IV.2006.00022
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 11. Januar 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1965, reiste im Jahr 1994 in die Schweiz ein (Urk. 11/54) und war vom Juli 1995 bis März 1998 bei der Z.___ AG als Casserolier angestellt gewesen. Nachdem ihm diese Stelle gekündigt worden war (Urk. 11/51) und der Versicherte in der Folge (ab September 1999 für einen Vermittlungsgrad von 50 %) Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte (Urk. 11/52), meldete er sich am 25. Oktober 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/54). Mit Verfügung vom 15. März 2000 wies die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrads ab (Urk. 11/12). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Vom Februar bis November 2000 und vom September bis Dezember 2001 war der Versicherte alsdann bei der Firma Y.___, "___", im Bereich der Wagenpflege tätig (Urk. 11/48 und Urk. 11/47). Am 15. Oktober 2003 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/49). Mit Verfügung vom 19. Januar 2004 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten, da er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % arbeitsfähig sei und damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne (Urk. 11/11). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Mit Eingabe vom 24. Februar 2005 liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Zürich, ein erneutes Gesuch um Ausrichtung von Invalidenversicherungsleistungen einreichen und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machen (Urk. 11/32 und Anmeldung vom 28. Ja-nuar 2005 [Urk. 11/33]). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, "___", vom 1. beziehungsweise 7. April 2005 (Urk. 11/15) ein und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 11/27). Am 7. Juni 2005 führte die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin ein Standortbestimmungsgespräch mit dem Versicherten zu seiner beruflichen Eingliederung durch (Urk. 11/24). Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 (Urk. 11/9) lehnte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente erneut ab. Dagegen liess der Versicherte am 13. Juli 2005 (Urk. 11/7) Einsprache erheben. Nachdem die IV-Stellen bei Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, "___", ein Gutachten eingeholt hatte (Expertise vom 25. Oktober 2005 [Urk. 11/14] und dieses zur Stellungnahme zugestellt hatte (Urk.11/4), wies sie mit Entscheid vom 30. November 2005 (Urk. 2) die Einsprache ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2005 liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1):
"1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 30. November 2005 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer eine IV-Rente von mindestens 50 Prozent zuzusprechen ist.
2. Eventualiter: Es seien weitere Abklärungen über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichneten zu bestellen.
4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2006 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli mit Gerichtsverfügung vom 27. Februar 2006 (Urk. 12) als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2006 (Urk. 12) reichte die Beschwerdegegnerin die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2006 ein.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem Gehörsanspruch wird nicht Genüge getan, wenn der Versicherungsträger die Stellungnahme der Partei lediglich "pro forma" zur Kenntnis nimmt. Vielmehr ist er verpflichtet, sich mit den entsprechenden Vorbringen auseinanderzusetzen, was etwa ausschliesst, dass der Versicherungsträger stillschweigend über Einwendungen hinweggeht (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 5). Der Gehörsanspruch gebietet auch die ausreichende Begründung der gefällten Entscheide (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG).
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei im Rahmen des Einspracheverfahrens auf die in seiner Einsprache vorgebrachten Einwendungen nicht rechtsgenüglich eingegangen. Damit liege eine Gehörsverletzung vor (Urk. 1 S. 3).
Im Einspracheentscheid vom 30. November 2005 (Urk. 2 S. 3) hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, weshalb sie das Gutachten von Dr. C.___ vom 25. Oktober 2005 für beweistauglich hält. Zudem hat sie unter Bezugnahme auf die Argumente des Beschwerdeführers ausführlich begründet, weshalb sie daraus keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableitet. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe sich mit der „psychologischen Dimension" der Krankheit nicht auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 3), ist dem entgegenzuhalten, dass im Einspracheentscheid vermerkt wurde, es fänden sich keine Hinweise für mögliche Spätfolgen, worunter auch psychische Fehlentwicklungen zu verstehen sind. Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 4) hat sich die Beschwerdegegnerin unter lit. l mit den noch zumutbaren Verweisungstätigkeiten befasst und konkret dargelegt, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind. Dadurch war der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen. Die Begründung des angefochtenen Entscheides genügt den gesetzlichen Anforderungen vollauf. Die Rüge des Beschwerdeführers ist demnach nicht gerechtfertigt. Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers betreffen den Beweiswert des Gutachtens und damit eine materiellrechtliche Frage, welche im Folgenden zu prüfen sein wird.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 V 190 ff.). Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 133 f.). Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 120 V 373, 117 V 278, 113 V 28 Erw. 4a; AHI 1997 S. 39 Erw. 4a, ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Es darf nicht einseitig auf das öffentliche Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis abgestellt werden; vielmehr sind insbesondere die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers an seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a.aa je mit Hinweisen).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.7 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2005 (Urk. 11/32) eingetreten. Zu untersuchen ist nunmehr, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Erlass der rechtskräftigen rentenabweisenden Verfügung vom 19. Januar 2004 (Urk. 11/11) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. November 2005 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch derart erheblichen Weise verändert hat (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis auf BGE 109 V 115 Erw. 2b), dass dem Beschwerdeführer nunmehr, wie geltend gemacht, eine halbe Invalidenrente zusteht (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3).
