Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 4. Dezember 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1951, war bis zum 31. Dezember 2003 als Lagerarbeiter/Staplerfahrer bei der B.___, Basel, angestellt (Urk. 9/87). Am 4. Februar 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/96). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen Akten (Urk. 9/53-56) eingeholt und sich nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten erkundigt hatte (Urk. 9/93), verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/40 und Urk. 9/92) mit Verfügung vom 24. Juni 2002 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/39). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 12. Dezember 2002 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung sowie Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 9/89). Mit Verfügung vom 9. Januar 2003 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 9/38), worauf der Versicherte mit Eingabe vom 28. Januar 2003 Einsprache erhob und eine halbe Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen beantragte (Urk. 9/37). Daraufhin erkundigte sich die IV-Stelle erneut bei der B.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Bericht vom 24. März 2003, Urk. 9/87) und holte die Arztberichte von Dr. C.___ vom 22./25. März 2003 (Urk. 9/51) und diejenigen von Dr. D.___ vom 7. April 2003 (Urk. 9/50) und 23. April 2003 (Urk. 9/47 = Urk. 9/48) ein. Am 30. Juni 2003 beschrieb die B.___ die individuelle Tätigkeit des Versicherten (Urk. 9/85). Mit Entscheid vom 4. August 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 9/32). Am 12. September 2003 erhob A.___ dagegen Beschwerde und beantragte eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2002 (Urk. 9/31). Mit der Beschwerde reichte er den Arztbericht von Dr. D.___ vom 3. September 2003 (Urk. 9/46) ein. Nachdem das Gericht bei Dr. D.___ die ergänzende Stellungnahme vom 23. Februar 2004 (Urk. 9/45) eingeholt hatte, wies es die Sache in Gutheissung der Beschwerde mit Urteil vom 29. April 2004 an die IV-Stelle zurück, damit diese ein orthopädisches Gutachten samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit einhole und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge (Prozess-Nr. IV.2003.00296, Urk. 9/22).
1.3 Die IV-Stelle holte darauf bei der E.___, Orthopädie, das Gutachten vom 17. Dezember 2004 ein (Urk. 9/42). In der Zwischenzeit erlitt A.___ am 15. Mai 2004 einen Unfall, bei dem er sich eine Radiusfraktur rechts und eine Schulterdistorsion links zuzog (Urk. 9/99/10 Rückseite). Diesbezüglich lagen der IV-Stelle die Arztberichte von Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie der G.___, Zürich, Ambulatorium Orthopädie, vom 15. und 22. September 2004 (Urk. 9/43-44) und 28. Dezember 2004 (Urk. 9/99/12) sowie der Bericht vom 24. Januar 2005 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) über die kreisärztliche Untersuchung (Urk. 9/99/6) und der Bericht der E.___ an den SUVA-Vertrauensarzt vom 15. März 2005 (Urk. 9/99/5) vor. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 sprach die SUVA dem Versicherten aufgrund einer aus dem Unfall vom 15. Mai 2004 resultierenden Erwerbsunfähigkeit von 25 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 eine Invalidenrente zu (Urk. 9/99/1). Am 11. März 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch A.___s auf eine Invalidenrente (Urk. 9/12). Die hiergegen gerichtete Einsprache vom 8. April 2005 (Urk. 9/11) hiess sie mit Entscheid vom 5. Dezember 2005 teilweise gut und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine Viertelsrente zu (Urk. 2, siehe auch Urk. 9/1).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur am 5. Januar 2006 Beschwerde und beantragte eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. November 2002 und eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2004 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. März 2006 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel am 15. März 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).
