Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 25. Januar 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Luisenstrasse 29, Postfach 1614, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1946, arbeitete seit 1996 vollzeitlich als Maler im Malergeschäft von A.___, bis das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen per 31. März 2005 aufgelöst wurde (Urk. 8/24 Ziff. 1-2, Ziff. 6, Ziff. 8-9, Urk. 8/24 S. 4). Zusätzlich war er ab 27. Juni 1998 im Umfang von acht Stunden pro Woche als Mitarbeiter im Hausdienst bei der B.___ tätig; diese Anstellung kündigte er am 28. Februar 2005 per sofort (Urk. 8/26 Ziff. 1-2, Ziff. 6, Ziff. 9, Urk. 8/26 S. 4). Am 31. Mai 2002 erlitt der Versicherte bei einem Unfall Verletzungen am Rücken und bezog anschliessend vom 3. bis 30. Juni 2002 Taggeldleistungen von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 8/31/3/2, Urk. 8/31/3/14).
Wegen Rückenbeschwerden meldete sich der Versicherte am 19. Januar 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/28 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 8/13-14), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/24, Urk. 8/26) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/27) ein und veranlasste ein Gutachten, das am 21. Juli 2005 erstattet wurde (Urk. 8/12/1-3).
1.2 Mit Verfügung vom 17. August 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/10). Die dagegen vom Versicherten am 6. September 2005 erhobene und am 26. September 2005 ergänzte Einsprache (Urk. 8/7, Urk. 8/15) wies sie am 28. November 2005 ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Dezember 2005 Beschwerde mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Februar 2005 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen, wobei das Gericht erst nach Eingang des Berichts der C.___ Klinik zu entscheiden habe (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Innert Frist reichte der Versicherte weder den Bericht über die Untersuchung an der C.___ Klinik ein noch teilte er mit, bis wann mit diesem zu rechnen sei, weshalb am 31. August 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 11) und androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufgabe im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um eine ganze Rente im Einspracheentscheid vom 28. November 2005 damit, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, besonders Rheumatologie, eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit in den bisher ausgeübten Tätigkeiten als Hilfskoch oder angelernter Maler zumutbar sei, jedoch ohne Tragen von schweren Lasten über 20 kg. Zudem habe das neue ärztliche Zeugnis von Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. September 2005 die bereits bekannten medizinischen Ergebnisse bestätigt, was einen abweichenden Entscheid nicht zulasse (Urk. 2 S. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass seine Arbeitsfähigkeit auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 1).
3.
3.1 Dr. med. F.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, veranlasste eine Mehrzeilen-Computertomographie (CT) der Lendenwirbelsäule und führte in seinem Bericht vom 18. Mai 2004 (Urk. 8/13/5) aus, eine lumbale Diskushernie habe nicht nachgewiesen werden können. Sichtbar sei hingegen eine Protrusion der Bandscheiben L3/4, L4/5 und L5/S1 sowie ein Facettensyndrom mit Einengung der Recessis laterales im Segment L5/S1 beidseits bei einer Intervertebralarthrose.
In seinem Bericht vom 22. Dezember 2004 (Urk. 8/13/4) hielt Dr. F.___ fest, für eine linksseitige thorakale Diskushernie im Bereich der untersuchten Bandscheiben Th4-8 lägen keine Hinweise vor, es bestehe aber eine ventro-laterale Spondylose und Arthrose der costovertebralen Gelenke beidseits.
3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2004 in der Wirbelsäulensprechstunde untersucht. Dr. med. G.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, Uniklinik H.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Februar 2005 (Urk. 8/14/3 = Urk. 8/13/7) Rückenschmerzen sowie eine Segmentdegeneration L5/S1.
Dr. G.___ hielt in seiner Beurteilung fest, dass weder eine radikuläre Symptomatik noch eine Spinalkanalstenose noch eine Diskushernie vorliege und eine operative Behandlung nicht indiziert sei (Urk. 8/14/3).
Aus orthopädischer Sicht sei die Wiederaufnahme der Arbeit nach Abschluss der Physiotherapie durchaus möglich. Eine langanhaltende Arbeitsfähigkeit könne nicht attestiert werden (Urk. 8/14/3).
3.3 Dr. E.___ behandelte den Beschwerdeführer als Hausärztin seit 1988 und nannte in ihrem Bericht vom 4. März 2005 (Urk. 8/13/3) folgende Diagnosen (Urk. 8/13/3 S. 1):
- Chronische Lumbago mit/bei
- Status nach Rückenkontusion 5/02
- Protrusion der Bandscheiben L3/4, L4/5 und L5/S1
- Facettensyndrom mit Einengung der Recessis laterales im Segment L5/S1 bei Intervertebralarthrose
- Bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen
- Nachtruheschmerzen
- Thorakales Schmerzsyndrom mit/bei
- Fehlhaltung der Brustwirbelsäule (BWS)
- Ventrolaterale Spondylose und Arthrose der costovertebralen Gelenke
Der Gesundheitszustand sei stationär, und der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit seit 21. Mai 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/13/1 lit. C, Urk. 8/13/3 S. 1).
