Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. Juni 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1987, besuchte bis zur 5. Klasse die Volksschule, danach die Sonderschule, welche sie im Juli 2003 beendete (vgl. Urk. 9/16-17, Urk. 9/43, Urk. 9/58). Vom 18. August 2003 bis 17. August 2005 absolvierte sie eine zweijährige BBT-Anlehre zur Hauswirtschaftsmitarbeiterin in der Ausbildungsstätte I.___ (Urk. 9/27). Die Invalidenversicherung übernahm die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 9/12-13). Seit dem 15. August 2005 arbeitet die Versicherte als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin in der R.___ (Urk. 1, Urk. 9/28/2). Das Arbeitspensum beträgt 100 % (37,5 Stunden/Woche), der Stundenlohn Fr. 2.90, was einem Monatslohn von Fr. 460.-- entspricht (Urk. 9/28/1-2).
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Schlussbericht der Ausbildungsstätte I.___ vom 13. Juli 2005 erhalten hatte, in welchem sinngemäss die Zusprechung von Rentenleistungen an die Versicherte beantragt worden war (vgl. Urk. 2, Urk. 9/27), holte sie den Bericht des Hausarztes, Dr. med. M.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 6. September 2005 ein (Urk. 9/19). Mit Verfügung vom 21. September 2005 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten, da kein relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 9/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Oktober 2005 (Urk. 9/4) wies sie mit Entscheid vom 28. November 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch die Pro Infirmis Zürich, am 22. Dezember 2005 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle zur eingehenden medizinischen Abklärung und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen unter Entschädigungsfolge (Urk. 1, vgl. Urk. 9/23a). Mit der Beschwerde liess sie den Probezeitbericht der R.___ vom 10. November/19. Dezember 2005 einreichen (Urk. 3/2). In der Beschwerdeantwort vom 3. März 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 9. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die IV-Stelle hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Sie hat sich zudem zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) geäussert. Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert gehören. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit setzt grundsätzlich eine psychiatrische Diagnose voraus (BGE 124 V 42 Erw. 5b/bb; Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit [Band 23 der Schriftenreihe des IRP-HSG, St. Gallen 2003 (René Schaffhauser/ Franz Schlauri [Hrsg.])], S. 64 f. Fn 93). Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweisen).
Nach der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigten Randziffer (Rz) 1011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) ist erst bei einem Intelligenzquotienten von unter 70 in der Regel von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. In jedem Einzelfall muss jedoch zudem eine objektive Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld vorliegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 9. Februar 2005, I 659/04, Erw. 2.3).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat ausserdem im Urteil in Sachen F. vom 6. März 2006 (I 775/05, Erw. 4.1) ausgeführt, dass erst eine Intelligenzminderung bei einem Intelligenzquotienten von weniger als 70 als Krankheit im Sinne der ICD-Klassifikation qualifiziert werden könne. Gemäss ICD-Klassifikation werde ein IQ-Bereich von 50-69 als leichte Intelligenzminderung bezeichnet, mit welcher viele Erwachsene arbeiten, gute soziale Beziehungen unterhalten und ihren Beitrag zur Gesellschaft leisten könnten (ICD-10 F70). Demgemäss hat es im zu beurteilenden Fall einer Versicherten, bei welcher ein Intelligenzquotient von 80 Punkten festgestellt worden war, erkannt, dass deren intellektuelle Fähigkeiten nicht in einem Bereich lägen, der Krankheitswert erreiche.
1.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Was die Massnahmen der Sonderschulung betrifft, gelten als invalid im Sinne von Art. 19 IVG Versicherte, die infolge eines Gesundheitsschadens den Anforderungen der Volksschule nicht zu genügen vermögen (Art. 19 IVG). Was die beruflichen Massnahmen betrifft, gelten als invalid im Sinne von Art. 16 IVG Versicherte, wenn sie aufgrund der Art und Schwere des Gesundheitsschadens bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert sind. Das ist dann der Fall, wenn ihnen wegen der Behinderung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen. Bezugspunkt bildet dabei nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (BGE 114 V 30). Der Anspruch auf eine Rente bedingt schliesslich, dass die versicherte Person mindestens zu 40 % invalid ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99, Erw. 1a).