3. Anzufügen bleibt, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2005 die Arbeitsvermittlung abschloss (Urk. 9/9). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Aufgrund der Arztberichte von Dr. C.___ vom 25. Februar 2002 (Urk. 9/54), vom 18. Januar 2003 (Urk. 9/52) und vom 22./25. März 2003 (Urk. 9/51) sowie von Dr. D.___ vom 23./28. Februar 2002 (Urk. 9/53), vom 7. April 2003 (Urk. 9/50), vom 23. April 2003 (Urk. 9/48), vom 3. September 2003 (Urk. 9/46) und 23. Februar 2004 (Urk. 9/45) schloss das Gericht, dass die Aktenlage nicht schlüssig sei, und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese ein orthopädisches Gutachten samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Auftrag gebe, welches sich in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den von den Ärzten bisher erstellten Berichten darüber aussprechen solle, welche Gesundheitsschäden beim Beschwerdeführer vorliegen, und ob sich diese und gegebenenfalls seit wann und in welchem Ausmass auf seine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Staplerfahrer und in medizinisch zumutbaren Verweisungstätigkeiten auswirken. Nach dieser Aktenergänzung seien die Auswirkungen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen und über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und gegebenenfalls Rente) neu zu verfügen (Prozess Nr. IV.2003.00296, Erw. 4.3, Urk. 9/22).
2.2 Am 15. Mai 2004, mithin bevor der Beschwerdeführer begutachtet worden war, erlitt er einen Unfall, bei welchem er sich, wie erwähnt, eine Radiusfraktur rechts und eine Schulterdistorsion links zuzog (vgl. Urk. 9/99/10 Rückseite). Am 17. Dezember 2004 erstattete die E.___ ein orthopädisches Gutachten (Urk. 9/42), welches ihr von der Beschwerdegegnerin am 8. September 2004 in Auftrag gegeben worden war. Darin wurde folgendes diagnostiziert (S. 11 f.):
"Varusgonarthrose beidseits, links stärker als rechts bei Status nach Knie-Arthroskopie mit Knorpeldébridement und Plika-Entfernung des linken Kniegelenkes sowie medialer Teilmeniskektomie
Subskapularisruptur und Supraspinatusruptur Schulter links nach Sturz vom 14.5.2004
Status nach Radiusfraktur rechts nach Sturz vom 14.5.2004
Deutlich degenerative Veränderungen der HWS mit Blockwirbelbildung C2/3
Hypertonie
Koronare 1-Gefässerkrankung
Hypercholesterinämie".
Der Beschwerdeführer habe eine beidseitige Gonarthrose, links mehr als rechts. Die Möglichkeiten zur Verbesserung seien bei einer degenerativen Erkrankung limitiert. Die konservativen Therapiemöglichkeiten beschränkten sich im Wesentlichen auf eine Bedarfsanalgesie. Operativ wäre bei entsprechendem Leidensdruck eine Verbesserung durch eine Knieprothese möglich. Der Beschwerdeführer sei aber für diesen Eingriff noch zu jung. Eine grundsätzliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einen körperlich schweren Beruf mit einer Knieprothese bzw. mit einer beidseitigen Knieprothese werde nicht gesehen. Diese Therapie sei eher zur Verbesserung der Lebensqualität gedacht.
Bezüglich der Schulter werde anhand der vorliegenden klinischen Befunde eine operative Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit Supraspinatus- und Subskapularis-Repair vorgeschlagen. Auch hier stehe die Verbesserung der Lebensqualität mit Verbesserung der Schmerzsituation im Bereich der linken Schulter im Vordergrund. Eine deutliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei durch diesen Eingriff primär nicht zu erwarten.
Die Halswirbelsäule sei deutlich degeneriert mit Nackenbeschwerden ohne neurologische Symptomatik. Der Beschwerdeführer erhalte Physiotherapie. Ein Termin in der Wirbelsäulen-Sprechstunde mit einem MRI der HWS sei in drei Monaten geplant. Ziel der MRI-Untersuchung sei die Beurteilung der Blockwirbelbildung beziehungsweise der dysplastischen Wirbel. Im Röntgenbild bestehe der Verdacht auf eine alte diskoligamentäre Verletzung. Eine Anamnese sei dafür nicht vorliegend. Nach Ausschöpfung der konservativen Therapie gebe es auch hier operative Therapieoptionen, welche eventuell bei entsprechendem Leidensdruck in der Wirbelsäulen-Sprechstunde diskutiert würden. Aber wie bei den oben genannten Eingriffen stehe auch hier eher eine Steigerung der Lebensqualität im Vordergrund und weniger eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit.
