IV.2006.00025

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 21. März 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1950 geborene und aus dem Kosovo stammende A.___ reiste 1971 in die Schweiz ein und arbeitete hier vornehmlich als Bauhilfsarbeiter (Urk. 8/82 und 8/85). Vom 11. Mai 1998 bis am 31. Dezember 1999 war er als Hilfsdachdecker und Gerüstbauer bei der Firma B.___, Bedachungen, "___", angestellt. Seit dem Stellenverlust aus gesundheitlichen Gründen ist er nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 8/81 und Urk. 8/85 Blatt 3-4). Am 8. Oktober 1999 meldete sich A.___ wegen Rückenschmerzen, Gefühlsstörungen, Kraftverlust in den Beinen und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/86). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die berufliche Situation ab (Urk. 8/76 und Urk. 8/78) und holte verschiedene Berichte des Hausarztes, Dr. med. C.___, (Urk. 8/39, 8/41, 8/43) sowie einen Bericht des Spitals Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, (vom 20. Februar 2000, Urk. 8/42) ein. Ferner liess sie bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten erstellen (vom 22. Januar 2001, Urk. 8/38). Gestützt auf diese Unterlagen - namentlich das Gutachten von Dr. D.___ - wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren (IV-Rente und berufliche Massnahmen) bei einem Invaliditätsgrad von 9,5 % ab (Verfügung vom 30. Januar 2001, Urk. 8/22).
         Im Rahmen des hiergegen angehobenen Beschwerdeverfahrens zog die IV-Stelle die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung und ordnete eine erneute psychiatrische Begutachtung bei Dr. D.___ unter Beizug eines Dolmetschers an (Verfügung vom 11. April 2001, Urk. 8/21). Hierauf wurde das Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Proz.-Nr. IV.2001.00140, Verfügung vom 3. Mai 2001, Urk. 8/18 Blatt 10-12). Das zweite Gutachten erstattete Dr. D.___ - nach einer letztinstanzlich durch das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) entschiedenen Kontroverse um die Übernahme der Dolmetscherkosten (vgl. Urteil des EVG vom 1. September 2003, Urk. 8/11) - am 27. Januar 2004 (Urk. 8/37). Mit Verfügung vom 27. September 2004 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut ab (Urk. 8/8). Auf einspracheweise vorgebrachte Einwände des Versicherten hin zog die IV-Stelle weitere Arztberichte von Dr. C.___ (vom 5. Dezember 2004, Urk. 8/35), des Urologen Dr. med. E.___, Spital Y.___, (vom 1. Dezember 2004, Urk. 8/36) und der Urologischen Klinik des Spitals Z.___ (vom 29. April und 10. August 2005, Urk. 8/32-33) bei. Schliesslich wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 21. November 2005 ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob A.___ mit Eingabe vom 9. Januar 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Rente, eventualiter Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2006 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 30. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. In der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Strittig und zu prüfen ist zunächst, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 21. November 2005 (BGE 121 V 366 Erw. 1b) arbeitsfähig war.
