IV.2006.00004

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 22. März 2007
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.
1.1     Der 1968 geborene F.___ leidet unter anderem an einer spastischen Hemiparese rechts (vgl. Urk. 20/36 S. 5 lit. A). Er arbeitete früher in Anstellungsverhältnissen und machte sich 1999 als Treuhänder selbständig (Urk. 20/33 S. 4 ff., Urk. 20/83). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erbrachte seit 1969 verschiedenste Leistungen (vgl. Urk. 20/26, Urk. 20/28, Urk. 21/1-22). F.___ meldete sich am 3. Februar 2005 erneut zum Bezug von Leistungen an und beantragte Unterstüt-zungszahlungen für Fitness-Abonnement, Mehrkosten im Haushalt und für die Wäsche sowie das Bügeln, Verpflegungsmehrkosten, Auto- beziehungsweise Mobilitätsmehrkosten, Mehrkosten von Computeranlagen, Sprachtherapie sowie Kraft- und Muskeltraining der rechten Hand (Urk. 20/84-85). Mit verschiedenen Eingaben erläuterte er seine Situation (Urk. 20/59, Urk. 20/62-63, Urk. 20/68, Urk. 20/71-72, Urk. 20/74, Urk. 20/78).
         Die IV-Stelle holte aktuelle medizinische Berichte (Urk. 20/29-36) sowie den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 20/79) ein und erstellte einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 20/50).
1.2     Mit Verfügung vom 14. September 2005 gewährte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für Änderungen am Motorfahrzeug Typ Mini Cooper S im Betrag von Fr. 2'530.65 (Urk. 20/15). Am 15. September 2005 wurde das Leistungsbegehren hinsichtlich Computeranlagen abgelehnt (Urk. 20/16). Mit Verfügung vom 20. September 2005 lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für Hilfsmittel, konkret Amortisationsbeiträge für das Auto, ab (Urk. 20/13). In der Verfügung vom 21. September 2005 wurden Kostenübernahmen für Fitnessabonnemente, Mehrkosten für Haushalt, Wäsche/Bügeln und Essen, Mehrkosten für Auto/Mobilität, Entschädigung für Sprachtherapie und Entschädigung für Kraft- und Muskeltraining der rechten Hand abgelehnt (Urk. 20/14).
1.3     Gegen diese vier Verfügungen erhob F.___ mit Eingaben vom 9. Oktober 2005 Einsprache (Urk. 20/7-8).
         Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005 bestätigte die IV-Stelle die Verfügungen vom 15. September, 20. und 21. September 2005 (Urk. 20/13-14, Urk. 20/16), stellte jedoch hinsichtlich der Kostenübernahme von Fitnessabonnementen für Kraft- und Muskeltraining einen separaten Einspracheentscheid in Aussicht (Urk. 20/2 = Urk. 2/1).
         Am 7. Dezember 2005 hiess die IV-Stelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 14. September 2005 (Urk. 20/15) teilweise gut, indem an die Autokosten ein Beitrag von insgesamt Fr. 3'355.15 zugesprochen wurde (Urk. 20/3 = Urk. 2/2).
         Mit Einspracheentscheid vom 13. März 2006 bestätigte die IV-Stelle die ablehnende Verfügung vom 21. September 2005 (Urk. 20/14) betreffend Kostenübernahme für Kraft- und Muskeltraining im Rahmen eines Fitnessabonnements als medizinische Massnahme (Urk. 35/2).

2.
2.1     Gegen die beiden Einspracheentscheide vom 6. und 7. Dezember 2005 erhob F.___ am 1. Januar 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Übernahme der Kosten für die beantragten Hilfsmittel (Urk. 1 S. 1 Mitte). Mit Eingaben vom 8. Januar 2006 (Urk. 5), vom 21. Januar 2006 (Urk. 9) und vom 1. Februar 2006 (Urk. 14) wurde die Beschwerde ergänzt. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19). Mit Eingabe vom 17. März 2006 (Urk. 23) wurde die Mandatierung eines Rechtsanwalts bekannt gegeben, worauf am 11. April 2006 ergänzende Arztberichte nachgereicht wurden (Urk. 26-27).
2.2     Mit Eingabe vom 12. April 2006 erhob F.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2006 betreffend medizinische Massnahmen (Urk. 35/1, Beschwerdeverfahren IV.2006.00372). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2006 deren Abweisung (Urk. 35/6).
2.3     Am 1. September 2006 fand eine Referentenaudienz statt (Urk. 34). Dabei zog der Beschwerdeführer seine Begehren hinsichtlich Rente, Hilflosenentschädigung, Entschädigung von Mehrkosten im Haushalt und beim Essen sowie hinsichtlich Sprachtherapie vollumfänglich zurück (Prot. S. 7 unten). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2006 reichte er verschiedene Unterlagen nach (Urk. 35/13-14). Mit Verfügung vom 24. November 2006 wurde das Beschwerdeverfahren IV.2006.00372 (Urk. 35/15) mit dem vorliegenden vereinigt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 36). Mit Eingabe vom 30. November teilte der Rechts-vertreter die Niederlegung des Mandates mit (Urk. 38). Mit Eingabe vom 21. Ja-nuar 2007 nahm F.___ ergänzend Stellung (Urk. 41-42).
Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Ermächtigung zum Erlass der Hilfsmittelliste (Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) und die zugehörige Praxis, die Rechtsprechung zum Begriff des Hilfsmittels (BGE 115 V 194 Erw. 2c), die Ausführung von Hilfsmitteln und die zugehörige Rechtsprechung (Art. 21 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV und Art. 2 Abs. 4 HVI, BGE 115 V 198, BGE 103 V 16), den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Allgemeinen (Art. 12 IVG) und bei Geburtsgebrechen im Besonderen (Art. 13 IVG) in den Begründungen der angefochtenen Einspracheentscheide zutreffend dargelegt (Urk. 2/1-2, Urk. 35/2, je S. 1 unten f.), weshalb darauf insoweit verwiesen werden kann.
1.2     Der Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI setzt keine Verbesserung des Invaliditätsgrades voraus und auch der Bezug einer Invalidenrente schliesst den Anspruch auf Hilfsmittel nicht aus (BGE 117 V 273 mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 215 Erw. 2bb).
         Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 Erw. 3.3, 115 V 194 Erw. 2c und 112 V 15 Erw. 1b). Daraus ist zu schliessen, dass der Gegenstand ohne strukturelle Änderung ablegbar und wieder verwendbar sein muss. Dieses Erfordernis bezieht sich jedoch nicht nur auf den Gegenstand selbst, sondern auch auf den menschlichen Körper und dessen Integrität (BGE 115 V 194 Erw. 2c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 197 Erw. 2).
1.3     Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 114 Erw. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 114 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, AHI 2002 S. 106 Erw. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. Erw. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 491 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).        
         Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern (vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.5     Im Hilfsmittelbereich der Invalidenversicherung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das von der versicherten Person selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- oder Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; BGE 120 V 292 Erw. 3c, 111 V 213 Erw. 2b und 215, vgl. auch BGE 131 V 111 Erw. 3.2.1; ZAK 1988 S. 182 Erw. 2b, 1986 S. 527 Erw. 3a; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 87 ff.). In der jüngeren Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Austauschbefugnis auch im Bereich weiterer Arten von Eingliederungsmassnahmen (Art. 8, Art. 12 ff. IVG) zur Anwendung gebracht. Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 123 f. Erw. 2b, 120 V 286 f. Erw. 4; AHI 2000 S. 73 Erw. 2a und 1999 S. 176 f. Erw. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Bejahung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 214 Erw. 2c).
1.6     Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 210 Erw. 4c, vgl. auch 123 II 30 Erw. 7, 119 V 259 Erw. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 72 Erw. 4a mit Hinweisen).


2.
2.1     Strittig sind Kostenübernahmen für
- Fitness-Abonnemente zwecks Kraft- und Muskeltrainings der rechten Hand,
- behinderungsbedingte Automobilmehrkosten,
- Amortisationsbeiträge für ein Automobil,
- behinderungsbedingte Mehrkosten bei einer Computeranlage.
2.2     Die Beschwerdegegnerin lehnt die Kostenübernahme für eine Computeranlage ab, weil keine konkreten Kostenvoranschläge oder Rechnungen beigebracht worden seien (Urk. 2/1 S. 2 unten). Zudem sei der Beschwerdeführer auch ohne Behinderung auf die Beschaffung dieses Arbeitsgeräts angewiesen. Die Kosten seien daher nicht invaliditätsbedingt (Urk. 2/1 S. 3 oben).
         Fahrzeugkosten im Fr. 3'355.15 übersteigenden Betrag könnten nicht übernommen werden. Rückwirkende Zahlungen würden nur für die der Anmeldung vorausgehenden zwölf Monate entrichtet, ausgenommen, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht habe kennen können und die Anmeldung innert zwölf Monaten ab Kenntnisnahme vorgenommen werde. Der letztere Fall sei nachweislich nicht gegeben (Urk. 2/2 S. 3).
         Ebenso verneint die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht hinsichtlich Amortisationsbeiträgen für das Automobil (Urk. 2/1 S. 3 unten). Der Beschwerdeführer betreibe sein Geschäft in derselben Liegenschaft, in der er auch wohne, weshalb er für den Arbeitsweg nicht auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Die unabhängig vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers notwendigen Kundenbesuche könnten nicht als Grundlage für Amortisationsbeiträge dienen, zumal es zumutbar sei, dafür den öffentlichen Verkehr zu benutzen (Urk. 2/1 S. 3 unten).
         Medizinische Massnahmen unter dem Titel Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG könnten nicht mehr gewährt werden, da der Beschwerdeführer das 20. Alterjahr überschritten habe (Urk. 35/2 S. 3 oben). Leistungen gestützt auf Art. 12 IVG seien nur möglich, wenn kein labiles pathologisches Geschehen, sondern ein stabiler Defekt vorliege. Beim Beschwerdeführer müsse jedoch von einem labilen Gesundheitszustand ausgegangen werden, da sich dieser verschlechtere, sobald die Behandlung unterbrochen werde. Die Behandlung sei zudem seit Jahren nötig und es könne keine positive Prognose gestellt werden (Urk. 35/2 S. 3 Mitte).
         An ein Fitnessabonnement könnten keine Beiträge geleistet werden, weil dies keine medizinische Behandlung sei, welche übernommen werden könnte. Zudem werde damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verhindern versucht, was einer Prophylaxe gleichkomme und wofür die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig sei (Urk. 35/2 S. 3 unten).
