IV.2006.00009
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Landolf
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Rentenbegehren von R.___, geboren 1963 (Urk. 8/27), mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 (Urk. 8/8) und die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Oktober 2005 (Urk. 8/6) mit Einspracheentscheid vom 17. November 2005 abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Januar 2006, mit welcher die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Landolf, beantragte, es seien die Verfügung vom 4. Oktober 2005 und der Einspracheentscheid vom 17. November 2005 aufzuheben und es sei der Versicherten eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und ein interdisziplinäres Gutachten (Neurologie, Rheumatologie, Orthopädie) zur Frage der zumutbaren medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit zu erstellen und hernach über die Rente zu entscheiden, unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 16. Februar 2006 (Urk. 7),
nachdem mit Verfügung vom 24. Februar 2006 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 9), die Versicherte in der Replik vom 14. März 2006 (Urk. 11) wie auch die IV-Stelle in der Duplik vom 3. Mai 2006 (Urk. 14) an ihren Anträgen festhielten und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Mai 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 15),
in Erwägung,
dass in Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (Urk. 2) verwiesen werden kann,
dass die IV-Stelle festhielt, es sei auf den Bericht von Dr. med. A.___, Oberarzt Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie an der Klinik B.___, vom 30. August 2005 (Urk. 8/10/3) abzustellen, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bestehe, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % resultiere (Urk. 2 S. 3, Urk. 7, Urk. 8/8, Urk. 14),
dass die Beschwerdeführerin dagegen geltend machte, dass sie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, dass auf die Einschätzung von Dr. A.___ nicht abgestellt werden könne und ihr Gesundheitszustand nicht in ausreichender Weise abgeklärt worden sei (Urk. 1),
dass Dr. A.___ in seinen Berichten vom 12. beziehungsweise 14. Juli 2005 die Diagnosen eines Status nach Spondylodese C5/6 am 13. Mai 2004 sowie therapieresistenter neuropathischer Schmerzen im Bereich des Dermatoms C6 rechts aufführte (Urk. 8/10/11 und Urk. 8/11 S. 1), welche im Wesentlichen mit denjenigen in seinen älteren Berichten übereinstimmen (vgl. Urk. 8/10/4-10),
dass aus dem Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, vom 17. Mai 2005 die Diagnosen einer persistierenden C6-Reizsymptomatik mit neuropathischen Komponenten bei Status nach Spondylodese C5/6 am 13. Mai 2004 sowie eines konsekutiven lumbospondylogenen Syndroms hervorgehen (Urk. 8/12/1 S. 1),
dass im Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 23. Mai 2005 die Diagnosen chronisches Zervikalsyndrom bei Diskushernie C5/6 und folglich Reizsyndrom des Dermatoms C6 rechts sowie Status nach Spondylodese C5/6 aufgeführt wurden (Urk. 8/13/1 S. 1),
dass somit von den Diagnosen eines Status nach Spondylodese C5/6 am 13. Mai 2004, therapieresistenter neuropathischer Schmerzen im Bereich des Dermatoms C6 rechts sowie eines lumbospondylogenen beziehungsweise zervikalen Syndroms auszugehen ist, welche sich übereinstimmend aus den oben erwähnten Berichten ergeben,
dass hingegen strittig und zu prüfen ist, ob beziehungsweise inwiefern die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist,
dass Dr. A.___ in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit ausführte, dass diese von einer subjektiven Symptomatik, einem neuropathischen Schmerz, herrühre, dass jede Belastung diese Schmerzen provozieren und einzig die Beschwerdeführerin über die Belastung entscheiden könne (Urk. 8/10/3),
dass aber von Seiten der Operation die zervikale Spondylodese stabil und geheilt sei und sie keine weiteren Belastungsprobleme provozieren sollte (Urk. 8/10/3),
dass Dr. C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte attestierte, sie jedoch eine "theoretische Arbeitsfähigkeit" von drei Stunden pro Tag in einer nichtmanuellen Tätigkeit als zumutbar erachtete (Urk. 8/12/1 S. 1, Urk. 8/12/2 S. 2),