2.1
2.1.1   In seinem Bericht vom 27. November 1999 (Urk. 8/43) diagnostizierte der Hausarzt, Dr. C.___, ein Panvertebralsyndrom, "besonders Cervicocephalsyndrom komb. mit Migräne, Verdacht auf larvierte Depression, St. n. TUR der Prostata bei Hyperplasie 1995, rez. Refluxbeschwerden, Abklärung 1997". Er stützte sich dabei - nebst den eigenen Untersuchungen - auch auf die im Laufe des Jahres 1999 durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen durch den Rheumatologen Dr. med. F.___ bzw. der Neurologin Dr. med. G.___ (vgl. Urk. 8/48 und 8/49) sowie auf die Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit im Spital Z.___ (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Dr. med. H.___, Urk. 8/47). Dr. C.___ berichtete weiter, trotz verschiedenster Therapieversuche und bildgebender Abklärungen des Schädels und der HWS klage der Beschwerdeführer weiter über chronische, vor allem occipitale Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Schlaflosigkeit. Er möchte wohl arbeiten, könne sich aber nur noch eine leichte Tätigkeit in einem Betrieb (Fabrik) vorstellen. Der Arzt hielt dementsprechend fest, die bisherige Tätigkeit als Hilfsdachdecker sei undenkbar, weil sich der Kopfschmerz bei körperlicher Anstrengung, in der Kälte und unter Stress verstärke, zudem traue sich der Beschwerdeführer kaum mehr eine Arbeit zu. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (ohne schwere Lasten, ohne Kälte und Nässe, ohne Stress) wäre ab Oktober 1999 ganztags möglich (Urk. 8/43 Blatt 3). Die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestätigte Dr. C.___ in einem weiteren Bericht vom 13. Mai 2000 (Urk. 8/41), da sich medizinisch nichts geändert habe. Dabei wies er auf einen Arbeitsversuch in der Brockenstube X.___ hin (vgl. Urk. 8/78 Blatt 4), welcher fehlgeschlagen und eine massive Verschlechterung der Beschwerden verursacht habe.
         Im Bericht vom 2. August 2000 (Urk. 8/39) führte Dr. C.___ aus, der Arbeitsversuch habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer psychisch nicht mehr in der Lage sei zu arbeiten. Es bestehe deshalb eine psychisch bedingte, mindestens teilweise durch die somatische Grundursache (Cervicalsyndrom) ausgelöste, volle Arbeitsunfähigkeit. In diesem Sinne erweise sich die Einschätzung im Bericht vom 27. November 1999 retrospektiv als falsch.
2.1.2   Dr. H.___ fasste im Arztbericht vom 20. Februar 2000 (Urk. 8/42) die relevanten Erkenntnisse der am 2./3. August 1999 durchgeführten "Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit" dahingehend zusammen, als beim Beschwerdeführer trotz eines ausgeprägten Krankheitsverhaltens von einer erhaltenen Belastbarkeit in einer mittelschweren Tätigkeit ausgegangen werden könne. Im Rahmen der Nachbesprechung vom 6. Oktober 1999 habe sich gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer eine volle Reintegration in eine mittelschwere Tätigkeit vorstellen könne, was ihm aufgrund der Befunde auch absolut zumutbar sei (Urk. 8/42 Blatt 2). Dr. H.___ diagnostizierte ein chronisches cervicovertebrales und -cephales sowie lumbospondylogenes Syndrom rechts bei
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung (s-förmige Skoliose, verstärkte BWS-Kyphose partiell fixiert, verminderte Lendenlordose)
- fraglichem sensiblem Restsyndrom S1 rechts (ASR-Abschwächung, diffuse Hyposthesie)
- diskreten degenerativen Veränderungen
- verminderter Belastbarkeit im Vergleich zu den beruflichen Anforderungen. 
         Anhand dieser Befunde stellte der Arzt fest, in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gerüst- und Dachbau bestehe aktuell und voraussichtlich andauernd eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 30 %. In einer mittelschweren Tätigkeit bestehe demgegenüber bereits im heutigen Zeitpunkt (d.h. 20. Februar 2000) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/42 Blatt 1 und 3).
2.1.3   In seinem Gutachten vom 27. Januar 2004 (Urk. 8/37) kam der Psychiater Dr. D.___ zum Schluss, auch in der wiederholten und mit Dolmetscher durchgeführten Untersuchung ergäben sich nicht genügend Anhaltspunkte für eine psychiatrische Diagnose. Aufgrund der geklagten psychischen Symptome (gesteigerte Nervosität, verringerte Lärmtoleranz, Durchschlafstörungen, bedrückte Grundstimmung, leichte Appetitverminderung) lasse sich lediglich eine leichte und reaktive depressive Beeinträchtigung der Stimmungslage durch die körperlichen Beschwerden und konsekutiven sozialen Folgen feststellen. Hinweise auf besondere Belastungsfaktoren oder auf andere psychische Störungen hätten sich auch während dieser zweiten psychiatrischen Exploration keine ergeben. Aus psychischen Gründen sei keine Arbeitsunfähigkeit gegeben.
