IV.2006.00015

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 22. Januar 2007
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco
Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die Eheleute Z.___ betreiben die A.___ in Pfäffikon ZH. Am 26. August 2004 meldete sich Z.___, geboren 1956, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen eines chronischen Asthmas zum Leistungsbezug an (Urk. 7/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH/Lungenkrankheiten, Zürich, vom 14. Dezember 2004 (Urk. 7/11) und 29. März 2005 (Urk. 7/9/1, unter Beilage des Austrittsberichts des C.___, Medizinische Klinik, vom 20. Januar 2005 [Urk. 7/9/2] und des Berichts der D.___ an die Ärzte des C.___ vom 7. Februar 2005 [Urk. 7/9/3]), der D.___, vom 10. März 2005 (Urk. 7/10) sowie von Dr. med. L.___, Innere Medizin FMH/Sportmedizin, Pfäffikon, vom 21./23. September 2004 (Urk. 7/12-13) ein. Am 13. Mai 2005 führte sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 12. Juli 2005, Urk. 7/19). Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/8). Die hiergegen gerichtete Einsprache vom 24. August 2005 (Urk. 7/6), ergänzt durch die Eingabe vom 3. Oktober 2005 (Urk. 7/4), wies sie mit Entscheid vom 21. November 2005 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess Z.___ durch Rechtsanwalt Marino di Rocco am 4. Januar 2006 Beschwerde erheben und eine halbe Invalidenrente beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2006 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Februar 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Streitig ist und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden voll erwerbstätig wäre und im ehelichen Betrieb mitarbeiten würde (vgl. Feststellungsblatt vom 29. Juli 2005, Urk. 7/7). Dies wird nicht bestritten.
2.1     Dr. L___ diagnostizierte im Bericht vom 21./23. September 2004 Folgendes (Urk. 7/12):
"       Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
   Schweres Asthma bronchiale seit Kindheit. Rezidivierende Exazerbationen
   Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
   Arterielle Hypertonie, Adipositas, Hypothyreose, Psoriasis vulgaris"
         Bis zum letzten Jahr habe die Beschwerdeführerin noch mitarbeiten und den Haushalt erledigen können. In letzter Zeit habe sich das Asthma bronchiale deutlich verschlechtert, es zeigten sich mehrere Exazerbationen. Die Beschwerdeführerin sei seit August 2003 zu 100 % arbeitsunfähig.
2.2     Laut Arztbericht von Dr. B.___ vom 14. Dezember 2004 (Urk. 7/11) leidet die Beschwerdeführerin an Asthma bronchiale bei schwerer, jedoch voll reversibler Bronchialobstruktion und Überblähung sowie an schwerer Psoriasis, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, an Übergewicht (BMI 33), arterieller Hypertonie, substituierter Hypothyreose und Hypercholesterinämie, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.
         Anamnestisch leide die Beschwerdeführerin seit etwa 10 Jahren unter einem Asthma bronchiale, 1996 sei sie deswegen an der D.___ stationär abgeklärt worden und werde seither mit Ventolin und Pulmicort behandelt. Das Asthma habe sich im vergangen Jahr deutlich verschlechtert. Alle sechs bis acht Wochen sei deswegen eine parenterale Steroidinjektion durch den Hausarzt nötig geworden. Seit dem Jahr 2000 sei zudem eine Psoriasis (Ellbogen beidseits, Knie, Nase, Ohr) exazerbiert, welche jeweils auf die systemischen Steroide ebenfalls günstig anspreche, jedoch jeweils bereits vier Wochen nach der Injektion exazerbiere. Die Beschwerdeführerin leide ohne Zweifel unter einem schwer einstellbaren Asthma bronchiale, wobei vor allem die Frage der Medikamenten-Compliance unklar bleibe. Bevor der Anspruch auf eine Rente beurteilt werden könne, sei daher eine stationäre Behandlung und Patientenschulung unumgänglich. Es sei vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin dazu im Januar 2005 in die D.___ eintreten werde.
