Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00023
IV.2006.00023

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 21. Juni 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann
Geissler Ott Baumann Grieder, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.
1.1     K.___, geboren 1973, war seit 1993 als Pflegeassistentin im Krankenheim A.___ mit einem Pensum von 80 % tätig, bis sie am 15. Oktober 1997 einen Unfall erlitt und das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 1998 aufgelöst wurde (Urk. 9/75 Ziff. 1-6 und 10; Urk. 9/76/2/54).
         Sie meldete sich am 21. Januar 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 9/32-35). Nach Abklärung beruflicher Massnahmen (Urk. 9/32, Urk. 9/35) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. Mai 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 94 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 zu (Urk. 9/31).
1.2     Am 23. Oktober 2001 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Veränderung ergeben (Urk. 9/30).
         Mit Verfügung vom 7. August 2002 sprach die IV-Stelle der inzwischen verheirateten K.___ bei einem unveränderten Invaliditätsgrad  von 94 % eine ganze Rente und eine Zusatzrente für den Ehegatten mit Wirkung ab 1. Mai 2002 zu (Urk. 9/29).
         Am 25. Juni 2002 brachte die Versicherte einen Sohn zur Welt (Urk. 9/68). Mit Verfügung vom 9. August 2002 wurde ihr die entsprechende Kinderrente zugesprochen (Urk. 9/28).
         Mit Verfügung vom 14. Februar 2003 lehnte die IV-Stelle einen am 1. März 2002 gestellten Antrag der Versicherten auf berufliche Massnahmen ab (Urk. 9/26).
         Am 7. April 2004 brachte die Versicherte eine Tochter zur Welt (Urk. 9/62). Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 sprach ihr die IV-Stelle die entsprechende Kinderrente zu (Urk. 9/25).
1.3     Im November 2004 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein; die Versicherte beantwortete den entsprechenden Fragebogen am 2. Dezember 2004 (Urk. 9/53). Am 21. April 2005 fand eine Haushaltabklärung statt (Bericht vom 19. Mai 2005, Urk. 9/46 = Urk. 9/13 = Urk. 3/9).
         In der Folge nahm die IV-Stelle eine Qualifikationsänderung vor und stufte die Versicherte als zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Aufgabenbereich tätig ein; im Erwerbsbereich ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % für leidensangepasste Tätigkeiten aus und im Haushaltbereich von einer Einschränkung von 43 % (Urk. 9/24).
         Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 42 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2005 zu (Urk. 9/20 = Urk. 9/21 = Urk. 3/3).
         Dagegen erhoben die Versicherte am 22. Juni 2005 (Urk. 9/19), ergänzt am 31. August 2005 (Urk. 9/9), sowie der zuständige Unfallversicherer am 24. Juni 2005 (Urk. 9/18), ergänzt am 15. Juli 2005 (Urk. 9/15), Einsprache.
         Die IV-Stelle wies die Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 22. November 2005 ab (Urk. 9/3 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. November 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Januar 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr auch über den 1. Juli 2005 hinaus eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) und machte geltend, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Umfang von 80 % - und nicht, wie beschwerdeweise geltend gemacht, 100 % - erwerbstätig (Urk. 8 S. 2 oben).
         Am 22. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).

3.       Mit Verfügung vom 25. Januar 2005 sprach der zuständige Unfallversicherer der Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 79 % mit Wirkung ab 1. Juli 2003 zu (Urk. 9/49 S. 2).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Die massgebenden rechtlichen Grundlagen - insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG) und die Rentenrevision (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) - sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 1.1-1.5). Darauf kann verwiesen werden.

2.      
2.1     Strittig ist, ob der Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (Mai 2000) und im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids beziehungsweise der verfügten Rentenherabsetzung (November 2005) eine revisionsrelevante Veränderung ergibt. Damit zusammenhängend sind einzelne Elemente der Invaliditätsbemessung strittig.
2.2     Im angefochtenen Entscheid ging die Beschwerdegegnerin davon aus, bei der ursprünglichen Rentenzusprache hätte richtigerweise ein Erwerbspensum von 80 % angenommen werden müssen, womit ein Invaliditätsgrad von 75 % resultiert hätte (Urk. 2 S. 5 Ziff. 3.1).
