IV.2006.00034

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender i. V.

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 8. Oktober 2007
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1964 geborene R.___, der bis Ende April 2005 als Mitarbeiter Wareneingang/Retouren bei der Firma A.___ AG beschäftigt gewesen war (Urk. 10/46, 10/48), meldete sich im Dezember 2004 unter Hinweis auf seit 1999 bestehende Bandscheibenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 10/54). Vom 17. Mai bis 16. Juni 2005 liess die IV-Stelle den Versicherten in der Abklärungsstelle B.___ in "___" beruflich abklären (Urk. 10/11, 10/38). Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 erklärte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen unter Hinweis auf die Kostengutsprache vom 5. April 2005 als abgeschlossen, da die berufliche Abklärung ergeben habe, dass zur Zeit keine weiteren, erfolgsversprechenden beruflichen Massnahmen durchgeführt werden könnten (Urk. 10/8). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels rentenrelevanter Erwerbseinbusse mit Verfügung vom 29. August 2005 ab (Urk. 10/7). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. November 2005 fest (Urk. 2).

2.       Gegen den Entscheid der IV-Stelle vom 30. November 2005 liess der Versicherte am 12. Januar 2006 Beschwerde erheben mit den Anträgen, ihm sei unter Ersatz der Parteikosten eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sowie in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 21. März 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 18. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 30. November 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt den damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall regelmässig weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens regelmässig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint im Weiteren das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der so erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a, je mit Hinweisen).
         Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung statistische Werte beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellt zu diesem Zweck in der Regel auf die vom Bundesamt für Statistik im Zweijahresrhythmus herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ab, genauer auf die im Anhang dieser Publikation enthaltenen Tabellen der Gruppe A mit den bezogen auf ein Vollzeitäquivalent von 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden und nach verschiedenen Merkmalen aufgeschlüsselten monatlichen Bruttolöhnen (Zentralwerte: BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa).
1.6     Gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die nicht mehr voll leistungsfähig sind, haben erfahrungsgemäss eine Reduktion des üblichen Lohnansatzes hinzunehmen. Neben leidensbedingten Faktoren können weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe zeitigen. Diesen Umständen gilt es mit einem Abzug am Tabellenlohn Rechnung zu tragen. Das Ziel, ausgehend von statistischen Daten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall möglichen erwerblichen Umsetzung der im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit noch zumutbaren Verrichtungen am besten entspricht, darf aber nicht mit einem schematischen Abzug, sondern muss in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles erfolgen. Dies in dem Masse, in welchem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der so zu ermittelnde Abzug vom statistischen Lohn erfolgt sowohl bei Versicherten, die vollzeitig eine ihrem Leiden angepasste Arbeit ausüben, als auch bei bloss teilzeitig einsetzbaren Personen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug ist rechtsprechungsgemäss auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 Erw. 5 mit Hinweisen).
1.7     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; vgl. BGE 128 V 174).
1.8     Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Die einjährige Wartezeit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, ab welchem eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vorliegt (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
         Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Während bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) die Schadenminderungspflicht unter anderem in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt, bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
1.9     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 30. November 2005 entwickelt hat, eine Rente zusteht. Nicht zu prüfen ist demgegenüber ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Die diesbezügliche Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juli 2005 (Urk. 10/8) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2.2     In ihrer Verfügung vom 29. August 2005 vertrat die IV-Stelle die Ansicht, dem Beschwerdeführer sei ganztags eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar. Die berufliche Abklärung habe ergeben, dass unter behinderungsadaptierten Arbeitsverhältnissen 70 % einer normalen Tagesleistung realisiert werden könnten, entweder bei entsprechendem Zeitaufwand oder ganztags unter Zugestehen von Entlastungspausen. Ohne Gesundheitsschaden könnte der Beschwerdeführer gemäss den Angaben seines bisherigen Arbeitgebers noch Fr. 65'522.-- erzielen. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 40'828.-- ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad von 38 % (Urk. 10/7). Im Einspracheentscheid vom 30. November 2005 führte die IV-Stelle aus, nach Überprüfung des Einkommensvergleichs in der Verfügung vom 29. August 2005 werde dieser neu festgesetzt und könne nicht wie bisher aufgrund der BEFAS-Abklärung berechnet werden. Gestützt auf die medizinischen Abklärungen habe der regionale ärztliche Dienst (RAD) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auf 100 % festgelegt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'522.-- und einem - auf einem um 20 % gekürzten Tabellenlohn basierenden - Invalideneinkommen von Fr. 46'660.80 ergebe sich neu ein Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer liess demgegenüber geltend machen, die Entscheide der Beschwerdegegnerin seien widersprüchlich. In der Verfügung werde zur Bemessung der Erwerbsfähigkeit auf die BEFAS-Abklärungen abgestellt, wohingegen diese Abklärungen im Einspracheentscheid ohne Vorliegen neuer Erkenntnisse als unbeachtlich abgetan würden. In der Folge werde auf die Beurteilung des RAD abgestützt, dessen Stellungnahme vom 24. August 2005 jedoch bei Erlass der Verfügung bereits bekannt gewesen sei (Urk. 1 S. 3). Richtigerweise sei jedoch auf die überzeugenden, auf umfassenden Abklärungen beruhenden Einschätzungen des Schlussberichts BEFAS abzustellen, wonach eine Resterwerbsfähigkeit von 70 % für leichte Arbeiten bestehe. Die Invaliditätsgradberechnung in der Verfügung vom 29. August 2005 werde unter Vorbehalt des fehlenden Abzugs für die behinderungsbedingte Benachteiligung anerkannt. Wie in der Einsprache geltend gemacht und im Einspracheentscheid auch akzeptiert, sei vom Tabellenlohn ein Abzug von 20 % vorzunehmen, 10 % dafür, dass er bei seinen Arbeitsbemühungen auf Teilzeitstellen beschränkt sei und weitere 10 % dafür, dass er im Gegensatz zu gesunden Arbeitnehmern auf dem Arbeitsmarkt nur noch zur Übernahme von leichten Hilfstätigkeiten fähig sei. Dies führe zu einem Invalideneinkommen von Fr. 32'662.-- und einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.
3.1     Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, gab in seinem Bericht vom 26. Januar 2005 an, der Beschwerdeführer sei seit der Rückenoperation nach wie vor in seiner Beweglichkeit und körperlichen Leistungsfähigkeit wegen dauernden Schmerzen stark eingeschränkt. In Bezug auf die Hepatitis C bestünden die üblichen Nebenwirkungen der Therapie mit allgemeiner Müdigkeit und depressiver Verstimmung. In seinem Beruf als Lagerist mit Heben schwerer Lasten sei der Beschwerdeführer sicher nicht mehr arbeitsfähig. Dagegen sollte eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % im Rahmen einer anderen Tätigkeit erreichbar sein (Urk. 10/20).
3.2     Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik E.___, diagnostizierte im April 2005 persistierende Kreuzschmerzen bei Status nach Dekompression L5/S1 beidseits sowie dorsale und interkorporelle Spondylodese L5/S1 vom 4. Oktober 2004 bei mediolateraler Diskushernie links sowie Status nach zweimaliger Dekompression L5/S1 rechts 1999 und 2002. Eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit erachtete Dr. med. D.___ als ganztags zumutbar (Urk. 10/19).
3.3     Im Schlussbericht BEFAS vom 28. Juni 2005 wurde festgehalten, dass eine berufliche Wiedereingliederung in die angestammte Lageristentätigkeit, die mit relevanten Gewichtsbelastungen von über 30 kg einhergegangen sei, in Übereinstimmung mit den Vorbeurteilungen als nicht mehr zumutbar erachtet werde. Gestützt auf die konkreten Abklärungsresultate könnten dem Beschwerdeführer noch körperlich leichtere und wechselbelastend sitzend/stehend/gehende Tätigkeiten zugemutet werden, vorwiegend ebenerdig und ohne länger dauerndes oder repetitives Tätigsein in stärker rückenbelastender Körperposition (wie z. B. kauernd/gebückt, mit stark geneigtem oder rotiertem Oberkörper). In rückengerechter Körperposition seien gelegentliche leichtere Gewichtsbelastungen bis ca. 10-15 kg zumutbar. Eine zukünftige Tätigkeit sollte im weiteren nicht häufig in feucht-kaltem Milieu ausgeführt werden müssen. Gestützt auf die aktuelle körperliche Belastbarkeit und unter Miteinbezug der konkreten Abklärungsresultate könne der Beschwerdeführer unter behinderungsadaptierten Arbeitsverhältnissen 70 % einer normalen Tagesleistung realisieren, entweder bei entsprechendem Zeitaufwand oder ganztags unter Zugestehen von Entlastungspausen. Bei Zustand nach Spondylodese am lumbosacralen Übergang, ohne Hinweise auf eine auffällige schmerzgeleitet schonungsbedingte Dekonditionierung, erscheine bei der vorliegenden chronifizierten Symptomatik beispielsweise durch berufliche Massnahmen wie ein aufbauendes Arbeitstraining eine Steigerung der gezeigten Arbeitsleistung unwahrscheinlich (Urk. 10/38 S. 8).
         Auf die Frage hin, welche konkreten Tätigkeiten als behinderungsangepasst beurteilt werden könnten, antworteten die Berichterstatter, die guten handwerklichen Fähigkeiten und mechanisch-technischen Kenntnisse könnte der Beschwerdeführer für Reparaturen an Kleingeräten, wie Kaffeemaschinen etc. einbringen. Er selber stelle sich vor, sich als Verkäufer in einem Tankstellenshop oder für Kurierdienste zu bewerben. Ideal wären Tätigkeiten in einem Kleinteilelager mit vermehrt organisatorischen und administrativen Arbeiten (Urk. 10/38 S. 9).
3.4     Dr. med. F.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) kam am 24. August 2005 zum Schluss, dass man aufgrund der Aktenlage, insbesondere auch der BEFAS Abklärung von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgehen dürfe (Urk. 10/6 S. 3 unten).
3.5     Dr. med. G.___, prakt. Arzt FMH, führte am 18. Juli 2005 aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem letzten Bericht vom 26. Januar 2005 nicht verändert. Die Restarbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit betrage 70 % (Urk. 10/17 S. 3).

