Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 31. Oktober 2007
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 in Italien geborene C.___ brach das nach dem Erwerb der technischen Maturität begonnene Studium der Jurisprudenz in A.___ ohne Abschluss ab (Urk. 9/42 und 9/75). Im Jahr 1990 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und reiste deswegen in die Schweiz ein (Urk. 9/76). In der Folge war er für verschiedene Arbeitgeber tätig, seit Dezember 1994 für B.___ als technischer Sachbearbeiter '___' (Urk. 9/42 und 9/75).
1.2 Am 3./6. Mai 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf im Oktober 2002 aufgetretene Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/75). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 9/74) bei und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/71) sowie verschiedene Arztberichte (Urk. 9/23, 9/25, 9/26 und 9/28-30) ein. Der behandelnde Arzt, Dr. med. D.___, Rheumatologie FMH, berichtete von sich aus zweimal über den Versicherten und reichte Berichte über spezialärztliche Abklärungen ein (Urk. 9/21, 9/24 und 9/27). Schliesslich reichte auch der Versicherte selbst einen Bericht der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.___ vom 14. Juni 2004 ein (Urk. 9/22). In der Folge ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei Dr. med. E.___, Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin, an (Urk. 9/15). Gestützt auf das am 17. März 2005 erstattete Gutachten (Urk. 9/19) wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (samt Zusatzrente für den Ehegatten und zwei Kinderrenten) zugesprochen (Urk. 9/11).
1.3 Gegen diese Verfügung richtete sich die Einsprache des Versicherten vom 20. Juli 2005, mit welcher er zum einen geltend machte, dass ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei und zum andern forderte, dass die Wartezeit im November 2002 zu eröffnen und demzufolge die Rente ab 1. November 2003 auszuzahlen sei (Urk. 9/9). Mit Entscheid vom 5. Dezember 2005 hiess die IV-Stelle die Einsprache mit Bezug auf den Rentenbeginn gut und sprach dem Versicherten die halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2003 zu (Urk. 9/1 [= Urk. 2 und 3/3]).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 führt der Versicherte mit Eingabe vom 10. Januar 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine höhere als eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 28. März 2006 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert angesetzter Frist keine Duplik erstattet hatte (vgl. Urk. 13 und 14), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Juni 2006 geschlossen (Urk. 15).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 5. Dezember 2005 entwickelte, Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2 Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist der Invaliditätsgrad streitig. Die IV-Stelle hält gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ dafür, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter aus medizinischer Sicht noch im Umfang von 50 % zumutbar sei. Dabei seien mit Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten verbundene Aufgaben nur selten zu erfüllen; hiezu sei es vertretbar, jeweils die Mithilfe eines Teammitgliedes in Anspruch zu nehmen. Entsprechend könne er weiterhin die Hälfte des Einkommens erwirtschaften, welches er ohne Gesundheitsschaden hätte erzielen können. Die Stelle beim bisherigen Arbeitgeber habe er aus invaliditätsfremden Gründen verloren. Da im vorliegenden Fall die angestammte Tätigkeit weiterhin zu 50 % zumutbar sei, spiele die konkrete Höhe des Invalideneinkommens eine untergeordnete Rolle; ein behinderungsbedingter Abzug könne bei dieser Sachlage jedenfalls nicht berücksichtigt werden. Bei einem solchermassen bestimmten Invaliditätsgrad von 50 % habe er Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 und 9/11).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, im Gutachten von Dr. E.___ vom 17. März 2005 sei festgehalten worden, der behandelnde Arzt habe bis zur Erstellung des Gutachtens zu Recht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, da bis zu diesem Zeitpunkt noch unklar gewesen sei, ob das weitere Verrichten der Arbeit eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zur Folge hätte haben können. Bereits aus diesem Grund sei bis zum 1. Januar 2005 resp. bis zum 17. März 2005 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 f. sowie 12 S. 1). Weiter wird geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Stelle beim bisherigen Arbeitgeber aus invaliditätsfremden Gründen verloren habe. Der Arbeitgeber habe als Kündigungsgrund zwar tatsächlich die Ablehnung einer neuen Organisationsstruktur seitens des Beschwerdeführers genannt. Bei richtiger Betrachtung habe er seine Arbeitsstelle jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden verloren. Wegen der krankheitsbedingten Arbeitsausfälle habe sich die Frage nach dem Einfügen in eine neue Organisationsstruktur nämlich gar nicht stellen können. Die Kündigung sei erst mit Ablauf der Sperrfrist wirksam geworden. Die damals eingereichte Klage gegen den Arbeitgeber habe er schliesslich nur auf dessen Drängen und Druck hin zurückgezogen. Da er seine Arbeitsstelle aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden verloren habe, gehe es nicht an, das Invalideneinkommen anhand des Lohnes zu bemessen, welchen er beim bisherigen Arbeitgeber erzielt habe. Richtigerweise könne er bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % höchstens ein Jahreseinkommen von Fr. 29'289.-- erreichen; da teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu vollzeitlich tätigen gesunden Arbeitnehmern schlechter entlöhnt würden, sei sodann ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände resultiere bei einem Valideneinkommen von Fr. 83'199.07, welches dem an der früheren Arbeitsstelle erzielten und der seitherigen Lohnentwicklung angepassten Einkommen entspreche, ein Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 1 S. f. und 12 S. 1 f.).
4.
