mai 2006 für geschlossen erklärt (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
1.5 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.6 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich dabei um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 489 Erw. 4.2, mit Hinweisen).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit aus objektiv medizinischer Sicht weiterhin voll zumutbar (Urk. 9/7). Insbesondere sei auch aus psychiatrischer Sicht nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Gemäss dem von ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Arztbericht des behandelnden Psychiaters, B.___, leide der Beschwerdeführer zwar unter einer Anpassungsstörung, sei aber trotzdem zu 100 % arbeitsfähig. Die Anpassungsstörung sei aufgrund der betriebsinternen Arbeitsumteilung entstanden, und der Beschwerdeführer sei sowohl als Maler als auch in der Reinigung voll arbeitsfähig. Es sei somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 2, Urk. 8).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen, gemäss den medizinischen Unterlagen, speziell den Berichten von A.___, bestehe neben anderen Krankheitsbildern mit körperlichen Einschränkungen auch eine psychische Minderbelastbarkeit, wobei er seit dem 5. November 2004 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei. Hier sei zu erwähnen, dass der Arbeitsdruck wegen wirtschaftlichen Veränderungen in den letzten Jahren für die einzelnen Mitarbeitenden stark zugenommen habe. Bei der Ausführung seiner täglichen Arbeiten seien bei ihm bereits früher immer wieder gesundheitliche Probleme aufgetreten, die unter anderem einen flexiblen Arbeitseinsatz stark eingeschränkt hätten (Urk. 1 Seite 3, Urk. 13 Seite 2). Die gesundheitlichen Schwierigkeiten hätten damals schon im psychischen wie auch im physischen Bereich bestanden. Diesbezüglich habe auch A.___ erwähnt, dass bereits früher eine verminderte psychische Belastbarkeit mit ausgesprochenem Gerechtigkeitssinn vorhanden gewesen sei. Die psychischen Störungen seien nicht aufgrund der Schwierigkeiten am Arbeitsplatz entstanden, sondern schon früher vorhanden gewesen und hätten sich nun zunehmend verstärkt. Ebenfalls hätten sie krankhaften und invalidisierenden Charakter (Urk. 13 Seiten 2 und 3).
3.
3.1
3.1.1 Seitens der Hausärztin des Beschwerdeführers, A.___, liegen einerseits zwei Berichte an den ärztlichen Dienst der Firma X.___ vom 11. August 2003 und 9. Februar 2005 (Urk. 9/9) und andererseits der Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6./7. Juni 2005 (Urk. 9/8) vor.
In ihrem Bericht an den ärztlichen Dienst der Firma X.___ vom 11. August 2003 (Urk. 9/9) hält sie fest, dass der Beschwerdeführer an einer arteriellen systolischen und asystolischen Hypertonie leide, welche zur Zeit gut eingestellt sei. Zudem bestehe ein Diabetes mellitus Typ II, welcher recht gut, nach den allerneusten Richtlinien allerdings noch zu wenig gut, eingestellt sei. Das Problem sei gewesen, dass im neuen Team sehr viele persönliche Differenzen entstanden seien. Laut seinen Angaben hätten auch andere Mitarbeiter dort grosse Mühe. Inzwischen sei er wieder einem anderen Team zugeteilt worden, mit welchem er im Moment zufrieden sei; zwar hätte er Freude an mehr Malerarbeiten, sehe aber natürlich die Situation ein. Bei grossen Anstrengungen und Aufregungen sowie bei unregelmässiger Belastung gerieten sowohl der Blutdruck als auch der Diabetes durcheinander und entgleisten. Dies könnte durch eine regelmässige Arbeit verbessert werden.