Im angestammten Beruf als Staplerfahrer sei unverändert eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, soweit sich diese Tätigkeit allein auf das Fahren und Bedienen des Staplergerätes beschränke. Heben und Tragen von schweren Lasten seien dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten.
Für eine Bürotätigkeit beziehungsweise beratende und kontrollierende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne Zurücklegen von grösseren Gehstrecken oder länger dauerndem Stehen sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig.
Dem Beschwerdeführer seien ganztägig sitzende Tätigkeiten ohne wesentliche Arm- und Kniebeteiligung möglich. Als Chauffeur oder Staplerfahrer ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und Zurücklegen von längeren Gehstrecken sei er 50 % arbeitsfähig. Tätigkeiten mit der Möglichkeit zwischen Wechsel von sitzender und stehender Tätigkeit und Arbeiten auf Brust- und Bauchhöhe seien ihm zu 50 % zumutbar. Arbeiten auf Schulter- und Überkopfhöhe sowie schwere körperliche Arbeiten seien ihm nicht zumutbar. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen sei nicht zu erwarten. Ziel sei die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit im angestammten oder einem angepassten Beruf.
2.3 Der Beschwerdegegnerin lagen weitere, nach dem Unfall erstellte Arztberichte vor:
2.3.1 Dr. F.___ stellte im Bericht vom 15. September 2004 an Dr. C.___ (Urk. 9/44) folgende Diagnose:
" Subscapularisruptur, Luxation der langen Bizepssehne Schulter links
AC-Gelenksarthrose, druckschmerzhaft, Acromiontyp III
Status nach konservativer Therapie einer Radiusfraktur rechts"
Zusammen mit der Traumaanamnese könne der Befund mit einer traumatischen Subscapularissehnenruptur und einer konsekutiven Pulleyverletzung mit Luxation der langen Bizepssehne nach medial gefunden werden. Beim jungen Beschwerdeführer sei eine MR-tomographische Abklärung zu empfehlen, um die Indikation zur Operation versus konservatives Management genauer zu diskutieren.
2.3.2 Am 22. September 2004 berichtete Dr. F.___ seinem Kollegen Dr. C.___, (Urk. 9/43), dass sich im MRI neben einer ausgeprägten AC-Gelenksarthrose und einer Bursitis subacromialis eine komplette Subscapularisruptur mit Refraktion der Sehne zum Glenoid hin finde. Die Muskelqualität des Subscapularis sei passabel. Der Supraspinatus und der Infraspinatus erschienen intakt. Die lange Bizepssehne dürfte im Oberrand irritiert sein, dies sehe man häufig bei Subscapularisrupturen.
Es sei dem Beschwerdeführer die Rekonstruktion des Subscapularis vorgeschlagen worden, dies gestützt auf sein junges Alter und dem noch erhaltenen Subscapularismuskel mit leichter fettiger Degeneration bzw. Atrophie. Insgesamt sei die Prognose des isolierten Subscapularisrisses posttraumatisch nicht so gut wie bei den Supraspinatussehnen. Die gesamte Operation sei für den Beschwerdeführer relativ beschwerlich, die Rehabilitation lange. Ohne dies erwähnt zu haben, komme beim Beschwerdeführer hinzu, dass er sich dezidiert gegen eine Operation äussere. Zudem habe er nun das Taxibrevet gemacht und werde in einem weniger belastenden Beruf tätig werden. In dieser Situation könne die aufwändige Operation nicht empfohlen werden. Sollte das AC-Gelenk bzw. die Bizepsproblematik in den Vordergrund rücken, könnte man auch mit einem umschriebenen arthroskopischen Eingriff mittels Bizepssehnentenotomie, arthroskopischer AC-Gelenksresektion und Acromioplastik mit Bursektomie einen gelenkserhaltenden Eingriff anbieten, der symptomatisch recht gute Resultate zeige. Allerdings wäre auch hier die Sehne nicht rekonstruiert.
