Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1961, arbeitete ab dem 25. September 2000 bei der X.___ im Umfang von 25 Wochenstunden als Mitarbeiterin im Rüstlager (vgl. die Angaben vom 14. November 2003 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 14/62).
Wegen Rückenbeschwerden stellte D.___ ihre Arbeitstätigkeit ab dem 18. Oktober 2002 ein und wurde ab diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Sie wurde in der Folge zunächst vom 28. Januar bis zum 18. Februar 2003 in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals A.___ stationär untersucht und behandelt (Kurzaustrittsbericht vom 17. Februar 2003, Urk. 14/16; Zusammenfassung der Krankengeschichte des Spitals A.___ vom 24. Februar 2003, Urk. 14/30 S. 60 ff.). Als die Schmerzen persistierten, wurden im April 2003 eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule und eine Ganzkörper-Skelettszintigraphie erstellt (Bericht des Medizinisch-Radiodiagnostischen Institutes B.___ vom 7. Mai 2003, Urk. 14/25), und im Mai 2003 untersuchte Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie, die Versicherte neurologisch (Bericht vom 19. Mai 2003, Urk. 14/21).
Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit D.___ per Ende Juli 2003 aufgelöst hatte (Kündigungsschreiben vom 16. Mai 2003, Urk. 14/62 S. 4), folgte im August 2003 auf Zuweisung des behandelnden Rheumatologen, Dr. med. E.___, Spezialarzt für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, hin (Schreiben von Dr. E.___ vom 25. Mai 2003, Urk. 14/13 S. 3 f.) eine Untersuchung der Versicherten in der Arbeitssprechstunde der Rheumaklinik des Spitals F.___ (Bericht vom 21. August 2003, Urk. 14/18), und im Oktober 2003 führte die neurologische Klinik des Spitals F.___ eine elektrodiagnostische Untersuchung durch (Bericht vom 6. Oktober 2003, Urk. 14/17).
1.2 Am 2. November 2003 meldete sich D.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/64). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den bereits erwähnten Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 14/62) vorerst den Bericht von Dr. E.___ vom 16. November 2003 (Urk. 14/44) und den Bericht der neurologischen Klinik des Spitals F.___ vom 11. Januar 2004 ein (Urk. 14/43 S. 1 ff.).
Im weiteren Verlauf fanden auf Veranlassung von Dr. E.___ hin interdisziplinäre Abklärungen in der Schmerzsprechstunde der Rheumaklinik des Spitals F.___ (Bericht vom 26. Februar 2004, Urk. 14/19; vgl. auch das Überweisungsschreiben von Dr. E.___ vom 23. Dezember 2003, Urk. 14/8) und Abklärungen zu den neurochirurgischen Möglichkeiten in der Klinik G.___ statt (Bericht der Klinik G.___ vom 15. März 2004, Urk. 14/15; vgl. auch das Überweisungsschreiben von Dr. E.___ vom 25. Januar 2004, Urk. 14/9), und die SVA, IV-Stelle, liess auch hierzu Arztberichte erstellen (Bericht der Rheumaklinik des Spitals F.___ vom 26. Februar 2004, Urk. 14/42, einschliesslich der ergänzenden Angaben vom 30. August 2004, Urk. 14/37 S. 3; Bericht der Klinik G.___ vom 27. Mai 2004, Urk. 14/39, einschliesslich des ergänzenden Schreibens vom 18. August 2004, Urk. 14/38).
In der Folge wurde die Versicherte weitere Male hospitalisiert. So hielt sie sich vom 19. bis zum 28. August 2004 ein zweites Mal in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals A.___ auf (Kurzaustrittsbericht vom 31. August 2004, Urk. 14/11 S. 1 f.; Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 3. September 2004, Urk. 14/11 S. 3 ff.), worüber Dr. E.___ der SVA, IV-Stelle, am 13. September 2004 berichtete (Urk. 14/36). Anschliessend war die Versicherte vom 9. bis zum 25. September 2004 in der Medizinischen Klinik des Spitals A.___ hospitalisiert (Kurzaustrittsbericht vom 24. September 2004, Urk. 14/10; Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 29. September 2004, Urk. 14/30 S. 48 f.), und die SVA, IV-Stelle, holte hierzu den Bericht vom 7./11. Oktober 2004 ein (Urk. 14/33). Danach erfolgte vom 25. September bis zum 21. Oktober 2004 ein Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik H.___ (Berichte vom 20./21. Oktober 2004, Urk. 14/20); hierzu erstattete die Klinik der SVA, IV-Stelle, am 15. November 2004 einen Bericht (Urk. 14/31 S. 1 ff.). Ausserdem verfasste auch der Hausarzt Dr. med. J.___ am 30. November 2004 einen Bericht zuhanden der SVA, IV-Stelle (Urk. 14/32).