2.3     Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, dass er je länger desto mehr an seinen Einschränkungen leide (Urk. 1 S. 1 unten f. und S. 6 oben). Es seien zu keinem Zeitpunkt von der Beschwerdegegnerin „echte“ berufliche Eingliederungsmassnahmen erbracht worden (Urk. 1 S. 2 unten). Aufgrund seiner Behinderung und seiner Tätigkeit sei er auf ein Fahrzeug angewiesen (Urk. 1 S. 3 oben). Die Frage der Amortisationsbeiträge werde falsch interpretiert. Die vorgenommenen Umbauten am Fahrzeug seien zwingend notwendig gewesen und vom Strassenverkehrsamt abgenommen worden (Urk. 1 S. 3 unten). Die Servolenkung, der Regensensor, das Multifunktionslenkrad und das Xenonlicht seien behinderungsbedingt notwendige Extras und dementsprechend von der Beschwerdegegnerin zu vergüten (Urk. 1 S. 4 oben). Steptronic, Klimaautomatik, Lichtpaket und Bordcomputer mit Navigationsgerät seien für die Fahrsicherheit eminent wichtig, weil sie dem Beschwerdeführer erlaubten, sich mit der einigermassen intakten linken Hand voll auf das Lenken zu konzentrieren (Urk. 35/13 S. 2 Mitte). Den Computer habe er benötigt, weil ihm sein Arbeitgeber kein behinderungsangepasstes Gerät zur Verfügung gestellt habe (Urk. 1 S. 7 Mitte).
         Hinsichtlich medizinischer Massnahmen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bleibend zu mindestens 40 % erwerbsunfähig sei und dies auch in mindestens gleichem Masse bleibe, wobei dieser Zustand bereits seit Geburt andauere (Urk. 35/1 S. 2 oben). Die kaufmännische Ausbildung und der Fachausweis als Treuhänder seien nie unterstützt worden (Urk. 35/1 S. 2 unten). Die Einschränkung an seiner rechten Hand stelle einen stabilen Defekt dar, und die linke Hand sei deswegen ebenfalls beeinträchtigt (Urk. 35/1 S. 3 Mitte). Es liege keine interdisziplinäre Begutachtung vor, weshalb nicht über die notwendige Behandlung entschieden werden könne (Urk. 35/1 S. 4 Mitte).

3.
3.1     Dr. med. B.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 20/33 S. 7 oben), stellte am 18. Februar 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 20/36 S. 5 lit. A):
- Angeborene spastische Hemiparese armbetont rechts
- Status nach MP Gelenksarthrodese
- Desinsertion musculus pronator quadratus und pronator teres am Radius am 22. Mai 1991 infolge spastischer Kontraktionen
- Trotz Operation Einkrallen der Finger der rechten Hand
- Intrapment eines sensiblen Hautnerves des Ramus palmaris nervus am linken Handgelenk
- Reaktive Depression
- Stottern
         Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit seit zirka Oktober 2003 zunehmend bis zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 20/36 S. 5 lit. B, S. 6 unten). Der Gesundheitszustand verschlechtere sich (Urk. 20/36 S. 6 lit. C.1 und S. 6 unten). Der Beschwerdeführer sei darauf angewiesen, dass sein Fahrzeug den Fähigkeiten entsprechend umgebaut sei und ebenso sei er auf spezielle Computereinrichtungen angewiesen (Urk. 20/36 S. 6 unten).
3.2     Den Berichten der Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 23. Juni 2005, ist als Diagnose eine spastische Hemiparese rechts zu entnehmen, differentialdiagnostisch perinatal, wohl frühkindlich erworben (Urk. 20/32 Mitte, Urk. 20/34 S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer sei ein psychisch und neuropsychologisch in Gespräch und Verhalten unauffälliger Linkshänder (Urk. 20/34 S. 2 Mitte).
3.3     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 24. Juni 2005 folgende Diagnosen (Urk. 20/33 S. 8 Ziff. 4):
- Beeinträchtigungshaltung (ICD-10: F60.0)
- Stottern (ICD-10: F98.5)
- Kongenitale armbetonte Hemiparese rechts, leichte Dysarthrie
         Aus rein psychiatrischer Sicht gebe es keine relevanten Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit auf Dauer (Urk. 20/33 S. 9 Mitte). Im Alter von elf Monaten sei beim Beschwerdeführer eine Hemiparese rechts diagnostiziert worden. Er sei mehrfach in logopädischer Behandlung gestanden und es seien verschiedene Operationen an Achillessehne und rechter Hand erfolgt (Urk. 20/33 S. 4). Der Beschwerdeführer sei ein Mann von pyknischer Gestalt mit kahlrasierten Haaren. Die Hemiparese rechts sei am Arm gut sichtbar. Die rechte Hand und die Fingerendglieder ständen in übermässiger Extensionsstellung (Urk. 20/33 S. 7 unten).
3.4     Dr. med. D.___, Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, diagnostizierte am 19. Oktober 2005 unklar umschriebene, dorsale Handgelenksschmerzen links bei Status nach Ganglionexzision im Juli 1997 (Urk. 20/29 S. 1 Mitte).
