Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00011
[8C_456/2007]
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IV.2006.00011
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. Mai 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1961, war zuletzt seit dem 3. April 2001 beim Gipsergeschäft A.___ als Gipser angestellt, wobei er seinen letzten effektiven Arbeitstag am 1. November 2001 hatte, an welchem er von einer Leiter fiel und danach keine Erwerbstätigkeit mehr aufnahm (Urk. 7/59, Urk. 7/67-68). Vor allem aufgrund eines Unfalles von 1998 leidet der Beschwerdeführer an den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas. Weiter leidet er an Rücken- und Kniebeschwerden (Urk. 7/23).
Am 20. September 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/67-68). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte in der Folge die Arbeitgeberberichte (Urk. 7/59-60, Urk. 7/62) sowie einen Arztbericht des Hausarztes Dr. med. C.___ vom 28. Oktober 2002 (Urk. 7/23) ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/71). Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2002 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % zu (Urk. 7/15). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Juli 2005 (Urk. 7/14), ergänzt durch die Stellungnahme vom 17. August 2005 (Urk. 7/12), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. November 2005 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2005 liess B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, mit einer Eingabe (versehen mit Post-stempel vom 5. Januar 2006) Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 1):
"1.1 Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
1.2 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, meinem Mandanten eine ganze Rente auszurichten.
1.3
Eventualiter:
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen durchzuführen, insbesondere einen ergänzenden Bericht bei Dr. med. D.___ einzuholen.
1.4 Es sei dem Beschwerdeführer der Unterzeichnete zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
1.5 Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten IV."
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem mit Verfügung vom 24. Februar 2006 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 8), hielt der Versicherte in seiner Replik vom 17. Mai 2006 an den gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 15), nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte. Mit Eingabe vom 1. Februar 2007 reichte der Versicherte ein Schreiben des Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 16-17).
3. Mit Verfügung vom 10. September 2004 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 21. Februar 2005 war dem Versicherten von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % zugesprochen worden (Urk. 7/43, Urk. 7/71/1). Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 21. Februar 2005 hatte der Beschwerdeführer am 25. Mai 2005 ebenfalls Beschwerde erhoben, weshalb unter der Verfahrensnummer UV.2005.00175 am hiesigen Gericht ein Verfahren betreffend die Höhe der Rentenleistungen und der Integritätsentschädigung der Unfallversicherung hängig ist. Über diesen Anspruch wird mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und Militärversicherung) überein (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt nunmehr seit In-Kraft-Treten des ATSG positivrechtlich für alle Sozialversicherungszweige. Das ATSG enthält jedoch keine Regelung zur Frage der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger. Die hiezu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes gilt daher weiterhin (BGE 126 V 288 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 131 V 362 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 21. November 2005 fest, dass keine unfallfremden Faktoren vorlägen, weshalb sie sich der Einschätzung der SUVA anschliesse, welche von einem Invaliditätsgrad von 53 % ausgegangen sei (Urk. 2 S. 3).
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, es dürfe der von der SUVA errechnete Invaliditätsgrad von 53 % nicht von der IV-Stelle übernommen werden, da nicht nur Unfallfolgen vorlägen. Es bestehe eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit und es stehe ihm aber auch deshalb eine ganze Rente zu, da die IV-Stelle es unterlassen habe, rechtzeitig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Sinngemäss beantragte er zudem berufliche Massnahmen (Urk. 1, Urk. 12 S. 6 ff.).
2.3 Es ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer infolge des Autounfalls vom 19. Dezember 1998 und dem erlittenen Schädelhirntrauma und des Leitersturzes vom 1. Dezember 2001 an einer mittelschweren Störung mit kognitiven Defiziten bei Verdacht auf eine Persönlichkeitsveränderung nach einer traumatischen Hirnverletzung, an restlichen Knieschmerzen rechts leidet und zudem ein Schwindel besteht, für den der Verdacht auf eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung geäussert wurde (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7/23, Urk. 7/71/5 S. 14). Weiter leidet er an chronischen lumbalen bewegungs- und belastungsabhängigen Beschwerden und einer Stotterstörung (Urk. 7/71/5 S. 14).
Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in welcher Tätigkeit arbeitsfähig ist, die Bemessung des Invaliditätsgrades sowie die Frage der beruflichen Massnahmen.
3.
3.1 Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7/23 S. 4 f., Urk. 7/71/5 S. 18).
3.2 In Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit kam Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, in seiner Einschätzung vom 28. Oktober 2002 zum Schluss, dass in einer leidensangepassten, vor allem den Rücken nicht belastenden, gemischten Tätigkeit mit Sitzen, Stehen und Gehen in unterschiedlichen Arbeitsabläufen sowie einer die kognitiven Defizite berücksichtigenden Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Möglicherweise bestehe auch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bei reduzierter Leistung in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/23 S. 4 f.).
Den Akten der SUVA sind in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit folgende Beurteilungen zu entnehmen: Im Bericht der Klinik E.___ vom 28. August 2002, wo der Versicherte vom 26. Juni 2002 bis am 7. August 2002 umfassend untersucht und therapiert worden war, wurde ausgeführt, dass medizinisch-theoretisch auch in Zukunft nur noch leichte bis höchstens mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne erhöhte Absturzgefährdung und ohne erhöhte konzentrative Anforderungen zeitlich zwei mal drei Stunden täglich zumutbar seien (Urk. 7/71/5 S. 18).
Dr. med. F.___, unter anderem Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten sowie für Arbeitsmedizin der SUVA, erklärte in seinem Bericht vom 19. Mai 2003, dass der Beschwerdeführer aus rein ORL-ärztlicher Sicht voll arbeitsfähig sei, ausser für Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr beziehungsweise auf ungesicherten Gerüsten (Urk. 7/71/4 S. 15).
Der Neuropsychologe Dr. phil. G.___ führte sodann in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 8. März 2004 aus, dass aus therapeutischer Sicht eine regelmässige Tagesstruktur mit einer leichten beruflichen Beschäftigung sinnvoll und nützlich sei. Es sei eine Abklärung der Tätigkeiten in einer geschützten Werkstätte vorzunehmen, vorerst mit stunden- oder halbtageweiser Belastung (Urk. 7/71/3 S. 6).
Dagegen hielt Dr. D.___, Facharzt für Neurologie, in seinem Bericht vom 29. Juni 2005 fest, dass eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei (Urk. 7/16 S. 4).
3.3 Dem Feststellungsblatt für den Beschluss der IV-Stelle ist nicht zu entnehmen, auf welche Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit sie abstellte. Vielmehr geht aus diesem nur hervor, dass sie sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen aus der Verfügung der SUVA vom 10. September 2004 übernommen hat (Urk. 7/19, Urk. 7/43).
