IV.2006.00003
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene F.___ bezieht seit dem 1. Mai 1993 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 10/15). Im März 2005 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein ordentliches Rentenrevisionsverfahrens ein. Mit dem ausgefüllten Fragebogen machte der Versicherte geltend, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe (Urk. 10/40). Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 7. April 2005, dass sich der Gesundheitszustand des Patienten nicht verändert habe und dieser noch immer an allen kleinen Gelenken Schmerzen verspüre; er bleibe dementsprechend weiterhin invalid (Urk. 10/22). Die IV-Stelle forderte daraufhin Dr. A.___ auf, einen ausführlichen Bericht "mit eindeutiger Befunddarstellung" zu erstatten (Urk. 10/20). Am 26. Mai 2005 erklärte Dr. A.___ anlässlich eines telefonischen Gesprächs mit der zuständigen Sachbearbeiterin der IV-Stelle, dass er den Versicherten zu einer rheumatologischen Abklärung anmelden werde; die abklärende Stelle werde danach den angeforderten Bericht einreichen (Urk. 10/38). Aus dem Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 23. Juni 2005 (Urk. 10/21) ging hervor, dass die abklärenden Ärzte dafür hielten, dass der Versicherte für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/21 S. 2). Gestützt auf diese Einschätzung hob die IV-Stelle die dem Versicherten ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 1. Juli 2005 per Ende August 2005 auf; einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 10/13).
1.2 Gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 1. Juli 2005 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2005 Einsprache (Urk. 10/10). Mit Entscheid vom 16. November 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 [= 10/5]).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 16. November 2005 führt der Versicherte mit Eingabe vom 2. Januar 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 18. April 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 16). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2006 auf eine detaillierte Replik verzichtete und lediglich auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwies (Urk. 18), erübrigte sich eine weitere Stellungnahme der Beschwerdegegnerin; entsprechend wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Mai 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 19).
2.3 Nachdem der Beschwerdeführer sein mit der Beschwerde vom 2. Januar 2006 gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Meier Rhein mit Eingabe vom 4./5. April 2006 ergänzt hatte, wurde dieses mit Verfügung vom 18. April 2006 mangels hinreichender Substantiierung abgewiesen; im übrigen wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vermögenssituation ohnehin nicht als bedürftig im Sinne des prozessualen Armenrechts gelten könnte (Urk. 16).
2.4 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Invalidenrente, welche dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 1993 zugesprochen worden war, infolge nachträglicher Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit per Ende August 2005 aufzuheben ist. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche tatsächlichen Umstände bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 16. November 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist lit. f der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision.
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Revision sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid, die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Invalidenrente per Ende August 2005 aufzuheben, auf den Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 23. Juni 2005. Die dort tätigen medizinischen Sachverständigen stellten eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers fest und kamen zum Schluss, dass für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit nunmehr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 S. 3 und 10/21). Die IV-Stelle hielt in der Folge dafür, dass der Beschwerdeführer mit einer ihm zumutbaren Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, weshalb kein Anspruch auf die bislang ausgerichtete Invalidenrente mehr bestehe (Urk. 10/13).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein Gesundheitszustand habe sich nicht in dem von den Sachverständigen der Rheumaklinik des Spitals C.___ angenommenen Ausmass gebessert. Die Schmerzsituation sei im wesentlichen dieselbe wie im Jahre 1992. Damals sei durch die in der Rheumaklinik des Spitals C.___ tätigen Ärzte eine Polyarthritis diagnostiziert worden. Wenn die Rheumaklinik nun im Jahr 2005 feststelle, dass die Polyarthritis seit Jahren inaktiv sei, und als Ursache für die zahlreichen bestehenden rheumatischen Beschwerden eine Fibromyalgie vermute, stelle dies nur eine andere Beurteilung eines im wesentlichen unveränderten Sachverhalts dar, was im Rahmen einer Rentenrevision nicht berücksichtigt werden dürfe (Urk. 1 S. 3 - 5).
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Ärzte des Spitals C.___ seine Arbeitsfähigkeit falsch eingeschätzt hätten und ihre Beurteilung seinen Beschwerden nicht gerecht werde. Aus dem Bericht des von ihm aufgesuchten Rheumatologen Dr. B.___ vom 5. Dezember 2005 gehe hervor, dass nach wie vor eine Polyarthritis bestehe; diese befinde sich aktuell lediglich in Remission. Aufgrund der klinischen Untersuchung bestünden nach wie vor erhebliche Beschwerden sowohl im Rücken, in den Extremitäten und den Schultern; entsprechend gehe Dr. B.___ davon aus, dass für leichte, leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von nicht über 50 % bestehe. Der Hausarzt Dr. A.___ habe schliesslich festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an erheblichen Schmerzen leide. Da die Rheumaklinik des Spitals C.___ "die mit Fibromyalgie bezeichneten Beschwerden sowie das cervico- und lumbovertebrale Syndrom bei der Einschätzung der Arbeitfähigkeit zu wenig berücksichtigt" habe, leuchte die Einschätzung des Hausarztes ein, dass auch für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bestehe. Entsprechend sei nicht auf die "überaus strenge" Einschätzung des Spitals C.___, sondern auf die Einschätzung des behandelnden Rheumatologen abzustellen (Urk. 1 S. 5 - 7).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde ab dem 4. November 1991 im Hinblick auf die Behandlung seines Leidens durch die Rheumaklinik des Spitals C.___ ambulant abgeklärt. Aufgrund ihrer Untersuchungen diagnostizierten die Ärzte eine Polyarthritis ungeklärter Genese, hielten im Sinne einer Differentialdiagnose aber auch eine beginnende chronische Polyarthritis oder eine Polyarthritis bei einer Kollagenose für möglich (Urk. 10/26 S. 4 und 10/27: Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 13. März 1992). Nach der am 7./11. Oktober 1993 erfolgten Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/19) erteilte die Invalidenversicherung dem Spital C.___ mit Schreiben vom 13. Dezember 1993 den Auftrag für eine medizinische Abklärung (Urk. 10/26 und 11/6). In der Folge wurde der Beschwerdeführer bei unklarer chronischer Polyarthritis am 10. März 1994 ambulant und vom 28. - 31. März 1994 im Rahmen einer Kurzhospitalisation untersucht. Die medizinischen Sachverständigen stellten daraufhin aufgrund der Anamnese, ihrer klinischen Untersuchung, des aktenkundigen Krankheitsverlaufs und der Laborresultate die Diagnose einer Polyarthritis bei wahrscheinlich milde verlaufendem systemischen Lupus erythematosus (Urk. 10/26).
