Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00021[8C_478/2007]
IV.2006.00021

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 20. Juni 2007
in Sachen
Y.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Y.___, geboren 1970, Küchenhilfe, zog sich am 21. August 2002 bei einem Arbeitsunfall eine Rückenkontusion zu (Urk. 11/33/3/34). Am 4. Mai 2004 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erkundigte sich in der Folge beim A.___, Zürich, nach dem Arbeitsverhältnis (Arbeitgeberbericht vom 8. November 2004, Urk. 11/24), holte den Arztbericht von Dr. med. B.___, Psychiatrie, Zürich, ein und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 11/33/1-4/49). Ferner lag ihr das Gutachten des C.___, Zürich, vom 21. Mai 2005 vor (Urk. 11/12). Am 14. Juli 2005 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt statt (Abklärungsbericht vom 20. Juli 2005, Urk. 11/18). Mit Verfügung vom 27. September 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine befristete halbe Rente samt Zusatzrente für den Ehegatten mit Wirkung ab 1. August 2003 bis 31. August 2004 zu (Urk. 11/6). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 25. Oktober 2005 (Urk. 11/5) wies sie mit Entscheid vom 22. November 2005 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob Y.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte (heute: Rechtsdienst Integration Handicap), Zürich, mit Eingabe vom 6. Januar 2006 Beschwerde und beantragte eine Rente auch ab September 2004 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. März 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 22. März 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 12).

