IV.2006.00008
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil und Beschluss vom 29. Mai 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1947 im ehemaligen Jugoslawien (Mazedonien) geborene A.___ war hierzulande von Juli 1981 bis Dezember 1985 und von August 1990 bis Dezember 1993 als Saisonarbeiter tätig (Urk. 12/80), seit 4. März 1991 für die B.___ AG als Hilfsarbeiter im Werk G.___ (Urk. 12/99). In der Folge erhielt er eine Jahresaufenthaltsbewilligung und reiste am 14. März 1994 in die Schweiz ein (Urk. 12/74).
Am 9. Januar 1995 glitt der Versicherte an seinem Arbeitsplatz im Werk G.___ auf einer nassen Silotreppe aus und zog sich beim Auffangen am Treppengeländer ein Verwindungstrauma der Wirbelsäule mit möglicher Kontusion der Trochanterregion rechts zu. In der Folge begab er sich am 17. Januar 1995 zu Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher ihm bis 22. Januar 1995 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und danach bis am 20. März 1995 von 50 % attestierte. Aufgrund von Abklärungen im Betrieb erbrachte die SUVA ihre Taggeldleistungen für die Zeit vom 16. Januar 1995 bis 19. März 1995 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % und für die Zeit vom 20. März 1995 bis Ende April 1995 auf der Basis von 30 %. Wegen wieder aufgetretenen Schmerzen wurde dem Versicherten schliesslich ab 9. Juni 1995 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Da die geklagten Beschwerden des Bewegungsapparates und die radiologisch festgestellte Diskusprotrusion nach Auffassung des Kreisarztes der SUVA nicht auf den Unfall zurückzuführen waren, stellte die SUVA ihre Leistungen per 30. November 1995 ein (Urk. 12/103).
1.2 Am 22./29. August 1996 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden des Bewegungsapparates bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/102). Nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse und Einholung verschiedener medizinischer Unterlagen, ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 12/33). Gestützt auf die eingeholten medizinischen Unterlagen und das von Dr. D.___ am 12. Juni 1997 erstattete psychiatrische Gutachten wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens mit Verfügung vom 16. September 1997 ab (Urk. 12/28).
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. März 1999 ab (Urk. 12/27).
Das daraufhin vom Versicherten angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht hielt dafür, dass die vorhandenen medizinischen Akten keine schlüssige Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in noch zumutbaren Tätigkeiten erlauben würden. Entsprechend wurde der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 1999 mit Urteil vom 17. Januar 2000 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung über den Leistungsanspruch zurückgewiesen (Urk. 12/26).
1.3 Am 3. Januar 2000 ging bei der IV-Stelle eine weitere, vom Versicherten mit dem Datum vom 21. Juni 1999 versehene Anmeldung zum Bezug einer Rente ein (Urk. 12/93). Aus dem beigelegten ärztlichen Zeugnis von Dr. C.___ vom 12. Mai 1999 ging hervor, dass der Versicherte im März 1998 und April 1999 wegen einer koronaren Herzkrankheit hospitalisiert werden musste (Urk. 12/94). Nach Einholung von Berichten von Dr. C.___ (Arztberichte vom 12. Januar 2000 [Urk. 12/46] und 15. Februar 2000 [Urk. 12/45]) und dem Spital E.___ (Bericht vom 8. Februar 2000 [Urk. 12/43 und 12/44]) ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung in der Medizinischen Poliklinik des Spitals H.___ und bei Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, an (Urk. 12/20 und 12/22). Die Ärzte der Medizinischen Poliklinik des Spitals H.___ kamen in ihrem Bericht vom 8. November 2000 zum Schluss, dass der Versicherte in Bezug auf die koronare Herzkrankheit und den Diabetes mellitus in einer leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 12/40). Dr. F.___ hielt in seinem Gutachten vom 3. September 2001 dafür, dass der Explorand unter einer Schmerzstörung leide, bei welcher keine klar identifizierbaren organischen Störungen vorlägen, und deshalb auch für eine leichte Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 12/37). Gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle dem Versicherten im März 2002 nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens mit Wirkung vom 1. Juni 1996 bis 31. Mai 1998 eine halbe und ab 1. Juni 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 12/14 - 17).
