Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00017
IV.2006.00017

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Tettamanti


Urteil vom 20. Juli 2006
in Sachen
A.___
Bächlerstrasse 40, 8046 Zürich
Beschwerdeführer

vertreten durch
Dr. med. B.___
Bundesstrasse 6, 6300 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. August 2005 (Urk. 14/12) und mit Einspracheentscheid vom 11. November 2005 (Urk. 2) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen von A.___, geboren 1978, verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. Dezember 2005 (Urk. 1), direkt eingegangen bei der IV-Stelle und von dieser an das Sozialversicherungsgericht überwiesen (Urk. 5), und in die verbesserte Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2006 (Urk. 8), mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie, die Rückweisung zur medizinischen Abklärung und Neubeurteilung beantragte, sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2006 (Urk. 13);

in Erwägung,
         dass die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 2. Dezember 1986 den Anspruch des Versicherten auf Beiträge an die Sonderschulung und mit Verfügung vom 15. Juni 1987 denjenigen auf medizinische Massnahmen abgewiesen hat, mit der Begründung, dass zwar ein Geburtsgebrechen vorliege, aber keine IV-anerkannte Behandlung vor Vollendung des 9. Lebensjahres durchgeführt worden sei (vgl. Urk. 14/22 und Urk. 14/13),
         dass aus der vorliegenden Anmeldung zum Leistungsbezug vom 23. Mai 2005 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Sonderklasse D besuchte und über eine Ausbildung zum PC-Supporter ohne Abschluss verfügt; er über die Art der Behinderung angab, dass er als Kind an einem psychoorganischen Syndrom (POS) litt und seit Geburt psychische Schwierigkeiten habe (Urk. 14/23),
         dass Dr. B___ in seiner Eingabe vom 8. Juli 2005 ausführte, dass er den Beschwerdeführer seit einigen Monaten eigentlich nur als Begleitperson für eine Patientin von ihm kenne, wobei dieser stets depressiv imponiert habe; als er den Beschwerdeführer auf seine Verfassung angesprochen habe, habe sich aber rasch ergeben, dass eine IV- Abklärung indiziert sei; für das Erstellen eines Arztberichtes sei jedoch einiges an Recherche und die Erhebung der Fremdanamnese notwendig und dies sei mit einem mehrstündigen Zeitaufwand verbunden; Dr. B___ bat deshalb die IV-Stelle darum, ihm mitzuteilen, ob eine Berichterstattung gewünscht und honoriert werde; abschliessend machte er darauf aufmerksam, dass, falls eine Abklärung durch ihn erfolgen sollte, aus medizinischer Sicht eine neuropsychologische Untersuchung für eine Gesamtbeurteilung unverzichtbar sei (Urk. 14/15),
         dass derselbe Arzt, der seit dem Einspracheverfahren die Interessen des Beschwerdeführers vertrat, in der Einsprache vom 24. August 2005 im Wesentlichen festhielt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner krankheitsbedingt deutlich herabgesetzten Leistungsfähigkeit gar nie in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis gestanden habe, er auch in Zukunft nicht in der Lage sein werde, in der freien Wirtschaft einer geregelten Arbeit nachzugehen, vorliegend die Kriterien für eine Invalidität erfüllt seien und der Beschwerdeführer seit deutlich mehr als einem Jahr arbeitsunfähig sei (Urk. 14/10),
         dass Dr. B___ in der verbesserten Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2006 wiederholte, dass der Beschwerdeführer eine medizinische Abklärung brauche, und er weiter der Meinung war, die intellektuellen Einschränkungen aufgrund eines Geburtsgebrechens seien der medizinische Faktor, welcher den weiteren Verlauf bestimmen werde, wobei die depressive Verstimmung behandelbar sei (Urk. 8),
         dass Dr. med. C.___ im Bericht vom 26. Oktober 2005 angab, dass der Beschwerdeführer anlässlich der einmaligen Konsultation vom 4. September 2004 ängstlich und verunsichert gewirkt habe und ihn insbesondere der Tod seines Vaters (Mai 2004) sowie die finanziellen Probleme beschäftigt hätten; der Beschwerdeführer sei trotz Beruhigung überzeugt davon gewesen, krank zu sein, wobei er jedoch eine medikamentöse Therapie (Antidepressivum) abgelehnt habe und nicht bereit gewesen sei, eine Gesprächstherapie durchzuführen; den für eine Woche später vereinbarten Termin habe er nicht wahrgenommen, weshalb auch keine Stellung zur Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers genommen werden könne (Urk. 14/14),
         dass die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (Urk. 14/5 und Urk. 14/11), davon ausging, dass keine Anhaltspunkte für einen andauernden invalidisierenden Gesundheitsschaden bestünden, und es weder ärztlich bestätigte Diagnosen, Befunde, attestierte Arbeitsunfähigkeiten noch therapeutische Massnahmen gebe, weshalb sich auch keine weiteren medizinischen Abklärungen aufdrängen würden (Urk. 2 S. 3),
         dass die Einschätzung der IV-Stelle beziehungsweise des RAD nicht überzeugt, und sich eine psychische Problematik nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ausschliessen lässt,
         dass sich aus den erwähnten Stellungnahmen von Dr. B___, an deren Objektivität zufolge Interessenvertretung zwar gewisse Zweifel angebracht sind, Hinweise auf eine psychische und neurologische Störung mit Krankheitswert und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkennen lassen,
         dass die Ausführungen von Dr. B___ den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an beweiskräftige Unterlagen jedoch nicht genügen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a), da sie namentlich nicht auf umfassenden Untersuchungen beruhen, keine Diagnosen nennen und keine differenzierte Stellungnahme zur Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, enthalten, so dass nicht darauf abgestellt werden kann,
         dass auf den Bericht von Dr. C.___ ebenfalls nicht abgestellt werden kann, da er nicht aussagekräftig ist, und sich in anamnestischer Hinsicht lediglich auf die der einmaligen Konsultation vorangegangenen Monate beschränkt,
         dass sich die Frage, ob beim Beschwerdeführer ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vorliegt, aufgrund der gegenwärtigen medizinischen Aktenlage beziehungsweise ohne Beurteilung der bis in das Kindesalter zurückgehenden Krankengeschichte nicht beurteilen lässt,
         dass demzufolge der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. November 2005 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur medizinischen Abklärung und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch zurückzuweisen ist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. November 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. med. B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).