Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 27. Februar 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1980 geborene A.___ reiste am 16. November 2002 in die Schweiz ein. Vom 1. Februar bis 31. Juli 2004 war sie bei der B.___ GmbH als Lagermitarbeiterin angestellt, wobei sie bis Ende März 2004 im Umfang eines 50%-Pensums und danach vollzeitig tätig war. Ab 21. Juni 2004 blieb sie dem Arbeitsort fern infolge krankheitsbedingter 100%iger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/20).
Im Juni 2005 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung und Arbeitsvermittlung beziehungsweise eine Rente. Sie gab an, unter Depression, Panikanfällen, Angstzuständen (Angst vor Herzstillstand, Angst vor den Leuten) und Schlafstörungen zu leiden (Urk. 11/22).
Die IV-Stelle holte einen Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 11/12). Mit Verfügung vom 22. September 2005 verneinte die IV-Stelle in der Folge einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente oder berufliche Massnahmen mit der Begründung, dass die Behinderung bei der Einreise in die Schweiz bereits bestanden habe und die Invalidität mithin im Ausland eingetreten sei (Urk. 11/9). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. November 2005 fest (Urk. 2).
2. Gegen den Entscheid der IV-Stelle vom 23. November 2005 liess die Versicherte am 9. Januar 2006 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids - und unter Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten - zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) auszurichten. Gleichzeitig liess sie das Gesuch stellen, ihr sei in der Person von Rechtsanwalt Chopard ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2 f.). Die IV-Stelle verzichtete am 16. März 2006 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung (Urk. 10). Mit Verfügung vom 5. April 2006 bestellte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin - in Bewilligung ihres Gesuchs - Rechtsanwalt Chopard als unentgeltlicher Rechtsbeistand und schloss alsdann den Schriftenwechsel (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
Unbestritten ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nicht eingeschränkt ist (vgl. Urk. 1, Urk. 11/12). Hingegen ist vorab zu prüfen, ob eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen vorliegt.
2.2 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen, vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine).
2.3 Die Behandelbarkeit einer psychischen Störung sagt, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aus. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 bis Abs. 1ter IVG sowie Art. 28 Abs. 2 IVG oder Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 IVG und Art. 27 f. IVV weiterhin besteht. Dies bedeutet keineswegs, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c).
2.4 Zwar lassen sich invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen der Invaliditätsbemessung unter dem Gesichtspunkt zumutbarer Willensanstrengung zu ihrer Überwindung regelmässig nicht klar vom medizinischen Leiden selbst trennen. Nach Art. 4 Abs. 1 IVG sind indessen zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden versichert, worunter psychosoziale und soziokulturelle Umstände nicht zu verstehen sind. Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen und/oder soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der psychosozialen bzw. soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a mit Hinweisen).
3.
3.1 Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 6. August 2005 (Urk. 11/12 S. 5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Dysthymia (F34.1)
- Unreife Persönlichkeitsstörung (F60.8)
- Somatoforme autonome Funktionsstörung (sogenannte Herzneurose; F45.3)
- Agoraphobie (F40.0)
