IV.2006.00036
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 14. März 2007
in Sachen
I.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. I.___, geboren 1954, bezog vom 15. Januar 2002 bis 30. November 2003 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/31/1). Seit dem 1. Juni 2003 arbeitete sie im Zwischenverdienst als Reinigungsmitarbeiterin in einem Pensum von 30 % bei der A.___ in ___ (Urk. 7/40 Ziff. 1-3 und Ziff. 5). Am 28. Februar 2005 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 7/41). Per 31. März 2005 wurde das Arbeitsverhältnis bei der A.___ aufgelöst (vgl. Urk. 7/32 Ziff. 1 und Ziff. 3), wobei der letzte effektive Arbeitstag der 3. Dezember 2003 war (Urk. 7/32 Ziff. 4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/16/1-3, Urk. 7/15/2, Urk. 7/14/1-2, Urk. 7/13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/32) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/37) ein und veranlasste psychiatrische Gutachten bei Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 7/11), und bei med. pract. C.___, Leitender Arzt, Fachstelle für Psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/6). Am 14. November 2005 erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 7/4) gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2005. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Januar 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 7. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Am 6. Dezember 2003 wurde bei der Beschwerdeführerin ein PTC/Stenting der Arteria circumflexa wegen einer akuten spontanen Circumflexa-Dissektion mit akutem inferiorem Myokardinfarkt durchgeführt (Urk. 7/16/4 S. 1).
Dr. med. D.___, Fachärztin SPD, und Dr. med. E.___, Oberarzt SPD, Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie, Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 23. April 2004 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) mit ausgeprägten Angstgefühlen nach Herzinfarkt bei RCX-Dissektion (Urk. 7/16/2 S. 2). Weiter führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe grosse Angst vor einem erneuten Infarkt. Sie habe deshalb auch die Rehabilitation als zu forciert empfunden und zeigte zu Hause ein ausgesprochenes Schonverhalten. Neben den Ängsten bestehe eine mittelgradige Depression, was nach einem Herzinfarkt häufig sei und sowohl reaktiv als auch somatogen bedingt sein könne. Bei der Beschwerdeführerin scheine es sich vor allem um eine reaktive Depression zu handeln. Sie hätten mit einer medikamentös antidepressiven Therapie begonnen und weitere Gespräche vereinbart. Da die Familie der Beschwerdeführerin sehr besorgt sei, habe auch ein Familiengespräch zur Vermittlung von Informationen über Depressionen stattgefunden (Urk. 7/16/2 S. 2 f.).
2.3 In seinem Bericht vom 31. Januar 2005 nannte Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, folgende Diagnosen (Urk. 7/16/3 S. 1):
1. Koronare Herzkrankheit, Status nach inferiorem Myokardinfarkt am 4. Dezember 2003, Status nach PTCA und Stenting am 6. Dezember 2003
2. Mittelgradige depressive Entwicklung mit ausgeprägten Angstgefühlen nach dem Myokardinfarkt (psychiatrische Diagnose im April 2004)
3. Status nach Cholezystektomie wegen Cholelithiasis 1994
4. Status nach Hysteroskopie und Curettage im April 2003 wegen anämisierender Hypermenorrhoe
5. Fibrocystische Mastopathie beidseits
Von Seiten der kardialen Erkrankung sei der Verlauf günstig, was durch die kardiologischen Verlaufskontrollen bestätigt werde. Auch nach dem Wohnsitzwechsel werde weiterhin eine psychiatrische Betreuung notwendig sein. Dies vor allem auch, um die Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht zu beurteilen (Urk. 7/16/3 S. 1).
2.4 Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, der die Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2005 behandelte (vgl. Urk. 7/16/1 S. 2 lit. D Ziff. 1), stellte in seinem Bericht vom 29. März 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/16/1 S. 1 lit. A):
- Depressive Entwicklung
- Lumbovertebrales Syndrom
In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit dem 3. Dezember 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/16/1 S. 1 lit. A). Das Konzentrations- und das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien im Rahmen der depressiven Erkrankung mittelschwer bis schwer eingeschränkt. In diesem Sinne sei ihr auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar (Urk. 7/16/1 S. 4).
2.5 In ihrem Bericht vom 13. April 2005 stellte Dr. D.___, nunmehr zusammen mit Dr. med. H.___, Chefarzt, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) bestehend seit ungefähr Januar 2004 (Urk. 7/15/2 S. 1 lit. A).