1.4 Mit Versand des Fragebogens zur Revision der Invalidenrente eröffnete die IV-Stelle am 21. November 2003 das ordentliche Rentenrevisionsverfahren (Urk. 12/72). Mit dem ausgefüllten Fragebogen machte der Versicherte geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit Mitte September 2003 verschlimmert habe und dass er in mehreren alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedürfe (Urk. 12/68). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten das Formular und den Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung zugestellt hatte, meldete er sich am 11./12. Mai 2004 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung an (Urk. 12/64). Nach Einholung eines ärztlichen Berichtes von Dr. C.___ (Arztbericht vom 18. Mai 2004 [Urk. 12/35]) nahm die IV-Stelle am 1. Dezember 2004 weitere Abklärungen am Wohnort der versicherten Person vor (Abklärungsbericht vom 7. Dezember 2004 [Urk. 12/61]). Gestützt auf die Feststellungen der Abklärungsperson wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 ab (Urk. 12/8 [= 3/3]).
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2005 Einsprache (Urk. 12/6 [= 3/4]). Nachdem seinem Rechtsvertreter Akteneinsicht gewährt worden war, liess er die Begründung der Einsprache mit Eingabe vom 24. Februar 2005 ergänzen (Urk. 12/58 [= 3/5]). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 30. November 2005 ab (Urk. 2 [= 12/2]).
Gleichzeitig mit der Einsprache stellte der Versicherte ein Gesuch um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Einspracheverfahren in der Person von lic. iur. Merkli (Urk. 6), welches er auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 12/5) mit Eingaben vom 24. Februar 2005 und 2. März 2005 ergänzte und belegte (Urk. 12/54, 12/55, 12/57 - 59). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Mai 2005 hiess die IV-Stelle das Gesuch gut und ernannte lic. iur. Merkli mit Wirkung ab 14. Dezember 2004 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Versicherten für das Einspracheverfahren (Urk. 12/3).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 30. November 2005 führt der Versicherte mit Eingabe vom 4. Januar 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung ab 1. April 2003 wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren in der Person von lic. iur. Merkli (Urk. 1 S. 2 und 5), welches er mit Eingabe vom 17. Januar 2006 substantiierte (Urk. 7, 8 und 9/1 - 9).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 14. März 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 30. November 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung hat. Während die IV-Stelle dafür hält, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Urk. 2 und 12/8), ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass eine leichte Hilflosigkeit vorliege (Urk. 1).
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Seit dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 gelten sodann jene Personen, welche zu Hause leben und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind, ebenfalls als hilflos (Art. 42 Abs. 3 IVG). Bei der Bemessung der Hilflosigkeit ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden (Art. 42 Abs. 2 IVG; Art. 37 IVV); zur Bestimmung des Hilflosigkeitsgrades sind nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 90 Erw. 3a) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2.2.2 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 [sc. Art. 38 IVV] angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung zur bis am 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Bestimmung von Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV (welche der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV entspricht) setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
2.2.3 Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 [sc. Art. 38 IVV] angewiesen ist.
2.2.4 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liegt nach Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Dabei ist nach Art. 38 Abs. 3 IVV nur diejenige lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen, die regelmässig im Zusammenhang mit den erwähnten Situationen erforderlich ist und nicht bereits als Hilfeleistung im Zusammenhang mit einer Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2004 [KSIH], Rz. 8048). Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen. Eine lebenspraktische Begleitung bezweckt die Verhinderung einer schweren Verwahrlosung und/oder die Einweisung in ein Heim oder eine Klinik (KSIH, Rz. 8040).
2.3 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Abklärungsberichte haben nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss sodann plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) sein. Schliesslich muss er mit den an Ort und Stelle erhobenen tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinn darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bei drei alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich beim Ankleiden/Auskleiden, bei der Körperpflege sowie bei der Fortbewegung im Freien auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei, weshalb eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV vorliege (Urk. 1 S. 2 - 4). Gestützt auf die Feststellungen der Abklärungsperson ist die IV-Stelle dagegen der Auffassung, dass eine Hilfsbedürftigkeit nur in einem Bereich, nämlich bei der Körperpflege, ausgewiesen sei (Urk. 2 und 12/8).
3.2
3.2.1 Die Ärzte der Medizinischen Poliklinik des Spitals H.___ kamen im November 2000 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die koronare Herzkrankheit und den Diabetes mellitus in einer leichten Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie führten in ihrem Gutachten weiter aus, dass sich eine reduzierte Arbeitsfähigkeit möglicherweise aufgrund des langjährig bekannten lumbospondylogenen Syndroms ergeben könnte. Dies müsse jedoch von einem Sachverständigen einer anderen Disziplin beurteilt werden (Urk. 12/40 S. 3).