dass sie in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 17. Mai 2005 jedoch Knien und Kniebeugen sowie Gehen auch für lange Strecken als sehr oft zumutbar bezeichnete (Urk. 8/12/2 S. 1),
dass Dr. D.___ in seinem Bericht vom 23. Mai 2005 eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte festhielt (Urk. 8/13/1 S. 1), aber in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 23. Mai 2005 eine versuchsweise halbtägige Tätigkeit als Serviceangestellte für zumutbar erachtete und für den Entscheid über die Arbeitsfähigkeit auf die Klinik B.___ verwies (Urk. 8/13/2 S. 1),
dass Dr. D.___ sodann in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit ausführte, dass die Beschwerdeführerin "gut tue", wenn sie eine leichtere Arbeit zu 50 % ausführen könnte, was an manchen Tagen wegen der Schmerzen nicht möglich sei, er aber zugleich leichtes/feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen und Handrotationen, Knien, Kniebeugen und Gehen von mehr als 50 m grundsätzlich als sehr oft zumutbar bezeichnete (Urk. 8/13/2 S. 1 f.),
dass der Regionale Ärztliche Dienst zwar in seiner ersten Stellungnahme auf eine unzureichende („spärliche")medizinische Aktenlage hinwies (Urk. 8/7 S. 2) und von der Klinik B.___ weitere Berichte anforderte (Urk. 8/7 S. 2, Urk. 8/9, Urk. 8/10/2),
dass dem daraufhin eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 30. August 2005 (Urk. 8/10/3) jedoch nicht entnommen werden kann, in welcher Tätigkeit welche allfälligen Einschränkungen bestehen, zumal Dr. A.___ es unterliess, ein Belastungsprofil zu erstellen (vgl. Urk. 8/10/3), und somit unklar ist, ob und in welchem Umfang der Versicherten die bisherige oder allenfalls eine leidensangepasste, möglicherweise zeitlich begrenzte Tätigkeit zumutbar ist,
dass ausserdem Berichte und Einschätzungen der weiteren von Dr. A.___ beigezogenen und involvierten Ärzte Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie (vgl. Urk. 8/10/8), sowie Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Leitender Arzt des Schmerzzentrums der Klinik B.___ (vgl. Urk. 8/10/10), fehlen,
dass jedoch auch nicht auf die Einschätzung von Dr. C.___ abgestellt werden kann, zumal sie zwar ein Belastungsprofil erstellte, dieses aber mit den angegebenen drei zumutbaren Arbeitsstunden pro Tag schwer in Übereinstimmung gebracht werden kann (Urk. 8/12/2),
dass sich schliesslich dasselbe auch in Bezug auf die Einschätzung durch Dr. D.___ ergibt (Urk. 8/13/2),
dass somit nicht nur voneinander abweichende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen, sondern auch von den jeweiligen Ärzten widersprüchliche Angaben gemacht wurden, weshalb keine der Einschätzungen zu überzeugen vermag und gestützt auf die Akten keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden kann,
dass die Sache daher an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie weitere Abklärungen in Bezug auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vornehme, wobei zu klären sein wird, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit in welcher Art und Weise einschränken und welche Anforderungen an eine allfällige leidensangepasste Tätigkeit zu stellen sind,
dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass mangels eines aussagekräftigen Belastungsprofils auch die Höhe eines allfälligen leidensbedingten Abzugs aufgrund zu berücksichtigender Einschränkungen nicht beurteilt werden kann,
dass sich ausserdem im Zusammenhang mit dem Beizug eines Facharztes für Psychiatrie (vgl. Urk. 8/10/10) sowie dem Erwähnen einer subjektiven Symptomatik durch Dr. A.___ (Urk. 8/10/3) auch die Frage nach einem psychischen oder psychosomatischen Leiden stellen könnte, zumal auch Dr. C.___ die psychischen Funktionen im Bereich der Belastbarkeit als eingeschränkt erachtet hat (Urk. 8/12/2 S. 2),
dass daher der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2005 aufzuheben und die Sache aufgrund der Unklarheiten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid über den Anspruch auf eine Rente zurückzuweisen ist,
dass nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat,
dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katharina Landolf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).