4.
4.1     Der Argumentation der IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 30. November 2005 (Urk. 2 S. 3) ist insofern zuzustimmen, als gestützt auf die zitierten ärztlichen Stellungnahmen (Erw. 3 hiervor) davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, vollzeitig einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen (vgl. Berichte von Dr. H.___ [Urk. 10/20], Klinik E.___ [Urk. 10/19] sowie Bericht der BEFAS [Urk. 10/38]). Dies wird grundsätzlich auch vom Beschwerdeführer anerkannt (Urk. 1 S. 4 unten). Die IV-Stelle hat jedoch zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass der Leistungsgrad des Beschwerdeführers bei einer solchen vollzeitigen Tätigkeit - gemäss dem ausführlich und überzeugend begründeten Bericht der BEFAS vom 28. Juni 2005, auf den abgestellt werden kann - bloss einem Pensum von 70 % entspricht (Urk. 10/38 S. 8). Dies steht entgegen der Ansicht der IV-Stelle (vgl. Urk. 9) nicht im Widerspruch zur Beurteilung Dr. med. D.___s von der Klinik E.___, der sich zu dieser Frage gar nicht geäussert hat (vgl. Urk. 10/19).
4.2     Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite:
         Was den Einkommensvergleich als solchen betrifft, so rügt der Beschwerdeführer, der keiner Arbeit mehr nachgeht, zu Recht weder das zugrunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 65'522.-- (vgl. Urk. 10/48) noch das Abstellen auf Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE). Unbestritten ist sodann, dass ein leidensbedingter Abzug von den Tabellenlöhnen vorzunehmen ist, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenschmerzen gemäss dem Bericht der BEFAS vom 28. Juni 2005 nur noch für körperlich leichtere und wechselnd belastend Tätigkeiten eingesetzt werden darf, was dazu führt, dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist (vgl. Urk. 2 S. 3 unten, Urk. 1).
4.3     Streitig und zu prüfen bleiben jedoch die Höhe des leidensbedingten Abzugs und des Invalideinkommens.
         Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einspracheentscheids erst einundvierzig Jahre alt war und schon seit mehr als dreissig Jahren in der Schweiz lebte, ist bei der Beurteilung der Höhe des vorzunehmenden Abzugs vom Tabellenlohn einzig die leidensbedingte Einschränkung zu berücksichtigen. Insbesondere fällt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 unten) - auch der Umstand "Teilzeitarbeit" als lohnmindernder Faktor ausser Betracht, da er wie bereits dargelegt (Erw. 4.1 hiervor) ganztags arbeitsfähig ist. Unter Würdigung der gegebenen Umstände und Berücksichtigung aller in Betracht fallenden Merkmale rechtfertigt sich vorliegend nach dem Gesagten kein höherer Abzug als 10 %.
4.4     Dr. med. C.___ und Dr. med. G.___ attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf ab 27. August 2004 (Urk. 10/18). Damit steht fest, dass die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 26. August 2005 abgelaufen ist (vgl. Urk. 10/6 S. 3 unten). Ein allfälliger Rentenanspruch konnte somit frühestens in diesem Zeitpunkt entstehen (mit Rentenbeginn am 1. August 2005 [Art. 29 Abs. 2 IVG]).
4.5     Nach dem Gesagten ist für den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (August 2005) von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 40'567.-- auszugehen (Fr. 4'604.-- [LSE 2004 S. 39, Tabelle A1, Anforderungsniveau 4, Männer] x 12 : 40 x 41,6 [betriebsübliche Wochenarbeitszeit; Die Volkswirtschaft 9-2007, S. 98, Tabelle B9.2] : 1975 x 1992 [Nominal- und Reallohnentwicklung bei Männern zwischen 2004 und 2005; Die Volkswirtschaft 9-2007, S. 99, Tabelle B10.3] x 0.7 [Leistungsgrad gemäss BEFAS]). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 36'510.--. Der Vergleich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität von Fr. 65'522.-- mit dem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 36'510.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von 44 %. Somit ist dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab August 2005 eine Viertelsrente zu gewähren.
         Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.



5.      
5.1     Der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt Daniel Christe machte mit Honorarnote vom 27. September 2006 (Urk. 13) einen Aufwand von insgesamt 8 Stunden und 55 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 70.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen.
5.2     In Anwendung von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist mit Fr. 997.10. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
         Im weitergehenden Umfang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 997.10 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. November 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 997.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, mit Fr. 997.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gemini Sammelstiftung, Stampfenbachstrasse 73, 8006 Zürich
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).