Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00035
IV.2006.00035

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann


Urteil vom 28. August 2007
in Sachen
A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1948 geborene A.___ arbeitet seit Januar 2002 als Aushilfsverkäuferin im Stundenlohn bei der B.___ (Urk. 7/14-15) und erzielte als Tupperware-Beraterin einen Nebenerwerb (Urk. 1, Urk. 7/16 S. 5). Sie litt an Schmerzen im Brustkorb und Atemnot und musste im Juni und Juli 2004 mehrmals an der Lunge operiert werden (Urk. 7/11 S. 7 ff., Urk. 7/16 S. 4 f.).
1.2     Am 28. Februar 2004 (richtig: 2005) meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 1. März 2005; Urk. 7/16). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zwei Arztberichte (Urk. 7/8-11) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/13-14) ein. Am 3. November 2005 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens der Versicherten (Urk. 7/5). Mit Schreiben vom 22. November 2005 erhob die Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte die nochmalige Überprüfung des Leistungsbegehrens (Urk. 7/4). Am 12. Dezember 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2005 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Januar 2005 (richtig: 2006) Beschwerde und verlangte die Überprüfung ihres Leistungsbegehrens und die Veranlassung einer vertrauensärztlichen Begutachtung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
         Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrem abweisenden Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2005 auf den Standpunkt, es liege bei der Beschwerdeführerin kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Die medizinischen Unterlagen würden nicht plausibel darlegen, weshalb die bisherige Teilerwerbstätigkeit im Umfang von 42 % nicht mehr zumutbar sei. Im Bericht des C.___ würden ein komplikationsloser postoperativer Verlauf und ein guter Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin bei ihrer Entlassung beschrieben (Urk. 2).
         Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, aufgrund ihrer Krankheit könne sie keine schweren Lasten tragen, Überanstrengung löse Atemnot und das Tragen von schweren Lasten löse Schmerzen aus. Hausarbeiten erledige sie mit ihrem Mann zusammen, ihre Erwerbstätigkeit habe sie von einem 50 - 80%-Pensum auf 25 % reduziert und ihre Nebenbeschäftigung als Tupperware-Beraterin habe sie ganz aufgeben müssen. Zudem sei bei ihr Osteoporose festgestellt worden und sie sei psychisch sehr gefordert, da ihr Mann, der sich in den letzten zwei Jahren zweimal mehrere Monate in der Psychiatrieklinik D.___ habe aufhalten müssen, sie sehr beanspruche. Der abweisende Einspracheentscheid sei trotz des Berichts ihrer Hausärztin über ihren Gesundheitszustand ohne Untersuchung oder Befragung durch einen Arzt der Beschwerdegegnerin ergangen (Urk. 1).
         Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt wurde, ob sie an einer für die Invalidenversicherung relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und in welchem Umfang sie arbeitsfähig respektive im Haushalt eingeschränkt ist.

3.      
3.1    
3.1.1   Das C.___, Klinik für Thoraxchirurgie (nachfolgend: C.___), wo die Beschwerdeführerin vom 13. bis am 21. Juli 2004 behandelt worden sei, führte in seinem Bericht vom 23. März 2005 folgende Diagnose auf: persistierender sekundärer Pneumothorax (eingeschränkte Lungenausdehnung nach Luftansammlung im Pleuraspalt) bei einem Lungenemphysem (irreversible Vergrösserung des Luftraums in den äussersten Bronchien) seit 7. Juni 2004 auf der linken Seite. Diese Erkrankung habe - ausser für die Zeit vom 13. bis 21. Juli 2004 (Urk. 7/11 S. 1) - keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es seien keine ergänzenden medizinischen Abklärungen angezeigt und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 7/11 S. 8 f.). Die Operation sei komplikationslos durchgeführt worden und der Verlauf habe sich ohne besondere Ereignisse gestaltet. Allerdings leide die Beschwerdeführerin an einem Lungenemphysem, welches den Pneumothorax verursacht habe und eine sehr invalidisierende Krankheit sein könne. Normalerweise könnten Patienten ohne Emphysem die Arbeit nach 2 bis 4 Wochen wieder aufnehmen. Bei der Beschwerdeführerin könne die Situation aufgrund des Emphysems eine andere sein. Da die Beschwerdeführerin (vom C.___) nur eine Woche habe beobachtet werden können, seien präzise Angaben bezüglich Mobilisation und physische Funktionen unmöglich. Man könne nur Informationen über die Hospitalisationszeit geben, was in diesem Fall nicht unbedingt repräsentativ sei (Urk. 7/11 S. 4).