1.3 Nachdem die SVA, IV-Stelle, des Weiteren in den Besitz eines Privatgutachtens von Dr. K.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 9. Dezember 2004 gelangt war (Urk. 14/23 und die zugehörige Aktenzusammenfassung von Dr. K.___ in Urk. 14/30 S. 39 ff.; vgl. das Schreiben der Rechtsvertreterin der Versicherten, Rechtsanwältin Christine Fleisch, vom 20. Dezember 2004, Urk. 14/52), gab sie im L.___ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches in der Folge am 10. Juni 2005 erstattet wurde (Urk. 14/30 S. 1 ff.).
1.4 Nach verschiedenen Rücksprachen mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. Juli 2005, Urk. 14/26) eröffnete die SVA, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 15. Juli 2005, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen sei, und dass ein Umschulungsanspruch ebenfalls nicht bestehe, da der erforderliche Minderverdienst nicht ausgewiesen sei (Urk. 14/27). D.___ liess mit den Eingaben vom 8. August und vom 14. September 2005 Einsprache erheben und die Zusprechung einer Rente ab November 2003 beantragen (Urk. 14/6 und Urk. 14/4). Zur Belegung ihres Standpunktes berief sie sich unter anderem auf einen Kommentar, den Dr. K.___ am 12. September 2005 zum Gutachten des L.___ abgegeben hatte (Urk. 14/46), und liess neben den bereits erwähnten medizinischen Unterlagen einen Brief von Dr. med. M.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an ihre Rechtsvertreterin vom 14. April 2004 einreichen (Urk. 14/14). Nach Information der zuständigen Vorsorgeeinrichtung (Schreiben vom 16. September 2005, Urk. 14/3) und nochmaliger Rücksprache mit dem RAD (Notizen vom Oktober/November 2005, Urk. 14/2) wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache mit Entscheid vom 29. November 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 14/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2005 liess D.___ durch Rechtsanwältin Christine Fleisch mit Eingabe vom 6. Januar 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung vom 15. Juli 2005 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 5. November 2003 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 15. Juli 2005 aufzuheben und es sei eine interdisziplinäre Begutachtung in die Wege zu leiten. Gestützt auf dieses Gutachten sei erneut über den Anspruch auf eine IV-Rente zu verfügen.
3. Subeventualiter sei die Verfügung vom 15. Juli 2005 aufzuheben und es sei von der Beschwerdegegnerin eine Haushaltabklärung durchzuführen. Gestützt auf diese Haushaltabklärung sei erneut über den Anspruch auf eine IV-Rente zu verfügen.
4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Im Weiteren liess die Versicherte mit Eingabe vom 20. Februar 2006 (Urk. 6) einen Bericht der Klinik G.___ vom 27. Januar 2006 (Urk. 7) und mit Eingabe vom 10. April 2006 (Urk. 10) einen weiteren Bericht der Klinik G.___ vom 22. März 2006 sowie ein Schreiben der Klinik G.___ vom 29. März 2006 nachreichen (Urk. 11/1 und Urk. 11/2). Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. April 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 6. Juni 2006 (Urk. 15) einen nochmaligen Bericht der Klinik G.___ vom 17. Mai 2006 hatte einreichen lassen (Urk. 16), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Juni 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 18).
In der Folge liess die Versicherte dem Gericht mit Eingabe vom 8. August 2006 (Urk. 19) einen Bericht von Dr. med. N.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Juli 2006 zukommen (Urk 20), zu dem die SVA, IV-Stelle, am 14. September 2006 Stellung nahm (Urk. 23). Mit einer weiteren Eingabe vom 21. September 2006 (Urk. 25) liess die Versicherte schliesslich nochmals Unterlagen beibringen (Urk. 26/1 und Urk. 26/2), darunter einen Physiotherapie-Bericht der Klinik G.___ vom 4. September 2006 (Urk. 26/1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn für sie eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
Vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 galten Definitionen, die den zitierten entsprechen (vgl. BGE 130 V 343).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 in Kraft gesetzten Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betätigungsvergleich; Art. 28 Abs. 2bis IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (vgl. Art. 27 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der ab Januar 2004 gültigen Fassung).
Nach Art. 28 Abs. 2ter IVG (in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (Satz 1). Waren sie daneben auch im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt (Satz 2). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.3.2 Bei der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt, muss nach der Rechtsprechung, wie sie das Eidgenössische Versicherungsgericht unter der Herrschaft des bis Ende 2002 gültig gewesenen Rechts entwickelt hat, geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3.3 Vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 und der revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV am 1. Januar 2004 war die Rechtslage zur Invaliditätsbemessung entsprechend; die vorgenommenen Gesetzesrevisionen stellen Kodifikationen der bisherigen Rechtsprechung dar.
1.4
1.4.1 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
1.4.2 Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen), wie er von der Rechtsprechung beispielsweise beim Verlust einer Extremität in Betracht gezogen wird (vgl. BGE 96 V 134), und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG.
1.4.3 Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (vgl. ab 1. Januar 2003 Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (vgl. ab 1. Januar 2003 Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf oder im bisherigen nicht erwerblichen Aufgabenbereich an (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2).