2.
2.1 Der Hausarzt Dr. M.___ nannte in seinem Bericht vom 6. September 2005 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine allgemeine Lernbeeinträchtigung/Leistungsschwäche, als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas (Urk. 9/19). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit machte er keine Angaben. Unter dem Titel "Anamnese" führte er an, er habe die Beschwerdeführerin seit 2001 wegen allgemeiner medizinischer Probleme behandelt (Impfen etc.). Aufgefallen sei ihm eine schwere psychosoziale Belastungssituation (Depressionen der Mutter, Alkoholabusus beider Eltern). Nach Abschluss der Grundschule habe die Beschwerdeführerin eine Hauswirtschaftsanlehre in der Ausbildungsstätte I.___ absolviert. Jetzt arbeite sie in der R.___ und verdiene dabei ca. Fr. 400.-- pro Monat. Ihre Behinderung lasse erwarten, dass in Zukunft keine Tätigkeit ausgeübt werden könne, bei der sie wesentlich mehr verdiene.
Gemäss Bericht des schulpsychologischen Dienstes vom 16. Dezember 1998 war bei der Beschwerdeführerin im Jahr 1998 ein Intelligenzquotient von 82 Punkten festgestellt worden (Urk. 9/58).
2.2
2.2.1 Im Schlussbericht der Ausbildungsstätte I.___ vom 13. Juli 2005, wo die Beschwerdeführerin vom 18. August 2003 bis 17. August 2005 die BBT-Anlehre zur Hauswirtschaftsmitarbeiterin absolviert und im Internat gewohnt hatte, wurde zur Ausbildung ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bei der Arbeitsausführung die Geräte geschickt eingesetzt und diese gut zu handhaben gewusst (Urk. 9/27). Sie habe sehr gute praktische Fähigkeiten gezeigt. Bei Tätigkeiten, die Abstraktionsvermögen erforderten, habe sie noch Mühe gehabt. Während des Arbeitstages habe sie engagiert gearbeitet und Leistungsbereitschaft gezeigt. Sie habe sich an die Vorgaben gehalten und die Arbeit innerhalb der Zeitlimiten erledigen können. Die Beschwerdeführerin sei eine ausdauernde Arbeiterin, welche auch kurzzeitig an Tempo zulegen könne. Bei der Arbeitsplanung habe sie Zusammenhänge erkannt und ihre Ideen miteingebracht. In der Ausbildungsgruppe habe sie mit ihrer humorvollen Art oft positiven Einfluss auf die Gruppenstimmung genommen. Zu den Vorgesetzten habe sie einen freundlichen und korrekten Umgang gepflegt.
Zum Wohnen und zur Freizeit wurde ausgeführt, sie sei gut in der Gruppe integriert gewesen. In ihren Alltagsaufgaben und Alltagspflichten sei sie sehr zuverlässig und selbständig. Sie sei eine fröhliche junge Frau. Ihre Schüchternheit habe sie im Verlauf der zwei Jahre ablegen können. Sie sei physisch und psychisch ausgeglichen.
Zur Zukunftsplanung wurde festgehalten, um sich weiter entwickeln und festigen zu können, sei die Beschwerdeführerin auf eine Arbeitsstelle im geschützten Rahmen angewiesen. Am 15. August 2005 werde sie bei der R.___ eine Stelle als Hauswirtschaftliche Mitarbeiterin im Hausdienst antreten. Ihr Bruttolohn betrage Fr. 460.-- monatlich.