2.1.4   Seit Anfang 2004 leidet der Beschwerdeführer nach Angaben von Dr. C.___ im Bericht vom 5. Dezember 2004 zusätzlich an Schmerzen im Bereich des kleinen Beckens mit Dysurie, Pollakisurie und zum Teil vegetativen Begleiterscheinungen (Urk. 8/35 Blatt 2). Im Bericht vom 2. November 2004 (Urk. 8/36 Blatt 6-7) beurteilt Dr. med. E.___ (Urologische Abteilung des Spitals Y.___) die geklagten Beschwerden als Kleinbeckenschmerzsyndrom ohne morphologisch fassbaren Befund, wobei ein Zusammenhang mit den Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen gut möglich sei. Auszuschliessen sei eine neurogene Detrusorsphinkterdysfunktion (Blasenfunktionsstörung). Da der Beschwerdeführer durch die Situation deutlich eingeschränkt sei, empfehle er eine weitere neurologische und neurourologische Abklärung. Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2004 beantwortete Dr. E.___ die spezifische Frage nach der Arbeitsunfähigkeit dahingehend, dass aus urologischer Sicht keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe. Allenfalls könnten die Miktionsbeschwerden einen geordneten Arbeitsablauf stören (Urk. 8/36 Blatt 4-5). Die von Dr. E.___ empfohlenen Abklärungen im Spital Z.___ ergaben offenbar keine neuen Erkenntnisse und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahmen die Ärzte des Spitals Z.___ keine vor bzw. verwiesen auf den Hausarzt (vgl. Urk. 8/32 und Urk. 8/33).
2.2     Die Nacken- und Rückenbeschwerden wurden bereits im Jahr 1999 an der Rheumaklinik des Spitals Z.___ durch Dr. H.___ eingehend abgeklärt. In den seither ergangenen medizinischen Unterlagen finden sich immer wieder dieselben Befunde (chronische bzw. langjährige Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, vgl. u.a. Urk. 8/35). Daraus kann geschlossen werden, dass der rheumatologische Status in den letzten Jahren zwar stabil geblieben ist, sich aber offensichtlich chronifiziert hat. Anfangs des Jahres 2004 kamen urologische Beschwerden hinzu, deren Ursache aber trotz ausgedehnter Untersuchungen durch Spezialisten nicht eruiert werden konnte. Es blieb bei der unspezifischen Diagnose "Kleinbeckenschmerzsyndrom" (vgl. Urk. 8/32).
         In psychischer Hinsicht fand Dr. D.___ trotz zweimaliger Untersuchung (ohne und mit Dolmetscher) keine Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung. Der Gutachter diagnostizierte eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) welche er im Zusammenhang mit dem Verlust der körperlichen Funktionstüchtigkeit und den damit verbundenen Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit als nicht aussergewöhnlich qualifizierte. Dass der Beschwerdeführer nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes nicht mehr in der Lage war, selbst eine leichte Arbeit aufzunehmen und ein entsprechender Arbeitsversuch wegen rascher Ermüdung scheiterte (vgl. Urk. 8/37 Blatt 3, Urk. 8/39 Blatt 2), deckt sich mit der Definition leichter depressiver Episoden. Danach hat die erkrankte Person Schwierigkeiten, ihre normale Berufstätigkeit und ihre sozialen Aktivitäten fortzusetzen, gibt aber die alltäglichen Aktivitäten nicht vollständig auf (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Auflage, Bern 2005, S. 141 f.). Depressive Episoden sind definitionsgemäss vorübergehender Natur (sie dauern im Minimum zwei Wochen, im Mittel etwa sechs Monate und selten länger als ein Jahr, länger dauernde Störungen sind unter F33 [rezidivierende depressive Störung] oder F34 [anhaltende affektive Störung] zu subsumieren; vgl. ICD-10 Kapitel V [F], a.a.O., S. 142 ff.). Auffallend ist nun am Gutachten von Dr. D.