Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 30. August 2007
in Sachen
R.___
Kläger
vertreten durch Sozialdienst Bezirk Affoltern
Amtsvormundin Barbara Krapf
Postfach 729,
dieser vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976,
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1944 geborene R.___ absolvierte die Grundausbildung mit Maturitätsabschluss in A.___ und begann dort eine Ausbildung in Elektrotechnik. Nach der Emigration in die Schweiz im Jahre 1969 bildete er sich an der Universität weiter und arbeitete unter anderem als Bauzeichner, Bauleiter, Architekt und Innenarchitekt. Nach dem Verlust der Stelle als Innenarchitekt im Jahre 1993 betätigte er sich als selbständigerwerbender Computerprogramm-Entwickler, erlitt in der Folge jedoch Konkurs und war danach vorwiegend arbeitslos. 1998 hielt sich R.___ aufgrund eines Alkoholproblems zu einer Kurzzeittherapie in der Klinik B.___ auf. Wegen erneuter Alkoholabhängigkeit seit 1999 und im Juli 2000 aufgetretener Herzrhythmusstörungen musste er vom 28. Juli bis 15. August 2000 im Bezirksspital C.___ stationär behandelt werden.
Ab Frühsommer 2001 arbeitete R.___ als hauswirtschaftlicher Mitarbeiter des Technischen Dienstes des Spitals D.___ und war bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) vorsorgeversichert. Zuvor war er bereits im Rahmen zweier Beschäftigungsprogrammen der Gemeinde C.___, die vom 1. September 1997 bis 28. Februar 1998 und vom 1. September 1998 bis 28. Februar 1999 gedauert hatten, bei der BVK versichert gewesen.
R.___ erlitt am 22. November 2001 in den unterirdischen Gängen des Spitals D.___ bei einem notfallmässigen Transport von Blut und Laborproben per Fahrrad einen Sturz, der zu einem subduralen Bluterguss und schliesslich zu einem Hemisyndrom rechts, motorischer Aphasie und einer hypertrophischen obstruktiven Kardiomyopathie führte. Die Kraniotomie vom 27. November 2001 bewirkte zwar eine deutliche Besserung der rechtsseitigen Lähmung. Doch trat eine schwere Alkoholabhängigkeit zutage mit äthylischer Hepatitis, Kardiomyopathie, arterieller Hypertonie und Hypercholesterinämie.
Die Winterthur Versicherungen erbrachten ab dem Unfallzeitpunkt Taggeldleistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) im Rahmen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und sprachen R.___ schliesslich ab 1. Oktober 2003 für die Unfallfolgen eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhende Invalidenrente zu (Urk. 2/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfügte am 5. Juli 2004 die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. November 2002 (Urk. 2/4). Demgegenüber erklärte sich die BVK gemäss Schreiben vom 8. August 2005 nicht als leistungspflichtig (Urk. 2/5).
2. Mit gegen die BVK beziehungsweise die Finanzdirektion des Kantons Zürich gerichteter Klage vom 3. Februar 2006 liess der anwaltlich vertretene R.___ das Rechtsbegehren stellen, diese sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine Erwerbsunfähigkeitsrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszubezahlen, basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 %; darüber hinaus sei die Beklagte zu verpflichten, die weiteren gesetzlichen und reglementarischen Leistungen (wie Beitragsbefreiung etc.) auszurichten und die rückständigen Geldleistungen mit Datum vom 3. Februar 2006 mit einem Verzugszins von 5 % zu verzinsen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der BVK (Urk. 1).
Die BVK stellte mit Klageantwort vom 17. Mai 2006 (Urk. 9) den Antrag, der Beginn der Wartezeit sei neu festzusetzen auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Juni 2001, und die Klage sei im übrigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers abzuweisen. Nachdem das mit der Klage gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung am 29. Mai 2006 bewilligt worden war (Urk. 11), hielten die Parteien in ihren weiteren Rechtsschriften, der Replik vom 8. Juni 2006 (Urk. 13) und der Duplik vom 30. August 2006 (Urk. 17), an ihren Anträgen fest, wobei die BVK um ergänzende Feststellung ersuchte, dass die für die berufliche Vorsorge massgebende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vor der BVK-Versicherungszeit eingetreten sei.