Im Rahmen der gemischten Methode ist für die Bestimmung der Wartezeit und des Rentenbeginnes analog zur Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilbereichen abzustellen (BGE 130 V 97 und 102 Erw. 3.4).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im vorliegend zur Diskussion stehenden Zeitraum bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. November 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Das Rückenleiden der Beschwerdeführerin machte sich ab dem 18. Oktober 2002 einschränkend bemerkbar, so dass ein Rentenanspruch ab Oktober 2003, nach dem frühest möglichen Ablauf der einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, in Betracht fällt.
2.2
2.2.1 Zunächst stellt sich die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum berufstätig und in welchem Umfang sie im Haushalt tätig gewesen wäre.
2.2.2 Gemäss der Anamnese im Gutachten des L.___ reiste die Beschwerdeführerin, die in Q.___ während acht Jahren die Grundschule und während vier Jahren eine Berufsschule in Textilzeichnen besucht hatte, im Jahr 1982 in die Schweiz ein (Urk. 14/30 S. 7) und heiratete im Jahr 1984 einen Landsmann, der bis heute immer zu 100 % auf Baustellen gearbeitet hat und noch arbeitet; in den Jahren 1985, 1987 und 1992 kamen die drei Söhne des Ehepaares zur Welt (Urk. 14/30 S. 7; vgl. auch Urk. 14/64 S. 2). Entgegen den Angaben im L.___-Gutachten ist die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz von Beginn an erwerbstätig gewesen. Im Auszug aus dem individuellen Konto vom 2. Dezember 2003 (Urk. 14/59-61) sind von Mitte 1982 bis Ende 1985 Einkünfte registriert, die aufgrund ihrer damaligen Höhe von rund Fr. 25'000.-- einer 100%igen Anstellung für eine Hilfarbeiterinnenarbeit entsprochen haben müssen, so dass die entsprechenden Darlegungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 20) bestätigt werden. Während die Beschwerdeführerin im Jahr 1987, also im Jahr der Geburt ihres zweiten Sohnes, nochmals ein Jahreseinkommen in vergleichbarer Höhe auswies, erzielte sie im Jahr 1988 noch ein Jahreseinkommen von etwa Fr. 10'000.--. Für das Jahr 1989 sind Einkünfte von etwa Fr. 40'000.-- registriert, wogegen die Einkünfte der Jahre 1990 und 1991 wieder auf rund Fr. 14'000.-- beziehungsweise rund Fr. 8'000.-- sanken. Im Jahr 1992, als der dritte Sohn geboren wurde, erzielte die Beschwerdeführerin keine Erwerbseinkünfte, im Jahr danach (1993) sind wieder Einkünfte von etwa Fr. 6'000.-- vermerkt und im Jahr 1994 sogar Einkünfte von rund Fr. 24'000.--. In den darauf folgenden Jahren sind dann Jahreslöhne von jeweils etwa Fr. 13'000.-- bis Fr. 15'000.-- ausgewiesen, dies korrespondierend zur Angabe im L.___-Gutachten, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit jeweils während drei Stunden im Tag, jeweils abends, als Raumpflegerin in einer Bank gearbeitet habe (vgl. Urk 14/30 S. 7). Im September 2000 trat die Beschwerdeführerin daraufhin ihre letzte Stelle bei der X.___ an, wo sie von Beginn an das zuletzt innegehabte Pensum von fünf Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche zu einem Jahreslohn von zuletzt rund Fr. 30'000.-- verrichtete (vgl. Urk. 14/62 S. 1 f.).
Damit trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Jahr 2000, als ihr jüngster Sohn acht Jahre alt war, von etwa 30 % auf 60 % gesteigert hat. Dass jedoch im zur Diskussion stehenden Zeitraum zwischen Ende 2002 und Ende 2005 noch eine weitere Steigerung auf 100 % erfolgt wäre, wie dies die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift geltend machen liess (vgl. Urk. 1 S. 20), lässt sich aufgrund der weiteren Umstände nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit annehmen. So hatte die Beschwerdeführerin bereits in einzelnen Jahren, als ihre Söhne noch viel jünger waren, nämlich in den Jahren 1989 und 1994, höhere Arbeitspensen verrichtet als in der Zeit zwischen 1995 und 2000, so dass umgekehrt das zunehmende Alter der Söhne für sich allein noch nicht für eine beabsichtigte weitere Steigerung der Berufstätigkeit spricht. Dies gilt auch deshalb, weil nach dem Abschluss der beruflichen Ausbildung und dem Antritt einer Stelle, wie sie beim ältesten Sohn offenbar im Jahr 2005 erfolgt war (vgl. Urk. 14/30 S. 7), gewisse Familienkosten wieder wegfallen. Auch der von der Beschwerdeführerin erwähnte Umstand, dass der Ehemann im Gegensatz zu früher zur Zeit nur noch in der Nähe des Wohnortes arbeite (vgl. Urk. 1 S. 20), lässt noch nicht darauf schliessen, dass sie ihr Arbeitspensum bei guter Gesundheit im fraglichen Zeitraum weiter ausgedehnt hätte. Denn den anamnestischen Angaben im L.___-Gutachten ist zu entnehmen, dass diese Konzentration des Arbeitsortes auf den Wohnort gerade aus Gründen des angeschlagenen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorgenommen worden war (vgl. Urk. 14/30 S. 7), so dass daraus keine Schlüsse auf die Verhältnisse ohne Erkrankung der Beschwerdeführerin gezogen werden können.
