Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01404
IV.2005.01404

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer


Urteil vom 6. November 2006
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

 


Sachverhalt:
1.      
1.1     D.___, geboren 1978, Mutter von zwei Kindern (geboren 1999 und 2000), meldete sich am 7. Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge den Bericht von Dr. med. F.___, FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, "___", vom 13. Januar 2005 (Urk. 9/14; unter Beilage des Austrittsberichtes von med. pract. A.___, Assistenzarzt, und Dr. med. B.___, Oberarzt, Psychiatrische Poliklinik, Spital Z.___ vom 8. Januar 2005 [Urk. 9/13]) ein und beauftragte Dr. med. C.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, "___", mit der Erstellung eines Gutachtens (Expertise vom 29. März 2005 [Urk. 9/12]). Daraufhin liess die IV-Stelle die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt abklären (Haushaltsabklärungsbericht vom 16. August 2005 [Urk. 9/20]) und holte bei Dr. C.___ eine Stellungnahme dazu ein (Schreiben vom 16. September 2005 [Urk. 9/11]. Der Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten zeigte keine Buchungen (Urk. 9/26).
1.2     Mit Verfügung vom 21. September 2005 verneinte die IV-Stelle mangels eines Invaliditätsgrades einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/8) und wies gleichzeitig wegen der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin das Gesuch um berufliche Massnahmen ab. Mit Eingabe vom 3. November 2005 liess die Beschwerdeführerin durch die Gemeinde Oberglatt gegen diese Verfügung Einsprache erheben (Urk. 9/5), welche mit Entscheid vom 17. November 2005 (Urk. 2) abgewiesen wurde.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Marc Spescha, Zürich, am 23. Dezember 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1.   Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 15. Oktober 2003 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
 2.    Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
 3.    Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichners ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
 4.    Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Nachdem die IV-Stelle mit Eingabe vom 21. Februar 2006 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 8), wurde mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 1. März 2006 (Urk. 10) der Versicherten Rechtsanwalt Marc Spescha, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 10).
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität bestimmt sich dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass den psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin keine invalidisierende Wirkung zukomme (Urk. 9/8 und Urk. 2). Zu diesem Ergebnis ist sie im Wesentlichen aufgrund der Annahme gelangt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden neben der Besorgung des Haushaltes und der Betreuung der Kinder zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Es komme daher die gemischte Methode zur Anwendung. Gestützt auf die Beurteilung im Gutachten von Dr. C.___ kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % erwerbsfähig sei. Dabei sei von einem Einkommen ohne Behinderung von Fr. 24'446.50 pro Jahr und einem ebensolchen mit Behinderung auszugehen, woraus kein Teilinvaliditätsgrad resultiere. Gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht sowie die Angaben in der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 16. September 2005 kam die Beschwerdegegnerin im Weiteren zur Erkenntnis, dass die Beschwerdeführerin auch im Aufgabenbereich nicht eingeschränkt sei.
2.2     Dagegen lässt die Beschwerdeführerin vorbringen (Urk. 1), sie sei im erwerblichen Bereich aus psychischen Gründen nur noch zu 25 %, teilweise bloss zu 15 % arbeitsfähig. Zusätzlich sei sie auch in physischer Hinsicht eingeschränkt. Insgesamt sei sie nicht in der Lage, konstant ein Arbeitspensum von 25 % zu leisten, weshalb sie nicht als eingliederungsfähig gelten könne. Folglich sei für den erwerblichen Bereich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Bei Anwendung der gemischten Methode und in der Annahme, dass die Beschwerdeführerin ohne Behinderung je zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde beziehungsweise im Haushalt tätig wäre, ergebe sich im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 50 %. Es stimme nicht, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt alleine erledige, sie keine Unterstützung durch Dritte habe und sie sich meistens in der Wohnung ihres Partners aufhalte. Vielmehr sei es so, dass 80 % des Haushaltes von E.___, der lediglich auf Abruf arbeite, erledigt werde. Demnach bestehe bei der Beschwerdeführerin auch im Haushaltsbereich eine massive Einschränkung, welche auf 80 % zu beziffern sei. Auf den Abklärungsbericht könne daher nicht abgestellt werden. Folglich ergebe sich für den Haushaltsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 40 % beziehungsweise ein Gesamtinvaliditätsgrad von 90 %.

