Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 11. Januar 2007
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1985, leidet an einer Beckenbodenfehlbildung und Tethered cord bei einem Status nach Spinkteropexie am 12. Mai 2004 sowie persistierender Urininkontinenz (Urk. 10/6 und Urk. 10/16).
1.2 Nachdem sich die Versicherte am 25. September 2003 bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 10/27), sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 30. Juni 2004 die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 381 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) sowie für ärztlich verordnete Behandlungsgeräte ab 6. September 2003 bis 31. Juli 2005 zu (Urk. 10/12). Das Gesuch um Kostengutsprache für Berufsberatung lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2004 (Urk. 10/11) ab. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Mit Eingabe vom 26. Juli 2004 (Urk. 10/24) meldete Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Kinderchirurgie, "___", die Versicherte bei der Invalidenversicherung für den Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht von Dr. A.___ vom 16. Dezember 2004 (Urk. 10/17; unter Beilage von weiteren Arztberichten) ein. Je mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 übernahm die IV-Stelle die Kosten für die Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 274 des Anhangs zur GgV vom 29. September 2002 bis 31. Juli 2005 sowie Nr. 152 des Anhangs zur GgV vom 23. Dezember 2003 bis 31. Juli 2005 (Urk. 10/9 und Urk. 10/8).
1.4 Nachdem die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. Isabel B.___, Leitende Oberärztin Urologie, Spital Z.___, vom 12. Februar 2005 (Urk. 10/16; unter Beilage des Operationsberichtes von Dr. B.___ vom 30. November 2004 und der Berichte von Prof. Dr. med. C.___, Leitender Arzt, Institut für Radiologie, Spital Y.___, an Dr. B.___ vom 23. Dezember 2004 und von Prof. Dr. med. D.___, Chefarzt und Direktor, Klinik X.___, an Dr. B.___ vom 13. Januar 2005) eingeholt und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 10/21) beigezogen hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juli 2005 (Urk. 10/7) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 7. September 2005 (Urk. 10/3) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 29. November 2005 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. Dezember 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Am 23. Januar 2006 reichte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeschrift im Original nach (Urk. 6). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1. März 2006, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden sollte (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 7. März 2006 (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung, ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides beim kantonalen Sozialversicherungsgericht Beschwerde einzureichen.
1.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die von der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2006 der Post übergebene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2005 sei verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei (Urk. 9).
1.3 Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 29. Dezember 2005 (Poststempel vom 30. Dezember 2005 und Eingang am hiesigen Gericht am 3. Januar 2006 [Urk. 1]) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2005 (Urk. 2) erhoben hatte, worauf ihr das Gericht eine zehntägige Nachfrist zur Verbesserung ansetzte (Verfügung vom 10. Januar 2006), welche sie mit Eingabe vom 23. Januar 2006 einhielt (Urk. 6 in Verbindung mit Empfangsbestätigung vom 18. Januar 2006, Urk. 5). Die Beschwerde ist demnach fristgerecht am hiesigen Gericht eingegangen, weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Satz 1); dabei entsteht der Anspruch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Satz 2).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung (Urk. 10/7) sowie im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht im Rahmen eines bestimmten Zumutbarkeitsprofils jegliche Tätigkeiten, die einen schnellen Toilettenbesuch zuliessen, zu 100 % zumutbar seien.
3.3 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1), aufgrund der bei ihr bestehenden Inkontinenz sowie ihres Stuhlgangproblems sei es ihr bis heute nicht gelungen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Es sei ihr nicht möglich, sich im Arbeits- und Sozialleben zu integrieren, was zu noch grösseren psychischen Problemen führe.
4.
4.1 Dr. A.___ hat in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2004 (Urk. 10/24) ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit an unerwarteter Blasenentleerung. Die Abklärungen hätten ergeben, dass bei ihr eine Sphinkterdisplasie bei einem Megarektum vorliege. Dadurch werde die Blase vollständig aus dem Becken verdrängt. Es sei gut verständlich, dass sich diese sogenannte High-Riding-Bladder unerwartet entleeren könne. Leider habe sich die Situation nach der Sphinkteropexie vom 12. Mai 2004 eher verschlechtert. Weitere Abklärungen auch in der Gynäkologischen Klinik des Spitals Y.___ seien am Laufen. Momentan könne der Beschwerdeführerin keine Beschäftigung zugemutet werden, da sie sich immer wieder vollständig einnässe. Da sie noch nie in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe, komme die Arbeitslosenversicherung nicht für ihren Lebensunterhalt auf. Bis zur Verbesserung der Situation sei eine 100%ige Rente wohl angemessen.
