IV.2006.00027
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 28. Dezember 2006
in Sachen
Dr. med. S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass S.___, geboren 1946, seit März 1981 eine Praxis als selbständige Allgemeinärztin führt (Urk. 9/51) und sich am 22. August 1994 beim Sturz auf den rechten abduzierten Arm eine vollständige Rotatorenmanschettenruptur zuzog, welche zweimal operativ erfolglos behandelt wurde, worauf ihr am 26. August 1996 in der Orthopädischen Universitätsklinik A.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Praxisärztin attestiert wurde (Urk. 9/28),
dass sich S.___ am 22. November 1995 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 9/51) und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit rechtskräftiger Verfügung vom 21. November 1996 das Rentenbegehren der Versicherten mangels Vorliegens eines rentenrelevanten Invaliditätsgrades abwies,
dass S.___ am 27. Mai 1999 ihr Rentenbegehren erneuerte, worauf ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juli 2001 (Urk. 9/21) ab 1. Mai 1998 eine bis zum 31. Januar 1999 befristete halbe Invalidenrente zusprach,
dass das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2002 (Prozess Nr. IV.2001.00539, Urk. 14 = Urk. 9/20) diese Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu weiterem Vorgehen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch zurückwies,
dass die IV-Stelle in der Folge medizinische (Urk. 9/26) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/33-36) traf und mit Verfügung vom 15. Juli 2005 (Urk. 9/11) der Versicherten ab 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 eine halbe, respektive mit Verfügung vom 14. Juli 2005 (Urk. 9/12) ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente je nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 61 % gewährte,
dass die IV-Stelle die gegen diese Rentenverfügungen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 23. November 2005 abwies (Urk. 2 = Urk. 9/3),
dass die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand, dagegen Beschwerde mit dem Antrag erheben liess, die Verfügungen vom 14. Juli 2005 (richtig: und vom 15. Juli 2005) seien insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin für die Jahre 1998 bis 2001 eine Invalidenrente verweigert wurde,
dass die Parteien in der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2006 (Urk. 8) respektive der Replik vom 14. Juni 2006 (Urk. 13) an ihrem Standpunkt festhielten,
dass die IV-Stelle auf Duplik verzichtete (Urk. 15), worauf der Schriftenwechsel am 29. August 2006 geschlossen wurde (Urk. 16),
in Erwägung,
dass mit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden sind,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, weshalb der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 respektive bis zum 31. Dezember 2003 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen ist (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1),
dass das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 9. Dezember 2002 die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität (Art. 4 IVG), den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs sowie insbesondere bei Selbständigerwerbenden nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren je in der bis zum 30. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung dargelegt hat und darauf verwiesen wird,
dass seit dem 1. Januar 2003 respektive 1. Januar 2004 die Invalidität als die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit definiert wird (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG) und die Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG anwendbar ist, wonach für den Einkommensvergleich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung).
dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), weshalb unter den hier vorliegenden Umständen (BGE 128 V 29 ff., Erw. 2 in analoger Anwendung) die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Selbständigerwerbenden nach dem erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (s. insbesondere die in BGE 128 V 29 ff., Erw. 4c aufgeführte Formel) zu erfolgen hat,