2.2.3 Damit bleibt es bei der Vermutung, dass die Beschwerdeführerin im zur Diskussion stehenden Zeitraum weiterhin im zuletzt innegehabten Umfang von 25 Wochenstunden berufstätig gewesen wäre. Dies entspricht bei einer 42-Stunden-Woche (vgl. Urk. 14/62 S. 2 Ziff. 8) einem Anteil am gesamten Betätigungsfeld von 60 %, womit auf den Haushalt ein Anteil von 40 % fällt.
Im Folgenden stellt sich die Frage nach dem Mass der gesundheitlichen Einschränkungen im Beruf und im Haushalt.
2.3
2.3.1 Was die Befunde im Zeitpunkt nach Ablauf eines Jahres seit der leidensbedingten Arbeitseinstellung vom Oktober 2002 anbelangt, so hatte eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule vom Januar 2003 gemäss den Berichten der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals A.___ über die dortige Hospitalisation von Januar/Februar 2003 eine mediane Diskushernie auf der Höhe L4/5 ohne erkennbare Wurzelkompression sowie eine leichte Diskusverlagerung im Bereich L5/S1 ergeben, eine Dreiphasen-Ganzkörper-Szintigraphie vom Februar 2003 hatte keine Hinweise für neoplastische oder entzündliche Prozesse geliefert, und eine festgestellte Raumforderung im Lendenwirbelkörper (LWK) 2 war als gutartig und als klinisch nicht von Bedeutung beurteilt worden (Urk. 14/16, Urk. 14/30 S. 61 f.). Der Ersteller der Computertomographie und der erneuten Ganzkörperskelettszintigraphie von Ende April 2003 stufte den Befund im LWK2 vergleichbar ein und sprach auch von einem konstanten Befund im Iliosakralgelenk (ISG) links. Hingegen mass er den degenerativen Veränderungen eine grössere Bedeutung zu, indem er ausführte, dass die Diskushernie auf der Höhe L4/5 zusammen mit einer mittelgradigen Spondylarthrose zu einer mittel- bis hochgradigen konzentrischen Einengung des Spinalkanals auf der Höhe der Bogenwurzel des LWK5 führe und dass lumbosakral (L5/S1) ebenfalls eine hochgradige Spondylarthrose bestehe, wodurch eine leichte Einengung der Foramina und des Spinalkanals sowie wahrscheinlich auch eine signifikante Rezessusstenose hervorgerufen werde (Urk. 14/25). Dr. C.___ konnte dann im Mai 2003 mit einer Nadelmyographie tatsächlich Ausfälle im Segment S1 verifizieren (vgl. Urk. 14/21; vgl. auch die zusammenfassende Darstellung der durchgeführten Abklärungen und der erhobenen Befunde im Überweisungsschreiben von Dr. E.___ an die Rheumaklinik des Spitals F.___ vom 25. Mai 2003, Urk. 14/13 S. 3 f.).
Die von Dr. E.___ veranlassten weiteren rheumatologischen und neurologischen Abklärungen vom August beziehungsweise Oktober 2003 im Spital F.___ ergaben später jedoch wieder einen grundsätzlich normalen Neurostatus (vgl. Urk. 14/18 S. 2, Urk. 14/17); die Ärzte der neurologischen Klinik des Spitals F.___ bezeichneten die von der Kooperation unabhängigen Befunde als unauffällig und führten zusammenfassend aus, eine Wurzelschädigung in den Bereichen L5 und S1 sei nicht sicher nachzuweisen, wobei eine leichte sensible radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik im Bereich S1 immerhin möglich sei (Urk. 14/17 S. 2; vgl. auch die Darstellung im Überweisungsschreiben von Dr. E.___ an die Rheumaklinik des Spitals F.___ vom 23. Dezember 2003, Urk. 14/8). Diese Möglichkeit hielten auch die Fachpersonen, welche die Beschwerdeführerin im Februar 2004 in der Schmerzsprechstunde der Rheumaklinik des Spitals F.___ nochmals untersuchten, für gegeben (vgl. Urk. 14/19 S. 1, Urk. 14/42 S. 2). Gemäss den Ausführungen im Bericht von Dr. med. O.___ von der Klinik G.___ vom 15. März 2004 (Urk. 14/15) brachten jedoch eine lumbale Funktionsmyelographie und eine Myelo-Computertomographie in der Klinik P.___ vom 5. März 2003 erneut keine Nervenwurzelkompression auf der Höhe L4/5/S1 zu Tage, sondern es war wiederum nur von einer leichten Diskopathie mit Diskusprotrusion im Bereich L4/5 die Rede. Dementsprechend sah Dr. O.___ keine Pathologie, die eine neurochirurgische Behandlung brauche, sondern empfahl vor allem Physiotherapie zur Verbesserung der Bauch- und Rückenmuskulatur. Auch hielt er fest, dass es aus seiner Sicht keine Kontraindikation für eine Arbeitssuche gebe (Urk. 14/15 S. 1; vgl. auch Urk. 14/38 und Urk. 14/39).