3.       Unstrittig ist, dass vorliegend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode zur Anwendung gelangt. Einig sind sich die Parteien auch, dass dabei der Anteil Erwerb und der Anteil Aufgabenbereich (Haushalt) je mit 50 % zu gewichten sind (vgl. Verfügung vom 21. September 2005 [Urk. 9/8] und Einspracheentscheid 17. November 2005 [Urk. 2] sowie Beschwerde vom 23. Dezember 2005 [Urk. 1].

4.
4.1     Differenzen bestehen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich und damit bei der Feststellung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer Weise noch erzielbaren Einkommens sowie der Höhe des entsprechenden Invaliditätsgrades.
         Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
4.1.1   Gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 13. Januar 2005 (Urk. 9/14) leidet die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit an einer schweren Angststörung aufgrund nicht abbrechender, schwerst traumatischer Erlebnisse. Die Beschwerdeführerin zeige ein arrogantes Verhalten aus Angst vor Gewalt und davor, missverstanden zu werden. Dies gelte insbesondere gegenüber den Behörden und den Ärzten. Durch die vielen Traumatas sei die Beschwerdeführerin extrem schnell verletzlich und habe keine echte Sozialkompetenz erworben. Allenfalls sei eine Gesundung durch ihre Kinder möglich. Aus Angst vor weiteren Traumatas werde die Beschwerdeführerin sehr schnell überflutet. Körperliche Arbeit wie Haushalten, Hunde pflegen, mit den Kindern spielen und basteln sowie Kontakt mit Menschen allgemein schützten die Beschwerdeführerin vor der Angst. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gab Dr. F.___ an, die Haushaltführung und die Betreuung der Töchter seien für die Beschwerdeführerin mehr als genug. Wegen körperlicher Reaktionen und der dann beginnenden Reizüberflutung sei der Beschwerdeführerin auch eine monotone Erwerbsarbeit nicht zumutbar. Falls eine Stabilisierung der Situation gelingen sollte, was allenfalls durch die Aufgabe als Mutter sowie finanzielle Sicherheit gelingen könnte, könnte ab Schuleintritt der Tochter eine Neubeurteilung erfolgen.
4.1.2   Die Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik des Spitals Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 8. Januar 2005 (Urk. 9/13) anlässlich der notfallmässigen Selbsteinweisung der Beschwerdeführerin auf der Notfallstation eine Panikstörung gemäss ICD-10 F41.0. Im Weiteren führten diese Ärzte in ihrem Bericht aus, die Beschwerdeführerin sei am 8. Januar 2005 zusammen mit ihrem Lebenspartner und der Tochter selbständig auf der Notfallstation vorstellig geworden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit den Nachmittagsstunden habe sie ein Anspannungsgefühl und Ängste mit einer vielfältigen körperlichen Symptomatik. Wegen zunehmender Intensität habe sie sich entschlossen, die Notfallstation aufzusuchen. Bereits seit gestern bestünden Zahn- und Kopfschmerzen. Sie habe in den letzten drei Nächten kaum geschlafen. Im Verlaufe des heutigen Tages habe sie Putzarbeiten und Spaziergänge gemacht, habe jedoch allenthalben ein ungutes Gefühl gehabt. Aktuell trauere sie wieder sehr um den Verlust ihrer Zwillingskinder vor genau einem Jahr. Zudem hätten sie die Weihnachts- und Feiertage sehr angestrengt. Ansonsten sei sie psychisch recht stabil und daher überrascht über die Intensität der gegenwärtigen Problematik. Die Beschwerdeführerin habe vornehmlich ein somatisches Erklärungsmodell für ihre Beschwerden. Die Beschwerdeführerin deute eine schwierige Kindheit mit Misshandlungen an. Sie lebe im eigenen Haushalt, habe jedoch eine feste Partnerschaft. Aus erster Ehe habe sie eine siebenjährige Tochter. Sie sei gelernte Tierpflegerin und seit längerem arbeitsunfähig geschrieben. Sie sei bei der Invalidenversicherung angemeldet. Vor einem Jahr habe sie im achten Schwangerschaftsmonat Zwillinge verloren. Seit zirka fünf Jahren befinde sie sich in einer ambulanten psychotherapeutischen Begleitung bei Dr. F.___. Es bestehe keine medikamentöse Therapie. Nachdem die Ärzte des Spitals Z.___ mit der Beschwerdeführerin die körperlichen Symptome von Ängsten und deren Einordnung besprochen hätten,  habe sie sich deutlich beruhigen können und sei nach Hause entlassen worden. Gegen Krisensituationen und Paniksymptome oder starke Schlafstörungen hätten sie der Beschwerdeführerin Temesta verordnet.