2.3     Vom 13.  bis 19. Januar 2005 weilte die Beschwerdeführerin im C.___. Über den stationären Aufenthalt berichteten die Ärzte im Austrittsbericht vom 20. Januar 2005 (Urk. 7/9/2) und nannten die Diagnosen eines chronischen Asthmas bronchiale bei Status asthmaticus am 13. Januar 2005 bei akuter Bronchitis, einer Psoriasis, einer arteriellen Hypertonie sowie einer Hypothyreose, unter Substitution mit Eltroxin. Die Beschwerdeführerin habe sich selber notfallmässig wegen eines starken Asthmaanfalles, der sie mitten in der Nacht aus dem Schlaf herausgerissen habe, zugewiesen. Am Vortag sei sie noch beim Hausarzt gewesen, der ihr eine Steroidinjektion intramuskulär verabreicht habe. Es habe sich eine verängstigte, stark dyspnoische Patientin in reduziertem Allgemeinzustand gezeigt, welche sich trotz regelmässiger Inhalation mit Ventolin nicht habe beruhigen lassen. Aufgrund des über mehrere Stunden persistierenden Status asthmaticus sei sie auf die Intensivstation verlegt worden. Dort habe unter der Therapie mit Adrenalin- und Ventolininhalationen sowie systemisch Steroiden eine deutliche Verbesserung verzeichnet werden können. Deshalb habe sie am 14. Januar 2005 wieder auf die normale Abteilung verlegt werden können. Es sei eine fünftägige antibiotische Therapie mit Augmentin durchgeführt worden. Die während der Hospitalisation gemessenen Blutdruckwerte hätten zwischen 130/70 und 170/110 mmHg betragen. Eine Lungenfunktionsprüfung im Intervall habe einen beinahe normalen Befund gezeigt, zu einer vollständig reversiblen obstruktiven Ventilationsstörung bei Asthma bronchiale passend. Die Beschwerdeführerin habe Instruktionen bezüglich Atemphysiotherapie erhalten. Eine ABGA am 18. Januar 2005, die für die Beschwerdeführerin äusserst schmerzhaft gewesen sei und deshalb zur Hyperventilation geführt habe, habe eine akute respiratorische Alkalose gezeigt. Die Laborwerte seien bis zum Austritt in den Normbereich gefallen, das Cholesterin habe bei 5,3 mmol/l gelegen, weshalb die vorübergehend gestoppte Statintherapie bei Austritt wieder rezeptiert worden sei. Am 19. Januar 2005 sei die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.
2.4     Laut Bericht vom 7. Februar 2005 (Urk. 7/9/3) der D.___ (an die Ärzte des C.___), wo die Beschwerdeführerin vom 31. Januar bis 6. Februar 2005 hospitalisiert war, wurden ein chronisches Asthma bronchiale mit Status asthmaticus am 13. Januar 2005 bei akuter Bronchitis, ein chronisches Hyperventilationssyndrom, eine Psoriasis, ein Verdacht auf hypertensive Herzkrankheit bei arterieller Hypertonie sowie eine Hypothyreose, unter Substitution von Eltroxin, diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei nach einem Status asthmaticus bei akuter Bronchitis zur stationären Weiterbehandlung zugewiesen worden. Sie habe im 6-Minuten-Gehtest eine Distanz von 260 Metern erreicht. Eine durchgeführte Lungenfunktionsprüfung sei normal ausgefallen, jedoch mit deutlicher bronchialer Hyperreabilität. Ebenso bestehe keine Diffusionsstörung. In einer durchgeführten Ergometrie habe sie 100 Watt (72 % des Solls) erreicht. Die Ergometrie sei wegen Beinschwäche mit fraglicher Kooperation abgebrochen worden. Zur Behandlung des Asthma bronchiale seien die fünf bis sechs mal jährlich durchgeführten Cortisoninjektionen intramuskulär nicht notwendig, da das Asthma mit der etablierten Inhalationstherapie gut kontrolliert sei. Ein durchgeführter ACTH-Test habe eine Nebennierenrindeninsuffizienz gezeigt. Die Beschwerdeführerin gebe anamnestisch an, jeweils gegen morgen früh wegen starkem Asthmaanfall aus dem Schlaf herausgerissen zu werden. In diesem Zusammenhang sei am ehesten an ein chronisches Hyperventilationssyndrom mit wahrscheinlich psychogener Ursache (Eheprobleme) zu denken. Aufgrund des Asthma bronchiale sei der Betablocker reduziert worden und es sei im Verlauf allenfalls das vollständige Ausschleichen des Betablockers zu empfehlen.