4.1 Der Gutachter Dr. E.___ diagnostizierte ein chronisches lumbospondylogenes, zum Teil myofasziales Schmerzsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen im MRI mit leichten spondylarthrotischen Veränderungen der Facettengelenke L3-S1, diskreter Einengung des Spinalkanals auf Höhe L4/L5 (ohne Zeichen einer Neurokompression) und ohne Zeichen einer Diskopathie ausser einer kleinen Ruptur des Anulus fibrosus L4/L5 links mit geringfügiger Vorwölbung der Bandscheibe, aber ohne Herniation (Urk. 9/19 S. 4). Im Gutachten vom 17. März 2005 führte Dr. E.___ sodann aus, dass sich das seit fünf Jahren bestehende und seit zwei Jahren an Intensität zunehmende Rückenleiden mit den bildgebenden Verfahren nicht befriedigend erklären lasse. In einer Beurteilung der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals X.___ sei darauf hingewiesen worden, dass die Kriterien für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 weitgehend erfüllt seien. Angesprochen worden seien auch Konfliktsituationen am Arbeitsplatz und die biographische Anamnese, welche durch eine chronische Rückenerkrankung des Vaters belastet sei. Zumindest müsse eine Modulationsstörung im Hinterstammbereich vorliegen. Dr. E.___ bemerkte weiter, bei einer organischen Störung wäre zumindest vorübergehend oder nach bestimmten therapeutischen Massnahmen eine kurzfristige Besserung zu erwarten gewesen, was beim Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise der Fall gewesen sei; es sei im Gegenteil oft sogar zu einer vorübergehenden Schmerzzunahme gekommen. Auch die interventionellen Schmerzbehandlungen hätten keinen kurzfristigen Erfolg gebracht (Urk. 9/19 S. 4). Im Zusammenhang mit den erhobenen objektiven Befunden hielt Dr. E.___ unter anderem schliesslich fest, dass das Lot der Wirbelsäule nicht beurteilbar sei, da sich der Explorand dauernd krümme und bewege. Er könne sich nicht aufrecht halten, liege aber anderseits ganz flach in Bauchlage auf dem Untersuchungstisch, könne sich sogar auf die Ellbogen abstützen mit Hyperlordosierung der Lendenwirbelsäule (Urk. 9/19 S. 4).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit berichtete Dr. E.___, man müsse davon ausgehen, dass der Explorand aus rheumatologischer Sicht theoretisch für eine leichte Tätigkeit, ohne Heben von Gewichten über 5 kg, mit Möglichkeiten zum Positionswechsel, auch unter Schmerzen zu 50 % arbeitsfähig wäre. Organische Schäden könne er sich damit nicht zufügen und von seiten der Schmerzverarbeitung wäre eine Ablenkung sogar zu befürworten. Ob später eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % oder sogar 100 % möglich wäre, könne momentan nicht beantwortet werden respektive hänge vom Verlauf ab. Diese Einschätzung decke sich auch mit derjenigen des früher behandelnden Physiotherapeuten der Rehabilitationsklinik F.___, welcher dafürgehalten habe, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit trotz bestehender Schmerzen möglich sein sollte. Für die bisherige Tätigkeit, welche teilweise auch angepasst gewesen sei, zwischendurch aber auch körperlich stark belastende Arbeiten beinhaltet habe (Verpacken von Büchern bis 30 kg), müsse man davon ausgehen, dass diesbezüglich ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, und zwar vor allem gewichtsmässig. Unter Berücksichtigung der Gewichtslimite würde dies einer angepassten Tätigkeit entsprechen und wäre ebenfalls im Rahmen von 50 % zumutbar (Urk. 9/19 S. 4 f.).
4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin vermag diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. E.___ nicht zu überzeugen. Nachdem der Gutachter lediglich leichte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule feststellen und das Vorliegen einer Neurokompression sowie einer Diskushernie verneinen konnte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dafür hält, dass dem Beschwerdeführer eine leichte, rückenadaptierte Tätigkeit nur mit einem halben Pensum zumutbar sein sollte. Wie ihm bekannt war, wurde bereits vor seiner Begutachtung der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung geäussert (durch Dr. med. G.___, Oberärztin an der Psychiatrischen Poliklinik am Spital X.___, Urk. 9/23). Vor diesem Hintergrund hätte er aber dartun müssen, aus welchen Gründen beim Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine derart grosse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen sollte. Soweit sich Dr. E.___ schliesslich darauf beruft, dass seine Einschätzung mit der früheren Einschätzung der Rehabilitationsklinik F.___ übereinstimmt, übersieht er, dass die dort behandelnden Ärzte im Austrittsbericht vom 22. Dezember 2003 nicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, sondern eine solche von 100 % im Beruf als technischer Sachbearbeiter attestiert hatten (Urk. 9/25). Wenn sie im Schreiben vom 19. Januar 2004 ausführten, dass der Wiedereinstieg in eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit in Absprache mit dem Physiotherapeuten zu mindestens 50 % möglich sein sollte (Urk. 9/24: Schreiben der Rehabilitationsklinik F.___ an den Beschwerdeführer vom 19. Januar 2004), bedeutet dies nicht, dass der Physiotherapeut davon ausging, dass dem Beschwerdeführer während längerer Zeit nur ein Pensum von 50 % zumutbar wäre; im erwähnten Schreiben hielten die behandelnden Ärzte der Rehabilitationsklinik F.___ denn auch klar fest, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % resp. 100 % über einen Zeitraum von einem bis spätestens zwei Monaten angestrebt werden sollte (Urk. 9/24). Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Auffassung des Gutachters, der behandelnde Arzt Dr. D.___ habe bis zum Datum des Gutachtens eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigen müssen (Urk. 9/19 S. 5), als nicht nachvollziehbar.
4.3 Da sich in den Akten keine schlüssige Einschätzung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit finden lässt, kann mangels hinreichender Klärung der medizinischen Verhältnisse der strittige Anspruch auf eine Invalidenrente nicht beurteilt werden. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).