3.2 Zur Anamnese hielt Dr. C.___ (unter anderem) fest, die Beschwerdeführerin sei als zweites von fünf Kindern in Tunesien geboren worden und als Tochter eines Rechtsanwalts und einer Hausfrau aufgewachsen. In der Familie seien keine psychiatrischen Störungen bekannt. Die Beschwerdeführerin habe die Schule besucht und nach zweimaligem Repetieren das Abitur bestanden. Auf Wunsch des Vaters habe sie ein Jurastudium begonnen, dieses aber - mangels Interesse und Motivation - nach vier Monaten abgebrochen. Danach habe sie zwei Jahre ohne dauerhafte berufliche Tätigkeit zu Hause verbracht. Im Juli 2002 habe sie einen gleichaltrigen Mann mit tunesisch-schweizerischer Staatsbürgerschaft geheiratet und sei mit ihm nach "___" gezogen. Beide seien eine Zeit lang arbeitslos gewesen und hätten Sozialhilfe bezogen. Im Februar 2004 habe die Beschwerdeführerin eine 50%-Tätigkeit als Lagermitarbeiterin aufgenommen. Sie habe hauptsächlich auf dem PC grössere Mengen Etiketten herstellen müssen. Nach zwei Monaten Probezeit habe sie ab dem 29. März 2004 angefangen, vollzeitig zu arbeiten. Sie habe jedoch Mühe gehabt, sich ins Team zu integrieren. Ihre Deutsch- und Schweizerdeutschkenntnisse seien begrenzt. Sie habe sich bald ausgeschlossen und missverstanden gefühlt. Es seien eine Angst vor dem Arbeitsplatz, eine Abneigung gegen ihre Arbeit, eine soziale Phobie, sowie somatoforme Störungen entstanden (Angst vor einem Herzstillstand). In der Folge sei es zu einer phobischen Attacke gekommen, die die Beschwerdeführerin am 5. April 2004 notfallmässig zu ihm geführt habe. Sie habe ihre Arbeit mit grosser Mühe - jedoch mit wiederholten Arbeitsausfällen - fortsetzen können. Ende Juni 2004 habe sie das Arbeitsverhältnis unter erheblichem Druck ihrer Vorgesetzten gekündigt, was sie kurz darauf bereut habe. Sie habe aber die Kündigung nicht mehr rückgängig machen können. Seitdem verbringe die Beschwerdeführerin ihre Zeit zu Hause, geplagt von Versagensängsten, von Minderwertigkeitsgefühlen und Einsamkeit (Urk. 11/12 S. 6).
3.3 Gemäss Dr. C.___ gab die Beschwerdeführerin an, unter folgenden Beschwerden zu leiden: Dauerhafter Angstzustand, Traurigkeit, Gemütsschwankungen, Minderwertigkeitsgefühle, Langeweile, grosse Unzufriedenheit mit sich selbst, Gereiztheit, Schlafstörungen, Gewichtszunahme, ausgeprägte Ambivalenz gegenüber Arbeitswelt, Angst vor einem Herzstillstand sowie Ehekonflikte (Urk. 11/12 S. 6).
Unter dem Titel "erhobene Befunde" führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert. Die kognitiven Funktionen seien intakt. Es bestünden ein depressiv-ängstliches Syndrom, Hilflosigkeit, Minderwertigkeitsgefühle, Angst vor Menschenmengen, Angst vor einem Herzversagen (trotz kardiologischer Abklärung) sowie eine ausgeprägte Ambivalenz (Urk. 11/12 S. 6 f.).
3.4 Zusammenfassend hielt Dr. C.___ fest, am Anfang der Behandlung habe er sich gefragt, ob er es mit einem verwöhnten Mädchen aus gutem Hause zu tun habe, das etwas naiv, sorglos und arbeitsscheu sei. Erst allmählich habe er festgestellt, dass dieses oberflächlich wirkende Verhalten nur eine Schutzreaktion sei, hinter der sich eine tiefe Verunsicherung, eine Ich-Schwäche, eine krankhafte emotionale Ambivalenz und eine pathologische Unreife versteckten. Es handle sich diagnostisch um eine frühkindliche Störung, die man heute als Borderline Persönlichkeitsstörung bezeichnen könne. Die Beschwerdeführerin "spalte": Je nach Situation komme eine andere Facette zum Vorschein. Die zahlreichen Widersprüche in ihrem Verhalten bestätigten die Diagnose (Urk. 11/12 S. 7).
Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit schätzte Dr. C.___ seit dem 14. Juni 2004 ununterbrochen auf 100 % (Urk. 11/12 S. 5). Erst ein Einsatz an einem konkreten Arbeitsplatz werde allerdings zeigen, ob und wie stark die Beschwerdeführerin belastbar sei (Urk. 11/12 S. 7).
4.