2.5     Im Bericht vom 10. März 2005 (Urk. 7/10) attestierten die Ärzte der D.___ der Beschwerdeführerin unter Wiederholung der von ihnen bereits gestellten Diagnosen eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
2.6     Im Bericht vom 31. März 2005 (Urk. 7/9) bestätigte Dr. B.___ die bereits im Bericht vom 14. Dezember 2004 (vgl. 2.2) gestellten Diagnosen und fügte zusätzlich diejenige eines chronischen Hyperventilationssyndroms hinzu. Seit der Hospitalisation in der D.___ habe er die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen. Seine Angaben beruhten auf den Austrittsberichten des C.___ und der D.___. Aufgrund des Asthmas bronchiale, welches sich unter inhalativer Behandlung stabilisieren lasse, bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Es sei allerdings mit infekt- oder compliance-bedingten Exazerbationen zu rechnen, welche gehäuft zu kurz dauernder Arbeitsunfähigkeit führen könnten. Die schwere Psoriasis habe sich bislang nur durch Steroidinjektionen unterdrücken lassen und beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit erheblich. Die diesbezügliche Beurteilung müsse dem behandelnden Dermatologen überlassen werden. Ebenfalls beeinträchtigt sei die Beschwerdeführerin durch das chronisch rezidivierende Hyperventilationssyndrom. Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren erscheine eine Langzeitarbeitsunfähigkeit von 50 % gerechtfertigt.

3.
3.1     In der Diagnosestellung stimmen die verschiedenen Arztberichte im Wesentlichen überein. Die Ärzte äussern sich jedoch unterschiedlich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Während der Hausarzt, Dr. L.___, davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin seit August 2003 in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 7/12), attestiert ihr Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/9), und die Ärzte der D.___ gehen davon aus, dass keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vorliegt (Urk. 7/10).
3.2     Kurz bevor sich die Beschwerdeführerin wegen eines starken Asthmaanfalles selber notfallmässig ins C.___ eingewiesen hatte, berichtete Dr. B.___ am 14. Dezember 2004, dass sich das Asthma im vergangenen Jahr deutlich verschlechtert habe. Vor allem die Frage der Medikamenten-Compliance (Compliance: Bereitschaft der Patientin, Hinweise und Verordnungen des Arztes zu befolgen) bleibe unklar. Bevor der Rentenanspruch geprüft werden könne, sei daher eine stationäre Behandlung und Patientenschulung unumgänglich, und es sei vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2005 in die D.___ D.___ eintreten werde. Nach Durchführung der stationären Therapie in der D.___ attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin im Bericht vom 31. März 2005 (Urk. 7/9) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dabei räumte er ein, dass er die Beschwerdeführerin seit der Hospitalisation in der D.___ D.___ nicht mehr gesehen habe und seine Angaben auf den Austrittsberichten des C.___ (Bericht vom 20. Januar 2005, Urk. 7/9/2) und der D.___ D.___ (Bericht vom 7. Februar 2005, Urk. 7/9/3) beruhten. Während das C.___ sich über eine allfällige Arbeitsunfähigkeit nicht geäussert hatte, bescheinigten die Ärzte der D.___ der Beschwerdeführerin im Unterschied zu Dr. B.___ eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/10).
         Dr. B.___ erklärte die divergierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit damit, dass aufgrund des Asthmas bronchiale, welches sich unter inhalativer Behandlung stabilisieren lasse, keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es sei allerdings mit infekt- oder compliance-bedingten Exazerbationen zu rechnen, welche gehäuft zu kurz dauernder Arbeitsunfähigkeit führen könnten. Bislang habe sich die schwere Psoriasis nur durch Steroidinjektionen unterdrücken lassen und beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit erheblich, in welchem Ausmass, müsse aber vom Dermatologen beurteilt werden. Ebenfalls sei die Beschwerdeführerin durch das chronisch rezidivierende Hyperventilationssyndrom beeinträchtigt.
Insoweit Dr. B.___ davon ausgeht, dass mit infekt- oder compliance-bedingten Exazerbationen des Asthmas zu rechnen sei, welche gehäuft zu kurzdaurenden Arbeitsausfällen führten, sind diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen, handelt es sich hierbei nur um allfällige vorübergehende, und nicht andauernde Einschränkungen. In diesem Zusammenhang ist denn auch auf die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin hinzuweisen, denn es kann von ihr ohne weiteres erwartet werden, dass sie sich den von den Ärzten empfohlenen medizinischen Massnahmen zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes mit der notwendigen Konstanz unterzieht (Stichwort "Compliance", siehe Urk. 7/11 und Urk. 7/9/1).