2.3.2 Die vorstehenden Abklärungsergebnisse der Klinik G.___ einschliesslich der Attestierung einer Arbeitsfähigkeit bestätigen rückwirkend die Beurteilung von Dr. E.___, der im Bericht vom 16. November 2003 festhielt, aus rein rheumatologischer Sicht sei eine wechselbelastende, leichte körperliche Tätigkeit zu 50 % möglich, falls die weiteren neurologischen und rheumatologischen Abklärungen negativ ausfallen sollten und der Neurochirurg ein operatives Vorgehen ablehne (Urk. 28/44 S. 2). In Übereinstimmung damit steht die Angabe des Hausarztes Dr. med. J.___, welcher der Beschwerdeführerin im Bericht vom 30. November 2004 ebenfalls einen halbtägigen Einsatz in einer angepassten Tätigkeit zumutete (Urk. 28/32 S. 4).
2.3.3 Sodann brachten die Abklärungen, die im weiteren Zeitverlauf noch durchgeführt wurden, in Bezug auf fassbare organische Befunde nichts mehr hervor, was die dargelegten, in der Zeit bis Ende 2003/Anfang 2004 gemachten Feststellungen in Frage stellen würde. Insbesondere konnten weder während der Hospitalisationen im Spital A.___ noch während des Rehabiliationsaufenthaltes in der Klinik H.___ wesentliche neurologische Auffälligkeiten ausgemacht werden (vgl. Urk. 14/11 S. 1, Urk. 14/11 S. 4 und S. 5, Urk. 14/30 S. 49, Urk. 14/33 S. 3 f., Urk. 14/20 S. 1, Urk. 14/31 S. 2), ausser der schon früher vermuteten lumboradikulären Komponente im Bereich L5/S1 (mit fehlendem Achillessehnenreflex links; vgl. Urk. 14/20 S. 1 und S. 2, Urk. 14/31 S. 2). Hingegen beobachteten die medizinischen Fachpersonen nunmehr eine zunehmende Chronifizierung der Schmerzproblematik und sprachen von einer fibromyalgiformen Schmerzbeteiligung und von Zeichen einer Schmerzverselbständigung (vgl. Urk. 14/11 S. 1, Urk. 14/11 S. 3 und S. 5, Urk. 14/10 S. 1, Urk. 14/30 S. 48, Urk. 14/33 S. 3, Urk. 14/20 S. 1, Urk. 14/31 S. 2).
Eine solche Verselbständigung und Chronifizierung der Schmerzen mit Ausbreitung über die gesamte Wirbelsäule, über das gesamte linke Bein bis in den Fuss sowie in die linke Schulter und in den linken Arm wurde auch im rheumatologischen Teilgutachten des L.___ im Rahmen der Erhebungen vom Mai 2005 beschrieben (Urk. 14/30 S. 9 ff.); dies bei im Übrigen gleichen organisch fassbaren Befunden, wobei immerhin zu bemerken ist, dass die schon früher erwähnte Diskusverlagerung beziehungsweise Diskusprotrusion auf der Höhe L5/S1 bei einer abermaligen MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom Januar 2005 neu als Diskushernie mit Tangierung, aber ohne Komprimierung der Nervenwurzeln bezeichnet wurde (vgl. Urk. 14/30 S. 11 und S. 12 sowie den Bericht des Röntgeninstitutes R.___ vom 25. Januar 2005, Urk. 14/30 S. 24 f.). In der Gesamtbeurteilung gelangten die L.___-Gutachter in Anbetracht dieser Feststellungen zu den somatischen Diagnosen eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und eines zunehmend multilokulären generalisierten unspezifischen Schmerzsyndroms (Urk. 14/30 S. 19). Dennoch wurden der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht zwar körperlich schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten mit starker oder mittelstarker Rückenbelastung nicht mehr zugemutet, hingegen wurde ihr für eine körperlich leichte Tätigkeit mit insbesondere nur leichter Rückenbelastung und mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen ohne monoton-repetitive Haltungen über die Beurteilung von Dr. E.___ und Dr. J.___ hinaus sogar eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 14/30 S. 13). Ausserdem gelangte das L.___ im psychiatrischen Teilgutachten zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10; Urk. 14/30 S. 17), mass dieser Störung jedoch keinen beeinträchtigenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 14/30 S. 17 f.), was auch in der Gesamtbeurteilung bestätigt wurde (Urk. 14/30 S. 19 f.).