Im Bericht an den ärztlichen Dienst der Firma X.___ vom 9. Februar 2005 diagnostiziert A.___ einen Ausnahmezustand nach Auseinandersetzung, einen Diabetes mellitus (mit peroralen Antidiabetika eingestellt), eine arterielle Hypertonie mit schwerster Belastungshypertonie, eine Hyperurikämie (unter Mephanol gut eingestellt) sowie einen Status nach Tennisellenbogen rechts medial (vom Handchirurgen Dr. Müller in Schlieren therapiert). Der Beschwerdeführer habe mehrmals geäussert, dass er von seinen Regionalchefs und Mitkollegen schikaniert werde. Er persönlich habe auch nicht an den guten Gang der Dinge glauben können, da Arbeiter sinnlose Arbeiten verrichtet hätten und stundenlang herumgestanden seien. Als er nach der Abwesenheit wegen des Tennisellenbogens wieder in sein früheres Team zurückgekehrt sei, sei ihm von D.___ offenbar unterbreitet worden, dass er Samstag/Sonntag zu sehr unregelmässigen Zeiten (schon sehr früh am Morgen oder spät am Abend) arbeiten müsse. Es sei zu einem Wortwechsel gekommen, wobei ihm seitens D.___ offenbar vorgeworfen worden sei, er sei nicht leistungsfähig, der Schwächste im ganzen Team und habe gar nichts zu sagen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer offenbar in einen Ausnahmezustand geraten und habe die Arbeit verlassen. Sie habe bereits schon vor mehreren Jahren mit E.___ gesprochen und ihn gebeten, dem Beschwerdeführer eine regelmässige Arbeit zu geben, da er sich als Diabetiker sehr regelmässig ernähren müsse und seine Tabletten einnehmen sollte. Auch ganz schwere körperliche Belastung, die rasch gemacht werden müsse, könne der Beschwerdeführer wegen seines extrem hohen Belastungsblutdruckes nicht verrichten. Am Tag darauf habe er sie in einem absoluten Ausnahmezustand aufgesucht und erklärt, wenn er D.___ oder einem der anderen, die ihn geplagt hätten, begegne, werde er ihn knallhart umbringen. Sie habe ihn mit Tranquilizer heruntersediert und ihn von der Arbeit befreit. Sie denke nicht, dass sich der Beschwerdeführer bei D.___ wieder einordnen lasse. Auch zwei Wochen später bestünden diese extremen Hassgefühle. Er habe einen ausgesprochenen Gerechtigkeitssinn. Sicherlich habe er aber durch seine Krankheiten auch nicht mehr die volle Leistung erbringen können. Später werde sie auf Neuroleptika umstellen, da der Beschwerdeführer noch nicht bereit sei, zu einem Psychiater zu gehen, und sie ihn schon viele Jahre kenne und doch führen könne (Urk. 9/9).
In ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6./7. Juni 2005 erhebt A.___ einen Diabetes mellitus Typ II seit Dezember 2002, eine psychische Minderbelastbarkeit seit 1992, eine Hyperurikämie mit Mitbeteilung der grossen Gelenke seit 1996 sowie eine schwerste Belastungshypertonie seit 1995. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 9/8). Trotz Behandlung der seit Jahren bekannten arteriellen Hypertonie bestehe eine schwerste Belastungshypertonie. Es seien immer wieder Gelenksprobleme aufgetreten bei Hyperurikämie und einseitiger Belastung, häufig nach Phasen von Alkoholkonsum. In den letzten Jahren habe der Alkoholkonsum eingeschränkt werden können, vor allem nach Auftreten des Diabetes mellitus Typ II. Dieser sei zur Zeit schlecht eingestellt, trotz peroralen Antidiabetika. Sie versuche jetzt, dem Beschwerdeführer die Blutdruckmessung zu instruieren, und habe die peroralen Antidiabetika ergänzt. Die Hyperurikämie sei leidlich gut eingestellt. Seit sie den Beschwerdeführer kenne, sei eine verminderte psychische Belastbarkeit vorhanden mit einem ausgesprochenen Gerechtigkeitssinn. Nach einer erneuten Auseinandersetzung mit dem Teamleiter sei es zu einem psychischen Ausnahmezustand gekommen, weshalb der Beschwerdeführer antidepressiv behandelt worden sei und abends habe heruntersediert werden müssen, da er gedroht habe, den Vorgesetzten umzubringen. Zur Zeit sei er psychisch einigermassen stabil, könne aber nicht auf die frühere Arbeitssituation angesprochen werden, da diese Problematik nicht verarbeitet sei (Beilage zu Urk. 9/8). In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 12. Oktober 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Es müsste sich dabei um eine einfache Arbeit handeln, welche körperlich die Gelenke nicht belaste und vor allem keine emotionelle Belastung beinhalte (Beiblatt zu Urk. 9/8). Sie denke, dass eine psychiatrische Begleitung sinnvoll wäre. Zur Zeit sei der Beschwerdeführer aber in der Firma in psychologischer Beratung und nicht für eine psychiatrische Therapie zu haben. Hinsichtlich der Minderbelastbarkeit bestehe auch wenig Krankheitseinsicht, wobei auch beim Arbeitsplatz offenbar grosse psychische Belastungen bestünden (Urk. 9/8).