3.5     PD Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie, hielt im Bericht vom 20. Februar 2006 fest, dass bisherige Versuche zur Reduktion der Spastik am rechten Oberarm keinen grossen Nutzen gebracht hätten (Urk. 27/1 S. 1 unten). Mit der rechten Hand könne der Beschwerdeführer keine sinnvollen motorischen Handlungen mehr durchführen. Er sei voll auf die linke Hand angewiesen und hinke beim Gehen leicht. Der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt und unter Stress sowie körperlicher Anstrengung würden die Beschwerden mit Beugekontraktur des Ellbogens wie auch Kontraktur aller Oberarmmuskeln unter Tendenz zur Armelevation zunehmen (Urk. 27/1 S.2 oben).
3.6     Dr. D.___ stellte in einem undatierten Bericht etwa vom Februar 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 35/7/101 S. 4 Mitte):
- Chronische, belastungsbedingte Schmerzen dorsal Handgelenk links
- Status nach Ganglionexzision, pathologischer, knöcherner Sporn am Os triquetrum
- Spastische Hemiparese rechts angeboren
3.7     Dr. E.___ stufte im Arztbericht vom 29. März 2006 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Treuhänder ab Januar 2006 bis auf weiteres auf 50 % ein. Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 35/7/106/5 Mitte). Bei seiner Arbeitstätigkeit sei der Beschwerdeführer voll auf die linke Hand angewiesen, was zu vorzeitiger Ermüdung führe. Die Arbeitsfähigkeit sei stark vom Willen des Beschwerdeführers abhängig (Urk. 35/7/106/6 unten).
3.8     Dr. B.___ bestätigte am 4. April 2006, dass es sich bei den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers um stabile Defekte handeln würde (Urk. 27/2 Mitte). Er könne den rechten Arm kaum noch gebrauchen und sei deshalb sowohl bei handwerklichen wie auch bei Büroarbeiten stark behindert. Durch die Belastung des linken Arms werde die Situation noch prekärer. Das Stottern führe dazu, dass fremdsprachliche Kommunikation eine grosse Überwindung brauche (Urk. 27/2 unten).
         Am 24. April 2006 hielt Dr. B.___ fest, dass die Schmerzen am linken Handgelenk den Beschwerdeführer weiterhin stark einschränken würden und sich auch eine Veränderung desselben zufolge Überbelastung ergeben habe (Urk. 35/7/123/7 Mitte).

4.       Dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 19. Oktober 2005 (Urk. 20/50), welcher auf einer Erhebung vom 27. September 2005 basiert, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwei Zimmer seiner Wohnung als Büro eingerichtet hat. Er arbeite behinderungsbedingt 80 bis 90 Stunden pro Woche (Urk. 20/50 S. 2 Ziff. 3.1). Er könne nur rund 50 % der seinerseits benötigten Zeit verrechnen, da er infolge Einhändigkeit mehr Zeit benötige. 80 % der Arbeitszeit verbringe er mit Beratungen bei Kunden und Vorbereitungen zu Hause, 20 % würden auf Erledigungen von Buchhaltungen und Steuererklärungen entfallen. Das Arbeiten bei Kunden umfasse die Installation der Informatik, Beratung, Analyse und Erledigung der Buchhaltung. Er habe Kunden in Zürich, Baden, Bern, im Jura sowie in Österreich und Deutschland (Urk. 20/50 S. 3 unten). Die Büroinfrastruktur habe bereits bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit auf die Einhändigkeit angepasst werden müssen (Urk. 20/50 S. 4 Ziff. 3.3).

5.       Die vorliegenden medizinischen Berichte sind hinsichtlich der strittigen Belange genügend umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen insbesondere die seitens des Beschwerdeführers dargestellten Leiden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Angesichts dessen sind zur Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen keine ergänzenden medizinischen Abklärungen notwendig, wie dies der Beschwerdeführer beantragte (vgl. Urk. 35/1 S. 1 Ziff. I.2).

6.
6.1     Zur Frage der Kostenübernahme für Fitness-Abonnemente zwecks Kraft- und Muskeltrainings der rechten Hand ist festzuhalten, dass derartige Leistungen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat (vgl. Urk. 35/2 S. 3), ausschliesslich auf den Grundlagen von Art. 12 ff. IVG in Betracht gezogen werden können. Zufolge Erreichens des 20. Altersjahres durch den Beschwerdeführer scheidet eine Leistungserbringung gestützt auf Art. 13 IVG aus.
6.2     Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG umfassen die von der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 12 IVG übernommenen medizinischen Eingliederungsmassnahmen die Behandlung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird. Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
6.3     Vorliegend fehlt es an einer ärztlichen Anordnung für Kraft- und Muskeltraining in einer Fitnessanlage. Zufolge Fehlens der ärztlichen Anweisung zu Kraft- und Muskeltraining der rechten Hand wäre der Anspruch bereits aus diesem Grunde abzuweisen.
         Selbst wenn jedoch eine ärztliche Anordnung bestehen würde, müsste gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. vorstehende Erw. 1.4) die Frage gestellt werden, ob es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, Kräftigungsübungen am rechten Arm und der zugehörigen Hand ohne und mit Gewichten in seinen Wohnräumen durchzuführen. Dies ist zu bejahen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit dafür der Besuch einer Fitnessanlage zwingend notwendig ist. Zudem ist unabhängig vom Ort der Vornahme eines entsprechenden Trainings vorgängig eine ärztliche Instruktion notwendig, um das Risiko einer Verschlechterung ausschliessen zu können. Im Rahmen der dem Beschwerdeführer obliegenden Schadenminderungspflicht ist es ihm zumutbar, die entsprechenden Gerätschaften wie leichte Hanteln und Kräftigungszangen zu beschaffen und gemäss Anleitung durch den Hausarzt entsprechende Übungen durchzuführen, zumal dadurch auch der Fahrtkosten- und Zeitaufwand für den Weg zur Fitnessanlage vermieden werden können. Demnach ist die Verhältnismässigkeit hinsichtlich Kostenübernahme für Fitness-Abonnemente zwecks Kraft- und Muskeltrainings der rechten Hand wegen fehlender Notwendigkeit insgesamt zu verneinen, selbst wenn der Teilaspekt der Angemessenheit zu bejahen wäre.