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfrau vom 4. Dezember 2003 bis zum 31. Juli 2004 zu 100 %, vom 1. August bis 31. Ok-tober 2004 zu 50 % und vom 1. November 2004 bis zum 25. Februar 2004 (richtig wohl: 2005) wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/15/2 S. 1 lit. B).
Im Winter 2004/2005 sei es erneut zu einer ausgeprägten depressiven Sympto-matik als Reaktion auf den Umzug und die veränderten Lebensumstände gekommen. Wegen der Verschlechterung des psychischen Zustandes sei die Beschwerdeführerin erneut zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit hänge auf längere Sicht davon ab, wie gut sich die Beschwerdeführerin am neuen Wohnort einleben könne. Wegen des Umzuges sei die Betreuung am 8. Februar 2005 beendet worden (Urk. 7/15/2 S. 3).
2.6 Dr. F.___ nannte in seinem Bericht vom 18. April 2005 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Herzkrankheit, einen Status nach akutem Myokardinfarkt am 4. Dezember 2003 und eine depressive Entwicklung mit ausgeprägten Angstgefühlen nach dem Myokardinfarkt (vgl. Urk. 7/14/1 S. 1 lit. A).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2003 bis zum 29. Februar 2004 wegen des Myokardinfarktes zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/14/1 S. 1 lit. B). Indessen sei ihr eine körperlich leichte, manchmal mittelschwere und selten schwere, wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar (Urk. 7/13 S. 1 f.). Wie Dr. med. J.___, FMH Kardiologie, Co-Chefarzt, Innere Medizin, Spital K.___, erwähne, stehe die depressive Entwicklung im Beurteilungszeitpunkt ganz im Vordergrund und müsste allenfalls noch einmal fachärztlich begutachtet werden. Aus kardiologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/14/2).
2.7 In seinem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium, die persönliche Begutachtung (Untersuchungen vom 30. Juni und 27. Juli 2005) und die telefonischen Unterredungen mit den vorbehandelnden Hausärzten beziehungsweise dem im Beurteilungszeitpunkt behandelnden Hausarzt erstellten psychiatrischen Gutachten vom 29. Juli 2005 nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/11 S. 9 f., und S. 12 Ziff. 2):
- Ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6), allenfalls abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7)
- Somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.30)
Er legte dar, aus einer Gesamtsicht führe die Situation der Beschwerdeführerin dazu, dass sich die ganze Familie, wie dies in ihrem Kulturkreis üblich sei, um die „arme“ Mutter kümmere und besorgt sei. Obwohl sie aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig wäre, sei sie zu keiner Arbeit, ausser zu kleinen Haushaltarbeiten, bereit. Ihre Kinder müssten sich um sie kümmern und den Haushalt sowie die Wäsche besorgen. Die Ängste, die bei dieser Diagnose aufträten, stünden aber in erster Linie im Zusammenhang mit dem Grundleiden. Der Herzinfarkt, der die Beschwerdeführerin völlig überrascht habe, habe natürlich diese Symptomatik verstärkt und habe bei einer schon prämorbid-ängstlichen und vermeidenden Persönlichkeit zu dieser somatoformen, autonomen Funktionsstörung geführt. Die Ängstlichkeit der Ärzte hinsichtlich eines erneuten kardialen Events hätten die neurotischen Befürchtungen nur verstärkt. Deshalb bestehe im Beurteilungszeitpunkt keine Aussicht auf Besserung der Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/11 S. 10, vgl. auch S. 12 Ziff. 2 und S. 13 Ziff. 4).
Seit dem 3. Dezember 2003 sei die Beschwerdeführerin keiner Arbeit mehr nachgegangen, obwohl sie von den Ärzten aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig erklärt worden sei. Subjektiv fühle sie sich nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen und lasse sich von ihrer Familie umsorgen (Urk. 7/11 S. 11).