         Aktuell sei nicht mehr von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer geschützten Tätigkeit auszugehen, sondern gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.___ vom 30. Juni 2003 von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in leidensangepasster Tätigkeit (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 3.2).
         Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie wäre mittlerweile im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig, sei angesichts des Alters der beiden Kinder nicht nachvollziehbar (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 3.3).
         Das Valideneinkommen sei ausgehend vom 1997 erzielten Einkommen, angepasst an die Nominallohnentwicklung, zu bestimmen, ohne dass zusätzliche Wochenendzulagen zu berücksichtigen wären (Urk. 2 S. 7 Ziff. 3.4).
         Das Invalideneinkommen sei, ausgehend von der genannten Arbeitsfähigkeit von 40 %, gestützt auf Tabellenlöhne unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % zu ermitteln (Urk. 2 S. 7 Ziff. 3.5). Dementsprechend resultiere eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 40 % (Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 3.6).
         Die Einschränkung im Haushalt betrage gemäss Abklärungsbericht 43 % (Urk. 2 S. 8 Ziff. 3.7). Dementsprechend resultiere ein Invaliditätsgrad von 41.8 %, mithin gerundet 42 % (Urk. 2 S. 8 Ziff. 3.8).
2.3     Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand sei stationär, was - intern - auch die Beschwerdegegnerin angenommen habe. Bei der Beurteilung durch Dr. B.___ handle es sich lediglich um die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 3-6).
         Das Erwerbspensum im Gesundheitsfall würde sich - wie bei Pflegeassistentinnen in vergleichbaren familiären Verhältnissen (vgl. Urk. 3/6-8, Urk. 9/10-12) - auf 80 % belaufen; die Annahme der Beschwerdegegnerin von lediglich 40 % sei willkürlich (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 6-9).
         Die Einschränkung im Haushalt sei auf 70 % zu veranschlagen. Der Haushalt könne nur deshalb ohne Dritthilfe verrichtet werden, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin seine eigene Erwerbstätigkeit teilweise zu Hause ausüben und deshalb im Haushalt vermehrt helfen könne (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 10).
         Beim Valideneinkommen sei eine Wochenendzulage zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 11) und beim Invalideneinkommen sei vom Betrag auszugehen, der bei der ursprünglichen Rentenzusprache angenommen worden sei (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 12). Dementsprechend resultiere ein Invaliditätsgrad von 89 % (Urk. 1 S. 10 Ziff. 13).
2.4     Aufgrund dieser Vorbringen erscheint es angezeigt, zuerst die Frage des Umfangs der Erwerbstätigkeit, sowohl im Mai 2000 als auch im November 2005 zu prüfen (nachstehend Erw. 3), und anschliessend die Frage des Gesundheitszustandes (Erw. 4) und seiner Auswirkungen im Erwerbs- und im Haushaltbereich (Erw. 5).

3.
3.1     Bei der Rentenzusprache im Mai 2000 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, was aus dem Umstand ersichtlich ist, dass sie die Invaliditätsbemessung anhand eines Einkommensvergleichs ohne Berücksichtigung eines Anteils an Haushalttätigkeit vornahm (Urk. 9/34 S. 2).
         Wie sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens richtig feststellte, wäre damals ein Anteil der Erwerbsarbeit von 80 % anzunehmen gewesen, war die Beschwerdeführerin doch vor Eintritt des Gesundheitsschadens seit 1993 in einem 80-%-Pensum erwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 9/75 Ziff. 10). Davon geht im Übrigen auch die Beschwerdeführerin aus (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 7).