dass das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 9. Dezember 2002 die damals im Streit liegende Rentenverfügung vom 17. Juli 2001 (Urk. 9/21) mit der Begründung aufhob, angesichts der offenkundigen Diskrepanz zwischen dem Verlauf des aufgrund des Reingewinns der Beschwerdeführerin ermittelten Valideneinkommens und der fachärztlichen Bemessung ihrer Arbeitsfähigkeit, der unbestrittenen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr Zeitpensum gegenüber früher beinahe verdoppelt hatte und die einseitige Überbeanspruchung des linken Armes nicht ausschliessen liess, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit in einem ihre Gesundheit schädigenden Ausmass verwerte, dass ebenso feststand, dass die Beschwerdeführerin gewisse spezialärztliche Aufgaben ihrer allgemeinärztlichen Tätigkeit, wie den gynäkologischen, den rheumatologischen und den orthopädischen Fachbereich zufolge ihrer Behinderung nicht mehr abdecken konnte und schliesslich offen stand, ob die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht durch die Verlagerung ihres beruflichen Einsatzes auf behinderungsangepasste Tätigkeiten ausgeschöpft hatte,
dass das Sozialversicherungsgericht im besagten Urteil die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach der Methode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleiches zunächst abkläre, wie die allgemeinärztliche Praxistätigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer rheumatologischen Fachausbildung und der Zusammensetzung ihres Patienten- und Patientinnenkreises vor Eintritt des Gesundheitsschadens strukturiert war, danach in Übereinstimmung mit den ergänzten medizinischen Vorgaben prüfe, welche Aufgaben und in welchem zeitlichen Rahmen ihr noch zumutbar seien und danach unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Honorierung (Tarifentschädigung) eine erwerbliche Gewichtung vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens vornehme,
dass rechtsprechungsgemäss die Erwägungen, auf die das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides einer kantonalen Beschwerdeinstanz, zu dessen Bestandteil werden und, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft des Rückweisungsentscheides teilhaben, weshalb dementsprechend die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich sind (BGE 120 V 237 Erw. 1a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 15. November 2006, U 152/06, Erw. 4.2),
dass demnach vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. November 2005 den gerichtlichen Rückweisungsentscheid umgesetzt hat, wobei der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab ihrer Neunanmeldung vom 27. Mai 1999 bis zum Erlass des Einspracheentscheids Anfechtungsgegenstand dieses Verfahrens bildet,
dass die IV-Stelle von Prof. Dr. B.___, ärztliche Leitung der Klinik A.___, das Zeugnis vom 26. August 2003 (Urk. 9/26) einholte, dieser eine im Wesentlichen wenig veränderte Situation konstatierte und ausführte, die Beschwerdeführerin sei durch den vollständigen Aussenrotationsausfall und die Abduktionsschwäche der rechten dominanten Schulter ganz erheblich beeinträchtigt und es bestehe kein Zweifel, dass sie für alle manuellen Tätigkeiten, insbesondere die körperliche Untersuchung, deutlich behindert sei, wobei zusätzlich eine Rotatorenmanschetten-Pathologie links mit Verhinderung der vollen Kompensation entstanden sei, weshalb die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit als praktizierende Ärztin 50 % wie bisher betrage und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten sei,
dass im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 15. März 2005 (Urk. 9/33) über die am 10. Mai 2004 in den Praxisräumen der Beschwerdeführerin erfolgte Erhebung ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin beklage eine massive Bewegungseinschränkung der rechten Schulter und sie könne den Arm nicht über die Schulterhöhe heben, weshalb Arbeiten mit freiem rechtem Arm nicht mehr möglich seien und sie die Bewegungen des rechten Armes praktisch mit dem linken Arm führen müsse, sie nunmehr seit Ende 2003 auch in der linken Schulter Schmerzen verspüre,
dass im Rahmen des Betätigungsvergleichs festgehalten wird, vor dem Unfall habe die Beschwerdeführerin während 36 Stunden in der Woche ihre Sprechstunde durchgeführt und dabei täglich 45 bis 60 Patienten behandelt, wobei noch einige Patienten für eine Labor- oder Röntgenuntersuchung gekommen seien, während sie die administrativen Tätigkeiten zwischendurch sowie am Donnerstagmorgen oder am Samstag erledigt habe,
dass sie seit Eintritt der Gesundheitsschadens pro Patient doppelt so viel Zeit benötige und deshalb in Ausnahmefällen, bei Vertretung oder Notfalldienst, täglich noch maximal 30, im Durchschnitt jedoch lediglich 23 bis 25 Patienten behandeln könne,