Eine einigermassen substantielle Arbeitsfähigkeit könne nur erreicht werden, wenn die Beschwerdeführerin aus ihrer Lethargie herauskäme. Er halte deshalb eine antidepressive medikamentöse Therapie für ungeeignet. Die Beschwerdeführerin klage über vermehrte Müdigkeit nach Einnahme der Tabletten, die sie auch unregelmässig einnehme. Die Telefonate mit dem Ehemann seien auch ein Teil des neurotischen Machtspiels und des Krankheitsgewinnes. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nur zu erreichen, wenn dieses Machtspiel unterbrochen werden könne. Es müsse ein Aktivierungsprogramm initiiert werden, in welchem sie zum Beispiel in einer geschützten Umgebung einer einfachen Arbeit nachgehen könne. Vor allem müsste sie Deutschkurse besuchen, um besser integriert zu sein und um wieder mit ihrer Umwelt Kontakt aufnehmen zu können. In einem solchen Kurs würde sie auch gezwungen, mit anderen Leuten zusammen zu sein, was sie bisher gemieden habe. Nur mit einem Aktivierungsprogramm sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich. Zudem brauche es eine Aufklärung der Familie, dass der Beschwerdeführerin körperlich nichts fehle, dass der Herzinfarkt völlig ausgeheilt sei, dass der Blutdruck normal sei und dass die vegetativen Symptome abklängen, sobald die Beschwerdeführerin in ein einigermassen normales Alltagsleben integriert werden könne. Vor allem sei darauf hinzuweisen, dass eine übertriebene Fürsorglichkeit fehl am Platze sei (Urk. 7/11 S. 11 f., vgl. auch S. 13 ff. Ziff. 5-8).
2.8 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Ansicht, dass viele invaliditätsfremde, psychosoziale und soziokulturelle Faktoren vorhanden seien, die im Gutachten von Dr. B.___ nicht ausgeschieden worden seien und die möglicherweise überwiegten, weshalb sie ein weiteres psychiatrisches Gutachten bei med. pract. C.___, Leitender Arzt an der Fachstelle für Psychiatrische Begutachtung, L.___, in Auftrag gab (vgl. Urk. 7/10 S. 2). Dieses wurde gestützt auf Aktenstudium und die am 26. September 2005 im Beisein einer Dolmetscherin (vgl. Urk. 7/10 S. 1) durchgeführte Untersuchung am 3. Oktober 2005 erstellt (Urk. 7/10). Darin nannte med. pract. C.___ die Diagnose einer hypochondrischen Störung (ICD-10: F45.2; Urk. 7/10 S. 6).
In seiner Beurteilung führte er aus, die frühere Persönlichkeit der Beschwer-deführerin sei ziemlich schwierig zu beurteilen. Auf der einen Seite stünden die gut recherchierten Aussagen des Vorgutachters, dass sie bereits früher eine tendenziell unsichere und ängstliche Person gewesen sei, auf der anderen Seite betonten sie und ihr Ehemann, dass sie den Haushalt mit vier Kindern selbständig und ohne Probleme bewältigt habe und ausserdem noch in einem Teilzeitpensum arbeiten gegangen sei. Diese sozialen Fakten sprächen eigentlich dagegen, dass früher eine krankhafte Störung der Persönlichkeitsentwicklung, falls es eine solche gewesen sei, vorgelegen habe. Allenfalls könne man von entsprechenden Persönlichkeitszügen sprechen, die anamnestisch aber keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit in Familie und Beruf gehabt hätten (Urk. 7/10 S. 5).
Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie durch den Herzinfarkt im Dezember 2003 sehr verunsichert gewesen seien, zumal sich dieses Ereignis nicht durch länger dauernde Beschwerden angekündigt habe. Im Beurteilungszeitpunkt sei aber festzustellen, dass sich bei der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eine erhebliche Angstsymptomatik etabliert und chronifiziert habe, die das ganze Familienleben zutiefst geprägt und ausgesprochen negative Auswirkungen gehabt habe (Urk. 7/10 S. 5).
Die medizinischen Feststellungen, dass der Herzinfarkt gut überstanden und ausgeheilt sei, veränderten an der emotionalen Befindlichkeit überhaupt nichts. Im Grund lebe die Beschwerdeführerin in der ständigen Furcht, jederzeit wieder einen Infarkt zu erleiden. Sie verharre angstvoll in einer ausgeprägten Schonhaltung und Passivität. Die ganze Familie sei in Hilfs- und Aufsichtsfunktionen engagiert. Somit seien alle Voraussetzungen für eine Chronifizierung eines höchst dysfunktionalen Systemes gegeben (Urk. 7/10 S. 5).