Die Beurteilung, dass sich die festgestellte psychische Problematik zumindest bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im L.___ vom Mai 2005 noch nicht zusätzlich zu den rheumatologisch begründbaren Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkte, ist grundsätzlich in sich schlüssig. Denn die von rheumatologischer Seite gestellte Diagnose eines multilokulären generalisierten Schmerzsyndroms und die von psychiatrischer Seite gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung charakterisieren keine voneinander unabhängigen, nebeneinander bestehenden Krankheitsbilder, sondern beschreiben vielmehr dasselbe, durch organische Befunde nicht hinreichend erklärbare Beschwerdebild einmal aus der Sicht der Psychiatrie und einmal aus der Sicht der Rheumatologie. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die rheumatologischerseits attestierten Einschränkungen bereits dem Schmerzbild in seiner Gesamtheit Rechnung tragen. Die L.___-Gutachter begründeten den Umstand, dass sie aus psychiatrischer Sicht keine zusätzliche Beeinträchtigung attestierten, denn auch damit, dass im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (noch) keine weitere psychische Störung im Sinne einer affektiven Mitbeteiligung wie etwa eine depressive Komponente oder eine Angstproblematik habe erkannt werden können (vgl. Urk. 14/30 S. 17 f. und S. 20). In Abweichung vom Gutachten des L.___ konnte dann allerdings Dr. N.___ in seinem Bericht vom 26. Juli 2006 eine solche depressive Komponente erkennen, und er diagnostizierte demensprechend neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 Code F32.01; Urk. 20 S. 1). Indessen führte er aus, dass die Beschwerdeführerin vor allem seit etwa einem Jahr, im Anschluss an einen forcierten Arbeitsversuch, über die Zunahme einer depressiven Symptomatik klage (vgl. Urk. 20 S. 2 und S. 3). Die Beurteilung von Dr. N.___ vermag daher die Beurteilung im L.___-Gutachten für den vorliegend zur Diskussion stehenden Zeitraum bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids nicht in Frage zu stellen. Daran ändert auch nichts, dass Dr. M.___ der Beschwerdeführerin offenbar bereits im Jahr 2004 Antidepressiva verschrieben hatte (vgl. Urk. 14/30 S. 16 und S. 17, Urk. 20 S. 3), denn in seinem Brief vom 14. April 2004 (Urk. 14/14) stellte Dr. M.___ noch nicht explizit die Diagnose einer Depression, sondern vermutete lediglich in allgemeiner Form eine Beteiligung psychogener Faktoren am geklagten Beschwerdebild.
2.3.4 Andere organisch fassbare Befunde als die Gutachter des L.___ oder der vorher mit der Beschwerdeführerin befassten medizinischen Fachpersonen konnte grundsätzlich auch Dr. K.___ in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2004 (Urk. 14/23 und Urk. 14/30 S. 39 ff.) nicht feststellen. Abweichend im Vergleich zu den Gutachtern des L.___ sind hingegen, wie dies die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift dartun liess (vgl. insbesondere Urk. 1 S. 14 ff.), die Erklärungen von Dr. K.___ zu den Mechanismen, die hinter dem geklagten Schmerzbild stehen. Während die Gutachter des L.___ die Ausbreitung der von der Lendenwirbelsäule ausgehenden Schmerzen auf weitere Teile des Körpers als myofaszialer beziehungsweise tendomyotischer Natur bezeichneten und für deren Entstehung auch subjektive, von den körperlichen Strukturen losgelöste Faktoren wie ein ausgeprägtes Schonverhalten verantwortlich machten (vgl. Urk. 14/30 S. 12 f.), führte Dr. K.___ die Schmerzproblematik, wie insbesondere seinen Erläuterungen vom 12. September 2005 zu entnehmen ist, in weitergehendem Mass direkt auf die Befunde in der Lendenwirbelsäule und auf dortige Irritationen der Ligamente zurück (vgl. Urk. 14/46 S. 1 f. und Urk. 14/23 S. 7 ff.), wobei er immerhin einräumte, dass eine gewisse generalisierende Komponente der Schmerzproblematik vorhanden sei (vgl. Urk. 14/46 S. 2 und Urk. 14/23 S. 8). Die Hauptdivergenz zwischen der Beurteilung der L.___-Gutachter und der Beurteilung von Dr. K.___ gründet damit, wie letzterer in seinen Ausführungen vom 12. September 2005 richtig erkannte (vgl. Urk. 14/46 S. 3), in einer unterschiedlichen Einstufung der aufgrund des geklagten Schmerzbildes gerechtfertigten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit - gemäss den Gutachtern des L.___ wie dargelegt lediglich 20 % in einer angepassten Tätigkeit, gemäss Dr. K.___ etwa 70 % bezogen auf eine Bürotätigkeit beziehungsweise auf eine wechselbelastende Arbeit (Urk. 14/23 S. 11 und S. 12).
2.3.5 Zu dieser unterschiedlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ist vorab festzuhalten, dass im Zeitpunkt, als Dr. K.___ die Exploration der Beschwerdeführerin durchgeführt hatte, nämlich am 2. August 2004 (vgl. Urk. 14/23 S. 1), eine gewisse Zunahme der Schmerzproblematik eingetreten war, die in der Folge zu den Hospitalisationen im Spital A.___ vom 19. bis zum 28. August 2004 und vom 9. bis zum 25. September 2004 sowie zum Aufenthalt in der Klinik H.___ vom 25. September bis zum 21. Oktober 2004 mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit geführt hatte.
