IV.2006.00001
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 7. März 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
Leuch & Sieger
Kuttelgasse 8, Postfach 2555, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1952, arbeitete seit dem 1. November 1994 bis zum 20. Januar 2003 als Modebraterin und Filialleiterin bei der M.___, Erlenbach (Urk. 9/27). Am 9. Juni 2004 ging bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihre Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung ein (Urk. 9/31). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, Erlenbach, vom 17. August 2004 (Urk. 9/13/1, unter Beilage der Arztberichte des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin [im Folgenden: C.___], vom 30. Januar [Urk. 9/13/3] und 27. Mai 2004 [Urk. 9/13/2]) sowie die Arztberichte des C.___ vom 26. November 2004 (Urk. 9/12) und 6. April 2005 (Urk. 9/11) ein, erkundigte sich bei der M.___ nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 13. Juli 2004, Urk. 9/27) und führte am 8. Februar 2005 eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 15. Februar 2005, Urk. 9/20). Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad lediglich 20 % betrage (Urk. 9/10). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 14. Juni 2005 (Urk. 9/16) hiess sie mit Entscheid vom 16. November 2005 teilweise gut (richtig: wies sie ab) mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage 27,4 % (Urk. 2).
2. Hiergegen liess R.___ durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, Zürich, am 30. Dezember 2005 Beschwerde erheben und eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2004 beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. März 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 8. Juni 2006 liess R.___ an ihrem Rechtsbegehren festhalten (Urk. 14). Nachdem die IV-Stelle innert angesetzter Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 25. Juli 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Laut Haushaltsabklärungsbericht vom 15. Februar 2005 (Urk. 9/20) arbeitete die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens 26 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 43 Stunden als Filialleiterin bei der M.___. Die Beschwerdegegnerin ist daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 60 % einer Erwerbstätigkeit nachginge und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Dies ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Urk. 9/27).
3.
3.1
3.1.1 Die Diagnosen im Austrittsbericht des C.___ über die Hospitalisation vom 19. bis 23. Januar 2004 (Urk. 9/13/3) lauten:
"- Undifferenz. Kollagenose
- milde Arthritis der Hand-, MCP- und MTP-Gelenke bds.
-diffuse Schwellung der Finger
- livide Lidödeme, angedeutete Poikilodermie
-ANA 1:640, Komplement-Verbrauch
- mögliche Hydroxyapatit-Krankheit
- diskrete periartikuläre Verkalkungen MTP und Zehen PIP V re, MCP und PIP bds.
- Rhizarthrose re
- Femoro-Patellar-Arthrosen bds.
- Cervicospondylogenes Schmerz-Syndrom
- leichte deg. Veränderungen der HWS
- ausgeprägte muskuläre Dysbalance
- Lumbospondylogenes Schmerz-Syndrom
- rechtskonvexe LWS-Torsions-Skoliose
- Verd. auf Instabilität
- muskuläre Dysbalance
- Arterielle Hypertonie
- anamnestisch Nierenarterien-Stenose re bei St. n. traumatischer Nephrektomie li
- St.n. Auto-Unfall mit anschliessend Nephrektomie li und Splenektomie"
Zusammengefasst könne aufgrund der klinischen Befunde mit Schwellung der Finger, milden Arthritiden an Hand und Finger sowie Zehengelenken, den Hautbefunden und den immunologischen Veränderungen, die Diagnose einer undifferenzierten Kollagenose gestellt werden. Aus diesem Grund sei eine Therapie mit Plaquenil 2x200 mg pro Tag eingeleitet worden. Die Beschwerdeführerin sei informiert worden, dass es bis zum Eintritt des therapeutischen Effekts 3 Wochen bis 3 Monate dauern könne. Die Schmerzen im zervikalen und lumbalen Bereich mit spondylogener Ausstrahlung und ausgeprägter muskulärer Dysbalance sei als mechanisches Problem bei Wirbelsäulen-Fehlhaltung, degenerativen Veränderungen und Haltungsinsuffizienz zu interpretieren. Im lumbalen Bereich dürfte zusätzlich eine gewisse Instabilität für die nächtlich auftretenden Schmerzen verantwortlich sein. Während der Hospitalisation sei eine intensive physiotherapeutische Behandlung im Trockenen sowie im Wasser durchgeführt worden mit Schwergewicht auf Detonisierung der verkürzten und verkrampften Muskelpartien sowie Stabilisierung am Rücken, im Rumpf- und Becken-Bereich. Die Beschwerdeführerin sei am 23. Januar 2004 in gutem Allgemeinzustand und mit den durchgeführten Massnahmen sehr zufrieden nach Hause entlassen worden.