3.       Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 drohte das Gericht eine reformatio in peius an (Urk. 13). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 17. April 2007 Stellung (Urk. 17) und reichte die Arztberichte von Dr. B.___ vom 22. Februar 2007 (Urk. 18/1) und 26. März 2007 (Urk. 18/2) ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich hierzu innert Frist nicht vernehmen.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. B.___-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Laut Arztbericht von Dr. B.___ vom 27. Mai 2004 (Urk. 11/13) leidet die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einem traumatisch bedingten thorakolumbalen Syndrom sowie einer Periarthritis humeroscapularis links. Seit dem Treppensturz habe sie nie mehr gearbeitet und leide unter therapieresistenten Schmerzen. Sei leide an Schlaflosigkeit, Verlust von Energie und Initiative und lebe zurückgezogen. Sie werde vom zweiten Ehemann verständnisvoll betreut. Alle Behandlungen seien erfolglos gewesen. Psychisch sei sie sehr einfach strukturiert und ganz auf ihre Schmerzen und die Unfallfolgen fixiert. Sie habe tief pessimistische Zukunftsgedanken, die in keiner Weise eine Hoffnung auf das Kind Platz machten, und sei auch suizidal. Sie sei absolut unfähig, über psychosoziale Zusammenhänge zu reflektieren, und lasse sich vom Ehemann stützen und verwöhnen. Sie bringe keine Voraussetzungen für eine Psychotherapie mit sich. Die Therapie sei eher im Sinne einer verwöhnenden Betreuung zu verstehen und könne beschränkt weitergeführt werden. Die Prognose sei entsprechend ungünstig, wobei auch das Kind kaum einen positiven Einfluss haben werde. Es sei zu befürchten, dass sie die Pflege des Kindes abtreten werde. Seit dem 23. August 2002 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig.
2.2     Im Gutachten des C.___ vom 21. Mai 2005 (Urk. 11/12) wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11) genannt. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine koronare Herzkrankheit mit Status nach Herzinfarkt am 27.9.2004, Einlage eines Stents und den Risikofaktoren Nikotinabusus, Hypercholesterinämie und erhöhtem Lipoprotein sowie ein chronifiziertes, therapieresistentes generalisiertes Schmerzsyndrom im Bereich der linken Körperhälfte bei einer beginnenden AC-Gelenksarthrose links und einer Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 mit korrespondierenden Spondylarthrosen L4 bis S1 beidseits aufgeführt.
         Bei der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung stünden die demonstrativen Anteile ganz im Vordergrund. Alle Waddell-Zeichen seien positiv, sämtliche passiv geführten Bewegungen seien mittels Gegeninnervation gestoppt worden, auch an Körperregionen, bei welchen die Beschwerdeführerin nie je Schmerzen angegeben habe. Die Befunde im Stehen und im Liegen seien inkonsistent. Nach Überwindung aller Abwehr und unter Anwendung von allen Ablenkungsmöglichkeiten müsse ausgesagt werden, dass die thorakale und lumbale Beweglichkeit der Wirbelsäule ebenso wie diejenige des Hüftgelenkes links schmerzfrei seien. Dasselbe gelte für den Bereich der linken Schultergürtelregion, wo wie an den Beinen Hinweise für Atrophien fehlten. Auffallend sei, dass beim Gehen und Sitzen der rechte Arm leicht innenrotiert und abduziert in einer fixierten Stellung gehalten werde, was jedoch bei Ablenkung "vergessen" werde. Es bestehe eine diffuse Hyposensiblität der linken Körperhälfte, die segmental nicht zugeordnet werden könne. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin neurologisch unauffällig. Radiologisch fänden sich eine Chondrose L4/5 sowie ein sklerosiertes linkes AC-Gelenk. Im MRI von 2002 bestehe die bekannte leichte Spinalstenose L3/4 mit Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 mit beginnender Spondylarthrose beidseits. Es bestehe jedoch keine Nervenwurzelverlagerung oder Kompression. Klinisch handle es sich um ein chronifiziertes und therapieresistentes, nicht näher spezifizierbares generalisiertes Schmerzsyndrom im Bereich der linken Körperhälfte bei beginnender AC-Gelenksarthrose links, Diskusprotrusionen mit nicht signifikanter Stenosierung und korrespondierenden Spondylarthrosen. Diese radiologisch fassbaren Veränderungen seien gering und erklärten die Therapieresistenz und Generalisierung der Schmerzen in der linken Körperhälfte nicht. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten nicht eingeschränkt, sofern die Tätigkeiten nicht verbunden seien mit repetitivem Gewichte heben über 15 kg und nicht ausschliesslich in gebückter Stellung ausgeführt werden müsse.
         Wegen des auffälligen Verhaltens sei die Beschwerdeführerin psychiatrisch exploriert worden. Dabei habe sie sofort begonnen, ausführlich über ihre Schmerzsymptomatik und die damit verbundene Verzweiflungssituation zu berichten. Das Krankheitskonzept imponiere undifferenziert und monokausal. Sie sei von einer reinen unfallbedingten Genese ihrer Symptomatik überzeugt. Dabei sei eine völlig passiv-delegierende Heilserwartung erkennbar. Sie erlebe sich als kraftlos und unfähig, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen. Das Bewusstsein und die Orientierung seien jedoch intakt. Aufmerksamkeits- sowie Gedächtnisstörungen könnten keine gefunden werden, der formale Gedankengang sei deutlich eingeengt auf die Schmerzsymptomatik und auf das "nicht mehr funktionieren können". Ansonsten sei der formale Gedankengang kohärent. Es bestünden keine Hinweise für eine Zwangserkrankung oder eine hypochondrische Störung. Der inhaltliche Gedankengang sei ohne Pathologien. Es bestehe eine Störung der Vitalgefühle bei gehemmtem Antrieb und vor allem anamnestisch eruierbaren depressiven Symptomen. Es bestünden diverse psychiatrische Belastungssituationen wie schwierige erste Ehe, Migrationssituation, konflikthafte Beziehung zum aktuellen Ehemann und anderes mehr. Diese würden jedoch von ihr nicht bewusst wahrgenommen. Klinisch müsse eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Zusätzlich bestehe eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, welche die Schmerzausweitung zusätzlich unterhalte und vermutlich auf psychosoziale Probleme und abgespaltene Belastungssituationen zurückgeführt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Diagnosekomplexes zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund des chronifizierten Zustandsbildes mit wenig veränderbarem Krankheitskonzept sei in absehbarer Zeit nicht mit einer beruflichen Reintegration zu rechnen.
         Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde betrage die Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen 50 % in allen für sie in Frage kommenden beruflichen Tätigkeiten. Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten nicht eingeschränkt.
2.3     Im Bericht vom 22. Februar 2007 (Urk. 18/1) wiederholte Dr. B.___ die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.11). Die leichte bis mittelgradige depressive Episode stehe im Sinne einer Komorbidität im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung. Ursprünglich sei das depressive Leiden wohl schon prämorbid charakterlich bedingt gewesen, im Laufe der Zeit liege seit dem Unfall eine gegenseitige Durchdringung vor. Die Schmerzen verstärkten die Depression und die Depression verstärke die Schmerzen. Er teile die Beurteilung des C.___. Insbesondere handle es sich nicht um eine posttraumatische Belastungsstörung. Dafür sei das Unfallereignis zu unerheblich gewesen. Eine Invalidität liege nicht vor. Deshalb sollte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angestrebt werden. Die Neigung der Beschwerdeführerin zur Passivität und Invalidität sollte bekämpft werden.
2.4     Im Bericht vom 27. März 2007 (Urk. 18/2) bekräftigte Dr. B.___, dass bei der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wobei bei der Beurteilung die somatoforme Schmerzstörung von der Depression nicht klar getrennt werden könne. Die Depression im Anschluss an den Unfall nehme der Beschwerdeführerin jegliche Lebensenergie. Sie flüchte sich in eine totale Passivität mit anklagender Haltung betreffend Schmerzen und Ungerechtigkeit der Ablehnung der Invalidenrente. Mit massivem sekundärem Krankheitsgewinn werde sie von der Familie bemitleidet und verwöhnt. Sie raffe sich nicht einmal zur Pflege ihres Kleinkindes (geboren 17.9.2004) auf.