Für die Zeit vor und nach den betreffenden Hospitalisationen kann hingegen ab Oktober 2003 angesichts der dargelegten medizinischen Beurteilungen nicht mehr von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für jegliche berufliche Tätigkeiten ausgegangen werden. Auch wenn die zuletzt ausgeübte Arbeit, die auch schwerere Verrichtungen umfasst hatte (vgl. Urk. 14/18 S. 2), nicht mehr geeignet sein dürfte, so ist die Beschwerdeführerin doch für eine angepasste leichte Tätigkeit gestützt auf die insoweit übereinstimmenden Beurteilungen von Dr. J.___ und Dr. E.___ sowie der Klinik G.___ und der L.___-Gutachter als teilweise arbeitsfähig zu erachten. Die Berichte der Klinik G.___ aus der Zeit ab Januar 2006 (Urk. 7, Urk. 11/1, Urk. 16), die mit dem erstmaligen Hinweis auf Modic-Typ-1-Veränderungen und der Diagnose einer nunmehr starken Diskopathie im Vergleich zur Einstufung der Diskopathie als leicht im Bericht vom 15. März 2004 (vgl. Urk. 7 S. 1 und Urk. 11/1 S. 1 gegenüber Urk. 14/15 S. 1) auf eine Verschlimmerung des somatischen Gesundheitszustandes hindeuten könnten, sowie auch der Bericht von Dr. N.___ vom 26. Juli 2006 (Urk. 20), der Indizien für eine Verschlechterung der psychischen Situation enthält, können hingegen im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie erst das Jahr 2006 betreffen.
2.3.6 Bei der Bemessung der gesundheitlich zumutbaren Arbeitsleistung in einer beruflichen Tätigkeit erscheint die Annahme einer nur 30%igen Arbeitsfähigkeit für gesundheitlich geeignete Arbeiten im Sinne der Beurteilung von Dr. K.___ als zu tief; zum einen deshalb, weil Dr. K.___ die Beschwerdeführerin wie schon dargetan zu einem Zeitpunkt der Schmerzexacerbation untersucht hatte, und zum andern vor allem auch darum, weil sich bei den nachfolgenden Abklärungen keine Anhaltspunkte für allfällige von Dr. K.___ für möglich gehaltene entzündliche Prozesse (vgl. Urk. 14/23 S. 7 und S. 11) zeigten, sondern die Laboruntersuchungen im Spital A.___, in der Klinik H.___ und im L.___ diesbezüglich normale Werte ergaben (vgl. Urk. 14/11 S. 5, Urk. 14/30 S. 49 ff., Urk. 14/30 S. 47, Urk. 14/30 S. 8) und die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom Januar 2005 im Röntgeninstitut R.___ unauffällige Iliosakralgelenke ohne Zeichen für eine Sacroiliitis präsentierte (vgl. Urk. 14/30 S. 24 f. und Urk. 14/30 S. 11 und S. 12). Auch waren die von Dr. K.___ noch erwähnten Schwellungen über dem linken oberen Sprunggelenk und über dem linken Handgelenk (vgl. Urk. 14/23 S. 7) in den nachfolgenden Untersuchungen offenbar kein Thema mehr; sie sind in den gerade zitierten Berichten nicht mehr aufgeführt.
Anderseits ist einzuräumen, dass die Attestierung einer Leistungseinschränkung von lediglich 20 % (Urk. 14/30 S. 13) oder sogar von maximal 20 % (Urk. 14/30 S. 20 und S. 23) im Gutachten des L.___ als eher knapp bemessen erscheint, zumal sich die radiologischen Befunde angesichts der Magnetresonanztomographie vom Januar 2005 gegenüber den Vorbefunden eher verstärkt haben dürften. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung im rheumatologischen Teilgutachten des L.___, im Gegensatz zu körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten liege für eine körperlich leichte Tätigkeit keine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Urk. 14/30 S. 13), eine doch ins Gewicht fallende teilweise Einschränkung impliziert, zu der das nachfolgende Attest einer lediglich 20%igen oder sogar höchstens 20%igen Einschränkung in einem gewissen Spannungsfeld steht.
Wie indessen aus dem Folgenden hervorgeht, resultiert selbst bei Annahme einer - als grosszügig zu beurteilenden - 50%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit für angepasste leichte Tätigkeiten entsprechend der Einschätzung des behandelnden Rheumatologen Dr. E.___ im Bericht vom 16. November 2003 und in einem Arztzeugnis zuhanden der Arbeitslosenversicherung samt Zumutbarkeitsbeurteilung vom 17. Mai 2004 (Urk. 14/44 S. 2, Urk. 14/40 und Urk. 14/41) sowie auch des Hausarztes Dr. J.___ im Bericht vom 30. November 2004 (Urk. 14/32 S. 4) noch kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad.