Seit 2001 habe der Beschwerdeführer immer wieder über Rückenschmerzen geklagt, und es hätten kleinere Arbeitsausfälle stattgefunden. Im Mai 2004 sei es zu einer Schmerzexazerbation gekommen. Zudem zeige die Computertomographie (CT) mehrstufige Protrusionen der Bandscheiben, die sicher zu einer Instabilität der gesamten Wirbelsäule führten (Urk. 8/13/3 S. 1). Die Physiotherapie in der Uniklinik H.___ habe nicht zu einem Ausbau der Arbeitsfähigkeit geführt, und es finde erneut eine intensive Physiotherapie statt. In seinem Beruf habe der Beschwerdeführer jedoch bis im Berichtszeitpunkt nicht zu arbeiten begonnen (Urk. 8/13/3 S. 2).
Der Beschwerdeführer sollte selten Lasten bis 9 kg ziehen und nie mehr als 10 kg heben oder tragen. Arbeiten über Kopfhöhe, Rotation, vorgeneigtes Sitzen und Stehen sowie Knien und Kniebeugen sollte er vermeiden, ebenso das Treppen steigen oder Leitern besteigen (Urk. 8/13/2 S. 1). Mit Ausnahme des Auffassungsvermögens seien die psychischen Funktionen schmerzbedingt eingeschränkt (Urk. 8/13/2 S. 2).
Eine sehr leichte Tätigkeit ohne Bücken und Heben von Lasten sei dem Beschwerdeführer wahrscheinlich im Umfang von 30 % zuzumuten, wobei er Pausen einlegen können sollte. Die bisherige Berufstätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Urk. 8/13/2 S. 2, Urk. 8/13/3 S. 2).
In ihrem Zeugnis vom 1. September 2005 (Urk. 8/8/2) diagnostizierte Dr. E.___ eine Mehrfragment-Degeneration der Lendenwirbelsäule (LWS) bei multiplem Prolaps (Urk. 8/8/2 S. 4) und bestätigte ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/8/2 S. 1).
3.4 Das im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. D.___ erstellte Gutachten vom 21. Juli 2005 basiert auf eigenen Untersuchungsbefunden (Urk. 8/12/3 S. 1). Im Gutachten wurden zuerst die beigezogenen Akten aufgelistet (Urk. 8/12/3 S. 2) und die Familien-, die persönliche, die Sozial- sowie Systemanamnese und die aktuellen Beschwerden wiedergegeben (Urk. 8/12/3 S. 2-4). Schliesslich wurden die erhobenen Befunde inklusive Röntgenbefunde aufgeführt (Urk. 8/12/3 S. 4-6).
Dr. D.___ nannte folgende Diagnosen (Urk. 8/12/3 S. 7):
- Lumbospondylogenes Syndrom links bei/mit
- Diskusprotrusionen auf sämtlichen Bandscheiben, Einengung der Foramina intervertebralia, vor allem L5/S1, ohne sichere Nervenwurzelkompressionen
- Facettengelenke leicht degeneriert
- Osteochondrosen gesamte Lendenwirbelsäule vor allem L5/S1 (MRI 27.6.2005 H.___)
- Thorakovertebrales Syndrom
- Streckhaltung
- Zervikovertebrales Syndrom
- Status nach Morbus Scheuermann
Der Beschwerdeführer leide an einem linksseitigen lumbospondylogenen und thorakovertebralen Syndrom bei einem Status nach Morbus Scheuermann. Eine radikuläre oder medulläre Pathologie habe klinisch wie auch radiologisch ausgeschlossen werden können. Hingegen bestünden degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule in Form von Osteochondrosen multisegmental, vor allem auf der Höhe von L5/S1. Zusätzlich bestünden Diskusprotrusionen an sämtlichen lumbalen Bandscheiben, die bilateral nach foraminal ragten mit einer Einengung der Foramina intervertebralia, wobei jedoch das perineurale Fettgewebe erhalten bleibe. Auf der Höhe von L5/S1 komme es zu einer partiellen Obliteration des Fettgewebes, wobei keine sichere Nervenwurzelkompression nachgewiesen werden könne (Urk. 8/12/3 S. 8).
In seinem bisher ausgeübten Beruf als Hilfskoch oder angelernter Maler sei der Beschwerdeführer zwischen 70 bis 90 % arbeitsfähig, jedoch mit einer Einschränkung für das Tragen von Lasten über 20 kg. Aufgrund der subjektiven und objektiven Befunde könne in der bisherigen oder in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ab sofort höchstens eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 8/12/3 S. 7-8).