Die IV-Stelle ordnete deswegen eine weitere medizinische Abklärung beim Orthopäden Dr. F.___ an (Urk. 12/20). In seinem Gutachten vom 3. September 2001 führte er aus, dass die am 8. Februar 2001 durchgeführte Untersuchung des Exploranden wegen erheblichem Abwehrspannen erschwert gewesen sei. Die Lendenwirbelsäule sei nach allen Seiten in den Bewegungen hochgradig eingeschränkt, die Patellarsehnenreflexe seien beidseits vorhanden. Der Achillessehnenreflex sei rechts unsicher, links gut. Eine Sensibilitätsstörung könne nicht sicher objektiviert werden. Die Überprüfung des Lasègue-Reflexes sei unsicher wegen starker Abwehrspannung ab etwa 30° beidseits. Die Hüft- und Kniegelenke schienen frei beweglich zu sein, wobei auch hier endphasig für alle Bewegungsrichtungen Schmerzäusserungen festzustellen seien. Die Gangproben mit Zehen- und Fersengang seien nicht ausführbar. Muskelatrophien könnten nicht mit Sicherheit festgestellt werden, jedenfalls seien die Extremitätenumfänge seitengleich. Auf den anlässlich der Untersuchung angefertigten Röntgenbildern der Lendenwirbelsäule seien keine traumatischen Veränderungen zu sehen und die degenerativen Veränderungen seien relativ gering. Es bestünde ein Sakrum akutum mit einer Gestreckthaltung der Lendenwirbelsäule, was an sich nicht pathologisch sei, aber bei engen Spinalkanälen leichter zu Symptomen führen könne. Der Gutachter kam in der Folge zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer Schmerzstörung leide, bei welcher keine klar identifizierbaren organischen Störungen vorliegen würden (Urk. 12/37 S. 2).
Weder im Gutachten der Medizinischen Poliklinik des Spitals H.___ vom 8. November 2000 noch im Gutachten von Dr. F.___ vom 3. September 2001 lassen sich somit Anhaltspunkte für eine Hilfsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen finden.
3.2.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. C.___, erklärte in seinem Bericht vom 18. Mai 2004, dass der Beschwerdeführer seit 1997 im Bereich Ankleiden/Auskleiden in Bezug auf Hosen, Schuhe und Socken, im Bereich Körperpflege in der Teilfunktion Baden/Duschen, im Bereich Fortbewegung im Freien wegen Sturzgefahr der regelmässigen und erheblichen Hilfe der Dritter bedürfe. Weiter berichtete Dr. C.___, dass eine Hilfsbedürftigkeit seit 2001 auch im Bereich des Verrichtens der Notdurft in der Teilfunktion Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit sowie seit 2002 auch im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen in Bezug auf tiefe Sessel etc. und im Bereich der Körperpflege in der Teilfunktion Waschen in Bezug auf den Rücken und die Beine bestehe. Schliesslich erklärte Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer seit 1997 der Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung bedürfe und seit 2001 Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, notwendig seien (Urk. 12/35). Nachdem der begutachtende Orthopäde im Jahr 2001 keine klaren somatischen Befunde feststellen konnte, mit welchen die geklagten Schmerzen hätten erklärt werden können, und seinem Gutachten keine Anhaltspunkte für eine bestehende Hilfsbedürftigkeit entnommen werden konnten, ist nicht auf die Auffassung des Hausarztes abzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1997 in drei Bereichen alltäglicher Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen gewesen wäre. Was den Verlauf seit 2001 betrifft, legt Dr. C.___ nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither massiv verschlechtert haben sollte. Vor dem Hintergrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), kann somit nicht auf den Bericht von Dr. C.___ vom 18. Mai 2004 abgestellt werden. Soweit seine Ausführungen gar in Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der Invalidenversicherung stehen, beispielsweise zum Bereich des Verrichtens der Notdurft oder zur Frage der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung, sind sie schliesslich als widerlegt zu betrachten.
3.3
3.3.1 Gegenüber der Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der Invalidenversicherung erklärte der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2004, seit Januar 1995 im Bereich der Körperpflege auf Hilfe angewiesen zu sein. So könne er nicht alleine in/aus der Badewanne ein- und aussteigen, da er nur unsicher auf einem Bein zu stehen vermöge. Weiter sei er beim Waschen der Beine und Füsse auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen, da er sich nicht bücken könne (Urk. 12/61 S. 2). Entgegen der Annahme der Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich seit Januar 1995 hilfsbedürftig gewesen war. Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer in den ersten Tagen nach dem Verwindungstrauma im Bereich der Körperpflege gewisse Hilfe seiner Ehefrau benötigte; da er an seinem Arbeitsplatz im Werk G.___ ab 1. Mai 1995 wieder eine volle Leistung erbrachte (Urk. 12/103), ist eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich der Körperpflege in jenem Zeitpunkt jedoch nicht glaubhaft. Nachdem auch die im Jahre 2001 erfolgte Begutachtung keine Hilfsbedürftigkeit zeigte, und auf den Bericht des Hausarztes nicht abgestellt werden kann, ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Körperpflege der regelmässigen und erheblichen Hilfe Dritter bedarf.