4.2 Im Bericht vom 16. Dezember 2004 (Urk. 10/17) stellte Dr. A.___ bei der Beschwerdeführerin die Diagnosen einer persistierenden Urininkontinenz sowie eines Status' nach Sphinkteropexie am 12. Mai 2004 im Kantonsspital Y.___. Die Beschwerdeführerin habe noch nie länger als drei Monate an einem Arbeitsplatz gearbeitet. Das Problem sei, dass sie öfters auf dem Weg zur Arbeit plötzlich den Urin verliere und danach natürlich wieder nach Hause gehen müsse, um sich umzuziehen. Dies habe an allen Arbeitsplätzen Probleme gegeben. Momentan beanspruche die Beschwerdeführerin keine Rente der Invalidenversicherung. Sollte es aber nicht gelingen, die Urininkontinenz soweit zu verbessern, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig werde, müsse dies erneut in Betracht gezogen werden, sobald sie keine Arbeitslosenentschädigung mehr bekomme.
4.3 Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 12. Februar 2005 (Urk. 10/16) eine urodynamisch nachgewiesene hypotone, hyperkapazitäre, hyposensitive, stabile Blase und ein Urethraprofil mit verkürzter funktioneller Urethralänge sowie anamnestisch eine primäre Urininkontinenz seit der Kindheit. Die Beschwerdeführerin müsse eine Tätigkeit ausüben, bei der ein Toilettengang stets und ungehindert möglich sei und sie den intermittierenden Selbstkatheterismus durchführen könne.
4.4 Im Operationsbericht von Dr. B.___ vom 30. November 2004 (Beilage zu Urk. 10/16) finden sich zusätzlich zu den bereits genannten Krankheitsbilder noch folgende Diagnosen:
"Anamnestisch seit fünf Jahren massive Obstipationsbeschwerden, Status nach Ampullenplastik mit Sphinceropexie bei gigantischem Megarektum (5/04), Kernspintomographisch komplexe Störung des Sacrums mit Bogenschlussanomalien der Sacralbogenwurzeln, Hypoplasie der linken Ala saci und Rotatonsfehlstellung des gesamten Sacrums links
Verwachsendes Filium terminale mit konsekutivem Tetherd cord (Conus medullaris auf Höhe L4), Sphinkterdysplasie des Ani spincter externus".
Ergänzend führte Dr. B.___ dazu aus, die urologische Situation sei nach wie vor unklar. Einerseits zeige sich eine eher hypotone Detrusorfunktion mit der Notwendigkeit der Brauchpresse im Sinne einer obstruktiven Miktionsproblematik. Die Miktion sei jedoch restharnfrei. Andererseits zeige sich eine Inkontinenz bei stabiler Blase und möglicherweise eine kongenitale Fehlanlage oder Innervation des Musculus sphincter urethrae externus. Inwiefern es sich bei der kernspintomographisch nachgewiesenen komplexen Dysplasie des gesamten Sacrums um eine primäre neurogene Problematik der Inkontinenz sowie auch des Megarektums handle, könne sie aktuell nicht sagen. Dementsprechend könne auch keine Therapieempfehlung abgegeben werden.
4.5 Im Bericht an Dr. B.___ vom 23. Dezember 2004 (Beilage zu Urk. 10/16) hat Prof. Dr. C.___ zusammenfassend festgehalten, dass sich kernspintomographisch keine eindrückliche Veränderung der Situation im Vergleich zu der Aufnahme vom 24. September 2003 zeige. Nach wie vor sei ein ventralisierter, nicht wesentlich tiefstehender Analring ohne Nachweis eines defekten Neoligamentums anococcygeum vorhanden.
4.6 Die medizinischen Berichte stimmen hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen überein. Demnach leidet die Beschwerdeführerin an einer primären Urininkontinenz (anamnestisch seit der Kindheit, wobei im Bericht des Kinderchirurgen vom 24. Februar 1993 eine Defäkations- oder Blasenentleerungsstörung noch verneint wird, Beilage zu Urk. 10/20) und seit fünf Jahren an massiven Obstipationsbeschwerden bei einem Status nach Ampullenplastik mit Sphinkteropexie bei gigantischem Megarektum im Mai 2004, einer komplexen Störung des Sacrums mit Bogenschlussanomalie der Sacralbogenwurzel, Hypoplasie der linken Ala sacri und einer Rotationsfehlstellung des gesamten Sacrums nach links, Thethered cord sowie einer Sphynkterdysplasie (Urk. 10/16 und Urk. 10/17). Abweichend präsentieren sich die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Währenddem Dr. A.___ in seinem Bericht vom 16. Juli 2004 (Urk. 10/24) der Beschwerdeführerin keine regelmässige Beschäftigung mehr zumutet, geht Dr. B.___ davon aus, dass ihr Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten von mehr als zehn Kilogramm, im Sitzen, Gehen oder Stehen uneingeschränkt möglich sind. Zudem müsse der Beschwerdeführerin ein Toilettenbesuch jederzeit und ungehindert möglich sein, damit sie den intermittierenden Selbstkatheterismus durchführen könne (Urk. 10/16).