3.2     Bei der Haushaltabklärung im April 2005 erklärte die Beschwerdeführerin, im Gesundheitsfall würde sie in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin als Nachtwache arbeiten und 3-4 Nächte pro Woche arbeiten; es sei durchaus üblich, dass Mütter als Nachtwachen mit hohen Pensen tätig seien (Urk. 9/46 S. 2 Ziff. 2.5). Beschwerdeweise legte sie Bestätigungen von als Nachtwachen tätigen Pflegeassistentinnen vor, die effektiv im Umfang von 80 % tätig sind (vgl. Urk. 9/10-12, Urk. 3/6-8) und machte geltend, dass auch näher wohnende Verwandte nötigenfalls bei der Kinderbetreuung aushelfen könnten (Urk. 1 S. 6 oben).
         Im fraglichen Zeitpunkt waren die beiden Kinder der Beschwerdeführerin knapp drei und rund ein Jahr alt. Ein Erwerbspensum von 80 % dürfte bei diesem Alter der Kinder zwar nicht in allen sozialen Lagen und Berufsfeldern als Standard oder überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch den konkreten Nachweis erbracht, dass in ihrem Berufsfeld solches offenbar durchaus praktiziert wird. Diese konkreten Belege haben ein stärkeres Gewicht als abstrakte Überlegungen zum Umfang der Erwerbstätigkeit in Abhängigkeit vom Alter der Kinder. Es ist daher als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass auch die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab Juli 2005 ein Erwerbspensum von 80 % ausüben würde. Möglicherweise ging übrigens auch die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 8 S. 2 oben) von dieser, von früheren Standpunkten abweichenden, Annahme aus.
3.3     Nahm die Beschwerdegegnerin im Dezember 2000 - wenn auch fälschlicherweise - ein Erwerbspensum von 100 % an und ist aktuell von 80 % auszugehen, so stellt dies eine revisionserhebliche Veränderung dar beziehungsweise es erweist sich die nunmehrige Annahme eines Pensums von 80 % mit der substituierten Begründung, dass dies offensichtlich bereits bei der ursprünglichen Leistungszusprache hätte angenommen werden müssen, als zutreffend.

4.
4.1     Am 15. Oktober 1997 stürzte die Beschwerdeführerin von einem Pferd und erlitt eine Commotio cerebri und eine Distorsion der Halswirbelsäule mit zervikozephalem und zervikovertebralem Syndrom sowie multiple kleine Kontusionen (Urk. 9/76/52 Ziff. 5).
         Vom 2. November bis 19. Dezember 1998 weilte die Beschwerdeführerin in der Rehabilitationsklinik C.___ (vgl. Urk. 9/39/2 S. 1 Mitte). Im Austrittsbericht vom 23. April 1999 (Urk. 9/39/2) wurden ein Zustand nach Commotio cerebri und HWS-Distorsion mit Verdacht auf Commotio oder Contusio spinalis nach Sturz vom Pferd am 15. Oktober 1997, ein Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit latenter/manifester Angstsymptomatik/Depression und sekundärer (posttraumatischer) Somatisierung sowie eine chronische Schmerzkrankheit diagnostiziert (Urk. 9/39/2 S. 9 oben) und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % in der letzten Tätigkeit als Pflegeassistentin attestiert (Urk. 9/39/2 S. 9 unten).
         Im Bericht vom 3. Mai 1999 führten die Ärzte der Rehabilitationsklinik C.___ ergänzend aus, in behinderungsangepasster Tätigkeit bestehe seit dem 19. Dezember 1998 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; über eine entsprechende stufenweise Belastungssteigerung sollte die Beschwerdeführerin nach einem Anpassungszeitraum von 3-6 Monaten in der Lage sein, eine behinderungsangepasste Tätigkeit auch ganztags zu verrichten (Urk. 9/39/1 lit. e).
         Dr. med. D.___, praktische Ärztin, attestierte am 23. Juni 1999 eine seit dem Unfall bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 %, mit dem Zusatz, berufliche Massnahmen seien angezeigt und durchführbar (Urk. 9/40 Ziff. 1.1).
         Im Januar 2000 absolvierte die Beschwerdeführerin Vorabklärungswochen im Beruflichen Trainingszentrum; aus dem Schlussbericht des BTZ vom 31. Januar 2000 (Urk. 9/72) schlossen Berufsberaterin und leitender Arzt der Beschwerdegegnerin, dass zur Zeit eine angepasste Tätigkeit lediglich in geschütztem Rahmen möglich sei (Urk. 9/34/2) und zwar im Umfang von 50 % (Urk. 9/34/1 S. 2).