         Hinsichtlich Kostenübernahme für Fitness-Abonnemente zwecks Kraft- und Muskeltrainings der rechten Hand ist die Beschwerde demnach abzuweisen, da die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 13. März 2006 im Ergebnis gleich entschieden hat (vgl. Urk. 35/2).

7.
7.1     Zu den behinderungsbedingten Automobilmehrkosten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin folgende invaliditätsbedingten Mehrkosten übernommen hat (Urk. 2/2 S. 2 f.):
- Pedalerhöhung                                                                 Fr.    205.15
- Multifunktion am Steuerrad für Einhandbetrieb                      Fr.    350.--
- Innenspiegel automatisch abblendend                                   Fr.    180.--
- Armauflage                                                                      Fr.    180.--
- Lenkradknopf                                                                   Fr.    300.--
- Getriebeautomat                                                               Fr. 2'140.--
         Der Beschwerdeführer beantragt zusätzlich die Kostenübernahme für Servolenkung, Regensensor, Multifunktionslenkrad, Xenonlicht, Steptronic, Klimaautomatik, Lichtpaket und Bordcomputer mit Navigationsgerät (Urk. 1 S. 4 oben, Urk. 35/13 S. 2 Mitte).
7.2     Der Beschwerdeführer erwarb am 9. Juli 2005 einen Personenwagen vom Typ Mini Cooper S (Urk. 35/14/1), welcher am 11. Juli 2005 vom Strassenverkehrsamt zugelassen wurde (Urk. 20/60 S. 2). Da sich der Beschwerdeführer am 3. Februar 2005 wegen Automobilmehrkosten an die Beschwerdegegnerin wandte, liegt kein Anwendungsfall von Art. 48 Abs. 2 IVG im Zusammenhang mit invaliditätsbedingten Automobilmehrkosten im Hinblick auf den Umbau des besagten Mini Cooper S vor.
         Auch ist die Minimallimite von sechs Jahren gemäss Rz 10.05.2 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) überschritten, da dem Beschwerdeführer offenbar letztmals im Jahre 1997 Automobilmehrkosten in Höhe von Fr. 4'099.95 vergütet wurden (vgl. Urk. 2/2 S. 3 Mitte).
7.3     Die Abänderungen an einem Automobil müssen einfach und zweckmässig sein; bei Unklarheiten ist eine neutrale Fachstelle (SAHB) beizuziehen. Die Kosten können nur übernommen werden, wenn die notwendigen Massnahmen in einer Umbauverfügung des kantonalen Strassenverkehrsamtes bestätigt werden (Rz 10.05.3 KHMI).
         Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Regelung, dergemäss die zu vergütenden Zusatzausstattungen in einer Umbauverfügung des Strassenverkehrsamtes enthalten sein müssen, eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Hilfsmittel (Art. 21 f. IVG) nicht zulassen würde. Dies gründet insbesondere darin, dass sich die Regelung im KHMI ausschliesslich zu invaliditätsbedingten Abänderungen, nicht jedoch zu aufpreispflichtigen, behinderungsbedingten, aber vom Hersteller serienmässig angebotenen Extras äussert (vgl. Rz 10.05 KHMI). Diesbezüglich enthält das KHMI ausschliesslich Regelungen in Bezug auf ein Automatikgetriebe, deren Voraussetzungen vorliegend allesamt erfüllt sind und welches dem Beschwerdeführer entschädigt wurde (vgl. Rz 10.05.5 KHMI; Urk. 2/2 S. 3 oben). Die HVI enthält hinsichtlich Motorfahrzeugen keinen abschliessenden Katalog von Hilfsmitteln (vgl. Ziff. 10.01 Anhang HVI), weshalb aufgrund der Kategorienmarkierung mit einem „*“ ausschliesslich die Voraussetzung der Notwendigkeit des Hilfsmittels für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI), welche vorliegend durch die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise bejaht wird (vgl. Urk. 2/2). Somit ist im Folgenden zu prüfen, inwieweit die geltend gemachten, aufpreispflichtigen, und vom Hersteller serienmässig angebotenen Extras behinderungsbedingt notwendig sind.
7.4     Die Servolenkung wird vom Beschwerdeführer offensichtlich aus kräftetechnischen Gründen benötigt, da er das Lenkrad nur mit der linken Hand bedienen kann und andernfalls nicht genügend Kraft für die Lenkung aufbringen könnte. Das Strassenverkehrsamt verfügte, dass der Wagen des Beschwerdeführers damit auszurüsten ist (vgl. Urk. 20/60).
