Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01406
IV.2005.01406

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 27. September 2006

in Sachen

Z.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     Z.___, geboren 1951, arbeitete seit dem 9. November 1987 beim Spital A.___ als Hausangestellte im Reinigungsdienst. Nachdem sie trotz ärztlich bescheinigter Arbeitsfähigkeit von 50 % die Arbeitsleistung verweigert hatte, löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 4. Februar 1999 fristlos auf (Urk. 8/52). Ein erstes Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 8. November 2001 ab, die im Zusammenhang mit diesem Gesuch erstellten Akten sind aber offenbar nicht mehr auffindbar (Urk. 8/61). Wegen Schmerzen am Rücken und an den Beinen sowie Depressionen meldete sich die Versicherte am 22. April 2003 erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/60). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht des Spitals A.___ vom 7. Juli 2003 (Urk. 8/51 unter Beilage des bereits im Rahmen des früher geprüften Gesuchs ausgefüllten Fragebogens, Urk. 8/52) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 11. Juli 2003 (Urk. 8/25, unter Beilage eines Berichtes der Medizinischen Klinik des Spitals A.___ vom 7. November 2002) und von Dr. med. C.___, Psychiatrie/Psychotherapie, vom 8. Oktober 2003 (Urk. 8/24) ein. Sodann zog sie von Dr. B.___ diverse frühere medizinische Berichte bei (Urk. 8/23). Schliesslich liess die IV-Stelle die Versicherte durch das D.___ polydisziplinär begutachten (vgl. Gutachten vom 20. August 2004, Urk. 8/22). Mit Verfügung vom 6. September 2004 wies die IV-Stelle den Rentenanspruch von Z.___ ab, da ihr Invaliditätsgrad lediglich 25 % betrage (Urk. 8/16). Auf die dagegen am 6. Oktober 2004 (Urk. 8/13) erhobene Einsprache trat die IV-Stelle mit Entscheid vom 16. November 2004 (Urk. 8/11) nicht ein, da sie den Anforderungen nicht genüge und die Versicherte die angesetzte Nachfrist zur Verbesserung ungenutzt habe verstreichen lassen. Die gegen diesen Einspracheentscheid unter zusätzlicher Einreichung des zu Händen der F.___ erstellten Gutachtens von Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Dezember 2004 (Urk. 8/7) erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. März 2005 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2004 eintrete und materiell darüber entscheide (Urk. 8/5).
1.2     Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 21. Juli 2005 (Urk. 8/20) sowie vom Medizinischen Zentrum H.___, vom 23. September 2005 (Urk. 8/19) ein. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2005 wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess Z.___ durch die Beratungsstelle für Ausländer am 28. Dezember 2005 Beschwerde einreichen mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 9. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).

2.
2.1     Laut dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 11. Juli 2003 (Urk. 8/25) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein Verdacht auf ein Fibromyalgie-Syndrom sowie eine Depression. In ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau sei die Beschwerdeführerin durch Dr. C.___ seit dem 12. Februar 1999 als voll arbeitsunfähig beurteilt worden, während die Rheumaklinik des Spitals A.___, die Psychiatrische Poliklinik und die Rheumaklinik des Spitals I.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierten. Die Befunde von ihm, Dr. B.___, würden denjenigen des Spitals A.___ entsprechen. Zum psychischen Zustand könne er sich nur beschränkt äussern, da aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin eine Verständigung schwierig sei. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - insbesondere zur Arbeitsbelastbarkeit - wollte Dr. B.___ keine Angaben machen, da er über keine Kenntnisse in Arbeitsmedizin verfüge.
2.2     Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Oktober 2003 (Urk. 8/24) eine depressive Störung auf dem Boden einer einfach strukturierten Persönlichkeit sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei degenerativer Veränderung der Wirbelsäule. In der Tätigkeit als Putzfrau sei die Beschwerdeführerin vom 12. Februar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 zu 50 % und seit dem 1. Januar 2002 zu 70 % arbeitsunfähig. Durch ihre Depression und Ängste sowie chronifizierten Schmerzen sei die Beschwerdeführerin generell im Konzentrations- und Auffassungsvermögen eingeschränkt. Wegen ihrer wenig differenzierten, einfach strukturierten Persönlichkeit bestehe auch eine mangelhafte Anpassungsfähigkeit, und wegen den physischen und psychischen Beschwerden sei sie wenig belastbar. Insgesamt könne die Beschwerdeführerin deshalb nur noch einer Tätigkeit in einem geschützten Rahmen im Umfang von 2 bis 3 Stunden pro Tag nachgehen.
2.3     Die Ärzte des D.___ stellten in ihrem Gutachten vom 20. August 2004 (Urk. 8/22) folgende Diagnosen (S. 15/16):
         1.    Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
         1.1   Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)
· Wirbelsäulenfehlform/-Fehlhaltung
· radiomorphologisch Osteochondrose C4/C5 mit Verschmälerung vor allem der dorsalen Bandscheibe, Spondylarthrose der distalen HWS-Gelenke, geringgradige Retrolisthesis von C4/C5
· Myogelose der Suboccipital- und Trapeziusmuskulatur beidseits
         1.2   Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10       M54.4)
· Wirbelsäulenfehlform (thorakolumbal links sowie lumbal rechtskonvexe Skoliose, Abflachung der Lendenlordose) radiomorphologisch deutliche Osteochondrose der zwei untersten Bandscheibenfächer sowie Spondylarthrose von L4 bis S1
· allgemeine muskuläre Dekonditionierung mit deutlicher Abschwächung der abdominellen und wirbelsäulenstabilisierenden Muskelgruppen
         2.    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
         2.1   Status nach depressiver Episode (ICD-10 F33.4)
         2.2   Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
· Symptomatik im Rahmen der Diagnosen 1.1 und 1.2
         2.3   Adipositas (ICD-10 E66.0)

