Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 26. März 2007
in Sachen
E.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin und Mediatorin Sonja Zumstein-Sala
Lägernstrasse 20, Postfach 136, 8155 Niederhasli
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. E.___, geboren 1947, meldete sich am 29. Juli 2003 unter Hinweis auf eine Kniearthrose bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/79). Nach medizinischen Abklärungen (Urk. 8/31-34) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, das Rentenbegehren mit Verfügung vom 24. Februar 2004 ab, weil die Voraussetzung der einjährigen Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % noch nicht erfüllt sei (Urk. 8/26). Am 10. August 2004 erneuerte die Versicherte ihr Rentenbegehren (Urk. 8/70). In der Folge klärte die IV-Stelle die erwerblichen Verhältnisse ab, tätigte weitere medizinische Abklärungen und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 5. Januar 2005 mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (Urk. 8/21, Urk. 8/29-30, Urk. 8/60, Urk. 8/63, Urk. 8/65, Urk. 8/74-77). Auf Einsprache (Urk. 8/16) hin veranlasste sie ein rheumatologisches Gutachten (Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 26. April 2005, Urk. 8/28) sowie eine Haushaltabklärung (Bericht vom 8. September 2005, Urk. 8/44) und sprach der Versicherten mit Entscheid vom 15. Dezember 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2004 zu (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Zumstein, mit Eingabe vom 12. Januar 2006 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2004, eventualiter einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2004, subeventualiter mit Wirkung ab 1. Mai 2005. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 21. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 reichte die Versicherte aktuellere Berichte des Spitals Bülach ein (Urk. 10, Urk. 11/1-4). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme dazu.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Haushalt tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Haushaltbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.3.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
2.
2.1 Gemäss dem rheumatologischen Gutachten von Dr. A.___ vom 26. April 2005 leidet die Beschwerdeführerin an einer Polyarthrose bei Rhizarthrose beidseits, rechts ausgeprägter als links, Coxarthrose links und Gonarthrose beidseits bei Status nach unikondylärer Arthroplastik des rechten Knies am 14. August 2003 sowie an einem chronischen linksseitigen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 1986 und 1987. Es bestehe aufgrund der ausgeprägten Polyarthrosen eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten. Wegen der linksseitigen Cox- und beidseitigen Gonarthrose seien auch leichte, ausschliesslich stehende oder gehende Tätigkeiten unzumutbar. Eine manuelle Tätigkeit sei wegen der beidseitigen Rhizarthrose nur beschränkt möglich. Für eine mehrheitlich sitzende, leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne besondere Anforderung an die Greiffähigkeit schätzte Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit auf 50 % (Urk. 8/28).
Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Dieser Expertise kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, das Gutachten sei in sich widersprüchlich (Urk. 1 S. 3 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Dr. A.___ führte aus, mässig schwere manuelle Arbeiten mit repetitiven Greifbewegungen seien der Beschwerdeführerin nicht möglich. Hingegen erachtete er eine mehrheitlich sitzende, leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Greiffähigkeit halbtags als zumutbar (Urk. 8/28 S. 6 f.). Mit anderen Worten kann die Beschwerdeführerin nach wie vor Greifbewegungen ausführen, sofern diese nicht repetitiv und nur mit leichten Gewichten verbunden sind. Ein Widerspruch ist darin nicht zu erblicken. Die Beschwerdeführerin begründete denn auch den von ihr behaupteten Widerspruch nicht näher.
Anders als der Gutachter Dr. A.___ attestierte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, der Beschwerdeführerin im Bericht vom 15. September 2004 eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 75 % in einer wechselbelastenden Tätigkeit, wobei er die durch die verminderte Belastbarkeit der Hände bedingten Einschränkungen nach eigenen Angaben nur unzureichend beurteilen konnte (Urk. 8/29). Aus diesem Grund kommt seiner Beurteilung nur beschränkte Beweiskraft zu. Sie spricht aber für eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit. Unter diesen Umständen vermag die Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, welcher der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/24, Urk. 8/30), nicht zu überzeugen. Dabei ist zudem zu beachten, dass Hausärzte mitunter im Zweifelsfall aufgrund ihrer Vertrauensstellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen) und Dr. A.___ bei seiner Begutachtung die Berichte von Dr. C.___ berücksichtigte (Urk. 8/28 S. 2 f.). Sodann vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand abzuleiten, dass im März und im September 2006 die Rhizarthrosen operativ behandelt werden mussten (Urk. 11/1-2), zumal die Rhizarthrosen von Dr. A.___ als die Arbeitsfähigkeit einschränkend berücksichtigt wurden und er selber eine handchirurgische Evaluation angeregt hatte (Urk. 8/28 S. 7).
2.2 Zuletzt war die Beschwerdeführerin als Service-Mitarbeiterin in einer Bäckerei tätig (Urk. 8/44 S. 2, Urk. 8/63). Aufgrund ihrer multiplen Leiden ist sie für diese Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Davon geht offenbar auch die IV-Stelle aus (vgl. Urk. 2). Hingegen ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, denkbar ist beispielsweise eine Überwachungstätigkeit.
3.
3.1 Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid in Anwendung der gemischten Methode als zu 70 % erwerbs- und zu 30 % im Haushalt tätig (Urk. 2). Sie begründete diese Qualifizierung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nie zu 100 % gearbeitet habe (Urk. 8/44).
