IV.2006.00031

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 16. Juni 2006
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 30. März 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Rentenbegehren von G.___ (Urk. 7/15). Hiegegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös, am 14. April 2005 Einsprache und beantragte neben der Zusprache einer halben Invalidenrente die unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 7/11 S. 2, Urk. 7/12, Urk. 7/13). Als Nachweis ihrer Bedürftigkeit reichte sie mit Eingabe vom 6. Juli 2005 ein ausgefülltes Formular "Berechnungsblatt zum Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand" ein (Urk. 7/25 = Urk. 7/27). Nachdem die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 19. Mai und 20. September 2005 auf fehlende Belege hingewiesen und eine Nachfrist von jeweils 30 Tagen zu deren Einreichung angesetzt hatte (Urk. 7/4, Urk. 7/10), liess diese der IV-Stelle am 6. Oktober 2005 das beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Rahmen des zwischen den nämlichen Parteien hängigen Prozesses IV.2005.00978 eingereichte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" zukommen. Dem lagen der Steuerausweis für das Jahr 2004, der Mietvertrag sowie eine Übersicht der Krankenkassenprämien bei (Urk. 7/22-23). Mit Verfügung 24. November 2005 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Substantiierung ab (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Versicherte am 11. Januar 2006 Beschwerde und stellte den Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Überdies beantragte sie deren Gewährung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 1 f. und 5). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 29. März 2006 hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 10). Nachdem die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Mai 2006 geschlossen (Urk. 15, Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Verfügung der Beschwerdegegnerin über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Sie ist daher ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt mit Beschwerde beim hiesigen Gericht anfechtbar (Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 154 Erw. 1; Kieser, ATSG-Kommentar, N 9 zu Art. 56, vgl. auch BGE 111 Ia 279 Erw. 2b).

2.
2.1     Im Sozialversicherungsverfahren wird, wo es die Verhältnisse erfordern, der ge-suchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG).
         Die Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL, gültig ab 1. Januar 2003, Rz 2055 f.).
2.2     Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unent-geltlichen Verbeiständung muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff der Be-dürftigkeit im Sinne vom Art. 152 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG). Als bedürftig gilt demnach eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4).  

3.       Es genügt nicht, wenn die gesuchstellende Person die Bedürftigkeit lediglich glaubhaft macht; vielmehr hat sie hiefür den Nachweis zu erbringen. Dabei obliegt es der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich zu belegen (BGE 120 Ia 181 f. 3a). Dieser Pflicht kam die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht nach. Trotz Aufforderungen der IV-Stelle brachte sie als Belege lediglich den Steuerausweis für das Jahr 2004, den Mietvertrag sowie eine Übersicht der Krankenkassenprämien bei (Urk. 7/23/2-4). Daraus waren die finanziellen Verhältnisse, insbesondere die Einkommensverhältnisse, für die IV-Stelle nicht nachvollziehbar. Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, der IV-Stelle sei das Einkommen aufgrund des Berichts der Arbeitgeberin sowie des Schreibens der Krankenkasse vom 23. März 2005 bekannt gewesen (Urk. 10 S. 3). Der erwähnte Arbeitgeberbericht datiert vom 5. November 2004 (Urk. 7/39) und war somit zum massgebenden Zeitpunkt der Beurteilung des Armengesuchs (BGE 108 V 269) nicht mehr aktuell. Mit dem Schreiben vom 23. März 2005 stellte die Krankenkasse Antrag auf Verrechnung ihrer Rückforderung aus Krankentaggeldleistungen mit voraussichtlichen Nachzahlungen von IV-Renten. Auskunft über die Höhe der von ihr ausgerichteten Krankentaggelder enthält es indes nicht (vgl. Urk. 7/37, Urk. 7/46). Da durch die ungenügende Mitwirkung der Beschwerdeführerin ihre Einkommensverhältnisse und mithin ihre Bedürftigkeit im Verwaltungsverfahren unbewiesen geblieben war, erfolgte die Ablehnung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung grundsätzlich zu Recht.