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Ohne Behinderung wäre der Beschwerdeführer in der Lage, ein jährliches Einkommen von Fr. 40'040.--, bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ein solches von Fr. 37'182.-- zu erzielen. Daraus resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 7 % (vgl. Urk. 11/8).
3.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, ihm seien höchstens leichte Tätigkeiten bei einem Arbeitspensum von 50 % zumutbar (Urk. 1). Im Gutachten seien die psychischen Beschwerden nicht berücksichtigt worden. Zudem stünden die beim Beschwerdeführer zwei bis dreimal im Monat auftretenden Krankheitsschübe einer 100%igen Arbeitstätigkeit entgegen. Die Beschwerdegegnerin lege das Gutachten willkürlich aus.
4.
4.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom 19. Januar 2004 war der Bericht von Dr. med. D.___ (Praxisvorgänger von Dr. B.___), Innere Medizin FMH, "___", vom 4. November 2003 (Urk. 11/16). Darin diagnostiziert Dr. D.___ ein periodisches Mittelmeerfieber mit generalisierten Myalgien, welches angeboren und cirka 1996 manifest geworden sei und sich nach Beanspruchung sowie febrilen Infekten verstärke. Ferner bestehe zur Zeit nach einem orthostatischen Kollaps mit Sturz auf die linke Körperseite am 7. September 2003 eine Throraxkontusion. Die rezividierenden Fieberschübe mit Myalgien hätten sich nach der Übersiedelung von "____" in die Schweiz 1998/99 gesteigert. Die ausgedehnten infektiologischen und rheumatologischen Abklärungen hätten schliesslich durch Ausschluss anderer Krankheiten zur heutigen Diagnose eines familiären periodischen Mittelmeerfiebers geführt. Die Behandlung mit Colchicine führe zu einer weitgehenden Besserung, solange der Beschwerdeführer das Medikament nehme. Die gehäuften, krankheitsbedingten Absenzen hätten den Stellenverlust verursacht. Da er nurmehr für leichte, die Muskulatur nicht stark beanspruchende Tätigkeiten eingesetzt werden könne, gestalte sich die Stellensuche schwierig. Generell sei der Beschwerdeführer bei ausdauernden und momentan forcierten Muskeltätigkeiten (insbesondere auch am Rumpf) schmerzhaft eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm ganztags zumutbar.
Damit unterschied sich dieser Bericht nicht von demjenigen vom 11. November 1999 (Urk. 11/17). Bei gleichbleibender Hauptdiagnose führte Dr. D.___ zur Arbeitsfähigkeit darin aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Autolackierer und Mechaniker nur noch halbtags arbeitsfähig sei, weil er den Anforderungen kräftemässig nicht mehr gewachsen sei. In einer wechselbelastenden Tätigkeit mit Sitzen, Stehen, langsamem Gehen und intellektueller Arbeit sei ihm eine volles Pensum zumutbar.
4.2 Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 1. beziehungsweise 7. April 2005 leidet der Beschwerdeführer an Mittelmeerfieber mit generalisierten Myalgien, verstärkt nach körperlicher Anstrengung und febrilen Infekten (Urk. 11/15). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig, weil die Krankheit sehr unberechenbar und in Attacken auftrete. Dadurch sei der Beschwerdeführer auf dem normalen Arbeitsmarkt kaum vermittelbar. Zwischen den Krisen könne der Beschwerdeführer eigentlich alles machen. Muskulär bedingt ermüde er jedoch rasch. Im Weiteren gab Dr. B.___ an, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig.