2.2.2 Im mit der Beschwerde eingereichten Probezeitbericht der R.___ vom 10. November/19. Dezember 2005 (Probezeit vom 16. August bis 16. November 2005) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit mehr als drei Monaten im Hausdienst arbeite und die Bewohnerzimmer im Wohnheim, die Allgemeinräume, Büros und WC der R.___ reinige (Urk. 3/2). Die Beschwerdeführerin sei noch sehr jugendlich, unsicher und zum Teil noch unselbständig. Sie brauche deshalb den "geschützten/begleiteten Arbeitsrahmen". Ihre Leistungsfähigkeit betrage ca. 20 %. Eine Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit sei möglich, setze aber insbesondere voraus, dass sie mehr Selbstvertrauen und Selbstsicherheit erlange.
3.
3.1 Die IV-Stelle hat im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Bericht von Dr. M.___ vom 6. September 2005 abgestellt und das Vorliegen eines Gesundheitsschadens verneint (Urk. 2). Dabei hat sie ausgeführt, im Bericht von Dr. M.___ werde keine relevante Diagnose gestellt. Auch in der Einsprache sei kein zu vermutender Gesundheitsschaden genannt worden, weshalb denn auch nicht ersichtlich sei, welcher medizinische Sachverhalt hier noch näher abgeklärt werden sollte.
3.2 Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen dagegen an, der Bericht von Dr. M.___ sei ungenügend und verlange nach weiteren Abklärungen, dies weil er unter dem Titel Diagnose auf gesundheitliche Probleme hingewiesen habe, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, die gesundheitlichen Probleme jedoch keiner Diagnose zugeordnet und sich nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert habe (Urk. 1).
Dass Dr. M.___ die genannte Lernbeeinträchtigung/Leistungsschwäche nicht einer ICD-Diagnose zugeordnet hat, trifft zu, ist aber - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden. Nachdem bei der Beschwerdeführerin im Jahr 1998 ein Intelligenzquotient von 82 Punkten festgestellt worden war und kein Anlass besteht anzunehmen, die intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin hätten sich seit jenem Zeitpunkt erheblich verändert, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch heute einen Intelligenzquotienten von rund 80 Punkten aufweist. Eine Intelligenzminderung nach ICD-10 ist damit nicht vorhanden. Die intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin liegen mithin nicht in einem Bereich, der Krankheitswert erreicht. Damit leuchtet es auch ohne weiteres ein, dass Dr. M.___ die genannte Lernbeeinträchtigung/Leistungsschwäche nicht als Krankheit angesehen und deshalb keiner medizinischen Diagnose zugeordnet hat.
Da der von Dr. M.___ angeführten Lernbeeinträchtigung/Leistungsschwäche kein Krankheitswert zuzuerkennen ist, kann sie auch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit haben. Angesichts dessen bedurfte es einer ausdrücklichen Stellungnahme Dr. M.___ zur Frage, ob die Lernbeeinträchtigung/Leistungsschwäche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, nicht. Die Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass Dr. M.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht habe, ist damit insoweit entkräftet.
Dass Dr. M.___ in seinem Bericht unter der Anamnese ausführte, dass die Beschwerdeführerin in einem Behindertenheim mit einem Monatslohn von ca. Fr. 400.-- arbeite und ihre Behinderung nicht erwarten lasse, dass sie in Zukunft einen wesentlich höheren Verdienst erzielen könne, wie die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend machte, trifft zu. Diesen Ausführungen von Dr. M.___ kommt jedoch keine selbständige Bedeutung zu, da sie auf den Angaben der R.___ basieren. An seiner Einschätzung, dass die Lernbeeinträchtigung/Lernschwäche keine Krankheit darstelle und damit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe, ändern sie damit nichts.