         Gemäss Urk. 20/9 S. 5 unten (Auszug der Preisliste, gültig ab April 2005, vgl. Urk. 20/67 S. 5) verfügt einzig das Modell Mini One D serienmässig über Servolenkung beziehungsweise hydraulische Lenkkraftunterstützung. Alle anderen Mini-Modelle, so auch der Mini Cooper S des Beschwerdeführers, verfügen serienmässig über eine Lenkung mit elektrischer/hydraulischer Lenkkraftunterstützung EHPAS (Urk. 20/9 S. 5 unten). Die effektiven Mehrkosten für eine Servolenkung lassen sich daher den Unterlagen nicht entnehmen (vgl. Urk. 20/9 S. 6 ff., Urk. 20/67 S. 2, Urk. 20/54, Urk. 20/60 S. 2 f.). Aus der Preisdifferenz zwischen den Modellen Mini One D und Mini Cooper S kann nicht auf die Mehrkosten für eine Servolenkung geschlossen werden, da die Modellausstattungen auch diverse andere Mehrleistungen umfassen und beide Modelle über eine solche verfügen, wenngleich mit technischen Unterschieden (vgl. Urk. 20/9 S. 5).
         Eine Einsichtnahme in die Aufpreise bei anderen Modellen aus dem BMW-Konzern führt zu keinen weiteren Erkenntnissen, da bei allen Servolenkung als Standard gilt (vgl. www.bmw.ch). Ebenso verhält es sich mit den vergleichbaren Automodellen diverser anderer, nicht nur deutscher Hersteller. Bei einem einigermassen vergleichbaren Renault Twingo belaufen sich die Mehrkosten für eine Servolenkung auf Fr. 700.-- (vgl. www.renault.ch), bei einem Citroën C1 werden dafür Fr. 500.-- fällig (vgl. www.citroen.ch), bei einem Fiat Panda Fr. 675.-- (vgl. www.fiat.ch). Angesichts des technischen Standes des vom Beschwerdeführer gewählten Mini Cooper S können die hypothetischen Mehrkosten für die Servolenkung daher ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt werden.
         Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer unter dem Titel Servolenkung als invaliditätsbedingt notwendige Autoausstattung den Betrag von Fr. 700.-- zu vergüten, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist.
7.5     Hinsichtlich des Regensensors ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kaum in der Lage sein dürfte, mit seiner beeinträchtigten rechten Hand den sich rechts hinter dem Lenkrad befindlichen Schalter für den Scheibenwischer in allen Situationen mit der nötigen Treffsicherheit und innert nützlicher Frist bedienen zu können. Wenngleich das Strassenverkehrsamt auf eine entsprechende Auflage verzichtete (vgl. Urk. 20/60 S. 1), erscheint der Regensensor als vom Hersteller angebotene Sonderausstattung gleichwohl als behinderungsbedingt angezeigt. Der Regensensor erlaubt nach seiner einmaligen Aktivierung ein Fahren ohne weitere Notwendigkeit des Griffs zum Scheibenwischerschalter. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Mehrkosten von Fr. 160.-- (vgl. Urk. 20/9 S. 6, Urk. 20/60 S. 4, Urk. 20/67 S. 2, Urk. 35/14/1 S. 2) zu vergüten, weshalb die Beschwerde insoweit ebenfalls gutzuheissen ist.
7.6     Aus den unter Erw. 7.5 genannten Gründen erscheint es auch angezeigt, dass dem Beschwerdeführer behinderungsbedingt das Multifunktionslenkrad und damit die Übernahme der entsprechenden Mehrkosten zugestanden wird. Da ihm das entsprechend präzise Greifen mit der beeinträchtigen rechten Hand nach einzelnen Schaltern mit der angezeigten Präzision bei Fahrt kaum möglich sein dürfte und ein entsprechendes Handeln mit der linken Hand das zwingende Loslassen des Lenkrades zur Folge hätte, erscheint dieses angezeigt, wird doch damit neben der Mobiltelefonsteuerung via Bluetooth und der Regelung der Hauptfunktionen des Radios insbesondere die Tempomatsteuerung ermöglicht. Letztere dürfte für den Beschwerdeführer aufgrund der rechtsseitigen Beeinträchtigung einen grossen Stellenwert haben, zumal er Kunden in einem grösseren Umkreis zu betreuen hat und entsprechende Fahrleistungen bei berufsbedingten Kundenbesuchen absolvieren muss (vgl. Urk. 20/50 S. 3 unten). Die Beschwerdegegnerin ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, die entsprechenden Mehrkosten im Betrag von Fr. 350.-- (vgl. Urk. 20/9 S. 6, Urk. 20/54 S. 1 unten, Urk. 20/60 S. 3, Urk. 20/67 S. 2, Urk. 35/14/1 S. 2) zu vergüten.
7.7     Strittig bleibt die Kostenübernahme für Xenonlicht. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass dieses für bessere Sicht sorge und er dieses wegen seiner Reaktionszeit und der Stressanfälligkeit benötigen würde. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass unter Stress, wie er beim Autofahren insbesondere bei Nacht auftreten kann, beim Beschwerdeführer behinderungsbedingte Einschränkungen auftreten (vgl. Urk. 27/1 S.2 oben).
         Es erscheint nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer Stresseffekte zufolge der grösseren Helligkeit und des leicht grösseren, beleuchteten Gesichtsfeldes mittels Xenonlicht eingeschränkt werden können. Die Fahrzeugausrüstung mit Xenonlicht ist daher als behinderungsbedingt notwendig zu bezeichnen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, die daraus resultierenden Mehrkosten zu vergüten.