Am 6. September 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist demnach einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht (BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5). Art. 23 BVG kommt namentlich die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Weil unter der für den Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen relevanten Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist, ist für deren Eintritt in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (mit Hinweisen) echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche spekulative erwerbliche oder medizinische Annahmen und Überlegungen ersetzt werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. November 2006 i.S. M., B 69/06, Erw. 2.2, mit Hinweisen auf Erw. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils B. vom 5. Februar 2003, B 13/01).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.3 Diese Grundsätze für die Abgrenzung der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen für Invaliditätsleistungen beim Stellenwechsel eines gesundheitlich beeinträchtigten und von der Invalidenversicherung berenteten Arbeitnehmers gelten unter Vorbehalt abweichender reglementarischer oder statutarischer Bestimmungen auch für Invaliditätsansprüche im überobligatorischen Bereich (BGE 120 V 117 Erw. 2b am Ende mit Hinweis). Im Rahmen von Art. 6 BVG und - mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge - von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko (bereits im obligatorischen Bereich) abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557 ff. Erw. 4a, BGE 120 V 108 f. Erw. 3c mit Hinweisen). Allerdings verfügen sie bei der Interpretation des in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen verwendeten Invaliditätsbegriffs nicht über freies Ermessen, sondern haben darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird, und sich an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. August 2005 i.S. S., B 121/04, Erw. 3.3 mit Hinweisen).
1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Wegen der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs sind praxisgemäss die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine). Eine Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS 2000 3721) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73).
Die Festsetzung der Rente durch die Invalidenversicherung schliesst nicht aus, dass die den berufsvorsorgerechtlichen Anspruch auf Invalidenleistungen begründende Arbeitsunfähigkeit in geringerem Ausmasse schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG als Anspruchsvoraussetzung verlangt, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Hingegen fällt invalidenversicherungsrechtlich nicht ins Gewicht, und ist mithin darüber auch nicht zu befinden, ob bereits vor Beginn des Wartejahres Arbeitsunfähigkeiten bestanden haben mögen (vgl. Urteil P. vom 11. Juli 2000, Erw. 4, B 47/98, zusammengefasst in SZS 2003 S. 45). Insoweit fällt auch eine Bindungswirkung ausser Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. April 2006 i.S. S., I 349/05).
2. Die BVK anerkennt zwar, dass der Kläger während der versicherten Anstellung beim Spital D.___ verunfallt und seither vollständig arbeits- und erwerbsunfähig ist. Trotzdem betrachtet sie sich nicht als leistungspflichtig. Sie macht geltend, nicht an den von der IV-Stelle auf den 1. November 2001 angesetzten Beginn des Wartejahres gebunden zu sein. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass der vollständige körperliche und psychische Zusammenbruch des Klägers durch den Unfall nur ausgelöst worden sei, aber schon vor Versicherungsbeginn deutliche Anzeichen eines Gesundheitsschadens bestanden hätten, der sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte, wenn der Kläger eine Arbeit gehabt hätte. Die Schwere der damaligen Krankheitssymptome spreche mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem 1. Juni 2001. Denn bei der bereits im Jahr 2000 gestellten Diagnose "Alkoholabhängigkeit mit aethylischer Hepatitis" handle es sich um eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung, die sich eindeutig auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Da der Kläger seit 1993 - abgesehen von den zwei Beschäftigungsprogrammen während sechs Monaten - arbeitslos gewesen sei, sei die latent vorhanden gewesene Arbeitsunfähigkeit unaufgedeckt geblieben.
3.
3.1 Richtigerweise hat die BVK ihr ursprüngliches, im Schreiben vom 8. August 2005 vorgebrachtes Argument somit fallen gelassen, wonach sich der unfallfremde Anteil der Invalidität mit dem krankhaften Vorzustand erkläre, der nicht während der Dauer der Versicherungsdeckung entstanden sei. Denn nach dem klaren Wortlaut von Art. 23 BVG ist für die Abgrenzung der Leistungspflicht der Vorsorgeversicherer nicht der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Krankheit, die schliesslich zur Invalidität geführt hat, aufgetreten ist, sondern der Zeitpunkt, in welchem die Arbeitsfähigkeit davon beeinträchtigt worden ist.
Es ist der BVK auch darin beizupflichten, dass ihr die Bindungswirkung des IV-Rentenentscheides bezüglich des Beginns des Wartejahres nicht entgegengehalten werden kann. Da der Invaliditätsbegriff im Bereich der beruflichen Vorsorge der gleiche ist wie in der Invalidenversicherung, hat sie indes grundsätzlich sowohl für die krankheitsbedingten wie auch für die unfallbedingten Gesundheitsstörungen aufzukommen.
3.2 Der BVK kann hingegen nicht gefolgt werden, wenn sie aufgrund der anlässlich des Unfalls zutage getretenen vorbestehenden Gesundheitsstörungen den Schluss zieht, die Arbeitsfähigkeit sei schon vorher, insbesondere vor Beginn des versicherten Anstellungsverhältnisses zumindest latent eingeschränkt gewesen. Diese Argumentation ist rein spekulativer Art und vermag den erforderlichen Nachweis nicht zu ersetzen.