4.2     Im Verlaufsbericht vom 3. Oktober 2001 führte Dr. D.___ aus, der Gesund-heitszustand habe sich leicht verbessert (Urk. 9/38 Ziff. 1). Die Diagnose sei unverändert, ausser dass nach ihrer Einschätzung zur Zeit keine psychischen Probleme vorlägen (Urk. 9/38 Ziff. 2).
         Im Bericht vom 23. Mai 2002 führte Dr. D.___, bei im Übrigen unveränderten Angaben, aus, ein Grundkurs in medizinischer klassischer Massage habe problemlos absolviert werden können. Deshalb erachte sie das Vorhaben der Beschwerdeführerin, die Ausbildung als medizinische Masseurin abzuschliessen, als realistische Möglichkeit, diese wieder ins Erwerbsleben zu integrieren (Urk. 9/37a lit. D.7).
4.3     Am 27. September 2002 erstattete PD Dr. med. E.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 9/37).
         Er führte aus, grundsätzlich sei die medizinisch-neurologische Diagnose einer Commotio cerebri mit zervikozephalem und zervikovertebralem Syndrom aus psychiatrischer Sicht nicht anzufechten. Aus psychiatrischer Sicht könnte allenfalls die Diagnose leichter kognitiver Störungen hinzugefügt werden, welche aber grundsätzlich in der medizinischen (wohl: somatischen) Diagnose mitenthalten sei (Urk. 9/37 S. 28 Ziff. 3).
         Bezogen auf ein Pensum von 100 % sein in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht eine Reduktion von 40 % vorzunehmen (Urk. 9/37 S. 29 Ziff. 5.2). Zur Erhaltung einer Arbeitsfähigkeit von rund 60 % sei keine eigentliche medizinische Behandlung und Pflege erforderlich; indessen könnte eine stützende gesprächstherapeutische Behandlung dienlich sein (Urk. 9/37 S. 30 Ziff. 6.3).
         Der im Gutachten der Ärzte der Rehabilitationsklinik C.___ ausgesprochene Verdacht einer ganz überwiegenden Psychogenese der geklagten Beschwerden und der objektivierbaren Leistungsschwäche sei unbegründet (Urk. 9/37 S. 31 Ziff. 8).
4.4     Am 30. Juni 2003 erstattete Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdeführerin (Urk. 9/76/1/40-55).
         Dr. B.___ stellte folgende Diagnose (Urk. 9/76/1/51):
Zustand nach Reitunfall am 15. Oktober 1997 mit Halswirbelsäulenabknickverletzung sowie milder traumatischer Hirnverletzung mit auch heute noch bestehende/r/m:
– mässig ausgeprägten kognitiven Störungen
– diskreter Hemisymptomatik links
– leichtem Cervicalsyndrom
– leichten bis mässigen cervicocephalen Beschwerden mit insbesondere ‚migraine cervicale’
– leicht ausgeprägter vestibulärer Störung
         Für die früher ausgeübte Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit mit wechselnd sitzender, stehender Körperhaltung, ohne Kopfzwangshaltung und ohne arbeitsmässige Belastung des Schultergürtels, in einem ruhigen und gut strukturierten Umfeld sollte eine Arbeitsbelastung von 40 % umsetzbar sein (Urk. 9/76/1/52 unten).
4.5     Im Verlaufsbericht vom 11. Januar 2005 führte Dr. D.___ aus, der Gesund-heitszustand sei stationär und die Diagnose habe sich nicht geändert (Urk. 9/36 Ziff. 1-2). Die Prognose sei ungünstig (Urk. 9/36 Ziff. 4). Bestimmte Haus-haltarbeiten müssten vom Ehemann übernommen werden (Urk. 9/36 Ziff. 6).
4.6     Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte auf der Annahme, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einem geschützten Rahmen.