Dass die R.___ im Probezeitbericht vom 10. November/19. Dezember 2005 die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 20 % festlegte, ist sodann ebenfalls nicht massgeblich, da die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der medizinischen Fachperson vorbehalten ist. Abgesehen davon ist es immerhin fraglich, ob die von der R.___ zur Rechtfertigung der 80%igen Leistungseinschränkung angeführten persönlichen Eigenschaften der Beschwerdeführerin (Jugendlichkeit, mangelndes Selbstvertrauen und Selbstsicherheit), eine derartige Leistungseinbusse effektiv zu begründen vermögen, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin im Bericht der Ausbildungsstätte I.___ vom 13. Juli 2005 als ausdauernde Arbeiterin mit sehr guten praktischen Fähigkeiten eingestuft worden ist.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anderweitigen relevanten psychischen Störung lassen sich sodann weder dem Bericht von Dr. M.___ noch den übrigen Akten entnehmen, wurde die Beschwerdeführerin doch im Bericht der Ausbildungsstätte I.___ als fröhliche junge Frau geschildert, die psychisch und physisch ausgeglichen und sozialkompetent sei. Auch von der Beschwerdeführerin wurden keine Hinweise genannt, die auf eine solche psychische Störung deuten würden. Aus dem Umstand allein, dass Dr. M.___ in der Anamnese eine schwere soziale Belastungssituation angeführt hat, kann die Beschwerdeführerin schliesslich nichts zu ihren Gunsten ableiten, nachdem Hinweise darauf, dass aus dieser Belastungssituation eine psychisch relevante Störung resultiert wäre, fehlen. Für weitere medizinische Abklärungen, wie sie von der Beschwerdeführerin verlangt wurden, besteht damit keine Notwendigkeit.
3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund, nicht auf den Bericht von Dr. M.___ vom 6. September 2005 abzustellen. Gestützt darauf ist deshalb davon auszugehen, dass kein geistiger Gesundheitsschaden vorliegt, der die Arbeitsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Aus den Akten ergibt sich zudem und ist unbestritten, dass ein körperlicher Gesundheitsschaden nicht vorliegt (Urk. 9/19, vgl. Urk. 1).
Da eine gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, besteht auch kein Anlass anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten kann und auf eine Arbeitsstelle im geschützten Rahmen angewiesen ist. Die von der Beschwerdeführerin - unter Berufung auf die Berichte der Ausbildungsstätte I.___ und der R.___ - geltend gemachten Gründe (Jugendlichkeit, zu wenig Selbstvertrauen und Selbstsicherheit, noch nicht gefestigte Persönlichkeit) betreffen die persönlichen Eigenschaften der Beschwerdeführerin, sind damit invaliditätsfremd und tangieren ihre Arbeitsfähigkeit nicht, so dass ihnen keine Relevanz zukommt (Urk. 9/27 S. 2, Urk. 3/2 S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwerten und einen marktüblichen Lohn erzielen kann. Gemäss Angaben der IV-Stelle beläuft sich der Einstiegslohn nach vollendeter BBT-Anlehre als Hauswirtschaftsmitarbeiterin auf Fr. 36'400.--, gemäss Bericht des Kantons Aargau über die orts- und berufsüblichen Mindestlöhne (Stand 1. Dezember 2005) beträgt der Mindestlohn einer angelernten Hauswirtschaftsmitarbeiterin Fr. 39'600.-- (Urk. 9/8, Urk. 12). Dass die Beschwerdeführerin bei der R.___ als Hauswirtschaftsmitarbeiterin zu einem Monatslohn von Fr. 460.-- bzw. zu einem Jahreslohn von Fr. 5'520.-- angestellt ist, und damit nicht zu einem marktüblichen Lohn, ändert am Ergebnis nichts, da es auf den tatsächlichen Verdienst nicht ankommt.
Aus ihrem Vorbringen, dass eine Invalidität bisher bejaht worden sei, indem die Invalidenversicherung Leistungen für Sonderschulung und berufliche Massnahmen erbracht habe, kann die Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität).
Nachdem ein Gesundheitsschaden nicht vorliegt und für die Durchführung eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG damit kein Raum bleibt, braucht schliesslich auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Einkommensvergleich, den die IV-Stelle in der Verfügung vom 21. September 2005 noch angeführt, im angefochtenen Einspracheentscheid dagegen nicht mehr erwähnt hat, nicht eingegangen zu werden.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass kein Gesundheitsschaden besteht. Folglich kann auch keine Invalidität im Sinne des Art. 4 Abs. 1 IVG vorliegen. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung besteht damit nicht. Der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 28. November 2005 erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).