Gestützt auf die Einschätzungen im Bericht der Klinik E.___ vom 28. August 2002 ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis höchstens mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne erhöhte Absturzgefährdung und ohne erhöhte konzentrative Anforderungen zeitlich zwei mal drei Stunden täglich zumutbar ist (Urk. 7/71/5 S. 18), zumal sowohl Dr. G.___, Dr. F.___ und Dr. C.___ von einer im Wesentlichen gleichen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgingen. Diese Einschätzung trägt sämtlichen, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Klagen und Beschwerden Rechnung. Sie berücksichtigt dabei im Besonderen auch den weniger belastbaren Rücken und die geltend gemachten Kniebeschwerden, obwohl gerade seitens der Lendenwirbelsäule keine objektivierbaren unfallkausalen Restfolgen mehr vorliegen, mithin die geringere Belastbarkeit des Rückens nicht unfallkausal erscheint. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass lediglich eine stundenweise Tätigkeit in einem geschützten Rahmen als zumutbar erachtet wird. Die Ärzte der Klinik E.___ - und es sind die Ärzte, die die Arbeitsfähigkeit und die Umstände von deren Ausübung aus medizinischer Sicht festzulegen haben - machten keine Angaben zu einem besonders notwendigen, geschützten Umfeld. Dr. G.___, der kein Arzt ist, erwähnte eine wünschenswerte, geschützte Werkstätte mit einem langsamen Aufbau der Erwerbstätigkeit aus therapeutischer Sicht und wohl aus dem Blickwinkel der langen Abwesenheit des Versicherten vom Arbeitsmarkt heraus. Daraus kann jedoch nicht eine Bedingung zu einer Tätigkeit nur in geschütztem Rahmen abgeleitet werden. Auf die Einschätzung von Dr. D.___ kann sodann nicht abgestellt werden, da daraus nicht hervorgeht, ob die von ihm postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit die bisherige oder eine leidensangepasste Tätigkeit betrifft. Dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr einsatzfähig sein soll und der Arzt allenfalls von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit bezüglich jeder Tätigkeit ausgehen könnte, erschiene deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer nach dem schwersten Unfall von 1998 bis zum letzten Unfall vom 1. November 2001 immer zu 100 % gearbeitet hatte und dieser Unfall verglichen mit demjenigen von 1998 nach übereinstimmender Einschätzung der Ärzte keine massgebende verschlechternde Bedeutung für die Unfallfolgen von 1998 hatte (Urk. 7/71/4 S. 9, Urk. 7/71/5 S. 31). Es ist zwar davon auszugehen, dass die vollzeitig ausgeübten Gipserarbeiten mit der Verpflichtung, auf Leitern und Gerüste zu steigen, nach dem Unfall von 1998 vor allem wegen der Schwindelsensationen und der geringeren Belastbarkeit wenig geeignet waren. Die Realität zeigte aber doch, dass der Beschwerdeführer immer noch in einem normalen Umfeld einsatzfähig war und auch Leistungen erbracht hatte. Ausserdem ging Dr. D.___ im Wesentlichen von denselben unfallkausalen Restbefunden und Einschränkungen wie die Ärzte der Klinik E.___ aus, begründete jedoch seine abweichende Einschätzung nicht, womit sie weder nachvollziehbar noch plausibel erscheint.
3.4 Es kann sodann, entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers (Urk. 1), darauf verzichtet werden, einen weiteren Bericht bei Dr. D.___ einzuholen, zumal gestützt auf die getätigten Abklärungen davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Bericht aufgrund der ansonsten übereinstimmenden medizinischen Berichte am Ergebnis nichts ändern wird (antizipierte Beweiswürdigung).
Ausserdem ergeben sich aus keinem der medizinischen Berichte Hinweise darauf, dass nebst den beschriebenen, von den Ärzten der Klinik E.___ in ihrer Beurteilung berücksichtigten Beschwerden weitere, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende und von der Invalidenversicherung zu beachtenden Beschwerden vorliegen.
4.
4.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns, also auf den 1. November 2002, abzustellen ist (vgl. Urk. 7/15; BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
4.2 Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Der Beschwerdeführer erlitt am 19. Dezember 1998 den ersten Unfall mit einem Schädelhirntrauma. Damals war er bei H.___ als Gipser-Handlanger tätig gewesen (Urk. 7/71/5 S. 109). Ab 12. April 1999 konnte er nach einer anfänglichen Arbeitsunfähigkeit wieder zu 100 % arbeiten (Urk. 7/71/5 S. 80). Er war wieder voll arbeitstätig, bis er nach einem Leitersturz vom 1. November 2001 und mittlerweile bei der Unternehmung A.___ als Gipser tätig, danach gänzlich arbeitsunfähig wurde und auch keine Erwerbstätigkeit mehr aufnahm (Urk. 7/71/5 S. 55 und S. 67). Trotz der seit dem Unfall vom 19. Dezember 1998 bestehenden Schwindelbeschwerden und neuropsychologischen Beeinträchtigungen, die die Ärzte der Klinik E.___ auf diesen Unfall zurückführten, arbeitete der Beschwerdeführer somit wieder 100 %. Begründete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt bei H.___ oder bei A.___ keine entsprechende Leistung für den jeweils erhaltenen Lohn erbracht hätte, liegen nicht vor. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Folgen der Unfälle weiterhin als Gipser beziehungsweise in einem andern Bereich des Bauwesens als Hilfsperson tätig wäre und dementsprechend ein Einkommen erzielen würde, allerdings sicher nicht mehr bei H.___, hatten diese doch gemäss eigenen Angaben das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten altershalber per 31. März 2001 gekündigt (Urk. 7/60).