4.
4.1     Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin am 28. März 2006 ein ausgefülltes Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" sowie weitere Belege ein (Urk. 3/1-6, Urk. 11, Urk. 12/1-10). Die nachträglich eingereichten Belege sind insoweit beachtlich, als sie Auskunft geben über die von der Einsprache an bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bestehenden finanziellen Verhältnisse, welche im Folgenden darzulegen sind.
4.2     Die Beschwerdeführerin war bei der X.___ angestellt. Schon längere Zeit war sie ganz oder teilweise arbeitsunfähig geschrieben, und sie erhielt bis Ende Juni 2005 Krankentaggelder (Urk. 3/1, Urk. 7/21, Urk. 7/39). Am 30. Juli 2005 wurde das Arbeitsverhältnis per 31. August 2005 aufgelöst (Urk. 3/2). Am 15. November 2005 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum an (Urk. 3/3). Wie aus dem Abrechnungsbeleg der Arbeitslosenkasse vom Februar 2006 ersichtlich ist, erhält die Beschwerdeführerin in der ab 1. September 2005 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Taggeld von Fr. 147.25 (Urk. 12/7). Bei durchschnittlich 21,7 Arbeitstagen pro Monat resultiert unter Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen von 7,96 % und einer BVG-Risikoprämie von Fr. 13.30 (vgl. Urk. 12/7) ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'928.-- (gerundet). Diese Veränderung in den Einkommensverhältnissen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der X.___ ist insofern relevant, als nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zwar die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, vorliegend November 2005, massgebend sind (BGE 108 V 269 Erw. 4), aber das Gesuch für die Dauer des ganzen Verfahrens lediglich zu bewilligen ist, sofern die dazu erforderlichen materiellen Voraussetzungen bereits von Anfang an, vorliegend ab Mai 2005, erfüllt waren (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 75 f., Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 16 Rz 13).
4.3     Die Beschwerdeführerin lebt alleine. Gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001 beträgt der Grundbetrag für nicht in Haushaltgemeinschaft lebende Alleinstehende Fr. 1'100.--. Für die Miete ihrer Wohnung bezahlte sie bis 30. September 2005 Fr. 895.--, inklusive Nebenkosten. Seit 1. Oktober 2005 hat sich dieser Betrag auf Fr. 885.-- reduziert (Urk. 3/4). Nicht zu berücksichtigen sind die vorsorglich geltend gemachten höheren Mietnebenkosten als Folge der gestiegenen Ölpreise, da sich diese, wenn überhaupt, erst in Zukunft in den Nebenkosten niederschlagen werden. Die Prämie für die Krankenkasse nach KVG beläuft sich auf Fr. 331.70 monatlich (Urk. 3/5). Eine Prämienverbilligung wird der Versicherten gemäss eigenen Angaben nicht ausgerichtet (Urk. 11 Ziff. 8). Die Versicherte ist nach VVG zusatzversichert (Urk. 3/5). Die entsprechenden Auslagen sind indes gemäss Ziff. III. 2 des oben erwähnten Kreisschreibens nicht in die Notbedarfsrechnung aufzunehmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. April 2005 in Sachen H., I 22/03). Die geltend gemachten Fernseh- und Telefonkosten von monatlich Fr. 150.-- (Urk. 1 S. 3) sind nicht belegt. Ein Betrag von Fr. 100.-- entspricht jedoch einem Erfahrungswert für eine alleinstehende Person und ist somit in diesem Umfang in der Notbedarfsrechnung zu veranschlagen. Hingegen nicht zu berücksichtigen sind die geltend gemachten Kosten für Arztbesuche und Medikamente (Urk. 1 S. 3), zumal sie nicht ausgewiesen sind. Weiter macht die Beschwerdeführerin Fahr- und Essenskosten von ca. Fr. 350.-- geltend, die bis zur Kündigung vom 31. August 2005 angefallen seien, ohne diese allerdings zu belegen (Urk. 1 S. 3). Dieser Betrag erscheint zudem überhöht. Die Versicherte wohnt in N.___ und arbeitete in Y.___ (Urk. 3/2, Urk. 7/39-40). Von der Beschwerdeführerin wird nicht behauptet, sie sei für die Fahrten zum Arbeitsplatz auf ein Auto angewiesen gewesen (vgl. Urk. 1 S. 3). Dies erscheint auch nicht naheliegend, da für sie als Kassiererin Arbeitszeiten gegolten haben dürften, welche ihr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne Weiteres ermöglichten. Dementsprechend kann dem Auto keine Kompetenzqualität zugebilligt werden, so dass die Auslagen hiefür im Rahmen der Notbedarfsberechung unbeachtlich sind, soweit sie jene für die öffentlichen Verkehrsmittel überschreiten (vgl. Ziff. III. 3.4 lit. e des Kreisschreibens). Massgebend sind somit die Kosten für ein Zweizonen-Abonnement des Zürcherischen Verkehrsverbundes von Fr. 109.--. Diese sind der Beschwerdeführerin auch nach ihrer Freistellung und Entlassung anzurechnen, zumal sie auch bei der Stellensuche anfallen dürften. Ein Mehrbedarf für Nahrung ist nicht ausgewiesen (vgl. Ziff. III. 3.1 des Kreisschreibens). Die Steuern betragen gemäss provisorischer Einschätzung für das Jahr 2005, wie geltend gemacht wird, Fr. 140.-- pro Monat (Urk. 11, Urk. 12/2). Der gerundete Notbedarf beträgt somit Fr. 2'676.--, wobei dieser ab 1. Oktober 2005 sogar noch um Fr. 10.-- reduziert ist.