3.1.2 B.___ erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2006 eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), bestehend seit 2005. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Da die Firma X.___ keine Maler mehr gebraucht habe, sei er kürzlich der Reinigungsmannschaft zugeteilt worden. Anlässlich zweier Sitzungen mit dem Beschwerdeführer und der Sozialarbeiterin der Firma X.___ sei ihm die gegenwärtige Situation erklärt worden, doch der Beschwerdeführer wolle nicht in der Reinigungsmannschaft bleiben, sondern eine andere Arbeit ausführen. Eine berufliche Umstellung sei aus psychiatrischer Sicht nicht zu prüfen. Er sei in der bisherigen Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Um die gegenwärtige Situation zu akzeptieren, sei eine Verhaltenspsychotherapie notwendig (Urk. 10).
3.1.3 C.___ vom RAD geht davon aus, dass aufgrund der somatischen Erkrankungen keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit ausgewiesen sei (Urk. 9/6 Seite 2). Gemäss A.___ sei es wegen Problemen mit dem Vorgesetzten zum psychischen Ausnahmezustand gekommen. Die Wiederaufnahme der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz sei nicht wegen gesundheitlichen Problemen nicht möglich (die psychische Situation habe sich stabilisiert), sondern da sich die Situation am Arbeitsplatz nicht verändert habe (Urk. 9/1).
3.2
3.2.1 Gemäss den Feststellungen von A.___ in ihrem Bericht vom 6./7. Juni 2005 leidet der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht an einem diabetes mellitus Typ II (seit Dezember 2002), einer Hyperurikämie mit Mitbeteilung der grossen Gelenke (seit 1996) sowie einer schweren Belastungshypertonie (seit 1995).
Bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit [Beiblatt zu Urk. 9/8]) hat A.___ nebst diesen somatischen Beschwerden gemäss ihren eigenen Angaben vor allem auch berücksichtigt, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Minderbelastbarkeit mit ausgeprägtem Gerechtigkeitssinn besteht (vgl. Beiblatt zu Urk. 9/8). Sie hat indessen nicht dargetan, in welchem Ausmass sich die von ihr erhobenen - somatischen und psychischen - Beschwerden im Einzelnen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken.
Es leuchtet ohne weiteres ein, dass der Beschwerdeführer - wie A.___ in ihrem Bericht vom 9. Februar 2005 (Urk. 9/9) festhält - wegen des trotz medikamentöser Behandlung "extrem" hohen Belastungsdruckes ganz schwere körperliche Arbeiten, die rasch gemacht werden müssen, nicht mehr verrichten kann. Was die Auswirkungen der Hyperurikämie auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, ist aufgrund der Angaben von A.___ in ihrem Bericht vom 6./7. Juni 2005 (Urk. 9/8) davon auszugehen, dass die damit verbundenen Gelenkschmerzen nur zeitweise, häufig nach Phasen von Alkoholkonsum, aufgetreten sind. Bei einer - dem Beschwerdeführer aufgrund der Schadenminderungspflicht (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 7. Juni 2006 in Sachen N., I 816/05, Erw. 2.2) ohne weiteres zumutbaren - Einschränkung des Alkoholkonsums sowie bei richtiger medikamentöser Einstellung scheinen die Gelenkschmerzen indessen abzuklingen. Jedenfalls ist aufgrund der Angaben von A.___ eine andauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit durch die mit der Hyperurikämie verbundenen Gelenkschmerzen nicht ersichtlich. Ebenso verhält es sich hinsichtlich allfälliger Auswirkungen des Diabetes mellitus Typ II auf die Arbeitsfähigkeit, zumal es dem Beschwerdeführer aufgrund der Schadenminderungspflicht ohne weiteres zugemutet werden kann, die erforderlichen Tabletten - regelmässig - einzunehmen.