         Der Beschwerdeführer orderte das Xenonlicht jedoch nicht als einzelnes Extra, wofür ein Betrag von Fr. 840.-- zu vergüten wäre (vgl. Urk. 20/9 S. 7), sondern bestellte vielmehr das Xenonlicht umfassende Ausstattungspaket „Chili“ im Gesamtbetrag von Fr. 3'290.-- für den Mini Cooper S (vgl. Urk. 20/54 S. 2 Mitte, Urk. 20/60 S. 4 Mitte, Urk. 35/14/1 S. 2 Mitte). Die in diesem Paket enthaltenen Extras würden bei separater Bestellung insgesamt Fr. 4'200.-- kosten (vgl. Urk. 20/9 S. 6 f.). Demnach enthält das Paket einen Rabatt von 21,65 %, welcher der Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Schadenminderungspflicht weiterzureichen ist. Somit ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer unter dem Titel Xenonlicht den Betrag von Fr. 658.-- (Fr. 840.-- abzüglich Rabatt von 21,65 %, gerundet) zu erstatten.
7.8     Die weiteren, in der Eingabe vom 30. Oktober 2006 beantragten Kostenübernahmen für Extras wie Steptronic, Klimaautomatik, Lichtpaket und Bordcomputer mit Navigationsgerät (Urk. 35/13 S. 2 Mitte) sind durch die Beschwerdegegnerin jedoch nicht zu übernehmen, da deren behinderungsbedingte Notwendigkeit im Sinne einer angemessenen und notwendigen Massnahme nicht bejaht werden kann (vgl. vorstehende Erw. 1.4).
         Die Steptronic erlaubt den Eingriff in die Gangwahl des Automatikgetriebes, was im Zusammenhang mit der Behinderung des Beschwerdeführers nicht als notwendig erscheint. Die Klimaautomatik verringert im Verhältnis zu einer normalen Klima- oder Lüftungsanlage zwar die Anzahl Bedienungsgriffe durch den Beschwerdeführer. Es ist ihm jedoch zumutbar, die Anlage vor Fahrtbeginn oder bei Fahrtunterbrüchen mit der nicht beeinträchtigten Hand zu justieren. Das Lichtpaket enthält mehr Leuchten im Innenraum, insbesondere Leseleuchten, welche jedoch zufolge fehlender Beeinträchtigung der optischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht als notwendig betrachtet werden können. Der Bordcomputer mit Navigationsgerät erlaubt zwar eine Vereinfachung der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers. Dieser Vorteil würde jedoch auch bei Fehlen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vorliegen, weshalb die entsprechenden Mehrkosten ebenfalls nicht übernommen werden können (RZ 10.04.12 letzter Satz analog). Zudem erscheint es als dem Beschwerdeführer insbesondere auch unter dem Gesichtswinkel der Schadenminderungspflicht zumutbar, vor Antritt der Fahrt das Fahrziel zu eruieren und sich die Route zu merken.
         Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen.

8.
8.1     Motorfahrzeuge werden im Übrigen in Form von Amortisationsbeiträgen vergütet (Rz 10.04.1 KHMI). Diese werden periodisch festgelegt und gelten sämtliche Kosten wie ärztliche Untersuchung, Fahrzeugabnahme, Fahrzeugausweis, Nummernschilder, Rostschutzbehandlung und Reparaturkosten ab (Rz 10.04.2 KHMI). Die Zusprache erfolgt nur an versicherte Personen, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges invaliditätsbedingt auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Voraussichtlich dauernde existenzsichernde Erwerbstätigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn die massgebende Einkommensgrenze invaliditätsbedingt vorübergehend unterschritten wird, aber damit gerechnet werden kann, dass sie innert verhältnismässig kurzer Zeit wieder erreicht wird (Rz 10.04.5 KHMI). Die selbständige Tätigkeit im Aufgabenbereich ist der existenzsichernden Erwerbstätigkeit gleichzusetzen (Rz 10.04.6 KHMI). Als Arbeitsweg gilt nicht nur der Weg vom Wohnort zu Arbeitsstelle, sondern der Weg, der insgesamt berufsbedingt zurückzulegen ist (Rz 10.04.9 KHMI). Eine versicherte Person ist invaliditätsbedingt auf ein Motorfahrzeug angewiesen, wenn sie infolge ihrer Invalidität den Arbeitsweg weder zu Fuss, noch auf dem Fahrrad, noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen oder ihr dies nicht zugemutet werden kann. Falls eine versicherte Person auch ohne Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen wäre, übernimmt die IV die Kosten nicht (Rz 10.04.12 KHMI).
8.2     Die Regelungen des KHMI bezüglich Amortisationsbeiträge sind nicht zu beanstanden, da sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. vorstehende Erw. 1.6).
8.3     Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund der örtlichen Identität von Wohn- und Arbeitsort für den eigentlichen Arbeitsweg nicht auf ein Fahrzeug angewiesen ist, benötigt er gleichwohl ein solches für die üblicherweise bei Kunden stattfindenden Beratungen (vgl. Urk. 20/50 S. 2 unten Ziff. 3.1). Aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen (faktische Einarmigkeit) und dem nachvollziehbarerweise zu tragenden Material (1 Notebooktasche und 1 Aktentasche; vgl. Urk. 1 S. 3 oben) erscheint die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, zumal nicht ausgewiesen ist, dass damit sämtliche Kundenstandorte innert nützlicher Frist erreichbar wären.