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Bericht von Dr. B.___ vom 12. Februar 2005 (Urk. 10/16) abgestellt hat.
Der Bericht von Dr. B.___ vom 12. Februar 2005 (Urk. 10/16) ist für die erheblichen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (urologischen, neurologischen und computertomographischen), wurde in Kenntnis der Anamnese abgegeben, leuchtet in Bezug auf die medizinischen Zusammenhänge ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Demnach kommt dem Bericht grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Auch wenn Dr. B.___ davon ausging, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch medizinische Massnahmen noch verbessert werden kann, war sie dennoch der Meinung, dass diese bereits im damaligen Zustand in einer den Leiden angepassten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig ist. Diese Einschätzung wird durch die Berichte von Dr. A.___ vom 16. Dezember 2004 (Urk. 10/17) und vom 16. Juli 2004 (Urk. 10/24) nicht widerlegt, weil darin die zumutbare Arbeitsfähigkeit vom Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung abhängig gemacht wird. So fehlt es darin auch an einer medizinischen Begründung.
Auch wenn es durchaus nachvollziehbar ist, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Leiden sowohl in der Arbeitswelt als auch bei ihren sozialen Kontakten eingeschränkt fühlt, ändert dies nichts daran, dass ihr aus medizinisch-theoretischer Sicht Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten von mehr als zehn Kilogramm im Sitzen, Stehen oder Gehen uneingeschränkt zumutbar sind, sofern ihr jederzeit der ungehinderte Zugang zur Toilette möglich ist (Urk. 10/16).
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist dabei auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). Ein solcher ist vorliegend frühestens für das 2003 festzusetzen (Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2003 und Anmeldung vom 25. September 2003 [Urk. 10/27]: Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 IVG).
5.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist davon auszugehen, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
Die Beschwerdeführerin hat im Juli 2000 mit dem Abschluss der Sekundarschule B die obligatorische Schulpflicht erfüllt (Urk. 10/27). Im Oktober 2003 hat die Beschwerdeführerin bei der AKAD Profession, Schule für Handel und Berufsmaturität, "___", mit einer einjährigen Ausbildung zur Erlangung des Bürofachdiploms VSH begonnen (Urk. 10/26 und Urk. 10/27). Laut Angaben im Lebenslauf hat die Beschwerdeführerin diesen Lehrgang aber nicht abgeschlossen (Urk. 13/5). Auch wenn die Beschwerdeführerin demnach über keine berufliche Ausbildung verfügt, ist angesichts des ihr aus medizinisch-theoretischer Sicht noch zumutbaren Anforderungsprofils (Urk. 10/16) nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Leiden verhindert gewesen sein sollte, berufliche Kenntnisse zu erwerben. Das Valideneinkommen ist daher vorliegend nicht anhand der Tabellenlöhne für Geburts- und Frühinvalide im Sinne von 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen.
Ebenso wenig ist der Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer jeweils nur einen oder einige wenige Monate dauernden Anstellungen im Jahr 2003 beziehungsweise 2004 erzielt hat, repräsentativ dafür, was sie als Gesunde verdienen würde. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben auch im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse wegen ihrer Blasenstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war (Urk. 13/2).
Bei der Bestimmung des Valideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, dieses aufgrund statistischer Angaben zu berechnen. Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), die im Zweijahresrhythmus veröffentlicht wird, abgestellt werden. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitzeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die für die Jahre 2002 und 2003 durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12/2006 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
Das im Jahr 2002 von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten erzielte monatliche Einkommen betrug Fr. 3'820.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 Niveau 4), mithin Fr. 45'840.-- im Jahr (Fr. 3'820.-- x 12). An die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden für die Jahre 2002 und 2003 angepasst ergibt dies rund Fr. 47'788.-- (Fr. 45'840.-- : 40,0 x 41,7).
5.3 Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, rechtfertigt sich auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Zentralwert der Durchschnittslöhne der mit Hilfsarbeiten beschäftigen Frauen im Jahr 2003 abzustellen, welcher - wie dargelegt - für ein 100 % Pensum rund Fr. 47'788.-- beträgt (vgl. Erw. 5.2).
Vorliegend gilt es zu beachten, dass selbst bei Vornahme des maximal zulässigen leidensbedingten Abzuges von 25 % vom Tabellenlohn von Fr. 47'788.--, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von rund Fr. 35'841.-- führte, sich im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 47'788.-- eine Lohneinbusse von Fr. 11'947.-- und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von lediglich 25 % ergäbe.
Somit ist die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).