dass sie überhaupt keine gynäkologischen Untersuchungen mehr vornehmen und auch bezüglich der rheumatologischen Untersuchungen um 50 % habe reduzieren müssen, womit auch die Laborprovisionsentschädigung ausgefallen sei und sie nur noch die eigenen Laboruntersuchungen verrechnen könne,
dass sie auch die Hausbesuche möglichst eingeschränkt habe und sie dabei auf die Arztgehilfin oder eines ihrer beiden Kinder angewiesen sei, die ihr die Arzttasche trügen,
dass diese Ausführungen tabellarisch wie folgt dargestellt werden:
Aufgabenbereich | Anforderungsprofil | %-Anteil | %-Ausfall | %-AUF |
Normale Konsultationen | Variabel | 60 | 50 % | 30 |
Gynäkologische Untersuchungen | Manuelle Arbeit | 10 | 100 % | 10 |
Rheumatologische Untersuchungen | Variabel | 15 | 50 % | 7,5 |
Administrative Tätigkeiten | Sitzende Tätigkeit | 10 | 0 % | 0 |
Hausbesuche | Variabel | 5 | 50 % | 2,5 |
| | 100 | | 50 |
dass gemäss diesem Abklärungsbericht die Summe der bezüglich der einzelnen Aufgaben ermittelten gesundheitsbedingten Einschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ergibt,
dass es sich aber dabei lediglich um den Betätigungsvergleich handelt, der für sich allein noch keine abschliessende Grundlage für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet, sondern, wie im Urteil vom 9. Dezember 2002 dargelegt, es hiezu der erwerblichen Gewichtung der einzelnen Einschränkungen bedarf,
dass eine solche lediglich mit Bezug auf die rheumatologischen Untersuchungen erfolgt ist, deren Ausfall mit einem entgangenen Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 38'370.-- beziffert wird (Urk. 9/33 S. 4 Ziff. 3.3), wobei nicht klar ist, ob in diesem Betrag auch der Ausfall des im Rahmen solcher spezialärztlicher Untersuchungen veranlassten bildgebenden und labormässigen Abklärungen erzielten Gewinns eingeschlossen ist,
dass hingegen bezüglich der übrigen Aufgaben, nämlich der Sprechstundentätigkeit, der gynäkologischen Untersuchungen, der Hausbesuche und des Notfalldienstes der Abklärungsbericht keinerlei finanzielle Angaben enthält,
dass auch die von der Beschwerdeführerin zur Kompensation ihrer gesundheitsbedingten Einschränkungen aufgenommene Tätigkeit als Ernährungsberaterin weder in der Auflistung ihres Aufgabenbereiches figuriert noch erwerblich gewichtet wird,
dass es somit einerseits an der vollständigen Erfassung der einzelnen Aufgaben der ärztlichen Praxistätigkeit der Beschwerdeführerin, anderseits an der gesetzlich erforderten wirtschaftlichen Gewichtung der verschiedenen Betätigungen fehlt,
dass es entgegen der im Abklärungsbericht vertretenen (Urk. 9/33 S. 6 Ziff. 3.4 in fine) Auffassung, der Invaliditätsgrad liesse sich vorliegend nach dem Einkommensvergleich bemessen, welcher Auffassung sich die Beschwerdegegnerin und teilweise auch die Beschwerdeführerin anschlossen (Urk. 9/16, Urk. 9/1, Urk. 1 S. S. 6 f. und Urk. 13 S. 3 Ziff. 2.3), es nicht im Belieben der Parteien liegt, die Berechnung des Invaliditätsgrades bei Selbständigerwerbenden nach dem Einkommensvergleich oder aber nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren vorzunehmen (BGE 128 V 29 Erw. 4),
dass selbst der in der Jahren 1999 bis 2001 aus der Praxistätigkeit erwirtschaftete Reingewinn von durchschnittlich Fr. 187'390.-- (Urk. 9/42, Urk. 9/35) daran nichts zu ändern vermag, weil dieser Gewinn unbestrittenermassen teilweise dadurch erzielt wurde, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitszeit sukzessive auf 60 Stunden pro Woche erhöhte, bis sie aus gesundheitlichen Gründen wiederum auf 36 bis 40 Stunden pro Woche reduzieren musste (Urk. 9/33 S. 6 Ziff. 3.4), was gemäss fachärztlicher Beurteilung dazu beitrug, die Rotatorenmanschetten-Pathologie links mit Verhinderung der vollen Kompensation auszulösen (Urk. 9/26),
dass diesbezüglich noch zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführerin gemäss Attest der Klinik A.___ vom 29. März 2005 (Urk. 3/8 D) die Belastung im Rahmen des ärztlichen Notfalldienstes der Stadt C.___ nicht mehr zumutbar ist,
dass bei dieser Sach- und Rechtslage der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie eine gesetzes- und praxiskonforme Bemessung des Invaliditätsgrades für die Zeit ab 27. Mai 1999 bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 23. November 2005 vornehme und neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheide,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist und die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 23. November 2005 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marcus Wiegand
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).