4.1.3   Gemäss Dr. C.___ leidet die Beschwerdeführerin an schweren Angst- und Panikstörungen, welche Ausdruck von "Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen" (ICD-10 F41/43) seien (Urk. 9/12). Ursächlich müsse von einer schweren emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.30) mit Zügen einer Verwahrlosungsstruktur ausgegangen werden. Diese habe sich bereits in der Kindheit und der Jugend manifestiert (Missbrauchsituation in der Familie, chaotische Jugendzeit mit diversen Heimaufenthalten und -ausbrüchen, fehlende Ausbildung, frühe Beziehungsaufnahme). Unklar bleibe, inwieweit posttraumatische Verarbeitungsdefizite eine belastende Rolle spielten. Die Persönlichkeitsstörung für sich alleine genommen bewirke eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 %. Situativ könne die Arbeitsunfähigkeit auch 70 % erreichen. Der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit sei bei fehlender Datenlage spekulativ und liege möglicherweise um Jahre zurück. Es stelle sich die Frage, ob das psychiatrische Reservoir trotz jahrelanger psychoanalytischer Psychotherapie (3-4 Sitzungen pro Woche) ausgeschöpft sei. Unklar sei auch, welche Erfolge mit einer fokussierten, ressourcen-orientierten, aversiv-paradoxen Verhaltens- und Systemtherapie unter Einschluss naher (auch "verloren" gegangener) Angehöriger und Bezugspersonen zu erreichen oder ob allenfalls ein stationärer Aufenthalt sinnvoll wäre. Es seien viele Fragen unbeantwortet geblieben, da der Abklärungsstand ungenügend sei. Immerhin könne das Beschwerdebild mit allen Auswirkungen und Folgen realistisch eingeschätzt werden. Es dürfe in seiner Schwierigkeit nicht unterschätzt werden. Die Prognose sei völlig offen und tendiere eher zu einem ungünstigen Verlauf.
4.2    
4.2.1   Die Würdigung der medizinischen Akten führt zum Schluss, dass der Sachverhalt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht genügend abgeklärt ist. Das heisst, dass auf keinen der vorhandenen Arztberichte abgestellt werden kann.
         Der Bericht von Dr. F.___ vom 13. Januar 2005 (Urk. 9/14) enthält hinsichtlich der Anamnese, der geklagten Beschwerden sowie der Befunderhebung nur fragmentarische Angaben, mithin ist er nicht vollständig. Gemäss den Ausführungen von Dr. F.___ sei es ihr bis anhin noch nicht möglich gewesen, die genaue Krankheits- und Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin zu erfassen. Nicht nachvollziehbar ist im Weiteren die Einschätzung von Dr. F.___ zu den physischen Funktionen auf dem Zusatzblatt zum Arztbericht. Demgemäss müsste die Beschwerdeführerin auch in körperlicher Hinsicht eingeschränkt sein. Jedoch findet sich weder im Bericht von Dr. F.___ noch in den übrigen medizinischen Akten weitere Hinweise auf allfällige physische Leiden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin beispielsweise Arbeiten über Kopf oder Rotationen gänzlich nicht möglich oder weshalb ihr vorgeneigtes Sitzen und Stehen sowie Knien nur selten zumutbar sein sollte. Der Bericht von Dr. F.___ erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an ein taugliches Beweismittel nicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Zudem hat Dr. F.___ selber darum ersucht, dass eine neutrale Fachperson die Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung vornehme.