2.3.3 Am 28. Dezember 2004 stellte Dr. F.___ zu Händen der SUVA (Urk. 9/99/12) sodann fest, dass der Beschwerdeführer wegen der Knie und des Nackens zusätzlich in der E.___ in Behandlung sei. Dort habe man auch die Schulter beurteilt. Es sei ihm heute bezüglich der Schulter nochmals erklärt worden, dass man in seiner Situation eine Operation anbieten könne, in der der Subscapularis genäht und die Bizepssehne tenotomiert beziehungsweise tenodesiert werde, womit sie nicht mehr im Sulcus intertuberkularis störe. Der Beschwerdeführer lehne eine Operation nach wie vor ab, was bei seiner Situation durchaus vertretbar sei. Er werde sich im Februar für eine Nachkontrolle einfinden, bis dahin bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
2.3.4 Laut kreisärztlicher Untersuchung durch die SUVA vom 21. Januar 2005 (Urk. 9/99/6) ist der Beschwerdeführer am 15. Mai 2004 auf die rechte Hand und danach auf die linke Schulter gestürzt. Bei der Erstuntersuchung hätten sich eine Schwellung und Druckdolenz des rechten Handgelenkes und eine schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit im linken Schultergelenk gefunden. Die radiologischen Abklärungen hätten eine intraartikuläre Radiusfraktur rechts ohne Dislokation ergeben. An der linken Schulter fänden sich keine Hinweise für eine ossäre Läsion. Die Radiusfraktur sei mittels Ruhigstellung behandelt worden. Von Seiten der rechten Radiusfraktur sei der Beschwerdeführer heute beschwerdefrei. Wegen Persistenz der Beschwerden am linken Schultergelenk sei eine Überweisung an die G.___ erfolgt. Die Abklärungen hätten eine Subscapularis-Ruptur mit einer Luxation der langen Bicepssehne an der linken Schulter sowie eine AC-Gelenksarhtrose und ein Acromion Typ III ergeben. Man habe dem Beschwerdeführer eine operative Revision der linken Schulter vorgeschlagen. Er habe sich aber bis heute zu einem solchen Eingriff nicht durchringen können. In der Zwischenzeit sollte noch der Effekt der Physiotherapie abgewartet werden, da diese nach Angaben des Beschwerdeführers eine Besserung bringe. In der Zwischenzeit sei er zu 50 % arbeitsunfähig. Sollte es bis Ende Februar zu keinem Eingriff kommen, müsse der Fall abgeschlossen werden, wobei Arbeiten in Frage kämen, bei denen kein kräftiger Einsatz des linken Armes über der Horizontalen und kein Tragen von Lasten über 10 kg notwendig sei.
2.3.5 Laut Arztbericht der E.___ vom 15. März 2005 (Urk. 9/99/5) leidet der Beschwerdeführer an degenerativen Veränderungen der HWS mit Verschmälerung der Bandscheibe C2/3 sowie Spondylophytenbildung C3/4/5, einer Varusgonarthrose beidseits, links stärker als rechts, bei Status nach Arthroskopie mit Knorpeldébridement und Plica-Entfernung am linken Kniegelenk sowie medialer Teilmeniskektomie, einer Subskapularisruptur und Supraspinatusruptur an der linken Schulter nach Sturz vom 14. Mai 2004, einem Status nach Radiusfraktur rechts nach Sturz vom 14. Mai 2004, einer Hypertonie, einer koronaren 1-Gefässerkrankung sowie einer Hypercholesterinämie.
Im MRI sei ausser degenerativen Veränderungen der HWS im C3/4/5-Bereich sowie einer Verschmälerung der Bandscheibe C2/3 keine wesentliche Pathologie zu finden. Die diffusen Nackenschmerzen mit Ausstrahlung auch kranial und teils Verursachen von Kopfschmerzen seien damit vereinbar. Klinisch bestünden keine Ausfälle. Die Schmerzen in der linken Schulter seien auf die Rotatorenmanschetten-Läsion zurückzuführen. Ebenso bestehe vermutlich eine Insertionstendinopathie im Bereich des Epicondylus humeri radialis links. Diesbezüglich könne lokale Analgesie angewendet werden. Aktuell bestehe operativ sicher keine Verbesserungsmöglichkeit.