         Die Beschwerdeführerin leide seit 10 Jahren an chronisch-rezidivierenden und therapieresistenten lumbalbetonten Rückenschmerzen. Des Weitern bestünden chronische zervikozephale Schmerzen mit Ausstrahlung nach occipital, frontal sowie intermittierend, aber relativ selten in die obere Extremität rechts. Nach einem vierwöchigen Rehabilitationsaufenthalt im Herbst 1998 habe die Arbeitsfähigkeit nur vorübergehend erhalten werden können. Seit Februar 1999 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die vorhandenen Untersuchungen würden eindeutige degenerative Veränderungen im Bereich der HWS und insbesondere im Bereich der LWS nachweisen, so dass von einem somatischen Kern der zervikal- sowie lumbalbetonten Schmerzen ausgegangen werden müsse. Trotzdem bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geäusserten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden, welche die zunehmende Invalidisierung und Generalisierung der Schmerzsymptomatik nicht erklärten. Dafür sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung anzunehmen, die jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, da sie nur geringgradig ausgeprägt sei und kaum Krankheitswert habe. Die Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, Antidepressiva einzunehmen, der Serumspiegel des Medikaments sei aber nicht nachweisbar gewesen und spreche für die effektive Nichteinnahme. In der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst, welche als leichte bis intermittierend mittelschwer belastende Tätigkeit eingestuft werden müsse, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine maximal zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %, mindestens seit dem 1. Februar 1999. Sämtliche körperlich schwer belastenden Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zuzumuten. Für körperlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %, sofern fixierte Körperpositionen über längere Zeit vermieden werden könnten und keine repetitiven Gewichte getragen, angehoben oder gestossen, oder stereotype Bewegungsmuster durchgeführt werden müssten. Körperlich leichte wechselnde Tätigkeiten seien unter den genannten Voraussetzungen aus rheumatologischer Sicht ohne Einschränkung zumutbar. Es gebe keine zusätzliche Einschränkung der oben beschriebenen Tätigkeiten aus internistischer oder psychiatrischer Sicht. Die Einschätzung der Beschwerdeführerin, welche sich aufgrund ihrer Schmerzen keine Arbeitsfähigkeit vorstellen könne, sei objektiv nicht nachvollziehbar. Insbesondere bestehe eine Diskrepanz zur zumutbaren Willensanpassung aus psychiatrischer Sicht. Zudem seien die Chancen der Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt durch weitere, klar IV-fremde Gründe limitiert, wie die sprachlichen, schulischen und beruflichen Voraussetzungen. Von medizinischen Massnahmen sei keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Berufliche Massnahmen seien in Anbetracht der doch erheblichen invaliditätsfremden Reintegrationshindernisse nicht sinnvoll. Die Chancen auf eine Wiedereingliederung seien schlecht, was allerdings nicht medizinisch begründbar sei.
2.4     Laut dem Gutachten von Dr. E.___ vom 13. Dezember 2004 (Urk. 3/1) leidet die Beschwerdeführerin unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einem chronischen lumbospondylogenen und zervikocephalen Schmerzsyndrom (S. 7). In der Tätigkeit als Putzfrau sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Da nach Ansicht von Dr. E.___ die somatoforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, attestiert er der Beschwerdeführerin auch für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. 
2.5     Gemäss dem Arztbericht von Dr. G.___ vom 21. Juli 2005 (Urk. 8/20) leidet die Beschwerdeführerin unter einem invalidisierenden, therapieresistenten lumbo-vertebralen Syndrom mit Ausstrahlung links bei degenerativen Veränderungen der LWS bei im MRI nachgewiesener Diskushernie L4/L5 links, einem cervico-cephalen Syndrom, einer Achillodynie links, einer somatoformen Schmerzstörung mit Symptomausweitung sowie einer depressiven Entwicklung. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin seit dem 20. Oktober 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin wegen ihren physischen und psychischen Beeinträchtigungen für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Sie absolviere jedoch ein 8-wöchiges psychosomatisches Therapieprogramm, nach dessen Abschluss die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen sei.
2.6     Die Ärzte des Medizinischen Zentrums H.___, wo die von Dr. G.___ vorgeschlagene Therapie durchgeführt wurde, hielten in ihrem Bericht vom 23. September 2005 (Urk. 8/19) fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer autonomen somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) sowie unter einem lumbovertebralen Syndrom bei schweren degenerativen Veränderungen der LWS. Die Beschwerdeführerin sei bis 1998 zu 100 % arbeitsfähig gewesen, danach für eine bestimmte Zeit zu 50 %, bis es 1999 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einer darauffolgenden Kündigung durch den Arbeitgeber gekommen sei. Mit zunehmender Schmerzausprägung und daraus resultierenden Schlafstörungen sei auch die Entwicklung einer depressiven Symptomatik mit Weinen, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Mutlosigkeit, Sinnlosigkeitsgedanken und einem ausgeprägten Rückzugsverhalten erfolgt. Der Beschwerdeführerin sei ein beruflicher Wiedereinstieg nie mehr gelungen, es hätten sich eine ausgeprägte Schmerzfokussierung und ein deutliches Schonverhalten mit einer deutlichen Chronifizierung entwickelt. Aufgrund der mangelnden Introspektionsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin für eine Veränderung der Schmerzbewältigungsstrategien nicht zugänglich, ebenso bestehe keine Einsichtsfähigkeit in psychosomatische Zusammenhänge. Aus diesen Gründen sei nicht zu erwarten, dass sich die Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit verändern werde. Als Reinigungskraft sei die Beschwerdeführerin seit 1999 zu 100 % arbeitsunfähig. Die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung habe kaum eine Besserung gebracht, so dass die Beschwerdeführerin am 29. August 2005 zu 100 % arbeitsunfähig habe entlassen werden müssen. Die gut erhaltene Selbständigkeit im Alltag wirke sich prognostisch günstig aus. Ungünstig seien dagegen die unveränderte Schmerzproblematik, die nur leicht reduzierte depressive Symptomatik und die mangelnde Bereitschaft der Beschwerdeführerin, sich auf eine Veränderung einzulassen.