3.2.2 Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Fragebogen für Arbeitgeber sowie im Zusatz dazu (Urk. 9/14) umfasst dessen (aktuelle) Tätigkeit bei ihr die Beschriftung von Behältnissen, die Wagenreinigung sowie Malerarbeiten. Die Beschriftungen der Transportbehältnisse würden in der Regel aufgemalt. Die Malerarbeiten beinhalteten das Malen von Fahrzeugteilen nach Revision und Reparatur. Diese Arbeiten könnten hauptsächlich stehend ausgeführt werden. Die Wagenreinigung umfasse das Reinigen von Fahrzeugen nach Abschluss der Reparatur. Dazu gehörten Tätigkeiten wie Staubsaugen, Teppiche nass reinigen, Fensterreinigung etc. Diese Tätigkeiten würden gebückt, stehend und teilweise über Kopf ausgeführt.
Die Beschriftung von Transportbehältnissen sowie einfache Malerarbeiten müssten manchmal, die Wagenreinigung oft ausgeführt werden. Im Sitzen sei selten, im Gehen und Stehen manchmal zu arbeiten. Zudem seien manchmal leichte Gewichte (0 bis 10 Kilogramm) zu heben und zu tragen. Hinsichtlich Konzentration/Aufmerksamkeit seien die täglichen Anforderungen klein, hinsichtlich Durchhaltevermögen und Sorgfalt mittel.
Mit Blick auf diese - nachvollziehbar beschriebenen - Anforderungen an die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, weshalb ihm deren Ausübung aufgrund der genannten somatischen Beschwerden nicht weiterhin ganztags zumutbar sein sollte. Dies gilt umso mehr, als diese Tätigkeit keine körperlich "ganz schweren" Arbeiten zu umfassen scheint. Im Weiteren trifft es zwar sicherlich zu, dass sich der Beschwerdeführer als Diabetiker regelmässig ernähren sollte und dafür regelmässige Arbeitszeiten förderlich wären. Es kann ihm aber auch zugemutet werden, selbst gewisse Vorkehren (zum Beispiel Mitnahme von für einen Diabetiker geeigneten Esswaren sowie der erforderlichen Tabletten von zu Hause) zu treffen. Zu beachten ist zudem, dass gemäss den Angaben von A.___ die Belastungshypertonie seit 1995, die Hyperurikämie seit 1996 und der diabetes mellitus seit 2002 bestehen (Urk. 9/8), der Beschwerdeführer aber gemäss den vorliegenden Akten (Urk. 9/19) seit Januar 2001 bis November 2004 nie länger als drei Wochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Dass in somatischer Hinsicht seither eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, geht aus den Akten nicht hervor. Vielmehr bezeichnet A.___ den Gesundheitszustand ausdrücklich als stationär (Urk. 9/8).
3.2.3 Es ist demnach - mit dem RAD (Urk. 9/6 Seite 2) - davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit aus somatischer Sicht nach wie vor zu 100 % zumutbar ist.
3.3
3.3.1 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Gesundheitsschadens ist vorab zu bemerken, dass die Annahme eines solchen gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraussetzt (BGE 131 V 50 Erw. 1.2). Im Weiteren ist zu erwähnen, dass eine psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG ist. In jedem Einzelfall muss eine dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen von ihrer Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist - wie erwähnt (vgl. Erwägung 1.1) - die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar ist (BGE 127 V 298 Erwägung 4.c). Sozialen Belastungsfaktoren wird dabei grundsätzlich die Eignung abgesprochen, dergestaltete psychische Beeinträchtigungen hervorzurufen, dass ihretwegen die Zumutbarkeit der von der versicherten Person geforderten Willensanstrengung, eine Arbeit zu verrichten, dahinfiele. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten oder das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 1. März 2004 in Sachen D., I 316/03, Erwägung 2.3). Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch der Grundsatz der Selbsteingliederung zu beachten. Danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten (BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen).