3.1.2   Dem Bericht vom 19. September 2005 (Urk. 7/9, mit Korrektur vom 28. September 2005: Urk. 7/8) von Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, bei welcher die Beschwerdeführerin seit Juni 2004 in Behandlung sei, ist in Bezug auf die Lunge der Beschwerdeführerin sinngemäss dieselbe Diagnose (schwere obstruktive Lungenerkrankung, COPD, mit sekundärer Pneumothorax seit 2004) wie jenem des C.___ zu entnehmen. Zusätzlich diagnostizierte Dr. E.___ bei der Beschwerdeführerin Osteoporose seit April 2005. Beide Diagnosen hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Bei dieser bestehe in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit für die Zeit vom 6. Juli 2004 bis Ende September 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % und seit 1. Oktober 2004 bis auf weiteres von 75 %. Vor allem das Heben von Lasten, Leiternsteigen und schnelleres Gehen führten zu Schmerzen im Brustbereich und Dyspnoe (Atemnot). Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit sei sicher nicht möglich. Ob die Beschwerdeführerin weiterhin 10 Stunden pro Wochen als Verkäuferin arbeiten könne, bleibe unklar (Urk. 7/8-9).
3.2     Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 2. November 2005 schliesslich aus, es gebe keine plausible Erklärung für die von der Hausärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit. Es leuchte aus medizinischer Sicht nicht ein und werde nicht dargelegt, warum der Versicherten nicht ihr bisheriges Arbeitspensum von 42 % möglich sei. Im Bericht des C.___ würden ein komplikationsloser postoperativer Verlauf und ein guter Allgemeinzustand bei Entlassung beschrieben. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht erkennbar ausgewiesen (Urk. 7/6 S. 2 f.).
3.3    
3.3.1   Gestützt auf die erwähnten Arztberichte kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und des RAD ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Der Bericht des C.___ hält ausdrücklich den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach ihrer Operation und während ihrer Hospitalisation im Juli 2004 fest und betont, dass präzise Angaben bezüglich Mobilisation und physischer Funktionen unmöglich seien (Urk. 7/11 S. 4). Die Angaben des C.___ beschränken sich somit auf die Zeit bis zum Austritt der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2004 und sind zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit über eine längere Zeit von mindestens einem Jahr (vgl Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) nicht ausreichend. Ausserdem weist die Bemerkung des C.___, dass ein Lungenemphysem eine sehr invalidisierende Krankheit sein könne, gerade auf die nahe Möglichkeit eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hin. Auch der Arztbericht von Dr. E.___ enthält eindeutige Hinweise auf eine die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich einschränkende Gesundheitsbeeinträchtigung. Dass mit diesem Arztbericht keine umfassend begründete medizinische Beurteilung vorliegt, darf nicht zulasten der Beschwerdeführerin gehen, wenn sich aus den Akten ansonsten hinreichende Anhaltspunkte für einen rechtserheblichen Sachverhalt ergeben, was vorliegend der Fall ist.
3.3.2   Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigungen im Juni 2004 unstrittig und von ihrem Arbeitgeber bestätigt (Urk. 7/13) mit einem Pensum von 42 % als Verkäuferin erwerbstätig. Ausserdem erzielte sie ein Einkommen als Tupperware-Beraterin. Zur Invaliditätsbemessung ist bei dieser Sachlage - wie die Beschwerdegegnerin in ihren Ausführungen zutreffend darstellte (Urk. 2 S. 3 f.) - die gemischte Methode gemäss Art. 28 Abs. 2ter IVG anzuwenden (vgl. Erwägung 1.3 hiervor).
         Während bei Erwerbstätigen die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf entspricht, wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die Invaliditätsbemessung erfolgt im Regelfall durch eine Abklärung vor Ort, deren Inhalt sich nach den durch die Rechtsprechung für gesetzes- und verordnungskonform erklärten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) richtet (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2 und Erw. 3.3.1). Dagegen ist der Beginn des Rentenanspruches - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen - auch bei nichterwerbstätigen Versicherten auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im Haushaltsbereich eingeschränkt war (vgl. BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3).