___, dass er über weite Teile auf die in seinem ersten Gutachten erhobenen Befunde verweist und wiederum die Diagnose "leichte depressive Episode" stellt. Es fehlen indessen Angaben darüber, ob die beschriebene Störung in den letzten drei Jahren wiederholt aufgetreten und jeweils wieder abgeklungen ist oder ob sie anhaltend vorhanden war. Je nach dem müsste definitionsgemäss eine andere Störung diagnostiziert werden. Neben dieser Unklarheit bringt der Beschwerdeführer weitere Vorbehalte gegen das Gutachten vor (vgl. Urk. 1 S. 5 f). Dass der Gutachter sich nicht wenigstens beim Hausarzt über die neuere gesundheitliche Entwicklung des Beschwerdeführers erkundigt hat, moniert der Beschwerdeführer zu Recht. Weiter erwähnt der Gutachter selber, dass er bei dem nun albanisch sprechenden Beschwerdeführer keinen richtigen Psychostatus erheben konnte (vgl. Urk. 8/37 Blatt 4). Wenn er sich diesbezüglich einfach auf die vor drei Jahren erhobenen Befunde verliess, dann weckt das Bedenken hinsichtlich der präzisen Erfassung des aktuellen Gesundheitszustandes. Im Weiteren bringt der Gutachter die Auffassung des Beschwerdeführers in seine Beurteilung ein, wonach dieser aus seiner Sicht an körperlichen und nicht an psychischen Beschwerden leide. Dabei stellt der Gutachter die Vermutung auf, sozialisationsbedingt schenke der Beschwerdeführer rein psychischen Faktoren weniger oder anders Beachtung (als körperlichen). Was der Gutachter damit sagen will, ist nicht klar, jedenfalls trägt diese Aussage nichts zur Beurteilung der objektiven psychischen Befunde bei. Aufgrund dieser Mängel vermag das Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht vollumfänglich zu genügen (vgl. Erw. 1.5).
2.3     Der Beschwerdeführer leidet zusammengefasst an einer Schmerzsymptomatik, bei welcher auch psychische Faktoren eine Rolle spielen. Aus folgenden Gründen lassen die vorhandenen Unterlagen keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu: Die Kopf-, Nacken- und Rückenproblematik wurde im Jahr 2000 durch die Rheumaklinik des Spitals Z.___ zwar zuverlässig beurteilt, über den seitherigen Verlauf existieren aber keine Unterlagen. Es ist nicht auszuschliessen, dass die mittlerweile eingetretene Chronifizierung auch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Einen Zusammenhang der Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen mit den urologischen Problemen hat Dr. E.___ nicht ausgeschlossen (vgl. Urk. 8/36 Blatt 6), entsprechende Abklärungen wurden bisher nach Lage der Akten nicht durchgeführt. Schliesslich leidet das psychiatrische Gutachten an formalen Mängeln und geht zu wenig darauf ein, wie die psychischen Faktoren die Schmerzproblematik beeinflussen und ob dem Beschwerdeführer Ressourcen zur Verfügung stehen, welche trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit zumutbar erscheinen lassen (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Zu beachten ist auch, dass der Hausarzt Dr. C.___ dem Beschwerdeführer seit dem 9. Februar 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und verschiedenste Therapien versucht hat, welche alle zu keiner Verbesserung geführt haben (vgl. Urk. 8/35 und 8/43).
         Die Beurteilung der beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen und körperlichen Störungen erfordert eine interdisziplinäre Gesamtbetrachtung. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird ein entsprechendes Gutachten zu veranlassen und dann über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden haben.

3.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist vorliegend auf Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. November 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).