Anlässlich der Untersuchung habe er keine depressive Symptomatik feststellen können. Die Beschwerdeführerin sei angstvoll um ihre Gesundheit besorgt gewesen. Ihre Selbstbeschäftigung mit dem eigenen Befinden habe das Ausmass einer hypochondrischen Störung erreicht. Eine „Herzneurose“ könne er nicht diagnostizieren, denn eine Herzerkrankung liege ja tatsächlich vor. Kennzeichnend sei bei ihr die ständige Beschäftigung mit dem eigenen Befinden (Selbstbeobachtung, Blutdruck messen). In ihrer Ängstlichkeit sei sie einer rationalen Diskussion nicht zugänglich (Urk. 7/10 S. 5 f.).
Die hypochondrische Störung sei als persönlichkeitsbedingte schwere Fehlverarbeitung einer somatischen Erkrankung zu deuten. Durch die Haltung der Familie werde die Störung massiv verstärkt und dürfte daher einer Veränderung nur äusserst schwer zugänglich sein (Urk. 7/10 S. 6 oben).
In der Krankheitsentwicklung spielten psychosoziale Faktoren sicher eine ganz erhebliche Rolle. Am neuen Wohnort sei die Beschwerdeführerin vereinsamt. Eigene soziale Kontakte habe sie nicht. Die Kinder, aber auch der Ehemann würden durch die Erkrankung sehr stark zur Präsenz zu Hause gezwungen. Aufgrund ihrer Beschwerden und Ängste stehe die Beschwerdeführerin (wieder) ganz im Mittelpunkt der Familie und lasse sich umfassend betreuen und versorgen. Zu ihren eigenen Familienangehörigen, die im Kosovo lebten, habe sie relativ wenig Kontakt, während die grosse Familie ihres Ehemannes in der Schweiz lebe (Urk. 7/10 S. 6 Mitte).
Nach seiner Einschätzung werde man mit einer medikamentösen Behandlung nur wenig erreichen. Von entscheidender Bedeutung werde sein, ob es gelinge, auf das gesamte Familiensystem Einfluss zu nehmen. Man müsste am ehesten psycho-edukativ vorgehen und der Familie klare Handlungsanweisungen für einen sinnvollen Umgang mit einer Patientin mit Zustand nach Herzinfarkt geben. Von den Familienangehörigen könne (zumindest theoretisch) erwartet werden, dass sie Veränderungen mittrügen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe keine Depression und auch keine Minderbegabung, sodass sie gesunde Willensanstrengungen aufbringen könnte. Im therapeutischen Vorgehen seien einerseits die Sorgen der Beschwerdeführerin und der Familie ernst zu nehmen, andererseits müsse ein Weg zur adäquaten Problembewältigung aufgezeigt werden (Urk. 7/10 S. 6 Mitte).
Die Erfahrung zeige, dass die Prognose zur Veränderung solcher Familiensysteme nicht günstig sei. Vielleicht könne es hilfreich sein, der Familie in etwas drastischen Worten deutlich zu machen, dass die Betreuung in einem solchen Ausmass nicht für die nächsten zwanzig Jahre aufrecht zu erhalten sei. Es sei überhaupt nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin spontan ihre Ängste verlieren werde und zu einem gesunderen Alltagsverhalten zurückfinden könne (Urk. 7/10 S. 6 unten).
Zur Behandlung sollte ein möglichst aktives verhaltenstherapeutisch-psychoedukatives Vorgehen gewählt werden. Es liege bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Störung oder Erkrankung vor, so dass sie sich beteiligen könnte. Ob einem solchen Vorgehen aber Erfolg beschieden sein werde, müsse offen bleiben. Es könne von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie Schritt für Schritt wieder Verantwortung im Haushalt übernehme und grundsätzlich sollte ihr in etwa sechs Monaten auch wieder abverlangt werden, dass sie für zwei oder drei Stunden am Tag eine körperlich leichte Tätigkeit ausser Haus verrichte. Ihre hypochondrischen Ängste seien nicht jenseits einer willentlichen Beeinflussung. Eine medikamentöse, anxiolytische (angstmindernde) Behandlung mache nur dann einen Sinn, wenn zeitgleich aktiv therapeutisch mit der Beschwerdeführerin und der Familie gearbeitet werde (Urk. 7/10 S. 6 f.).
Med. pract. C.___ gab daher an, er komme zu einer deutlich anderen Ein-schätzung hinsichtlich Diagnostik und Arbeitsfähigkeit als der Vorgutachter. Der Unterschied liege dabei weniger in der Berücksichtigung der psychosozialen Faktoren, sondern vor allem in der Beurteilung der zumutbaren Willensanspannung sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrer Familie. Der Beizug einer Dolmetscherin habe eine klarere psychiatrische Untersuchung möglich gemacht (Urk. 7/10 S. 7).