         Ebenso wenig kann auf den Bericht der Ärzte des Spitals Z.___ vom 8. Januar 2005 (Urk. 9/12) abgestellt werden, da er keine Antwort zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthält. Zudem wurde er nicht im Hinblick auf die Beurteilung der Rentenfrage erstellt, sondern enthält einzig eine Momentaufnahme über die notfallmässige Selbsteinweisung der Beschwerdeführerin im Januar 2005.
         Auch wenn es Dr. C.___ in Teilen gelungen ist, die Anamnese zu erstellen - wobei es ihm auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin letzten Endes nicht möglich war, zwischen Realität und konstruierter Lebensgeschichte zu unterscheiden (siehe Urk. 9/12 S. 7, am Ende) - und er die geklagten Beschwerden sowie vorhandenen die Vorakten berücksichtigt hat, ist sein Gutachten vom 29. März 2005 (Urk. 9/12) dennoch unvollständig und fehlt es an einer schlüssigen, nachvollziehbaren Begründung für die darin vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. So beabsichtigte Dr. C.___ im Rahmen einer zweiten Abklärungssitzung, zu welcher die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen ist, seine Befunderhebung zu ergänzen und zu vertiefen. Dabei wäre es um Fragen zur Mutterschaft (angedeutete Zwillingstragik, Umstände der ersten Schwangerschaft, Trennung vom "Ex", mögliche Erziehungsprobleme mit der heute siebenjährigen Tochter), zum Beschwerdebild (Häufigkeit und Umstände von notfallmässigen Klinikeintritten, Behandlungen und Temesta-Einnahmen) und zur Tagesstruktur (Alltagsbewältigung, Copingstrategien, soziale Absicherung) gegangen (Urk. 9/12 S. 8). Angesichts der Tatsache, dass Dr. C.___ beispielsweise nicht wusste, inwiefern die Beschwerdeführerin überhaupt fähig ist, ihren Tagesablauf zu planen und auch entsprechend umzusetzen, und wie oft es wegen Panikattacken zu notfallmässigen Klinikeinweisungen kommt, mangelt es seiner Einschätzung an unentbehrlichen Grundlagen. Entsprechend findet sich im Gutachten denn auch keine Begründung für seine Beurteilung und ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. C.___ das Beschwerdebild mit allen Auswirkungen und Folgen realistisch einschätzen können will. Im Wieteren hat Dr. C.___ nur die Persönlichkeitsstörung und damit nur einen Teil des vorliegenden Beschwerdebildes in seine Einschätzung miteinbezogen. Gemäss seinen eigenen Angaben ist es unberücksichtigt geblieben, inwiefern auch die schweren Belastungs- und Anpassungsstörungen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Urk. 9/12 S. 9). Ungeklärt blieb schliesslich auch, inwiefern es der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Leidens gestützt auf die Schadenminderungspflicht zumutbar ist, entsprechende Medikamente regelmässig einzunehmen und sich weiteren therapeutischen Massnahmen zu unterziehen.