         Angesichts der Umstände kann trotz einer inzwischen erfolgenden Prüfung einer Invalidenrente (vgl. Urk. 35/7/102) und der Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen (vgl. Urk. 35/7/120) von einer genügenden Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden, um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit längerfristig annehmen zu können. Insofern müssen die Voraussetzungen für die Gewährung von Amortisationsbeiträgen als erfüllt bezeichnet werden.
8.4     Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer entsprechende Beiträge zu entrichten sind. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob und wann dem Beschwerdeführer letztmals Amortisationsbeiträge für ein Fahrzeug bewilligt wurden. Fest steht einzig, dass ihm mit Verfügung vom 3. Oktober 1997 letztmals invaliditätsbedingte Änderungen am damaligen Motorfahrzeug zugesprochen wurden (Urk. 20/21).
         Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG werden Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate erbracht. Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer objektiv ausserstande gewesen sein könnte, den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu kennen, sind nicht ersichtlich (vgl. E.___-Blaser in Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), Zürich 1997, S. 284 unten, mit weiteren Hinweisen).
         Somit sind Amortisationsbeiträge für Motorfahrzeuge ab 3. Februar 2004 geschuldet (vgl. Urk. 20/84-85).

9.
9.1     Behinderungsbedingte Mehrkosten für die ansonsten auch für einen nichtbehinderten Menschen mit derselben Berufstätigkeit notwendigen Computeranlage können allenfalls als Hilfsmittel gemäss Art. 21 IVG vergütet werden. Behinderungsbedingte Computerzusatzgeräte wären als invaliditätsbedingte Arbeitsgeräte gemäss Rz 13.01 HVI zu qualifizieren, welche Kategorie keine abschliessende Aufzählung enthält. Eine Subsumtion unter Rz 15.02 HVI entfällt vorliegend, da es sich bei der Computeranlage um ein Arbeitsgerät für die selbständige Erwerbstätigkeit handelt und der Beschwerdeführer weder sprech- noch schreibunfähig ist.
9.2     Für bei der früheren Arbeitgeberin notwendige Investitionen in Computergeräte kann keine Kostengutsprache mehr erfolgen. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Beschwerdeführers im Jahre 1999 (Urk. 35/14/2 S. 2 unten). Da, wie unter Erw. 8.4 Abs. 2 bereits erläutert, gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG Leistungen nur für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate erbracht werden, und kein Anwendungsfall von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 vorliegt, können für den Zeitraum vor dem 3. Februar 2004 keine Leistungen für behinderungsbedingte Computeranlagen mehr zugesprochen werden.
9.3     Den Aufstellungen für das durch den Beschwerdeführer beschaffte Computersystem und den zugehörigen Konfigurationsunterlagen lassen sich keine Hinweise auf behinderungsbedingte Mehrauslagen für spezifische Hard- und Software entnehmen (vgl. Urk. 20/64 S. 6 ff.). Vielmehr wird darin eine für eine Tätigkeit im Treuhandgewerbe übliche Computeranlage beschrieben.
         Auch den nachgereichten Schreiben der früheren Arbeitgeberin vom 23. Ok-tober 2006 (Urk. 35/14/2 S. 2 f.) lassen sich keine Hinweise entnehmen, welche Investitionen in eine Computeranlage der Beschwerdeführer behinderungs-bedingt zusätzlich tätigen musste.
         Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast zwar begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
         Vorliegend ist der Gesuchsteller anlässlich der Verhandlung vom 4. September 2006 aufgefordert worden, sämtliche Belege bezüglich Computermehrkosten nachzureichen (Prot. S. 7). Nebst den Beweisanträgen hinsichtlich Computeranlagen bei der früheren Arbeitgeberin wurden aber keine weiteren Anhaltspunkte für entsprechende Anschaffungen vorgebracht (vgl. Urk. 35/13). Ebenso wurden keine konkreten Anträge hinsichtlich allfällig notwendigen, aber noch nicht getätigten, behinderungsbedingten Anschaffungen zu Computeranlagen vorgebracht (vgl. Urk. 1, Urk. 5, Urk. 9, Urk. 14, Urk. 35/1, Urk. 41).
9.4     Insgesamt ist somit nicht genügend substantiiert dargetan worden, ob und welche behinderungsbedingten Gerätschaften zur Computeranlage notwendig sind. Ein Sachverhalt, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Anspruchsberechtigung hinsichtlich behinderungsbedingter Investitionen in Computeranlagen führen würde, ist daher zu verneinen. Die gegen den im Ergebnis gleichlautenden Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005 (Urk. 2/1) erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. und 7. Dezember 2005 (Urk. 2/1-2) insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer folgende Ansprüche hat:
- Kostenübernahme für Servolenkung im Betrag von Fr. 700.--
- Kostenübernahme für Regensensor im Betrag von Fr. 160.--
- Kostenübernahme für Multifunktionslenkrad im Betrag von Fr. 350.--
- Kostenübernahme für Xenonlicht im Betrag von Fr. 658.--
- Amortisationsbeiträge für Motorfahrzeug ab 3. Februar 2004
Im Übrigen wird die Beschwerde, insbesondere gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2006, abgewiesen, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abzuschreiben sind.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).