Die SUVA fragte das Gipsereigewerbe A.___, bei dem der Beschwerdeführer ab 3. April 2001 gearbeitet hatte, nach den lohnmässigen Entwicklungen im Betrieb und ihr wurde ein Einkommen des Jahres 2002 von Fr. 5'000.-- angegeben, was zu den besagten Fr. 65'000.-- im Jahr (inkl. 13. Monatslohn) führte. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ein solches Einkommen erzielt hätte. Diese Angaben der SUVA konnten von der Beschwerdegegnerin übernommen werden.
4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). In der LSE 2002 (S. 43, Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'557.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter Berücksichtigung der zeitlichen Einschränkung auf 30 Wochenstunden (= 2 x 3 Stunden x 5 Tage) ergibt sich somit ein Jahreslohn von Fr. 41'013.--.
4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat vom Tabellenlohn dann ein leidensbedingter Abzug zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen die Lohnhöhe allenfalls negativ beeinflussender persönlicher und beruflicher Umstände wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa). Dieser Abzug ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb) und auf höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc, 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kann aufgrund seiner diversen Leiden eine leidensangepasste, leichte bis höchstens mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne erhöhte Absturzgefährdung und ohne erhöhte konzentrative Anforderungen zeitlich zwei mal drei Stunden täglich ausüben (vgl. Erw. 3). Aufgrund dieser an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen erscheint der maximale Abzug von 25 % als angemessen. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 30'760.-- (Fr. 41'013.-- - 25 %). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 34'240.-- (Fr. 65'000.-- - Fr. 30'760.--) ein Invaliditätsgrad von gerundet 53 % (Fr. 34'240.-- / Fr. 65'000.--).
Der durch die Beschwerdegegnerin ermittelte beziehungsweise von der SUVA übernommene (vgl. Erw. 1.4) Invaliditätsgrad von 53 % ist somit nicht zu beanstanden.
5. In Bezug auf die beruflichen Massnahmen führte die IV-Stelle im Einspracheentscheid aus, auf den entsprechenden Antrag könne nicht eingetreten werden, da der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung sei (Urk. 2 S. 3).
Zwar ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" besteht. Ob dieser verletzt wurde und zu welchen Konsequenzen dies führen würde, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch kann über den Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht befunden werden, zumal keine entsprechenden Abklärungen getätigt wurden und kein Anfechtungsgegenstand besteht. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, sich nunmehr bei der IV-Stelle für berufliche Massnahmen anzumelden.
6. Was das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung betrifft, ist die Bedürftigkeit in Anbetracht der im Verfahren UV.2005.00175 eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Urk. 12, Urk. 13/2-13, Urk. 26/2-9 im Verfahren UV.2005.00175). Da der Prozess auch nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann und die rechtliche Vertretung des Versicherten geboten erscheint, ist dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das vorliegende Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der eingereichten Kostennote vom 14. Februar 2007 (Urk. 18) einen Zeitaufwand von 10 Stunden und Barauslagen von Fr. 61.50 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 2'218.-- ([10 x Fr. 200.-- + Fr. 61.50] + 7,6 % Mehrwertsteuer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung seines Gesuchs wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 2'218.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- BVG Sammelstiftung der Rentenanstalt Swiss life
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).