Daran ändern die Berichte der Klinik B.___ und des Bezirksspitals C.___, auf die sich die BVK beruft, nichts, enthalten sie doch keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Klägers. Im Bericht der Klinik B.___ vom 27. Mai 1998 (Urk. 10/4) werden einzig eine Alkoholabhängigkeit und eine depressive Entwicklung vor dem Hintergrund einer sozialen Problematik angeführt. Diesen Diagnosen kommt jedoch invalidenversicherungsrechtlich kein Krankheitswert zu (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes i. S. T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Nach dem Aufenthalt in der Klinik B.___, von dem laut deren Bericht die Durchführung des zweiten Beschäftigungsprogramms mit Beginn am 1. September 1998 abhängig gemacht worden war, hatte die BVK den Kläger denn auch am 18. November 1998 ohne Vorbehalt aufgenommen (Urk. 10/3), obwohl ein solcher nach § 9 Abs. 1 der damals gültig gewesenen Statuten vom 27. Januar 1988 bei Vorliegen eines gesundheitlichen Risikos an sich zulässig gewesen wäre.
Die im Bericht des Bezirksspitals C.___ vom 18. August 2000 (Urk. 10/6) enthaltenen Diagnosen aethylische Hepatitis, Vorhofflimmern ungeklärter Ätiologie, arterielle Hypertonie und Hypercholesterinämie hatten zwar zweifellos Krankheitswert. Doch waren sie einer Behandlung zugänglich und hinderten den Kläger nicht daran, die Stelle im Spital D.___ anzunehmen und dort die Arbeit während fünf Monaten ohne aktenkundige Einschränkung zu verrichten.
3.3 Dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf das Arbeitsverhältnis im Spital D.___ konkret ausgewirkt hätten, wird jedenfalls von der BVK nicht geltend gemacht und kann aufgrund der gegebenen Umstände ausgeschlossen werden. Wäre die Arbeitsfähigkeit des Klägers durch die krankheitsbedingten Gesundheitsstörungen bereits vor Antritt der Stelle im Spital D.___ dauernd herabgesetzt gewesen und hätte darauf bei der Arbeit Rücksicht genommen werden müssen, so hätte sich dies zumindest in der Höhe des Lohnes niederschlagen müssen. Wie sich aus der Rentenverfügung der Winterthur ergibt (Urk. 10/7), bewegte sich jedoch der nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versicherte Jahresverdienst mit Fr. 69'808.-- in einem üblichen Rahmen.
Nicht nur die Höhe des Lohnes, sondern auch die näheren Umstände des Unfalls sprechen für die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Klägers. Sein geistig-seelischer Zustand erlaubte es ihm jedenfalls, Transporte von Blut und Laborwerten zu übernehmen, Aufgaben also, die gerade in Notfallsituationen ein hohes Mass an Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein erfordern. Auch scheint er von seiner körperlichen Konstitution her ohne weiteres in der Lage gewesen zu sein, dazu das Fahrrad zu benützen. Dass er, wie in der Replik geltend gemacht wird, nach dem Sturz trotz der am Kopf erlittenen Schürfung und einer Fussverletzung seine Arbeit zunächst regulär zu Ende führte (Urk. 13 S. 2, vgl. auch anamnestische Angaben im Gutachten vom 25. September 2003, Urk. 10/1 S. 5), spricht ebenfalls für eine vollwertige Arbeitsleistung während des am 1. Juni 2001 (vgl. Urk. 10/5) angetretenen Arbeitsverhältnisses.
Selbst wenn es vor dem Stellenantritt aufgrund des Vorzustandes zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gekommen wäre, so wäre durch die rund fünfmonatige Dauer der Anstellung im Spital D.___ der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden. Dies umso mehr, als sich die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund des Vorzustandes einstellte, sondern durch den Unfall ausgelöst wurde.
3.4 Bei dieser eindeutigen Sach- und Beweislage ist davon auszugehen, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit anlässlich des Unfalls vom 22. November 2001, mithin während des versicherten Arbeitsverhältnisses, eingetreten ist. Folglich ist die BVK verpflichtet, dem Kläger die gesetzlichen und statutarischen Invalidenleistungen zu erbringen. Sie wird deren Beginn und Höhe sowie den auf die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse entfallenden Verzugszins noch zu bestimmen haben.
4. Entsprechend diesem Verfahrensausgang ist der Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellten Anwältin des Klägers eine der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses Rechnung tragende Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist unter Berücksichtigung des in der Honorarnote vom 29. Juli 2007 (Urk. 20) ausgewiesenen Aufwandes von 9,6 Stunden, der Barauslagen von Fr. 99.50 und der Mehrwertsteuer von 7,6 % auf Fr. 2'173.-- festzusetzen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der gerichtsübliche Stundenansatz Fr. 200.-- beträgt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund der am 22. November 2001 eingetretenen Invalidität die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen zu erbringen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwältin Oehmke, Affoltern am Albis, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'173.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)