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin lässt gegen das Gutachten des D.___, auf welches die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid hauptsächlich stützt, keine konkreten Rügen vorbringen. Sie beruft sich vielmehr auf die abweichenden Beurteilungen anderer Ärzte. Das Gutachten des D.___ vermag indessen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu überzeugen. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt sowohl die medizinischen Vorakten (Anamnese) als auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinische Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt sind (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3 a und b).
3.2     Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass ihr im Gutachten des D.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht attestiert wird, ist festzuhalten, dass sich diese Einschätzung lediglich auf mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bezieht, unter anderem auch auf die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Reinigungsdienst. Für körperlich schwere Tätigkeiten halten die Ärzte des D.___ die Beschwerdeführerin dagegen für vollständig arbeitsunfähig, während sie leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % als zumutbar erachten. Ob Dr. G.___ aus rheumatologischer Sicht eine andere Beurteilung als das D.___ vornimmt, ist aus seinem Bericht vom 21. Juli 2005 (Urk. 8/20) nicht ersichtlich. Er hält den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwar für besserungsfähig und eine Umschulung auf eine der Behinderung angepasste Tätigkeit für angezeigt, attestiert der Beschwerdeführerin aber eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, dies jedoch offensichtlich primär aus psychischen Gründen (somatoforme Schmerzstörung und depressive Entwicklung). Insgesamt gibt der Bericht von Dr. G.___ somit keinen Anlass, die Beurteilung der somatisch bedingten Einschränkungen des D.___ in Zweifel zu ziehen.
3.3     In psychischer Hinsicht besteht gemäss dem Gutachten des D.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da die anhaltende somatoforme Schmerzstörung nur geringgradig ausgeprägt ist und kaum Krankheitswert hat. Die Beschwerdeführerin leide nicht unter Konzentrationsstörungen, Antriebsstörungen oder depressiven Verstimmungen. Sie erlebe sich selbst auch gar nicht als depressiv und nehme entgegen ihren Angaben keine Antidepressiva ein. Laut den Berichten der anderen Psychiater, insbesondere auch demjenigen von Dr. E.___ (Urk. 3/1), ist die somatoforme Schmerzstörung stärker ausgeprägt. Die entsprechenden Ärzte kommen deshalb zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.
         Auch bezüglich der Beurteilung der somatoformen Schmerzstörung vermag das D.___-Gutachten durchaus zu überzeugen. Es lässt sich bereits daraus ableiten, dass in psychischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigekeit besteht. Selbst wenn aber übereinstimmend mit den anderen Arztberichten von einer stärkeren Ausprägung der somatoformen Schmerzstörung ausgegangen würde, ist festzuhalten, dass diese nach der Rechtsprechung (vgl. Ziff. 1.4) nur dann eine Invalidität zu bewirken vermag, wenn zusätzliche Kriterien erfüllt sind. Das wichtigste davon, nämlich eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, ist vorliegend nicht erfüllt. Die depressive Symptomatik ist lediglich geringfügiger Natur, die Beschwerdeführerin nimmt die verschriebenen Antidepressiva nicht konsequent ein und ist ausserdem gut in der Lage, ihr alltägliches Leben zu meistern. Es hat wohl ein gewisser Rückzug aus dem sozialen Leben stattgefunden, insbesondere lebt die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr ihres Ehemannes ins Heimatland nun alleine. Laut Angaben der Beschwerdeführerin ist die Ehe deswegen jedoch nicht aufgelöst und sie hat trotz vorhandener Konflikte auch Kontakt zu ihren zwei in der Schweiz lebenden Söhnen und Schwiegertöchtern, verfügt somit immer noch über ein soziales Netz. Behandlungen der Beschwerdeführerin sind daran gescheitert, dass sie sich nicht bereit zeigte, sich darauf einzulassen, mithin fehlte es ihr an der nötigen Kooperationsbereitschaft. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens zumutbar wäre, die verbleibende Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich zu verwerten. Wie sich aus den in den Jahren 1998/99 eingeholten Berichten ergibt (Urk. 8/23), wirkte die Beschwerdeführerin schon damals in ihrem Verhalten und ihren Beschreibungen etwas übertrieben und zeigte eine offensichtliche Aggravationstendenz. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit brach sie die Tests bei geringen Belastungen schmerzbedingt ab, ohne dass objektivierbare Limiten beobachtet worden wären. Die Motivation der Beschwerdeführerin zur Absolvierung der Tests war äusserst mangelhaft.
3.4 Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist.