3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung trifft es somit nicht zu, dass sich die im Jahre 1994 gestellte Diagnose der Rheumaklinik des Spitals C.___ im wesentlichen nur auf den klinischen Befund stützte. Die medizinischen Sachverständigen, welche den Beschwerdeführer am 7. Juni 2005 untersuchten, zweifelten denn auch nicht an der Richtigkeit der früheren Diagnose. Aufgrund der Ergebnisse ihrer klinischen und radiologischen Untersuchungen sowie der Laborabklärungen kamen sie indes zum Schluss, dass die Polyarthritis seit Jahren inaktiv sei und sich aktuell keine Hinweise auf eine entzündliche oder destruktive Aktivität finden liessen. Entsprechend hielten sie fest, dass beim Beschwerdeführer ein Status nach seronegativer anerosiver Polyarthritis bestehe. Die weiterhin bestehenden Beschwerden des Patienten resp. Exploranden interpretierten die untersuchenden Ärzte im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms. In ihrem Bericht vom 23. Juni 2005 hielten sie zur Frage der Arbeitsfähigkeit fest, dass das ebenfalls diagnostizierte Cervico- und Lumbovertebralsyndrom mit radiologisch fassbaren degenerativen Veränderungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten rechtfertige; für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Nach den Feststellungen der medizinischen Sachverständigen hat sich somit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Voruntersuchung erheblich verbessert (Urk. 10/21).
3.3 Da der Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 23. Juni 2005 (Urk. 10/21) auf umfassenden Abklärungen und Untersuchungen beruht, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind (vgl. zu den an eine medizinische Expertise rechtsprechungsgemäss gestellten Anforderungen: BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c), ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung im Jahr 1994 deutlich verbessert hat.
3.4
3.4.1 Der Einwand des Beschwerdeführer, die Sachverständigen hätten den Einfluss des diagnostizierten Fibromyalgiesyndroms auf die Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend berücksichtigt, erweist sich als unbehelflich.
3.4.2 In BGE 132 V 65 Erw. 4 entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden sind, da sie zahlreiche gemeinsame Aspekte mit den somatoformen Schmerzstörungen aufweise. Danach begründet eine diagnostizierte Fibromyalgie als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die Folgen der Erkrankung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
3.4.3 Weder im Bericht der Rheumaklinik vom 23. Juni 2005 (Urk. 10/21) noch in den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. A.___ vom 6. Juli 2005 (Urk. 10/20) und Dr. B.___ vom 5. Dezember 2005 (Urk. 3/4) lassen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Komorbidität finden. Da die im Jahre 1994 diagnostizierte Polyarthritis auch nach den Feststellungen von Dr. B.___ inaktiv ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass eine chronische körperliche Begleiterkrankung mit einer unveränderten oder progredienten Symptomatik bestehen würde. Nachdem auch nicht ersichtlich ist, dass eines der übrigen Kriterien gegeben wäre, steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit trotz der diagnostizierten Fibromyalgie mit einem Pensum von 100 % zumutbar ist. Auf die abweichenden Einschätzungen von Dr. A.___ (Urk. 10/20) und von Dr. B.___ (Urk. 3/4) ist nicht abzustellen.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2 Die IV-Stelle legte ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades ein Valideneinkommen von Fr. 69'890.-- zugrunde (Urk. 10/13), was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird und aufgrund der Angaben des letzten Arbeitgebers mit Bezug auf die Verhältnisse im Jahr 2004 plausibel erscheint (vgl. Urk. 10/37 und 10/43; im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung waren die Zahlen für das Jahr 2005 noch nicht verfügbar).
4.3 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens zog die IV-Stelle den Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran (Urk. 10/13), welcher im Jahr 2002 Fr. 4'557.-- betrug (Tabelle TA1 der LSE 2002, S. 43). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für Männer von 1933 Punkten im Jahr 2002 auf 1975 Punkte im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 91 Tabelle B10.3) und aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt dies ein jährliches Einkommen für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit von Fr. 58'107.--. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % würde das massgebende Invalideneinkommen im Jahr 2004 Fr. 46'486.-- betragen.
4.4 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 46'486.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 69'890.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'404.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 33 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG begründet erst ein Invaliditätsgrad von 40 % einen Anspruch auf eine Rente. Da der Beschwerdeführer aufgrund einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes in einer angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist und mit einer solchen Beschäftigung ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann, erweist sich die revisionsweise Aufhebung der Rente als rechtens.
5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- '___'
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).