4.4     Vorliegend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren, ab welchem eine rechtsanwaltliche Vertretung vorlag, zu prüfen, mithin für den Zeitraum zwischen 14. April und 24. November 2005. Das durchschnittliche Einkommen vom 14. April 2005 (Zeitpunkt der Einspracheerhebung mit Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung) bis 31. August 2005 betrug Fr. 3'886.--  (Urk. 3/1). Angesichts des Notbedarfs von Fr. 2'676.-- ist somit bei einem Einkommensüberschuss von rund Fr. 1'210.-- für die Dauer bis zum 31. August 2005 auch in Berücksichtigung dessen, dass die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung höher liegt als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BGE 106 Ia 82 Erw. 3; RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2; SVR 1998 IV 1998 Nr. 13 S. 48 Erw. 7c), keine Bedürftigkeit ausgewiesen. Hingegen ist die Bedürftigkeit der über kein nennenswertes Vermögen verfügende Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 12/2) ab ihrer Stellenlosigkeit ab 1. September 2005 zu bejahen, zumal dem Einkommen von Fr. 2'928.-- ein Bedarf von Fr. 2'676.-- respektive Fr. 2'666.-- gegenübersteht und nach der soeben zitierten Rechtsprechung ein zusätzlicher Freibetrag zu berücksichtigen ist. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführerin das Arbeitsloseneinkommen erst ab dessen Erhalt ab Mitte November 2005 oder - wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (Urk. 6) - bereits mit Eintritt der Arbeitslosigkeit, also ab 1. September 2005, anzurechnen ist.
4.5     Vorliegend macht die IV-Stelle eventualiter geltend, das Armengesuch sei wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Urk. 6).
         Dem Einwand der Aussichtslosigkeit kann nicht gefolgt werden. Nach den obigen Erwägungen erweist sich das vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos. Wie sich aus dem ebenfalls mit Datum von heute ergehenden Urteil des in der gleichen Sache zwischen den nämlichen Parteien hängig gewesenen Verfahrens IV.2005.00978 ergibt, besteht auch in materieller Hinsicht keine Aussichtslosigkeit. Da im Weiteren die anwaltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren sachlich geboten war (vgl. BGE 125 V 35 Erw. 4b mit Hinweisen), ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren, soweit die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, zu bejahen.
         Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ab dem 1. September 2005 zu bejahen ist.

5.       Die teilweise obsiegende Partei hat nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Dieser Anspruch steht unter dem Vorbehalt, dass keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorliegt. Eine mutwillige Prozessführung kann auch darin begründet sein, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 Erw. 1). Zudem entspricht es einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass eine Partei unabhängig von einem Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Verfahrenskosten selber zu tragen hat (vgl. § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; BGE 125 V 375 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 26. November 2003, I 371/03, Erw. 2.1). Wie oben ausgeführt, kam die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ihrer Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nach, obschon ihr dies möglich gewesen wäre, wie die im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen beweisen. Es liegt somit ein in schuldhafter Weise selbst verursachtes Gerichtsverfahren vor, so dass ihr keine Prozessentschädigung zusteht und auch ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu entsprechen ist.



Das Gericht beschliesst:
         Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. November 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren ab 1. September 2005 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).