3.3.2 Der Facharzt, B.___, diagnostiziert, wie erwähnt, eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), bestehend seit 2005, und attestiert dem Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit; gleichzeitig weist er darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich einer Verhaltenspsychotherapie unterziehen sollte, um die gegenwärtige Situation akzeptieren zu können (Urk. 10).
Bei Anpassungsstörungen handelt es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während eines Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastendenden Lebensereignissen auftreten. Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle. Die Anzeichen sind unterschiedlich. Der Betreffende kann sich so fühlen, als stehe er kurz vor dramatischem Verhalten oder Gewaltausbrüchen, wozu es aber selten kommt. Die Störung beginnt im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensveränderung. Die Symptome halten in der Regel nicht länger als sechs Monate an (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Krankheiten, ICD-10 Kapital V (F), 4. Auflage, Bern 2000, Seite 170 ff.).
Der Beschwerdeführer weist zweifellos Merkmale einer Anpassungsstörung auf. Zu deren Beginn sowie deren Ursachen macht B.___ zwar ungenaue resp. wenig detaillierte Angaben. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheint indessen angesichts des von ihm erhobenen - vollständigen - Psychostatus ("wach, allseits orientierter Patient in gutem Allgemeinzustand, kooperativ, Aufmerksamkeit, Konzentration und mnestische Funktionen sind unauffällig. Im formalen Denken konzentriert auf seine Stelle als Maler und nicht in der Reinigung. Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen sind nicht eruierbar. Im Affekt freundlich, nicht depressiv. Psychomotorisch ruhig. Nicht suizidal. Depressionsskala und Gedächtnistest sind unauffällig") dennoch überzeugend. Aus diesem ergeben sich nämlich keine relevanten psychischen Auffälligkeiten. Es geht daraus nur hervor, dass sich der Beschwerdeführer mit der Situation an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht abfinden kann resp. will.
3.3.3 Die von A.___ gemachten Feststellungen vermögen diese - fachärztliche - Beurteilung nicht zu widerlegen.
Zum einen ist A.___ als Fachärztin für Innere Medizin ohnehin nicht berufen, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Äusserungen von behandelnden Ärzten, insbesondere wenn diese mit den Feststellungen von involvierten Fachpersonen divergieren, auf Grund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 6. Juni 2006 in Sachen S., I 39/06, Erwägung 2.2, mit Hinweisen). Es entsteht denn auch der Eindruck, dass A.___ bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese sowie sein Verhalten kritisch zu hinterfragen. Schliesslich ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer in dem Zeitpunkt, in welchem A.___ ihre Berichte verfasste, - trotz entsprechender Empfehlung ihrerseits (Urk. 9/9) - noch nicht in eine psychiatrische Behandlung begeben hatte. Eine solche trat er vielmehr erst im September 2005 bei B.___ an (Urk. 9/10, Urk. 10). Dessen Feststellungen kommt daher gegenüber denjenigen von A.___ eine erhöhte Beweiskraft zu.
Zum anderen lassen auch die Angaben von A.___ selbst nicht auf das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert im Sinne der zitierten Rechtsprechung schliessen.
A.___ geht, wie erwähnt, davon aus, dass Auslöser für den "psychischen Ausnahmezustand" des Beschwerdeführers, welchen sie dazu veranlasst hatte, ihn für seine bisherige Tätigkeit ab November 2004 bis auf weiteres arbeitsunfähig zu schreiben, eine Auseinandersetzung am Arbeitsplatz war. Insofern lassen sich ihre Feststellungen mit denjenigen von B.___ in Einklang bringen. Im Gegensatz zu diesem scheint sie aber anzunehmen, dass es ihm wegen seiner "psychischen Minderbelastbarkeit mit ausgesprochenem Gerechtigkeitssinn" nicht mehr zugemutet werden könne, seine bisherige Tätigkeit bei der Firma X.___ wieder aufzunehmen.