         Aufgrund der damals vorliegenden medizinischen Beurteilungen ist dies nur schwer nachvollziehbar. Die behandelnde Ärztin attestierte zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, erachtete jedoch berufliche Massnahmen als angezeigt und durchführbar. Die Ärzte der Rehabilitationsklinik C.___ gingen von einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % in der angestammten Tätigkeit aus; für eine leidensangepasste Tätigkeit attestierten sie hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, die innert 3-6 Monaten auf 100 % gesteigert werden könnte. Die sich im Ergebnis markant zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkende Annahme, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe lediglich im Rahmen einer geschützten Tätigkeit, lässt sich nur als ausgesprochen punktuelle, auf den Beurteilungszeitpunkt bezogene Einschätzung verstehen, die massgeblich unter dem Eindruck der erfolglosen Berufsabklärung zustande gekommen ist.
         Wenn spätere Beurteilungen zu anderen Ergebnissen betreffend die Arbeits-fähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit führten, so stellen diese deshalb keine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts dar, sondern es sind Einschätzungen, die sich nicht bloss als provisorische Momentaufnahme auf die Verhältnisse unmittelbar nach gescheiterter Berufsabklärung beziehen, sondern umfassender und als solche schlüssiger sind. Auch der Hinweis, Dr. D.___ habe den Zustand im Januar 2005 als stationär bezeichnet (vgl. Urk. 1 S. 4 oben), führt zu keinem anderen Schluss, bezog sich diese Feststellung doch auf den Bericht vom Oktober 2001, in welchem Dr. D.___ eine Verbesserung gegenüber dem Zustand vom Juni 1999 festgehalten hatte.
4.7     Es ist somit durchaus angezeigt, die Ergebnisse der nach Dezember 2002 erstatteten Gutachten als eigenständige Beurteilungen einzustufen und die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen.
         Der psychiatrische Gutachter PD Dr. E.___ erachtete im September 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % als gegeben. Der neurologische Gutachter Dr. B.___ kam im Juni 2003 zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, hingegen seien leidensangepasste Tätigkeiten im Umfang von 40 % zumutbar.
         Dass die Beschwerdegegnerin auf die zurückhaltendere Beurteilung durch Dr. B.___ abgestellt und eine Arbeitsfähigkeit von 40 % angenommen hat, wirkt sich wiederum zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus. Es dabei bewenden zu lassen, statt die Diskrepanz der beiden Einschätzungen mittels einer erneuten Beurteilung zu klären, lässt sich letztlich nur - aber immerhin - aus prozessökonomischen Gründen und mit dem Hinweis darauf vertreten, dass das Gutachten B.___ in Kenntnis des Gutachtens E.___ erstattet wurde.
         Es ist somit davon auszugehen, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % besteht.



5.
5.1     Bei der Rentenzusprache im Dezember 2000 wurde das Valideneinkommen, gestützt auf das 1997 erzielte Einkommen (vgl. Urk. 9/75), mit Fr. 48'616.-- angenommen (Urk. 9/34/1 S. 2 oben).
         Für die Ermittlung des Invalideneinkommens wurde aus den vorstehend erwähnten Gründen (Erw. 4.6) ein Stundenlohn von lediglich Fr. 2.-- angenommen, so dass für ein Pensum von 50 % der Betrag von Fr. 2'880.-- resultierte.
         Aus dem Vergleich der beiden Einkommen ergab sich der damals angenommene Invaliditätsgrad von 94 %.
5.2     Für die Bestimmung des Valideneinkommens im hier zu beurteilenden Zeitpunkt vom November 2005 ist wiederum vom zuletzt - also 1997 - erzielten Einkommen auszugehen. Da die Beschwerdeführerin schon damals Nachtwache- und Sonntagszulagen bezogen hat, ist anzunehmen, dass ihr diese in vergleichbarem Umfang auch im Jahr 2005 ausgerichtet würden.
         Es ist deshalb auf die Daten des Unfallversicherers abzustellen, der beim gegebenen Pensum von 80 % für die zwölf Monate von Oktober 1996 bis September 1997 einen Jahreslohn inklusive Zulagen von rund Fr. 48'541.-- erhoben hat (Urk. 9/76/2/3).