4.
4.1 Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten vom 21. Juli 2005 (Urk. 8/12/3) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt in diesem Umfang somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 1.2), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
4.2 Der Beschwerdeführer machte gestützt auf den Bericht und das ärztliche Zeugnis von Dr. E.___ vom 3. März und 1. September 2005 (Urk. 8/8/2, Urk. 8/13/2-3) geltend, dass diese seine Arbeitsfähigkeit bedeutend tiefer veranschlagt habe als die Gutachterin Dr. D.___ (Urk. 1 S. 1).
Die aus somatischer Sicht gestellten Diagnosen stimmen im Wesentlichen überein (Urk. 8/8/2, Urk. 8/12/3, Urk. 8/13/3, Urk. 8/14/3). Aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere des Gutachtens vom 21. Juli 2005 (Urk. 8/12/3) steht fest, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule leidet. Die Befunde sind jedoch nach Auffassung der Gutachterin Dr. D.___ nicht derart schwerer Natur, dass sie den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigten, dass eine weitere Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Maler im Umfang von 70 % unzumutbar wäre.
Insbesondere die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ vom 4. März und 1. September 2005 (Urk. 8/8/2, Urk. 8/13/2-3) weichen wesentlich von derjenigen durch Dr. D.___ im Rahmen des Gutachtens vom 21. Juli 2005 (Urk. 8/12/3) ab. Im Gegensatz zu Dr. D.___, die dem Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Maler oder Hilfskoch als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, erachtete Dr. E.___ die angestammte Tätigkeit als Maler nicht mehr als zumutbar und schätzte die Arbeitsfähigkeit in einer sehr leichten Tätigkeit ohne Bücken und Heben von Lasten auf 30 %. Diese Beurteilungen durch Dr. E.___ vermögen indessen nicht zu überzeugen.
So weichen die von Dr. D.___ und Dr. E.___ erhobenen Befunde nicht wesentlich voneinander ab, haben doch beide Ärztinnen auf eine im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule abgeflachte Wirbelsäule, eine tief lumbale Lordose und einen negativ ausgefallenen Lasègue-Test hingewiesen (Urk. 8/8/2 S. 3, Urk. 8/12/3 S. 4). Übereinstimmende Befunde erhob Dr. G.___ bereits in seinem Bericht vom 8. Februar 2005 (Urk. 14/3) insofern, als der Lasègue-Test offenbar ohne Angaben von Schmerzen durchgeführt werden konnte. Ausserdem ergaben die Mehrzeilen-CT der Lenden und Brustwirbelsäule vom 18. Mai und 22. Dezember 2004 (Urk. 8/13/4-5) keinen Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik, eine Spinalkanalstenose oder eine lumbale oder linksseitige thorakale Diskushernie. Überdies blieben die Befunde auch seit dem Begutachtungszeitpunkt im Juli 2005 weitgehend unverändert, mithin ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen, weshalb die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ weder in ihrem Bericht vom 4. März 2005 noch im ärztlichen Zeugnis vom 1. September 2005 überzeugt.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. E.___ die vertrauensärztliche Stellung einer Hausärztin zukommt, ist ihre Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit entsprechend zurückhaltend zu würdigen (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Es ist somit auf das Gutachten von Dr. D.___ abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler nach wie vor im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist, zumal Dr. G.___ ebenfalls keine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit attestierte und eine Wiederaufnahme der Arbeit sehr wohl als möglich erachtete.
Dass der Beschwerdeführer laut Dr. D.___ in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ebenfalls lediglich im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist, erscheint nicht nachvollziehbar, handelt es sich doch bei der Tätigkeit eines Malers nicht um eine sehr rückenschonende Arbeit, so dass in einer Verweisungstätigkeit von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer - wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Erw. 5.1-2) - in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
4.3 Die dargelegte Würdigung der ärztlichen Beurteilungen führt zusammenfassend zur Sachverhaltsfeststellung, dass die Schlussfolgerungen im Gutachten vom 21. Juli 2005 durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind. Massgebend ist somit die Feststellung im Gutachten, wonach der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
5.2 Da der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nach wie vor in der Lage ist, seine angestammte Tätigkeit als Maler im Umfang von 70 % zu versehen (vgl. Erw. 4.3), genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 30 %. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint.
Zusammengefasst erweist sich somit die Verneinung eines Rentenanspruch des Beschwerdeführers und damit der angefochtene Entscheid als richtig, weshalb Zusammengefasst erweist sich somit die Verneinung eines Rentenanspruch des Beschwerdeführers und damit der angefochtene Entscheid als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).