IV.2006.00006
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 8. Juni 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1979, war seit Mai 1995 bei verschiedenen Arbeitgebern als Allrounder tätig (Urk. 7/18/3), letztmals vom 8. August bis 30. November 2004 bei der G.___ AG, A.___ (Urk. 7/15/1 Ziff. 1). Ab 1. Dezember 2004 bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung, wobei er eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % angab (Urk. 7/16). Am 10. Februar 2005 meldete sich der Versicherte wegen einem überzähligen halben Lendenwirbel bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 7/19 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 7/6; Urk. 7/9; Urk. 7/11/1-2), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 7/17/1; Urk. 7/15/1) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/14) ein.
Vom 1. Mai bis 30. September 2005 arbeitete der Versicherte bei der C.___ AG, H.___ (Urk. 15/6), und ab 3. Oktober 2005 als Allrounder und Pneumonteur bei der D.___ AG, H.___ (Urk. 15/2).
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 (Urk. 7/8) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen. Dagegen erhob dieser am 24. November 2005 Einsprache (Urk. 7/5), die die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. Dezember 2005 abwies (Urk. 7/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Januar 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Gewährung einer Umschulung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2006 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 9. Februar 2006 (Urk. 8) und 23. März 2006 (Urk. 12) wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Unterlagen und Beantwortung ergänzender Fragen aufgefordert, was mit Eingaben vom 21. März 2006 (Urk. 10-11) und 12. April 2006 (Urk. 14-15) geschah. Mit Stellungnahme vom 26. April 2006 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest (Urk. 18). Am 2. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Begriff der Umschulung (Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie zum Umschulungsanspruch und dessen Umfang sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Berichte davon aus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, der die Notwendigkeit beruflicher Eingliederungsmassnahmen begründen könnte. Die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten Tätigkeiten seien ihm weiterhin uneingeschränkt zumutbar. Es bestünden keine Hinweise auf eine unmittelbar drohende Invalidität (Urk. 2 S. 2). Weiter habe der Beschwerdeführer seine Stellen aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren und bislang keine Einkommenseinbusse erlitten (Urk. 18 S. 1 f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er habe grosse Rückenschmerzen, die sich auf seinen Gesundheitszustand auswirkten (Urk. 1). Er stosse rasch an körperliche Grenzen; dies könne so nicht weitergehen. Die massgeblichen Akten seien nicht genügend aussagekräftig. Er würde gerne arbeitsfähig bleiben, nur sei dies in seiner jetzigen Tätigkeit nicht von langer Dauer (Urk. 7/5).
3.
3.1 Mit Bericht vom 7. Mai 2005 (Urk. 7/11/1) diagnostizierte Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Anlageanomalie der Lendenwirbelsäule. Diese Diagnose sei nach Angaben des Beschwerdeführers 1995 von einem Arzt im Tessin gestellt worden und wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/11/1 lit. A). Der Beschwerdeführer sei in seiner Tätigkeit als Automonteur und Abwart vom 8. bis 10. Oktober 2004 vollständig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/11/1 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei stationär und seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 7/11/1 lit. C Ziff. 1-2). Er habe angeblich seine Schlosserlehre wegen Rückenschmerzen abgebrochen. Aktuell habe er Rückenschmerzen beim Tragen schwerer Gegenstände. Die Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit sei etwas vermindert (Urk. 7/11/1 lit. D Ziff. 3-5). Als Schlosser sei der Beschwerdeführer eher nicht arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ganztags zumutbar (Urk. 7/11/2 S. 2).
3.2 Eine radiologische Untersuchung vom 9. November 2005 ergab eine fünfgliedrige Lendenwirbelsäule (LWS) mit diskreter linkskonvexer Skoliosehaltung. Eine Störung des vorderen oder hinteren Alignements sowie Wirbelkörper-Höhenminderungen lägen nicht vor (Urk. 7/6/1). Dr. E.___ führte mit Schreiben vom 19. November 2005 (Urk. 7/6/2) aus, der Beschwerdeführer habe bei körperlich anstrengenden Arbeiten oder dem Heben von Gewichten Schmerzen im Rücken. Aus diesem Grund habe er in den letzten Jahren anstrengende körperliche Arbeiten jeweils wieder aufgeben müssen. Bei der klinischen Untersuchung sei eine leichte Wirbelsäulenverdrehung und radiologisch eine LWS-Skoliose festgestellt worden (Urk. 7/6/2).
3.3 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes - hier des Einspracheentscheids vom 5. Dezember 2005 - gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
Der im Anschluss an den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 ergangene Bericht der Ärzte der Universitätsklinik F.___ vom 31. Januar 2006 (Urk. 11/1) steht in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand. Es rechtfertigt sich daher, den Bericht in diesem Verfahren zu berücksichtigen. Darin wurden panvertebrale Rückenschmerzen bei einem Status nach Morbus Scheuermann diagnostiziert (Urk. 11/1 S. 1). Es liege eine zum Teil redressierbare Kyphose von 55° vor. Eine Indikation zur operativen Therapie bestehe nicht. Auf längere Sicht sei eine schwere körperliche Arbeit mit Heben von schweren Lasten sicher nicht optimal (Urk. 11/1 S. 2).