Der Rentenanspruch und damit die Statusfrage ist ab August 2004 zu prüfen, da die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit seit August 2003 besteht (Urk. 8/28 S. 8, vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Dies ist zwischen den Parteien unbestritten (Urk. 1, Urk. 2). In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Scheidung im November 1999 vom 10. Oktober 2000 bis 31. März 2001 als Barmaid im Restaurant D.___ in einem 90 %-Pensum tätig war (Urk. 8/45, Urk. 8/48, Urk. 8/73, Urk. 8/75). Ab April 2001 bezog sie Arbeitslosenentschädigung und war zwischendurch einige Monate im Gastgewerbe erwerbstätig, soweit ersichtlich im Zwischenverdienst (Urk. 8/45, Urk. 8/60, Urk. 8/65, Urk. 8/74/9). Am 3. Juni 2002 begann die letzte Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung, dies bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/64, Urk. 8/74/1). Innerhalb dieser Rahmenfrist war die Beschwerdeführerin vom 2. April bis 7. Juni 2003 im Zwischenverdienst bei der Konditorei F.___ als Servicemitarbeiterin tätig, offenbar in einem 40 %-Pensum (Urk. 8/44 S. 3, Urk. 8/45, Urk. 8/63, Urk. 8/74/6+8). Danach nahm sie keine Erwerbstätigkeit mehr auf (Urk. 8/45). Aus gesundheitlichen Gründen reduzierte sich die Vermittlungsfähigkeit ab März 2004 auf 50 % (Urk. 8/64).
Unter diesen Umständen kann nicht auf die zuletzt tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeiten abgestellt werden, zumal es sich dabei um Zwischenverdienste im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung auf der Basis einer vollen Vermittlungsfähigkeit handelte. Vielmehr ist - zumindest für den vorliegend relevanten Zeitraum ab August 2004 - auf die Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 4. Juli 2005 abzustellen, wonach sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre (Urk. 8/44). Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin vor der ab 1. April 2001 bestehenden Arbeitslosigkeit zu 90 %, also annähernd voll, erwerbstätig war. Für eine Vollerwerbstätigkeit sprechen auch die familiären und sozialen Umstände. Von ihrem Ex-Ehemann erhält die Beschwerdeführerin keine Unterhaltsbeiträge (Urk. 8/48). Kinder hat sie keine zu betreuen (vgl. Urk. 8/73). Zwar besorgte die Beschwerdeführerin während des bis zum 16. Mai 2005 dauernden Zusammenlebens mit ihrem damaligen Lebenspartner vorwiegend den Haushalt (Urk. 8/44), was aber eine volle Erwerbstätigkeit nicht ausschliesst.
3.2 Zur Bestimmung des Valideneinkommens errechnete die IV-Stelle den Durchschnitt der in den Jahren 2000 bis 2002 erzielten Einkommen (Urk. 2, Urk. 8/46). Diesem Vorgehen kann nicht beigepflichtet werden. Zum einen handelt es sich bei diesen Einkommen vorwiegend um Ersatzeinkommen (Arbeitslosenentschädigungen; vgl. Urk. 8/45). Zum anderen erfolgten die Auflösungen der Arbeitsverhältnisse vorwiegend aus invaliditätsfremden Gründen (vgl. Urk. 8/60, Urk. 8/75, Urk. 8/74/9, vgl. auch Urk. 8/74/6+8), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an einem der früheren Arbeitsorte arbeiten würde. Es ist daher auf die entsprechenden Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 15. März 2006, I 792/05, Erw. 3.3). Dabei ist entsprechend der bisherigen Erwerbsbiographie der branchenspezifische Zentralwert für den Sektor Gastgewerbe massgebend. Aufgrund der Berufs- und Fachkenntnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich die Anwendung des Anforderungsniveaus 3. Nach der LSE 2004 (Tabelle TA1) beträgt der entsprechende Betrag Fr. 3'846.-- (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Gastgewerbe im 2004 übliche wöchentliche Arbeitszeit von 42,1 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3 - 2007, Tabelle B9.2) ergibt sich hochgerechnet auf das Jahr der massgebende Betrag von Fr. 48'575.--.
Für die Festlegung des mutmasslichen Invalideneinkommens sind wiederum die Zahlen der LSE heranzuziehen, wobei diesmal auf den branchenunspezifischen Zentralwert, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen ist. Für Frauen beträgt er Fr. 3'893.-- (LSE 2004, Tabelle TA1). Umgerechnet auf die im Jahr 2004 totale betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O.) und hochgerechnet auf das ganze Jahr ergibt sich der Betrag von Fr. 48'585.--. Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen ist und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3. mit Hinweisen). Der von der IV-Stelle festgelegte Abzug von 20 % ist angesichts der leidensbedingten Einschränkungen und des Alters der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, womit ein Betrag von Fr. 38'868.-- resultiert. Entsprechend der Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich für das Invalideneinkommen der Betrag von Fr. 19'434.--. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 48'575.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 29'141.-- ein Invaliditätsgrad von 60 % (gerundet).
Es besteht somit ab 1. August 2004 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente; die Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen.
4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Einsicht in die Honorarnote vom 14. März 2007 (Urk. 17) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'473.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'473.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin und Mediatorin Sonja Zumstein-Sala
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).