Dazu ist zu bemerken, dass sich die von A.___ erhobene, gemäss ihren Angaben seit 1992 bestehende "psychische Minderbelastbarkeit" des Beschwerdeführers offensichtlich ausschliesslich dann manifestiert, wenn am Arbeitsplatz eine für ihn schwierige Situation auftritt. Anders liesse sich jedenfalls nicht erklären, weshalb er zumindest seit Januar 2001 bis November 2004 bei den Firma X.___ keine anhaltenden krankheitsbedingten Abwesenheiten zu verzeichnen hatte (Urk. 9/19). Gemäss ihren eigenen Angaben hat sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem Vorfall im November 2004 wieder "einigermassen" stabilisiert (Beilage zu Urk. 9/8). Wenn sich der Beschwerdeführer trotzdem weiterhin ausser Stande fühlt, seine bisherige Tätigkeit bei der Firma X.___ wieder aufzunehmen, so ist darin keine versicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung zu erblicken. Denn Auslöser für dieses - subjektiv empfundene - Unvermögen ist ausschliesslich eine schwierige Situation am Arbeitsplatz, mithin ein - invaliditätsfremder - sozialer Belastungsfaktor (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 1. März 2004 in Sachen D., I 316/03, Erwägung 2.3).
Aus den Angaben von A.___ in ihrem Bericht vom 9. Februar 2005 (Urk. 9/9) geht zudem hervor, dass sie dem Beschwerdeführer bereits damals empfohlen hatte, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, was ihm ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre. Er trat eine solche aber erst im September 2005 an, womit er seine Pflicht zur Selbsteingliederung und Schadenminderung verletzt hat (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen).
3.3.4 Es ist demnach davon auszugehen, dass für die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers auch aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine relevante Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen (oder einer anderweitigen angepassten) Tätigkeit weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen ausgewiesen ist.
4.
4.1 Wie eingangs erwähnt, setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (vgl. Erwägung 1.6). Der Prozentsatz ist dabei nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen wie der Invaliditätsgrad beim Rentenanspruch (vgl. AHI 2000 Seite 61 ff. Erw. 2), das heisst, es ist in der Regel ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
4.2 Bei Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit kann nicht von einer relevanten Vermögenseinbusse ausgegangen werden. Es kann daher nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat, einen Einkommensvergleich durchzuführen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 25. Juli 2005 in Sachen K. I 122/05, Erw. 2.2).
4.3
4.3.1 Selbst eine Einkommensschätzung im Hinblick auf eine anderweitige leidensangepasste Tätigkeit würde indessen keine relevante Verdiensteinbusse ergeben.
4.3.2 Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin im "Fragebogen für Arbeitgeber" würde der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden ein Jahreseinkommen von Fr. 64'280.-- erzielen (Urk. 9/14), weshalb von einem hypothetischen Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen ist.
4.3.3 Das mutmassliche Einkommen, welches der Beschwerdeführer mit einer anderweitigen leidensangepassten Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), ist unter den gegebenen Umständen aufgrund der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln. Dabei liesse sich angesichts der Ausbildung sowie der langjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers fragen, ob nicht der Lohn gemäss LSE 2004 für das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) heranzuziehen wäre. Da auch das auf dem Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beruhende tiefere Invalideneinkommen nicht zu einem Leistungsanspruch führt, kann diese Frage indessen offen bleiben.
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Erste Ergebnisse, TA1 Seite 13), was bei der Annahme einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahre 2004 (vgl. die Volkswirtschaft 7/8-2006, Tabelle B9.2 Seite 90) einen Verdienst von Fr. 4'771.50 pro Monat resp. einen jährlichen Verdienst von Fr. 57'258.-- (= Fr. 4'771.50 x 12) ergibt.
Wie dargelegt, ist aufgrund der medizinischen Akten einzig ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer - wenn er seiner Pflicht zur Selbsteingliederung und Schadenminderung nachkommt (vgl. Erwägung 3.2 und 3.3) - sehr schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr ausführen kann. Er dürfte daher auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem gesunden Mitarbeiter nur geringfügig benachteiligt sein, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters und - da für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht - der Teilzeitbeschäftigung, ebenso wenig diejenigen der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie. Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen ein Abzug vom Tabellenlohn von maximal 5 % angemessen. Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 54'395.10 (= 0,95 x Fr. 57'258.--). Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 9'884.90 resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 15 %.
4.4 Der Invaliditätsgrad läge somit jedenfalls unter 20 %, weshalb kein Anspruch auf Umschulung besteht.
5. Mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % ist schliesslich auch ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen (vgl. Erwägung 1.2).
6. Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Firma X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Y.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).