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt für die Beurteilung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht genügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich ergänzende medizinische Abklärungen zu treffen und zu diesem Zweck ein umfassendes psychiatrisches Obergutachten einzuholen haben. Dieses wird sich darüber auszusprechen haben, welche Diagnosen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, und welche Tätigkeiten ihr in welchem Ausmass aus psychiatrischer Sicht noch zumutbar sind. Im Falle der Beschwerdeführerin ist unerlässlich, dass die begutachtende Fachperson für die Erfüllung ihres Auftrages nicht nur Kenntnis der in den Akten der Beschwerdegegnerin liegenden medizinischen Berichte hat, sondern dass sie auch Einsicht nimmt in die Krankengeschichte von Dr. F.___ sowie in jene von Dr. G.___, Spital W.___, bei welchem die Beschwerdeführerin offensichtlich neu in Behandlung stehen soll (siehe Abklärungsbericht Haushalt vom 16. August 2005, Urk. 9/20 S. 2). Die Gutachterin/der Gutachter soll sich auch darüber äussern, ob und gegebenenfalls durch welche medizinischen Massnahmen der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert werden kann und ob diese der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen zumutbar sind.
4.2.2   Nachdem das Ausmass einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit noch nicht feststeht, kann der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich nicht festgelegt werden. Im Hinblick auf die im Rahmen des vorzunehmenden Einkommensvergleichs erneute Bestimmung des Valideneinkommens ist aber Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat keine Ausbildung absolviert. Aus den Akten ergibt sich, dass sie im Jahre 1997 eine Lehre zur Tierpflegerin begonnen, aber nicht abgeschlossen hat (Urk. 9/20 S. 2). Im Haushaltsabklärungsbericht werden dafür private Gründe wie Heimaufenthalte, Drogen und falsche Freunde genannt. Die Frage, ob nicht allenfalls auch eine seit Jahren bestehende psychische Beeinträchtigung die Beschwerdeführerin am Abschluss einer Berufsausbildung gehindert hat, wurde aus medizinischer Sicht noch nicht beantwortet. Im Hinblick auf die allenfalls zur Anwendung gelangenden Tabellenlöhne im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen des einzuholenden psychiatrischen Obergutachtens ebenfalls noch zu klären haben, ob die gemäss Dr. F.___ seit Kindheit bestehende Störung (siehe Urk. 9/14 lit. A) die Beschwerdeführerin am Erwerb zureichender beruflicher Kenntnisse gehindert hat.

5.      
5.1     Die Beschwerdegegnerin geht im Weiteren davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht eingeschränkt ist (Urk. 9/8 und Urk. 2). Sie stützt sich hierbei auf den Abklärungsbericht vom 16. August 2005 (Urk. 9/20).
5.2     Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass der Haushaltsbericht nicht die konkreten Verhältnisse wiedergebe, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Entgegen den Angaben im Haushaltsabklärungsbericht sei es tatsächlich so, dass sich die Beschwerdeführerin die meiste Zeit in ihrem eigenen Haushalt aufhalte, wobei E.___ den grössten Teil der Hausarbeit erledigen müsse. Namentlich besorge er sämtliche Einkäufe, bringe die Tochter in den Kindergarten und hole sie wieder ab. Ferner besorge er die ganze Wäsche, bügle und koche. Soweit er dies zeitlich bewältigen könne, nehme er auch den Boden auf und besorge das Staubsaugen. Schliesslich begleite er die Beschwerdeführerin zu sämtlichen Arzt- und Anwaltsterminen (Urk. 1 S. 6).
5.3     Laut Abklärungsbericht vom 16. August 2005 hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie erledige den Haushalt selbständig. Ihre Wohnung sei deshalb spartanisch eingerichtet, weil sie sich mit ihrer Tochter tagsüber mehr in der Wohnung ihres Lebenspartners aufhalte. Dort koche sie, erledige die Wäsche und alle sonstigen Arbeiten. Die eigene Wohnung diene praktisch nur zum Schlafen. Sie benötige jedoch eine eigene Wohnung, weil ihr Partner zu Gewalt neige (Urk. 9/20 S. 3).
5.4     Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis  Abs. 1 IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; statt vieler siehe ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil  EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; siehe etwa auch Urteile EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a, und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5).
         Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubhaften Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001, S. 161 Erw. 3c; Urteil EVG in Sachen M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 5.1.1). Dies gilt, wie das EVG entschieden hat, selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltsabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (AHI 2004 S. 137 ff., namentlich S. 139 unten).
5.5     Die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin kam einzig aufgrund der entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass diese im Haushalt nicht eingeschränkt sei. Aus dem Abklärungsbericht sowie auch aus dem Gutachten ergeben sich jedoch Hinweise, welche an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zweifeln lassen. Gemäss den Ausführungen der Sachbearbeiterin im Abklärungsbericht hat die Beschwerdeführerin ein verworrenes Aussageverhalten an den Tag gelegt. Sie habe ohne Punkt und Komma gesprochen und ihre Angaben seien verworren gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ständig etwas Neues vorgebracht und sei nie lange beim Thema geblieben (Urk. 9/20 S. 2). Das selbe Verhalten hat auch Dr. C.___ anlässlich seiner Untersuchung beobachtet und auch er hat Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin geäussert. Dr. C.___ hat im Gutachten ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Schwierigkeiten gehabt, ein strukturiertes Gespräch zu führen (Urk. 9/12 S. 2), sie wirke diffus, rede einfach drauf los und führe zeitweise Selbstgespräche, der Gesprächsverlauf sei inflativ-chaotisch gewesen. Im Weiteren führte der Gutachter aus, manchmal sei er geneigt gewesen, sich zu fragen, was Realität und was konstruierte Lebensgeschichte sei (Urk. 9/12 S. 7). Zudem hat die Wohnung der Beschwerdeführerin auf die Abklärungsperson einen leicht vernachlässigten Eindruck gemacht (Urk. 9/20 S. 3), und die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie sich zumindest tagsüber in der Wohnung ihres (ehemaligen) Lebenspartners aufhalte, wo sie auch den grössten Teil der Hausarbeiten erledige. Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin betreffend ihre Tochter - wie bereits schon im Jahre 1999 hinsichtlich ihres Sohnes - mit vormundschaftlichen Massnahmen konfrontiert. So hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Sachbearbeiterin angegeben, ihr Sohn (Jahrgang 1999) sei ihr bereits mit drei Monaten weggenommen und in eine Pflegefamilie gegeben worden. Diese habe ihn inzwischen adoptiert. Auch ihre Tochter (Jahrgang 2000), welche bei ihr lebe, habe einen Beistand. Angesichts all dieser Umstände hätten sich zusätzliche Abklärungen bei der Sozialberatung, beim Lebenspartner der Beschwerdeführerin über dessen Mithilfe in der Haushaltsführung sowie beim Beistand der Tochter über eine allfällige Einschränkung bei der Kinderbetreuung aufgedrängt, mithin hätte die Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres auf die Angaben der Beschwerdeführerin abstellen dürfen. Daran ändert auch die Einschätzung von Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 16. September 2005, wonach keine Anhaltspunkte vorhanden sind, welche gegen eine selbständige Führung des Haushaltes durch die Beschwerdeführerin sprechen würden, nichts (Urk. 9/11). Ergibt sich doch aus dem Gutachten, dass Dr. C.___ die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tagesstruktur und damit auch der Haushaltsführung noch nicht befragt hat (Urk. 9/12 S. 8).
         Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt demnach auch in Bezug auf die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich als nicht genügend abgeklärt, weshalb auch diesbezüglich weitere Abklärungen (beispielsweise Einholen eines Berichtes bei der Sozialberatung, dem Beistand des Kindes und beim Lebenspartner der Beschwerdeführerin) zu tätigen sind. Sollten diese Abklärungen Hinweise für eine Einschränkung im Aufgabenbereich ergeben, wäre ein erneuter Abklärungsbericht einzuholen, allenfalls im Beisein des Lebenspartners, einer Vertretung der Fürsorgebehörde oder des Beistandes des Kindes.

6.       Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

7.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung ist nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 17. November 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc Spescha
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).