         Dieser Betrag ist der bis 2005 eingetretenen Nominallohnentwicklung anzupassen, dies gestützt auf den nach Männern und Frauen unterscheidenden Index (vgl. BGE 129 V 410 Erw. 3.2). Der entsprechende Wert für Frauen betrug 2'130 im Jahr 1997 und 2'386 im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 7/2002 S. 89 und 6/2007 S. 91, je Tab. B 10.3).
         Somit resultiert ein Valideneinkommen im Jahr 2005, ebenfalls für ein Pensum von 80 %, von Fr. 54'375.-- (Fr. 48’541.-- : 2'130 x 2'386).
5.3     Das Invalideneinkommen ist - mit der Beschwerdegegnerin - anhand der Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Im Jahr 2004 erzielten Frauen im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten einen mittleren Monatslohn von Fr. 3'893.- (LSE 2004, S. 53, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was Fr. 46'716.-- im Jahr entspricht (Fr. 3'893.-- x 12).
         Dieser Betrag ist der Nominallohnentwicklung von 2'360 auf 2'386 Indexpunkte (Die Volkswirtschaft 6/2007 S. 91 Tab. B 10.3) und der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 6/2007 S. 90 Tab. B 9.2) anzupassen, was Fr. 49'120.-- ergibt (Fr. 46'716.-- : 2'360 x 2'386 : 40.0 x 41.6).
         Die Berücksichtigung der angenommenen leidensangepassten Arbeitsfähigkeit von 40 % und des bereits von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzugs von 20 % ergibt als hypothetisches Invalideneinkommen Fr. 15'718.-- (Fr. 49'120.-- x 0.4 x 0.8).
5.4     Der Vergleich des für 2005 anzunehmenden hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 54'375.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 15'718.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 38'657.--, was 71.09 % entspricht.
         Beim Erwerbspensum von 80 % resultiert somit eine anteilige Einschränkung von 56.87 % (71.09 % x 0.8).
5.5     Für die Einschränkung im Aufgabenbereich ist auf die Ergebnisse der Haushaltabklärung abzustellen, sofern diese den an sie gestellten praxisgemässen Kriterien (vgl. AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2, nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 ) genügt.
         Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, der Abklärungsbericht vom 19. Mai 2005 (Urk. 9/46) vermöge einem der praxisgemässen Kriterien nicht zu genügen. Sie wandte vielmehr ein, die darin angenommene Mithilfe des Ehemannes könne nur im entsprechenden Umfang erbracht werden, weil dieser teilweise zu Hause erwerbstätig sei; sodann postulierte sie bezogen auf einzelne Tätigkeitsbereiche ihre eigene, von jener Abklärungsperson abweichende Einschätzung (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 10).
         Diese Einwendungen sind nicht geeignet, von den Erkenntnissen der Haushaltabklärung abzuweichen. Einerseits darf und muss berücksichtigt werden, dass der Ehemann in der gegebenen konkreten Situation zur Mithilfe im angenommenen Umfang effektiv im Stande ist. Andererseits erfolgt die Haushaltabklärung gerade mit dem Ziel einer objektivierten Einschätzung, der dementsprechend mehr Gewicht zukommt als der subjektiven Selbsteinschätzung der versicherten Person.
         Somit ist im Haushalt von einer Einschränkung von 43 % auszugehen, was beim Umfang der Haushalttätigkeit von 20 % zu einer anteiligen Einschränkung von 8.6 % führt (43 % x 0.2).
5.6     Die anteiligen Einschränkungen von 56.87 % im Erwerbsbereich und von 8.6 % im Haushalt summieren sich zu 65.47 %, so dass gerundet ein Invaliditätsgrad von 65 % resultiert.
         Dieser Invaliditätsgrad gibt Anspruch auf eine Dreiviertelrente.
         Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid dahin abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ab Juli 2005 eine Dreiviertelrente zusteht.

6.       Die anwaltlich vertretende und obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist diese auf Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
        
und erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. November 2005 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Philipp Baumann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).