Betreffend die Arbeitsfähigkeit (50%-Pensum in einem Kleidergeschäft) sei die Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei jedoch nach Durchführung der erwähnten Massnahmen zu erwarten, dass sie in drei Monaten ihre Arbeit wieder aufnehmen könne.
3.1.2 Am 27. Mai 2004 wurde von den Ärzten des C.___ (Urk. 9/13/2) berichtet, es bestehe eine persistierende Polyarthritis bei undifferenzierter Kollagenose. Nach jetzt etwa 4 1/2 monatiger Behandlung mit Plaquenil sollte die Wirkung langsam eintreten (manchmal erfolge der Wirkungseintritt erst nach fünf bis sechs Monaten). Eine Steigerung der Therapie sei eindeutig indiziert, dies nicht zuletzt, um das Spiricort in der Dosierung etwas zu beschränken. Dazu werde Methotrexat vorgeschlagen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin seit Januar 2003 100 %.
3.1.3 Laut Arztbericht von Dr. B.___ vom 17. August 2004 (Urk. 9/13/1) leidet die Beschwerdeführerin an einer persistierenden Polyarthritis bei undifferenzierter Kollagenose, an Femoro-Patellar-Arthrosen beidseits, an einem cervico- und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sowie einer rechtskonvexen Lendenwirbelsäulen-Torsions-Skoliose. Aufgrund der Diagnosen bestünden immer noch - trotz Einleiten einer Methotrexat-Therapie und Steroiden - Schwellungen und Schmerzen in den Finger- und Handgelenken. Daneben bestünden auch Schmerzen in beiden Kniegelenken, so dass knien und bücken nicht möglich seien. Zusätzlich seien rezidivierende Gesichtsschwellungen und Schwellungen im Bereiche der Füsse und Hände vorhanden. Von Seiten der Wirbelsäule bestünden zur Zeit weniger Beschwerden. Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin in ihrem 50%-Pensum im Kleidergeschäft nicht arbeitsfähig. Auch eine Arbeit mit Tragen von nur leichten Gewichten sei nicht möglich. Mit der durchgeführten Behandlung und weiteren physiotherapeutischen Massnahmen könne jedoch wahrscheinlich erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin in einigen Monaten wieder eine gewisse Arbeitsfähigkeit erlange.
3.1.4 Im Bericht des C.___ vom 26. November 2004 (Urk. 9/12) wurden die einst gestellten Diagnosen wiederholt. Es bestehe weiterhin eine persistierende Polyarthritis, vorwiegend der Hände und Füsse bei undifferenzierter Kollagenose. In erster Linie sei die Umstellung der peroralen Methotrexat-Behandlung auf parenterale Gabe sowie die Beibehaltung der Folsäure-Supplementation zu empfehlen. Ausserdem sollte die im Mai 2004 sistierte Plaquenil-Behandlung wieder aufgenommen und die Spiricort-Dosis vorerst nicht weiter reduziert, sondern bis zum Wirkungseintritt von Methotrexat eher sogar gesteigert werden. Ergänzend sollte eine ophthalmologische Untersuchung sowie aufgrund der nun schon mehrmonatigen Steroidbehandlung eine Knochendichtemessung durchgeführt werden. Unter den erwähnten therapeutischen Massnahmen sollte ein Rückgang der Polyarthritis zu erwarten sein. Betreffend der cervicalen und lumbalen Beschwerden sei die Fortsetzung des Kraft- und Ausdauertrainings zu empfehlen. Für die Angabe der genauen physischen Funktionen wäre die Durchführung einer EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) notwendig. Grundsätzlich sei die Patientin zum aktuellen Zeitpunkt in erster Linie durch die Arthritis an den Händen limitiert und für die Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig. Da unter den obenerwähnten therapeutischen Massnahmen ein Rückgang der Polyarthritis zu erwarten sei, könne zu einem späteren Zeitpunkt (in ca. 3 - 6 Monaten) mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer Tätigkeit als Verkäuferin ausgegangen werden, wobei schwere manuelle Tätigkeiten wie Aufreissen von Verpackungskisten oder Heben von schweren Lasten vermieden werden sollten. Betreffend die cervikalen und lumbalen Beschwerden habe die Belastbarkeit durch die von der Beschwerdeführerin regelmässig durchgeführten Trainingseinheiten im Trockenen und im Wasser deutlich verbessert werden können. Medizinisch-theoretisch sei aber aufgrund der Rückenproblematik bereits heute eine körperlich wechselbelastende Tätigkeit mit Vermeiden von Tragen schwerer Lasten zumutbar.