3.
3.1 Das Gutachten der E.___ vom 17. Dezember 2004 (Urk. 9/42) basiert auf eigenen Untersuchungen und äussert sich zur Anamnese (S. 5 ff.) als auch - wenn auch in äusserst knapper Form - zu den angegebenen Beschwerden (S. 7 f.). Sodann enthält es einen detaillierten Befund (S. 8 ff). Indessen fehlt die vom Gericht in seinem Urteil vom 29. April 2004 geforderte Auseinandersetzung mit den bereits bestehenden Arztberichten. Stattdessen gehen die Ärzte der E.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Staplerfahrer unverändert zu 50 % arbeitsfähig sei, ohne zu erklären, aufgrund welcher physischer Einschränkungen sie zu dieser Einschätzung gelangen. Dies wäre in Anbetracht der divergierenden Meinungen der vorbehandelnden Ärzte über die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit jedoch nötig gewesen, insbesondere auch deshalb, weil es sich bei der angestammten Tätigkeit als Staplerfahrer, welche sich ausschliesslich auf das Fahren und Bedienen des Staplers beschränkte (vgl. Urk. 9/85), um eine sitzende und leichte Tätigkeit handelt. Bezüglich der Beurteilung, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist, ist das Gutachten widersprüchlich: Zum einen gehen die Ärzte davon aus, dass für eine Bürotätigkeit bzw. für beratende und kontrollierende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne Zurücklegen von grösseren Gehstrecken oder länger dauerndem Stehen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. In leichten körperlichen Tätigkeiten attestieren sie dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Inwiefern sich eine leichte körperliche Arbeit von einer beratenden und kontrollierenden Tätigkeit unterscheidet, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.
3.2 Aufgrund der Arztberichte ist nicht auszuschliessen, dass sich die durch den Unfall vom 15. Mai 2004 hinzugetretenen Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich und die erlittene Rotatorenmanschettenruptur zusätzlich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnten. Diesbezüglich kann dem Gutachten jedoch nichts entnommen werden, so dass nicht schlüssig beurteilt werden kann, seit wann die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit besteht, und ob allenfalls unterschieden werden müsste zwischen dem Grad der Arbeitsunfähigkeit vor und nach dem Unfall.
3.3 Das Gutachten erweist sich demnach als unvollständig, was nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass den Gutachtern seitens der Beschwerdegegnerin offensichtlich kein - den Ausführungen in Erwägung 4.3 des genannten Urteils Rechnung tragender - detaillierter Fragenkatalog unterbreitet worden war (Urk. 9/42 S. 13). Zu bemängeln ist zudem insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin es trotz klarer Anordnung des Gerichts in seinem Urteil vom 29. April 2004 (Urk. 9/22 Erw. 4.3) unterlassen hat, eine Evaluation über die funktionelle Leistungsfähigkeit in Auftrag zu geben. Die Sache ist daher erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein rechtsgenügliches orthopädisches Gutachten samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Auftrag gibt. Das Gutachten soll in Auseinandersetzung mit sämtlichen bisherigen Arztberichten insbesondere darlegen, welche physischen Funktionen dem Beschwerdeführer seit welchem Zeitpunkt im Einzelnen noch zumutbar sind und für welche Tätigkeiten, in welchem Ausmass und seit wann der Beschwerdeführer gegebenenfalls noch arbeitsfähig ist, wobei zwischen der Knie- sowie der Schulter- und Halswirbelproblematik differenziert werden soll. Schliesslich soll sich das Gutachten auch darüber aussprechen, ob aus medizinischer Sicht berufliche Massnahmen angezeigt erscheinen oder nicht. Nach diesen Aktenergänzungen hat die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführern eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).