4.
4.1     Laut Arbeitgeberbericht des Spitals A.___ vom 7. Juli 2003 (Urk. 8/51) hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ein Jahreseinkommen von Fr. 51'705.-- erzielt. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2006, S. 91, Tabelle 10.3: 2003 = 2334, 2004 = 2360) ergibt sich für das Jahr 2004 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 52'281.--.
4.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3     Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 3'893.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Erste Ergebnisse, Tabelle TA 1, S. 13), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'048.70 bzw. Fr. 48'584.40 pro Jahr (mal 12) ergibt. Die Beschwerdegegnerin hat den vorhandenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin (Beschränkung auf wechselbelastende leichte Tätigkeiten, mangelnde Sprachkenntnisse, fehlende berufliche Ausbildung, fortgeschrittenes Alter) angemessen mit einem Abzug von 20 % Rechnung getragen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 38'867.50. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 52'281.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 13'413.50 bzw. von 25,65 %. Es ergibt sich damit, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, da es ihr nach wie vor zumutbar ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die Frage, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 8. November 2001 verschlechtert hat - deren Prüfung angesichts der bei der Beschwerdegegnerin in Verstoss geratenen und nur teilweise von Dritten erhältlich gemachten Akten des ersten Verfahrens nicht umfassend möglich ist - kann damit offen bleiben.

5.       Die Beschwerdegegnerin hat somit den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).