3.1.5 Am 6. April 2005 rapportierten die Ärzte des C.___ (Urk. 9/11), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der letzten Untersuchung vom 26. November 2004 nicht wesentlich verändert. Von Seiten der cervikalen und lumbalen Schmerzen habe sich seit längerem ein stabiler Verlauf abgezeichnet, wobei dank konsequenter Durchführung einer regelmässigen medizinischen Trainings-Therapie und Übungen im Wasser eine gute Rumpfstabilität habe erzielt werden können. Ungünstig wirkten sich nach wie vor die Wirbelsäulenfehlform mit kurzstreckiger Skoliose im Bereich der Lendenwirbelsäule aus, welche von persistierendem paralumbalem Muskelhartspann rechtsbetont begleitet seien. Bezüglich der cervikalen und lumbalen Beschwerden müsse der Zustand als stationär und kaum mehr verbesserungsfähig angesehen werden.
Von Seiten der artikulären Aktivität im Rahmen der undifferenzierten Kollagenose habe zwischenzeitlich aufgrund der gescheiterten Basistherapie mit Methotrexat noch keine Verbesserung erzielt werden könne. Wie erwähnt, sei nun geplant, eine Behandlung mit Arava einzuleiten, deren Effekt erst abgewartet werden müsse. Grundsätzlich betrage die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin (zuletzt 50 %) weiterhin 100 % und sei in erster Linie durch die Polyarthritis bedingt. Diesbezüglich könne bei Rückgang der Polyarthritis, nach Ansprechen auf die erwähnte Behandlung, im Verlauf wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine leichte, manuell nicht belastende Tätigkeit ausgegangen werden. Von Seiten der Hals- und Lendenwirbelsäule sei die Beschwerdeführerin für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit unter Vermeiden von Heben schwerer Lasten und repetitivem Bücken, Vermeiden von langem Sitzen und der Möglichkeit, die Position häufig zu wechseln, medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig. Insgesamt ergebe sich aktuell weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.1.6 Am 16. September 2005 wurde von den Ärzten des C.___ (Urk. 3/5) schliesslich berichtet, dass weiterhin die Diagnose einer undifferenzierten Kollagenose mit milden Synovitiden, momentan an MCP II und III bds., möglicherweise MTP links und eventuell der Handgelenke zu stellen sei. Die seit April des laufenden Jahres etablierte Therapie mit Arava 20 mg/d habe subjektiv keine Wirkung gebracht, obwohl die Beschwerdeführerin Arava deutlich besser vertragen habe als das zuvor applizierte Methotrexat. Bei fehlendem therapeutischem Nutzen sei deshalb Arava zu stoppen. Da von Seiten der inneren Organe weiterhin keine Hinweise für einen Organbefall im Rahmen der Kollagenose bestünden und somit keine aggressivere Immunsuppression notwendig sei, sei momentan nur die Basistherapie mit Plaquenil fortzusetzen. Sicherlich wäre die Applikation von NSAR wünschenswert, was allerdings aufgrund der einseitigen Nephrektomie ungünstig sei. Von Seiten der Basistherapeutika bestünden nach Unverträglichkeit von Methotrexat und Erfolglosigkeit von Arava nur limitierte Möglichkeiten. Der Einsatz von Imurek sei aufgrund der fehlenden Organbeteiligung momentan nicht indiziert, zumal der Effekt auf die Gelenkbeschwerden eher geringer zu erwarten sei als bei Arava. Gegen TNF-alpha-gerichtete Medikamente kämen bei den Kollagenosen nicht in Betracht. Auch einer Wiederaufnahme der Steroid-Medikation stehe die Beschwerdeführerin sehr ablehnend gegenüber, da es ihr therapeutisch nichts gebracht habe und sie nur Nebenwirkungen habe erdulden müssen.