4.1 Aus dem psychiatrischen Bericht des Dr. C.___ vom 6. August 2005 geht nicht hervor, ob und in welchem Masse es sich bei der in erster Linie diagnostizierten Dysthymie (das heisst einer chronisch oder konstant wiederkehrenden milden Depression [vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 406]) aber auch bei den übrigen diagnostizierten Leiden (unreife Persönlichkeitsstörung, somatoforme autonome Funktionsstörung, Agoraphopie) um Gesundheitsschädigungen handelt, die auf die im Bericht erwähnten persönlichen, familiären und herkunftsbezogenen Umstände beziehungsweise psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren (Mühe, sich in die [Schweizer] Arbeitswelt zu integrieren, mangelnde Sprachkenntnisse, Gefühl der Ausgeschlossenheit, Einsamkeit und Ehekonflikte) zurückzuführen sind, oder aber um davon unabhängige, verselbstständigte, psychische Störungen mit Krankheitswert. Dasselbe gilt für die gestützt darauf geltend gemachte psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit. Der Bericht enthält somit keine bundesrechtskonforme Differenzierung zwischen invalidenversicherungsrechtlich relevanten und invaliditätsfremden Ursachen der erhobenen psychischen Befunde.
4.2 Im Weiteren mangelt es an einer schlüssigen Darstellung der psychischen Genese. Insbesondere bleibt, soweit Dr. C.___ die Diagnose einer frühkindlichen Störung (beziehungsweise einer Borderline Persönlichkeitsstörung) gestellt hat (Urk. 11/12 S. 7), unklar, weshalb sich diese erst ab Juni 2004 negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben soll. Zwar sind gemäss Dr. C.___ bereits im Ausland psychische Schwierigkeiten aufgetreten (Urk. 11/3), diese haben aber - wie er richtig bemerkt - die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert, während zwei Monaten halbtags und anschliessend während zweieinhalb Monaten ganztags zu arbeiten (vgl. Urk. 11/20).
4.3 Ohnehin erweisen sich die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit als widersprüchlich oder zumindest unklar. So attestierte Dr. C.___ im Bericht vom 6. August 2005 einerseits eine seit 14. Juni 2006 ununterbrochene vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/12 S. 5) und erachtete keine Tätigkeit mehr für zumutbar (Urk. 11/12 S. 3), anderseits gab er an, die Beschwerdeführerin sei vorerst als über 70 % arbeitsunfähig zu betrachten beziehungsweise erst ein Einsatz an einem konkreten Arbeitsplatz werde zeigen, ob und wie "viel" die Beschwerdeführerin belastbar sei (Urk. 11/12 S. 7).
Schliesslich ist der Bericht des Dr. C.___ auch insofern unvollständig, als er keine Stellungnahme abgibt zu der für die invalidisierenden Auswirkungen eines psychischen Gesundheitsschadens ausschlaggebenden Frage, ob und inwiefern von der Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Leiden willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten.
4.4 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund des Gesagten durch Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens ergänzend abzuklären. Der Gutachter wird sich dabei zu den Fragen des Vorliegens und der Genese eines allfälligen, im angeführten Sinne verselbstständigten psychischen Leidens mit Krankheitswert und der gegebenenfalls daraus resultierenden Beschränkung der Arbeitsfähigkeit und insbesondere auch zur Frage, ob ein allfälliges psychisches Leiden mit Krankheitswert bereits im Ausland aufgetreten sei, zu äussern haben. Er wird sodann zur Frage Stellung nehmen müssen, ob und inwiefern von der Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Leiden bei Aufbietung allen guten Willens erwartet werden kann, Arbeit zu verrichten. Zu diesem Zweck ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, welche die notwendigen Aktenergänzungen vornehmen und hernach neu verfügen wird.
5. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festgelegt.
Der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt Dominique Chopard machte mit Honorarnote vom 21. Februar 2007 (Urk. 14) einen Aufwand von insgesamt 8,08 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 78.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend was bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- zu einer Entschädigung von Fr. 1'822.75 (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. November 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard eine Prozessentschädigung von Fr. 1'822.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).