4.
4.1. Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG).
4.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Dabei ist nicht eine tatsächliche Erwerbseinbusse, sondern der Verlust von Erwerbsmöglichkeiten gemeint (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 7 Rz. 14).
4.3. Der Anspruch auf Umschulung setzt weiter voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
5
5.1 Den medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenprobleme keine körperlich schwere Arbeit ausführen oder schwere Lasten tragen sollte (Urk. 7/11/2 S. 2; Urk. 11/1 S. 2). Eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Rückenbeschwerden wurde jedoch bislang nicht attestiert.
Gemäss eigenen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer zwischen 1995 und 2000 als Mitarbeiter in einem Call-Center, als Kurierfahrer, Pneumonteur, in der Metallverarbeitung und im Kaminbau (Urk. 7/18/3 S. 2). Anschliessend war er als Aushilfe für Autoreparaturen, Speditionsmitarbeiter und Kurier, Lagermitarbeiter und Allrounder tätig (Urk. 7/18/3 S. 1). Hinweise auf dabei erlittene gesundheitliche Einschränkungen oder eine längere Arbeitsunfähigkeit infolge der Rückenbeschwerden finden sich in den Akten nicht; der Beschwerdeführer verlor diese Anstellungen soweit ersichtlich aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Urk. 7/15/1 Ziff. 3, Ziff. 6; Urk. 7/17/1 Ziff. 3) oder weil es sich um eine befristete Stelle handelte (Urk. 7/18/6-8). Auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung legte er keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor und gab eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % an (Urk. 7/16).
5.2 Vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2005 arbeitete der Beschwerdeführer bei der C.___ AG im Parkhaus I.___ als Bedienung an der Autowaschanlage. Seine dortige Tätigkeit umfasste unter anderem die Bedienung der Waschanlage, die Mithilfe bei Unterhalts- und Reparaturarbeiten und die Parkhausreinigung (Urk. 15/6). Er erzielte dort ein Einkommen von Fr. 4'513.-- pro Monat (Urk. 15/7). Seit 3. Oktober 2005 ist der Beschwerdeführer bei der D.___ AG, H.___, als Allrounder und Pneumonteur tätig; seine dortigen Aufgaben umfassen Reinigungsarbeiten an Fahrzeugen und im Betrieb, Pneumontage und -auswuchten, Kurierdienste und Unterstützung im Ersatzteillager (Urk. 15/2; Urk. 14). Der monatliche Verdienst beträgt Fr. 4'100.-- (Urk. 15/1 Ziff. 6.1).
5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Rückenprobleme weder längere Zeit arbeitsunfähig noch in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war. Eine Invalidität im Rechtssinne liegt somit nicht vor (vgl. vorstehend Erw. 4.1): Der Beschwerdeführer erleidet - bereits ohne dass eine Behandlung stattgefunden hätte (Art. 7 ATSG; vgl. Urk. 11/1 S. 2) - keine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit, die einen Verlust der Erwerbsmöglichkeit nach sich ziehen würde, war er doch immer fähig, einem Erwerb nachzugehen. Dabei handelte es sich nicht um ausschliesslich rückenschonende Tätigkeiten. Eine Invalidität im Rechtssinne liegt zudem nicht vor, wenn ein Gebrechen der versicherten Person lediglich den Zugang zu einer kleinen Anzahl von Berufen verwehrt, ohne ansonsten die freie Berufswahl zu verhindern (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. November 1998 in Sachen C., AHI 2000 S. 185). Da der Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Beurteilung für eine rückenadaptierte Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (Urk. 7/11/2 S. 2), steht ihm eine grosse Anzahl von Berufen offen, was sich auch in seiner vielfältigen bisherigen Tätigkeit zeigt.
Nachdem weiter keine Hinweise darauf bestehen, dass sein jeweils erzielter Lohn aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen reduziert worden wäre, fehlt es auch am Erfordernis der dauernden Erwerbseinbusse (vgl. vorstehend Erw. 4.3), zumal der Beschwerdeführer sein Einkommen, das im Zeitraum April 2000 bis August 2003 gemäss IK-Auszug durchschnittlich Fr. 3'800.-- pro Monat betrug (Urk. 7/14), bei den neueren Anstellungen zu steigern vermochte.
6. Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Art. 6 Abs. 2 IVV). Da es vorliegend jedoch an einer Invalidität im Rechtssinne fehlt, kann offen bleiben, wie es sich mit dem Abbruch der Schlosserlehre aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 1995 verhielt, zumal dies lediglich anamnestisch erwähnt wurde (Urk. 7/18/1 S. 1; Urk. 7/11/1 lit. B) und nicht weiter belegt ist.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Umschulung und damit der angefochtene Entscheid als rechtens erweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).