3.2 Aus den zitierten Arztberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin in einem Kleidergeschäft aufgrund der Polyarthritis eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Die Ärzte gingen zwar immer davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit nach Durchführung der vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen wieder aufnehmen werden könne. Die medizinischen Massnahmen brachten jedoch nicht den gewünschten Erfolg.
Die medizinische Aktenlage erscheint jedoch nur auf den ersten Blick eindeutig. So ist in keinem Arztbericht erwähnt, inwiefern die diagnostizierte Arthritis an den Händen eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit hervorruft, d.h. welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Krankheit nicht mehr verrichten kann, respektive welche Handgriffe ihr nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sind. Auch wird in keinem der Arztberichte erläutert, welche manuellen Fähigkeiten die Beschwerdeführerin durch die diversen angeordneten Therapien zurückgewinnen soll. Es wurde lediglich immer wieder in Aussicht gestellt, dass bei Anschlagen der Therapie eine mindestens teilweise Arbeitsfähigkeit wieder gegeben sein werde. Auffallend ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 8. Februar 2005 (Urk. 9/20) angegeben hat, die Wäsche- und Kleiderpflege selbständig zu besorgen. Sie sortiere die Wäsche, fülle die Maschine ein und leere sie wieder, tumblere die Wäsche oder hänge sie auf. Die Wäsche lege sie zusammen und versorge sie. Pro Woche bügle sie ein bis zwei Stunden. Hieraus erhellt, dass für die Beschwerdeführerin nicht sämtliche manuellen Tätigkeiten unmöglich sind. Die durch die Arthritis begründete und von den Ärzten attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit als Kleiderverkäuferin divergiert auch mit dem von der Beschwerdeführerin in der Anmeldung gemachten Grund, weshalb sie eine Invalidenrente beantragte. In der Anmeldung, welche am 9. Juni 2004 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist (Urk. 9/31), gab sie nämlich an, sie könne keine schweren Kisten tragen und keine Treppen steigen. Von Einschränkungen an den Händen ist nirgends die Rede. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als Kleiderverkäuferin vollständig arbeitsunfähig sein soll.
Insgesamt erweist sich die Sache nicht als spruchreif, weshalb sie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag geben kann. Das Gutachten soll sich in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den von den Ärzten bisher erstellten Berichten darüber aussprechen, welche Gesundheitsschäden bei der Beschwerdeführerin vorliegen, und ob sich diese und gegebenenfalls seit wann und in welchem Ausmass auf ihre Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kleiderverkäuferin und in medizinisch zumutbaren Verweisungstätigkeiten auswirken. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin allenfalls zu klären, welche konkreten Arbeiten die Beschwerdeführerin als Kleiderverkäuferin und Filialleiterin eines Kleidergeschäftes auszuführen hat und ob die Arbeitsfähigkeit durch Anpassungen am Arbeitsplatz - z.B. Beschränkung der Tätigkeit auf Einkauf/Verkauf, Administratives und Modeberatung - verbessert werden könnte. Sodann hat sie die Auswirkungen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen und über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Was die Beeinträchtigungen in der Haushaltsführung betrifft, ist folgendes festzuhalten:
4.1 Die Beschwerdegegnerin geht von einer Teilinvalidität im Haushalt von 0,4 % aus (Urk. 2). Sie stützt sich hierbei auf den Abklärungsbericht vom 15. Februar 2005 (Urk. 9/20).