3.3.2 Im Bereich Ankleiden/Auskleiden bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die Hilfe seiner Ehefrau beim An- und Ausziehen der Unterwäsche, den Hosen und den Socken benötige. Die Feststellung der Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes, dass er das linke über das rechte Bein zu legen vermöge, ändere jedoch an der Unmöglichkeit, sich selbständig anzukleiden, nichts, da er auf diese Weise lediglich am linken Bein einen Socken oder einen Strumpf anziehen und lediglich in die linke Öffnung einer Hose schlüpfen könne. Wenn die IV-Stelle schliesslich dafür halte, dass er eine Greifzange oder einen Sockenanzieher benützen könne, sei ihm dies nicht zumutbar, da diese Hilfsmittel zu einem erhöhten Verschleiss der entsprechenden Kleidungsstücke führen würden (Urk. 1 S. 4). Weswegen bei korrekter Handhabung eines Sockenanziehers oder einer Greifzange eine übermässige Abnutzung der betreffenden Kleidungsstücke entstehen sollte, ist nicht ersichtlich. Da die Möglichkeit des Einsatzes solcher Hilfsmittel eine relevante Hilfsbedürftigkeit regelmässig ausschliesst, ist die Verneinung der Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich nicht zu beanstanden. Damit kann offenbleiben, ob aus medizinischer Sicht überhaupt eine funktionelle Beeinträchtigung vorliegt, welche das An- und Auskleiden verunmöglichen würde.
3.3.3 Zum Bereich Fortbewegung wird in der Beschwerde vorgebracht, Dr. C.___ habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer einen Stock benötige und trotzdem unsicher sei, weshalb Sturzgefahr bestehe; entsprechend sei er auf Hilfe Dritter angewiesen. Gegenüber der Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes habe der Beschwerdeführer erklärt, er verlasse das Haus nicht allein, weil er Angst vor Schwindelattacken habe. Bei der Verneinung einer Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich stütze sich die IV-Stelle zu Unrecht auf den Umstand, dass er sein Motorfahrzeug selber führe. Eine Hilfsbedürftigkeit bei der Fortbewegung ausser Haus sei bereits dann gegeben, wenn sich eine versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein bewegen könne. Ein Automobil falle nicht unter diesen Hilfsmittelbegriff, weshalb es irrelevant sei, ob er sein Fahrzeug noch selber führen dürfe. Entscheidend sei einzig, dass er beim Gehen wegen Sturzgefahr trotz Verwendung eines Stockes begleitet werden müsse (Urk. 1 S. 3 f.).
Soweit diese Argumentation nicht ohnehin an der Sache vorbei geht, ist sie nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber der Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes, dass er das Haus nicht ohne Begleitung verlassen könne, da er wegen Schwindelanfällen sturzgefährdet sei (Urk. 12/61 S. 3). Wenn er aber daraufhin eingesteht, dass er selber ein Motorfahrzeug lenkt (Urk. 12/63 S. 3), ist eine Sturzgefahr wegen Schwindelanfällen nicht wahrscheinlich. Würde der Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in einer derart schlechten körperlichen Verfassung sein, dass er das Haus wegen Sturzgefahr nur in Begleitung einer Drittperson verlassen könnte, wäre es von seinem Hausarzt geradezu fahrlässig, wenn er ihm das Führen eines Motorfahrzeuges weiterhin erlauben würde. Damit liegt aber mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Hilfsbedürftigkeit im Bereich der Fortbewegung vor.
4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht hilflos im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist und der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem eine Hilflosenentschädigung verweigert wurde, nicht zu beanstanden ist.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
5.
5.1 Mit seiner Beschwerde vom 4. Januar 2006 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm in der Person von lic. iur. Merkli ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1 S. 2 und 5).
5.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel zur Honorierung eines Rechtsbeistands fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
5.3 Vorliegend ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen (vgl. Urk. 8 und 9/1 - 9). Vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer bekannten (vgl. Urk. 12/5 und 12/60) medizinischen Aktenlage erschien die vorliegende Beschwerde aufgrund der vorgebrachten Argumente jedoch von vornherein als aussichtslos. Entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vom 4. Januar 2006 wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).