2.4
2.4.1 Für die Festlegung des Einkommens, das die Beschwerdeführerin ab Oktober 2003 mit einer angepassten, mindestens 50%igen Berufstätigkeit zu erzielen vermöchte, sind gestützt auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Invalidenversicherung die Tabellenlöhne heranzuziehen, wie sie der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen). In der LSE 2002 (S. 43 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'820.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [so genannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2002 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 9-2006, S. 90, Tabelle B9.2) ergibt sich für das Jahr 2002 für eine Vollzeitbeschäftigung ein Monatslohn von Fr. 3'982.-- und für das Jahr 2003 unter Berücksichtigung der Teuerung (für Frauen von 2296 auf 2334 Indexpunkte; vgl. Die Volkswirtschaft 9-2006, S. 91, Tabelle B10.3, 1939 = 100) ein Monatslohn von Fr. 4'048.--. Die Reduktion dieses Betrages auf 50 % aufgrund der mindestens 50%igen zumutbaren Arbeitsleistung führt zu einem Monatslohn von Fr. 2'024.--. Eine weitere Reduktion dieses Betrages, wie sie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Einzelfall vornimmt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind (vgl. BGE 124 V 323 f. Erw. 3b/bb sowie auch BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb), rechtfertigt sich vorliegendenfalls deshalb nicht, weil die angenommene 50%ige Einschränkung gemäss den vorstehenden Ausführungen grosszügig bemessen ist, so dass bereits der Wert von Fr. 2'024.-- als gesundheitlich zumutbares Mindesteinkommen gelten muss.
Gemäss den Angaben der X.___ vom 14. November 2003 im Fragebogen für den Arbeitgeber hätte die Beschwerdeführerin dort bei guter Gesundheit ab dem 1. Januar 2003 einen Monatslohn von Fr. 2'340.-- erhalten (Urk. 14/62 S. 2 Ziff. 12), was unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes einen monatlichen Betrag von Fr. 2'535.-- ergibt. Aus der Gegenüberstellung dieses Betrages und des gesundheitlich zumutbaren Mindesteinkommens von Fr. 2'024.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von rund 20 %. Bei einem Anteil der erwerblichen Tätigkeit am gesamten Betätigungsfeld von 60 % beträgt damit die Einschränkung im Erwerbsbereich rund 12 %.
2.4.2 Damit unter diesen Umständen ein Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % erreicht würde, müsste im Haushalt eine Einschränkung von rund 70 % vorliegen. Die Gutachter des L.___ hielten fest, dass die Beschwerdeführerin verschiedene schwere Arbeiten, wie diverse Putzarbeiten und das Tragen von schweren Taschen, nicht mehr zu verrichten vermöge, so dass daraus eine 20%ige Einschränkung im Haushalt resultiere (vgl. Urk. 14/30 S. 21). Dieser Wert erscheint wiederum als knapp bemessen angesichts dessen, dass die L.___-Gutachter der Beschwerdeführerin, was den Beruf anbelangt, auch eine lediglich mittelschwere Tätigkeit nicht mehr ohne weiteres zumuteten. Immerhin gab die Beschwerdeführerin aber bei der Begutachtung im L.___ selber an, wenigstens die Zubereitung des Frühstücks und des Mittagessens, kleinere Einkäufe und gelegentliche leichte Putzarbeiten selber zu verrichten (vgl. Urk. 14/30 S. 7), und im Bericht der Rheumaklinik des Spitals F.___ vom 26. Februar 2004 ist die Angabe der Beschwerdeführerin wiedergegeben, dass sie das Putzen auf Tischhöhe noch selber erledige, das Kochen grösstenteils selber übernehme und zudem gewisse Verrichtungen an ihre aktuellen Fähigkeiten adaptiert habe (Urk. 14/19 S. 5). In Anbetracht dieser Angaben kann schon ohne detaillierte Abklärungen im Haushalt davon ausgegangen werden, dass eine Einschränkung von rund 70 % im Haushaltbereich nicht erreicht wird (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 18. Mai 2005, I 12/05, Erw. 2.4 mit Hinweisen). Eine Rückweisung zur Durchführung einer Haushaltabklärung, wie sie die Beschwerdeführerin beantragen liess (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 21), erübrigt sich daher.
2.5 Die vorstehenden Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Wie bereits dargelegt, enthalten indessen die Berichte der Klinik G.___ aus der Zeit ab Januar 2006 (Urk. 7, Urk 11/1, Urk. 16) und der Bericht von Dr. N.___ vom 26. Juli 2006 (Urk. 20) Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu Anfang des Jahres 2006 verschlechtert haben könnte. Die Akten sind daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie ohne weiteres Begehren der Beschwerdeführerin prüfe, ob seit dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. November 2005 eine anspruchserhebliche Veränderungen in den Verhältnissen eingetreten ist. Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich verschlechtert haben, so wäre die Durchführung einer Haushaltabklärung nunmehr unumgänglich.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zur Durchführung des Revisionsverfahrens an die Beschwerdegegnerin überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26/1+2
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Vorsorgeeinrichtung Y.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).