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, es habe sich im Verlauf des Verfahrens herausgestellt, dass dem Abklärungsbericht der Irrtum zugrunde liege, sie habe schon vor Eintritt ihrer gesundheitlichen Beschwerden eine Putzhilfe gehabt. Vielmehr sei jedoch das Putzinstitut erstmals Mitte November 2002 zur Unterstützung im Haushalt beigezogen worden und seit März 2005 helfe nun eine Putzfrau mehrmals wöchentlich. Aufgrund der Umstände und des Sachzusammenhanges lasse sich klar nachvollziehen, dass dem Abklärungsbericht ein Missverständnis zugrunde liegen müsse. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin Schwedin sei und nur gebrochen Deutsch verstehe. Das Missverständnis sei sicherlich im Zusammenhang mit den Sprachschwierigkeiten entstanden. Hierfür spreche gerade auch das von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid angeführte Argument, die Beschwerdeführerin habe unter anderem eine Putzhilfe eingestellt, um mehr Zeit für ihre Kinder zu haben. Dass dies früher der Fall gewesen sei, also vor 1994, sei richtig, aber vor dem Hintergrund der Tatsache, dass beide Söhne erwachsen seien, erhelle klar, dass auch dies ein Missverständnis sei. Die beiden Söhne, geboren 1978 und 1986 wohnten nicht mehr zu Hause.
4.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen).
Bei sich widersprechenden Angaben der Versicherten über ihre Haushaltstätigkeit ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die Versicherte ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie während der Haushaltsabklärung gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers.
4.4 Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 8. Februar 2005 (Abklärungsbericht vom 15. Februar 2005, Urk. 9/20) erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe im November 1994 eine ausserhäusliche Teilerwerbstätigkeit aufgenommen. Seit ca. 1995/1996 habe sie eine Putzfrau beschäftigt, welche an zwei Tagen pro Woche von 9 bis 17 Uhr alle Reinigungsarbeiten im Haushalt erledigt habe. Nachdem die Putzfrau das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe, seien ihre Arbeiten von einem Putzinstitut übernommen worden. Die Reinigungsarbeiten würden nun jeweils einmal wöchentlich von vier Personen während zwei Stunden vorgenommen. Gestützt auf diese Aussage wurden die durch die Putzhilfen erledigten Arbeiten bei der gesundheitsbedingten Einschränkung der Beschwerdeführerin in der Hausarbeit nicht berücksichtigt, da diese Arbeiten schon vor Eintritt des Gesundheitsschadens durch Drittpersonen erledigt wurden (vgl. Urk. 9/20 S. 4).
Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, dass sich aufgrund der Umstände und des Sachzusammenhanges klar nachvollziehen lässt, dass dem Haushaltsabklärungsbericht ein Missverständnis zugrunde liegen soll. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nur in einem eingeschränkten Rahmen Deutsch versteht, wurden doch sämtliche Fragen anlässlich der Abklärung verständlich und nachvollziehbar beantwortet. Zudem geht die Beschwerdeführerin seit 1994 einer Tätigkeit als Verkäuferin und Filialleiterin nach. Diese Tätigkeit vermöchte sie kaum zu verrichten, wären ihre Deutschkenntnisse derart mangelhaft. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Arbeitgeberfirma um eine dänische Gesellschaft handelt und die Beschwerdeführerin vor allem englischsprachige Kundschaft zu betreuen haben soll. Im Übrigen wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, dafür besorgt zu sein, dass für das Abklärungsverfahren im Haushalt eine sprachkundige Person hätte beigezogen werden können. Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, weshalb die Beschwerdeführerin zwar vor 1994 eine Putzhilfe gehabt haben soll aber auf diese Unterstützung, nachdem sie im Jahre 1994 eine ausserhäusliche Erwerbsarbeit aufgenommen hatte, hätte verzichten und die Hausarbeit nebst der Erwerbsarbeit und der Erziehung der noch minderjährigen Kindern hätte alleine verrichten sollen.
Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb nicht auf die Aussage der ersten Stunde abgestellt werden sollte, wonach die Beschwerdeführerin seit zirka 1995/96 eine Putzhilfe beschäftigt.
4.5 Ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens gewisse Hausarbeiten durch Drittpersonen ausführen liess, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Arbeiten nach Eintritt des Gesundheitsschadens als Einschränkung gewichtet werden sollen. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung im Haushalt von 1 % ausgeht. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 40 % im Haushalt tätig wäre, entspricht diese Einschränkung einem Teilinvaliditätsgrad von 0,4 %.
6. Da die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin gleichkommt, hat diese Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 bis 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 16. November 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).