Wie die Beschwerdeführerin durch die Psoriasis vulgaris beeinträchtigt ist, kann keinem der Arztberichte entnommen werden. Auffallend ist, dass Dr. L.___, welcher die Beschwerdeführerin seit August 2001 als Hausarzt behandelt (Urk. 7/12 lit. D Ziff. 1), die Psoriasis vulgaris als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte, und auch eine Zuweisung an einen Hautspezialisten nie erfolgt ist. Hieraus ist zu schliessen, dass aufgrund der Psoriasis vulgaris keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Beschwerdeführerin gab denn auch anlässlich der am 13. Mai 2005 durchgeführten Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt an, sie sei wegen der asthmatischen Beschwerden eingeschränkt. Die Psoriasis erwähnten weder sie selber noch der bei der Abklärung anwesende Ehemann der Beschwerdeführerin. Allein aus der Tatsache, dass auf die Steroidinjektionen verzichtet werden kann, weil das Asthma mit der etablierten Inhalationstherapie gut kontrolliert ist (vgl. Urk. 7/9/3), kann nicht, wie vom Dr. B.___ postuliert, gefolgert werden, dass sich die Psoriasis nun ungünstig entwickelt und daher eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Dies umso weniger, als Dr. B.___ seinen Bericht vom 29. März 2005 ohne Konsultation der Beschwerdeführerin, sondern ausschliesslich gestützt auf die Austrittsberichte des C.___ und der D.___ D.___ Waid verfasst hat (Urk. 7/9/1, lit. D Ziff. 2). Diesen beiden Berichten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sich die Psoriasis in relevantem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt (Urk. 7/9/2 - 3).
Was das chronische Hyperventilationssyndrom betrifft, wurde dieses von Dr. B.___ im Bericht vom 14. Dezember 2004 (Urk. 7/11) noch nicht diagnostiziert. Dieses wurde erstmals im Bericht der D.___ vom 7. Februar 2005 (Urk. 7/9/3) erwähnt, wobei die Diagnose anamnestisch gestellt worden war und wahrscheinlich psychogene Ursache hat. Da die Ärzte der D.___ trotz Vorliegen des chronischen Hyperventilationssyndroms von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgehen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. B.___ davon ausgeht, dieses beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit, nachdem er die Beschwerdeführerin nach dem Aufenthalt in der D.___ nicht mehr gesehen hat. Dazu ist auch festzuhalten, dass das von der D.___ diagnostizierte Hyperventilationssyndrom als somatoforme Funktionsstörung des respiratorischen Systems nach ICD-10 F.45.33 bezeichnet wird und somit zu den somatoformen Störungen gehört (siehe Leitlinie Nr. 051/005 der Deutschen Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin, in www.leitlinien.net). Eine somatoforme Störung kann sich jedoch nur dann invalidisierend auswirken, wenn gewisse von der Rechtsprechung aufgestellte Kriterien (BGE 130 V 352 und BGE 130 V 398 ff.) erfüllt sind, was bei der Beschwerdeführerin jedoch in keiner Weise zutrifft.
3.3     Es ist somit bezüglich Arbeitsfähigkeit auf den Bericht der Ärzte der D.___ abzustützen und davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Hieran vermag auch der Arztbericht von Dr. L.___ vom 21./23. September 2004 (Urk. 7/12) nichts zu ändern, in welchem der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Einerseits gab Dr. L.___ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der D.___ und somit in Unkenntnis des Berichts hierüber ab und andererseits ist sein Bericht äusserst knapp verfasst und führt kaum Untersuchungsergebnisse oder Befunde auf. Zudem muss der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung getragen werden (BGE 125 V 353 Erw. 3cc).
3.4     Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Aufschlüsse weitere ärztliche Abklärungen ergeben könnten, weshalb davon abzusehen ist. Aufgrund der vorhandenen Arztberichte ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig ist, weshalb sie keinen Anspruch hat auf eine Invalidenrente.

4.       Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).