         Aufgrund der nicht genügenden medizinischen Grundlagen über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer (ihr noch zumutbaren) Erwerbstätigkeit und mangels einer Haushaltsabklärung über ihre Einschränkung im Haushalt kann nicht abschliessend über die Auswirkungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin befunden werden. Insbesondere fehlt es vollständig an einer Haushaltsabklärung. In medizinischer Hinsicht stellt der Bericht des C.___ lediglich eine nicht repräsentative Momentaufnahme dar. Aber auch der Bericht von Dr. E.___ kann als Grundlage nicht genügen. Denn ihm sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit und Hinweise zu den Einschränkungen im Haushaltsbereich zu entnehmen. Zudem wird darin bezüglich der angestammten Tätigkeit vom 6. Juli bis am 30. September 2004 - auch noch nach Aufforderung der Ärztin durch die Beschwerdegegnerin zur Bereinigung der Widersprüche - gleichzeitig eine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/8 S. 6) einerseits und keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/8 S. 1) andererseits vermerkt. Zwar mag es sich dabei um einen Verschrieb handeln, da die Beschwerdeführerin gestützt auf die Angaben des C.___ in dieser Zeit operiert wurde und hospitalisiert war (Urk. 7/11), so dass bis Ende September 2004 eher von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit auszugehen ist. Jedoch weist dies insgesamt auf eine unzureichende Abfassung des Berichtes hin, was auch für dessen Inhalt gilt. Es fehlt an der Berücksichtigung der Anamnese, an einer nachvollziehbaren Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und einer genügend begründeten Schlussfolgerung. Im Übrigen nimmt kein Arztbericht zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Tupperware-Beraterin Stellung. 
         Weitere medizinische Abklärungen und eine Haushaltsabklärung sind daher unumgänglich. Die medizinischen Stellungnahmen müssen sich insbesondere darüber äussern, inwiefern, seit wann und in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt (auch unter Berücksichtigung der Osteoporose) beeinträchtigt ist und (zur Bestimmung des Rentenbeginns) ab wann und inwieweit die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im Haushaltsbereich eingeschränkt war respektive ist.
         Ausserdem ist bei der Qualifizierung des Umfangs der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und bei der Invaliditätsbemessung das Einkommen zu berücksichtigen, das sie als Tupperware-Beraterin vor und nach dem Gesundheitsschaden erwirtschaftete. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin verdiente sie mit dieser Tätigkeit im Monat zwischen Fr. 500.- bis Fr. 1'000.- (Urk. 1). Darüber finden sich jedoch keine eindeutigen Belege in den Akten. Im Auszug aus dem individuellen Konto für die Beschwerdeführerin der Sozialversicherungsanstalt (SVA) C.___ ist eine selbständige Erwerbstätigkeit in den Jahren 1999, 2000 und 2001 mit jährlichen Einnahmen von Fr. 3'810.-, Fr. 7'623.- und Fr. 7'623.- ausgewiesen (Urk. 7/15 S. 2). Es ist aber nicht sicher, ob dies dem Einkommen aus der Tupperware-Beratung entspricht. Ausserdem bleibt insbesondere unklar, was die Beschwerdeführerin mit ihrer Nebenerwerbstätigkeit in den Folgejahren bis zum Eintritt des Gesundheitschadens im Juni 2004 und allenfalls danach verdiente und ob sie diese bereits vor diesem Zeitpunkt unabhängig von ihrem Gesundheitszustand aufgab. 

4.       Zusammenfassend kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin und des RAD, es bestehe bei der Beschwerdeführerin kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden (Urk. 2, Urk. 7/6 S. 2 f.), nicht gefolgt werden. Gestützt auf die Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in einer Erwerbstätigkeit und im Haushalt seit wann und in welchem Umfang noch zumutbar sind und welches Einkommen bei welchem Pensum (inklusive der Nebenbeschäftigung) sie vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens verdiente. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin bedarf es zusätzlicher medizinischer Grundlagen, einer Haushaltsabklärung und Angaben/Belege für den Nebenverdienst. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2005 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).