3.
3.1     Laut Gutachten des C.___ vom 21. Mai 2005 (Urk. 11/12) ist die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in der angestammten, aber auch in allen übrigen Tätigkeiten, die nicht mit repetitivem Gewichtheben über 15 kg respektive Tätigkeiten in gebückter Stellung verbunden sind, nicht eingeschränkt. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.
3.2     Im Vordergrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung stehen psychische Störungen. Zur Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der psychischen Beschwerden äussern sich die Gutachter des C.___ und Dr. B.___ unterschiedlich. Im Gutachten des C.___ vom 21. Mai 2005 (Urk. 11/12) wird der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Dr. B.___ geht dagegen im Bericht vom 27. Mai 2004 (Urk. 11/13) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. August 2002 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ist. Im Bericht vom 22. Februar 2007 (Urk. 18/2) ergänzt er seine Einschätzung dahingehend, als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit angestrebt und in der Psychotherapie vorbereitet werden sollte.
3.3     Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77; BGE 131 V 50 Erw. 1.2).
3.4     Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin sind die von der Rechtsprechung verlangten Kriterien, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen können, nicht vorhanden. Im Gutachten des C.___ vom 21. Mai 2005 (Urk. 11/12) und im Bericht von Dr. B.___ vom 27. Mai 2004 (Urk. 11/13) wird zwar zur somatoformen Schmerzstörung eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Diese ist jedoch nicht als ein von der somatoformen Schmerzstörung losgelöstes Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zu werten. Die Ärzte des C.___ führen zur depressiven Episode nämlich aus, dass diese die Schmerzausweitung zusätzlich unterhalte und vermutlich auf psychosoziale Probleme wie schwierige erste Ehe, Migrationssituation und konflikthafte Beziehung zum aktuellen Ehemann und abgespaltene, auch weiter zurückliegende Belastungssituationen zurückgeführt werden kann. Folglich besteht das Beschwerdebild der Depression hauptsächlich in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden familiären und soziokulturellen Faktoren herrühren und damit invaliditätsfremd sind. Zwar beantwortet Dr. B.___ in seinem Bericht vom 22. Februar 2007 (Urk. 18/1) die Frage, ob es sich bei der depressiven Episode um ein von der somatoformen Schmerzstörung losgelöstes Leiden handle, damit, dass das depressive Leiden ursprünglich wohl prämorbid charakterlich bedingt gewesen sei. Dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall an einer Depression gelitten haben soll, darüber kann Dr. B.___ nur mutmassen, wurde die Behandlung durch ihn erst im Jahre 2004 und damit nach dem Unfallereignis begonnen. Im Übrigen geht auch er davon aus, dass sich die Diagnosen seit dem Unfall gegenseitig durchdringen, indem die Schmerzen die Depression und die Depression die Schmerzen verstärken.
         Die im Gutachten des C.___ als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten körperlichen Begleiterkrankungen (Urk. 11/12 S. 18) beeinträchtigen die Beschwerdeführerin in ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit nicht. Sodann lassen die Angaben im Gutachten als auch in den Berichten von Dr. B.___ nicht auf einen primären Krankheitsgewinn schliessen. Im Gegenteil weist Dr. B.___ im Bericht vom 26. März 2007 (Urk. 18/2) darauf hin, dass ein massiver sekundärer Krankheitsgewinn vorliege, indem die Beschwerdeführerin von ihrer Familie bemitleidet und verwöhnt werde.
         Die Beschwerdeführerin steht seit Februar 2004 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. B.___. Dazu führte dieser aus, dass die Beschwerdeführerin keine Voraussetzungen für eine Psychotherapie mit sich bringe. Die Therapie sei mehr im Sinne einer verwöhnenden Betreuung zu verstehen. Unter diesen Umständen kann nicht von einer gescheiterten psychiatrischen Behandlung gesprochen werden. Indem Dr. B.___ im Bericht vom 22. Februar 2007 (Urk. 18/1) darauf hinweist, dass die Neigung der Beschwerdeführerin zur Passivität und Invalidität bekämpft werden sollte und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angestrebt und in der Psychotherapie vorbereitet werden sollte, ist zu erkennen, dass eine Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung nicht vorliegt.

4.       Nach dem Gesagten ist im Falle der Beschwerdeführerin von der Zumutbarkeit einer Schmerzüberwindung auszugehen und das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens im invalidenrechtlichen Sinn zu verneinen. Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde und zur Aufhebung der befristeten Rente, da aus somatischen Gründen nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Insbesondere attestierte die Klinik für Rheumatologie im D.___ ab dem 31. März 2003 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/12 S. 3).

Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 22. November 2005 wird aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).