4.3 Im Gutachten vom 25. Oktober 2005 hat Dr. C.___ die Diagnose der behandelnden Ärzte bestätigt (Urk. 11/14). Für leichte Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 100 % und für mittelschwere Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit müsse aus gleichförmigen, ruhig auszuführenden, wechselbelastenden Tätigkeiten bestehen. Zu denken sei an Tätigkeiten als Magaziner. Die dazu gehörenden Sortier- und Lagerarbeiten sowie die Kurierdienste könne er wechselbelastend im Sitzen, Stehen und Gehen ausüben. Körperlich belastende Tätigkeiten mit Heben von Gewichten über 10 kg, Treppensteigen oder Besteigen von Leitern seien eher ungünstig. Ebenso ungeeignet seien Tätigkeiten mit oder ohne Maschinen, bei denen ein Leistungsdruck (zum Beispiel Fliessbandarbeiten mit Erreichen eines Plansolls) bestehe. Dazu führte Dr. C.___ erläuternd aus, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden mit Myalgien und allgemeiner Kraftlosigkeit der Beinmuskulatur sowie der Krankheitsverlauf mit zwei bis drei Episoden pro Monat und einem Verlauf von jeweils zwei bis drei Tagen seien typisch bei einem familiären Mittelmeerfieber. Bei der körperlichen Untersuchung hätten sich keine für ein Mittelmeerfieber typischen Hautbefunde wie erysipelartige Erytheme oder Exantheme gezeigt. Synovitiden oder Serositiden der Gelenke seien keine vorhanden gewesen. Das Thoraxröntgenbild sei normal ausgefallen. Die Entzündungsparameter seien im Normbereich gewesen. Subjektiv sei der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 4. Oktober 2005 auch beschwerdefrei gewesen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe sich sein Gesundheitszustand unter der medikamentösen Therapie mit Colchicin deutlich verbessert und sei seit zwei Jahren immer gleich geblieben. Insgesamt sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und den vorliegenden objektivierbaren Befunden seit der Verfügung vom 19. Januar 2004 keine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten.
4.4 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2004 (Urk. 1) erweist sich das Gutachten von Dr. C.___ als schlüssig und nachvollziehbar. Die Einschätzung von Dr. C.___ erging unter Berücksichtigung der Vorakten und stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie die klinischen, radiologischen und labormässigen Untersuchungsergebnisse. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist begründet und im medizinischen Zusammenhang nachvollziehbar. Dem Gutachten ist daher bei der Beweiswürdigung grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, dies sofern keine gewichtigen Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.
Aus den medizinischen Akten ergeben sich keine Hinweise, welche auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers schliessen liessen. Insbesondere gab der behandelnde Hausarzt, Dr. B.___, in seinem Bericht vom 1. beziehungsweise 7. April 2005 explizit an, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen psychischen Funktionen uneingeschränkt sei (Urk. 11/15). Gegenüber dem Gutachter hat der Beschwerdeführer angegeben, die Beschwerden seien bei Nervosität ausgeprägter und er leide an nächtlichem Schwitzen (Urk. 11/14). Auch wenn es sich dabei um Symptome einer psychischen Beeinträchtigung handeln sollte, ist nicht einsichtig, inwiefern diese den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken. Die weiteren in der Beschwerdeschrift genannten psychischen Beeinträchtigungen wie häufige Schlaflosigkeit, Gereiztheit und das Unvermögen, soziale Kontakte zu pflegen (Urk. 1 S. 3) finden sowohl in der Expertise (Urk. 11/14) als auch in den anderen medizinischen Akten (Urk. 11/15-19) keinen Niederschlag als krankwertige Befunde. Entsprechend hat der Beschwerdeführer gegenüber Dr. C.___ nur über somatische Beschwerden (erhöhte Körpertemperatur, Muskel- und Gliederschmerzen in den Armen und Beinen, Mittelbauchschmerzen, Durchfall sowie Flanken- und Rückenschmerzen) geklagt und hat Letzterer die angegebenen Beschwerden sowie den Krankheitsverlauf als für ein familiäres Mittelmeerfieber typisch bezeichnet. Es ergibt sich aus den Akten nicht, dass er wegen des nächtlichen Schwitzens tagsüber sehr müde wäre oder nachschlafen müsste. Vielmehr kann dem Gutachten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer körperlich aktiv ist. Er gehe täglich laufen und einmal pro Woche schwimmen. Zudem fahre er gelegentlich Fahrrad. Schliesslich kann den Akten auch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen einer psychischen Erkrankung bei einem Psychiater oder Psychotherapeuten in Behandlung steht. Vor diesem Hintergrund spricht nichts für eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert, weshalb auch kein Anlass für weitere diesbezügliche Abklärungen besteht.
Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist das Gutachten auch hinsichtlich der noch zumutbaren Verweisungstätigkeit als Magaziner nicht widersprüchlich. Gemäss Dr. C.___ ist eine solche Tätigkeit mit dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers vereinbar, weil sie wechselbelastend sowie gleichförmig und ruhig ausgeführt werden kann (Urk. 11/14 S. 3). Dr. C.___ geht davon aus, dass die Arbeit eines Magaziner aus drei verschiedenen Tätigkeitsfeldern (Sortier-, Lager- und Kurierarbeiten) besteht. Da diese Tätigkeiten teils im Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden müssen oder können, ist es nachvollziehbar, wenn der Gutachter die Arbeit als Magaziner als wechselbelastend bezeichnet. Gleichförmig sind die Arbeiten innerhalb der einzelnen Tätigkeitsfelder. Nach dem Gesagten stehen sich die Begriffe "gleichförmig" und "wechselbelastend" nicht diametral gegenüber, weshalb das Gutachten auch hinsichtlich der Umschreibung der noch zumutbaren Verweisungstätigkeit nachvollziehbar ist.
Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer die vom Gutachter vorgenommene Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich lässt er geltend machen, dass bei ihm zwei bis drei Mal im Monat ein Krankheitsschub auftrete. Dieser daure jeweils zwei bis drei Tage. Daher sei er auch in einer leichten Tätigkeit nicht vollzeitig arbeitsfähig (Urk. 1 S. 4). Dr. C.___ hat die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer genannten Beschwerden wie Myalgien, allgemeine Kraftlosigkeit der Beinmuskulatur sowie den zwei bis drei Mal im Monat an zwei bis drei Tagen auftretenden Beschwerdeschüben beurteilt und kam - wie bereits Dr. D.___ - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in körperlich leichten Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig ist. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar. Damit hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss seinen eigenen Angaben und den objektivierbaren Befunden seit der rechtskräftigen Verfügung vom 19. Januar 2004 (Urk. 11/11) und damit auch seit der gleichlautenden Verfügung vom 15. März 2000 (Urk. 11/12) nicht verändert. Gegenteils ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dessen eigenen Angaben durch die regelmässige Einnahme von Colchicin verbessert hat (Urk. 11/14 S. 3). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss Dr. C.___ noch nicht austherapiert und ihm eine Anpassung der medikamentösen Therapie mit Colchicin zumutbar ist (Urk. 11/14 S. 3).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das überzeugende Gutachten von Dr. C.___ vollumfänglich abgestellt werden kann und der Beschwerdeführer in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist. Demnach ist seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. Januar 2004 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Leisungsfähigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin hat daher im Einspracheentscheid vom 30. November 2005 (Urk. 2) zu Recht eine sich massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Bericht von Dr. D.___ vom 4. November 2003 bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 30. November 2005 (Urk. 2) verneint. In Abweichung zur Verfügung vom 9. Juni 2005 (Urk. 11/9), in der die Beschwerdegegnerin noch von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 85 % ausging, ist es daher nicht zu beanstanden, wenn sie den Beschwerdeführer im Einspracheentscheid gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ in einer leidensangepassten wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 10 kg, ohne Treppensteigen oder Besteigen von Leitern, ohne Arbeiten an oder mit Maschine sowie ohne Leistungsdruck infolge der Vorgabe eines Plansolls nach wie vor für 100 % arbeitsfähig hielt.
5.
5.1 Auch bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand fällt eine Änderung des Invaliditätsgrades in Betracht, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen erheblich verändert haben. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch in körperlich leichten Tätigkeiten von einem potentiellen Arbeitgeber nur noch beschränkt eingesetzt werden kann, hat die Beschwerdegegnerin einen neuen Einkommensvergleich vorgenommen und einen Leidensabzug von 25 % berücksichtigt (Urk. 2), was der Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung trägt.
5.2 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach es für sein Anforderungsprofil auf dem Arbeitsmarkt keine Stellen gebe und die Beschwerdegegnerin deshalb auch keinen konkreten Job für ihn habe angeben können (Urk. 1 S. 4 und 5), ist Folgendes festzuhalten:
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b).
Sowohl der Gutachter Dr. C.___ wie auch die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin nennen eine Palette von Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer trotz den sich aus seinem Leiden ergebenden Einschränkungen noch zumutbar sind (Urk. 11/14 S. 3 und Urk. 20). Dabei handelt es sich um leichte Tätigkeiten als Magaziner, Hauswart und Kurier sowie solche in der Büroreinigung.
Gemäss Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. Urteil des EVG in Sachen R. vom 2. Februar 2005, I 394/04, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
Angesichts dieser eindeutigen Rechtsprechung ist erstellt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Dieser Umstand ist im übrigen seit der erstmaligen Rentenabweichung unverändert.
5.3 Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist in der Regel darauf abzustellen, was die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens verdient hat. Da der Beschwerdeführer bereits seit Anfang 1999 an den Auswirkungen des familiären Mittelmeerfiebers leidet (Urk. 11/19), ist entgegen der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht auf das im Jahr 2000/2001 erzielte Einkommen abzustellen (Urk. 11/8 und Urk. 11/10). Vielmehr ist nach wie vor das mit Verfügung vom 15. März 2000 festgelegte Valideneinkommen für das Jahr 1999 von Fr. 43'816.-- heranzuziehen (Urk. 11/12). Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer für das Jahr 2005 von 157 Punkten resultiert daraus ein Valideneinkommen von Fr. 47'565.-- (1999: 1835 Punkte, 2005: 1992 Punkte; Die Volkswirtschaft 12/2006, Tab. 10.3 S. 83).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist - wie dies die Beschwerde-gegnerin getan hat - von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291) auszugehen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2004, Tabelle TA1 S. 53), was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004 gleich wie im Jahr 2005 (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2006, Tabelle B9.2 Seite 82) einen Monatslohn von Fr. 4'771.52 resp. einen Jahreslohn von rund Fr. 57'258.-- (= Fr. 4'771.52 x 12) ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer für das Jahr 2005 von 1 % (Die Volkswirtschaft 12-2006 Tab. 10.2 S. 83) resultiert daraus ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 57'831.--. Unter Annahme eines maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 43'373.-- und eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'192.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8,81 % entspricht.
Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer wegen der regelmässigen Krankheitsschübe an durchschnittlich 6,25 Arbeitstagen pro Monat (zwei bis drei Episoden pro Monat für jeweils zwei bis drei Tage [Urk. 11/14]) arbeitsunfähig wäre, er mithin in einer leidensangepassten Tätigkeit eine zusätzliche Lohneinbusse entsprechend einem Pensum von 68,75 % zu Vergegenwärtigen hätte, resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'746 oder ein ebenfalls rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37,3 %.
Die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Nach Einsicht in die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, vom 19. Dezember 2006 (Urk. 13) ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse auf Fr. 1'511.10 (inkl. Barauslagen von Fr. 87.70 und MWSt von 7,6 %) festzusetzen, wobei der Aufwand für das Abfassen und die Eingabe der Beschwerdeschrift angesichts der Tatsache, dass Dr. Caterina Nägeli den Beschwerdeführer bereits während des ganzen Verwaltungsverfahrens vertreten hat, von insgesamt 6 Stunden 5 Minuten auf 4 Stunden zu kürzen sowie der Aufwand nach Abschluss des Schriftenwechsel von insgesamt 50 Minuten mit den dazugehörigen Kosten, da mit dem vorliegenden Verfahren nicht in einem direkten Zusammenhang, nicht zu berücksichtigen sind.
Der Beschwerdeführer wird auf § 92 der Zivilprozessordnung hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Zürich, wird mit Fr. 1'511.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).