3.
3.1 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass das L.___-Gutachten vom 3. Oktober 2005 (Urk. 7/10) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht (vgl. Urk. 7/10 S. 4), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (vgl. Urk. 7/10 S. 2 f.) und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandersetzt (vgl. Urk. 7/10 S. 5 ff.). Sodann wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 7/10 S. 1), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Insbesondere setzte sich med. pract. C.___ mit den Folgen der von ihm gestellten Diagnose einer hypochondrischen Störung eingehend auseinander und stellte in diesem Zusammenhang das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eingehend dar. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründete er nachvollziehbar mit der der Beschwerdeführerin zumutbaren Willensanspannung. In diesem Sinne begründete er auch seine von derjenigen von Dr. B.___ abweichende Beurteilung schlüssig (vgl. Urk. 7/10 S. 5 ff.).
Sodann stimmt die Einschätzung von med. pract. C.___ mit derjenigen von Dr. F.___ in seinem Bericht vom 18. April 2005 überein, der ebenfalls eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten, körperlich leich-ten, manchmal mittelschweren und selten schweren, wechselbelastenden Tätig-keit attestierte (Urk. 7/13 S. 1 f.).
3.2 Indessen kann auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ und den Gutachter Dr. B.___ nicht abgestellt werden. Dr. G.___ erachtete die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seit dem 3. Dezember 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/16/1 S. 1 lit. B). Aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen sei ihr aber auch eine behinderungsangepasste, körperlich leichte und selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit nicht mehr zumutbar (Urk. 7/16/1 S. 3 f.). Dr. G.___ ist der Hausarzt der Beschwerdeführerin, weshalb seine Beurteilung aufgrund seiner Vertrauensstellung zu relativieren ist. Insbesondere vermag sie aber die fachärztliche Beurteilung durch med. pract. C.___ nicht zu entkräften.
Dr. B.___ wies zwar darauf hin, dass eine somatoforme Schmerzstörung vorliege und dass eine Reihe von psychosozialen Faktoren zu berücksichtigen seien. Indessen beurteilte er nicht die massgebende, objektiv zumutbare Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sondern beschränkte sich auf den Hinweis, es mangle an ihrer subjektiven Bereitschaft zu arbeiten und bezog die psychosozialen, invaliditätsfremden Faktoren wie mangelnde Deutschkenntnisse in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit ein (vgl. Urk. 7/11 S. 10, S. 12 Ziff. 2 und S. 13 Ziff. 4). In diesem Sinne ging auch Dr. med. M.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 11. August 2005 davon aus, aufgrund der Einschätzung durch Dr. B.___ sei unklar, ob ein Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne bestehe, und die Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien nicht plausibel (vgl. Urk. 7/7 S. 5).
3.3 Nicht gefolgt werden kann sodann den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Einschätzung von med. pract. C.___, sie könne die nötige Willenskraft aufbringen, um zu arbeiten (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 1.2) beziehungsweise der von ihr geltend gemachten andauernden, ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 1.3).
Med. pract. C.___ führte zu seiner Diagnose einer hypochondrischen Störung (ICD-10: F45.2; vgl. Urk. 7/10 S. 6) aus, diese sei als persönlichkeitsbedingte schwere Fehlverarbeitung einer somatischen Erkrankung zu deuten (Urk. 7/10 S. 6 oben).
Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet eine somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr ist zu vermuten, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willenanstrengung überwindbar sind (vgl. vorstehend Erw. 1.3): Einzig bei Vorliegen einer psychischen Komorbidität oder weiterer spezifischer Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, könnte davon ausgegangen werden, dass der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar wäre, weil die Beschwerdeführerin in diesem Fall nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte.
Hinweise auf eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer lassen sich den vorliegenden Arztberichten jedoch nicht entnehmen. Auch hinsichtlich der alternativ dazu zu prüfenden Kriterien ergibt sich keine Unzumutbarkeit. Zwar wiesen med. pract. C.___ (Urk. 7/10 S. 6 Mitte) und Dr. B.___ (Urk. 7/11 S. 11) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen sozialen Kontakte habe beziehungsweise, dass sie in einem Deutschkurs wieder mit der Umwelt Kontakt aufnehmen müsse. Hingegen kann nicht von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr behandelbaren Verlauf einer Konfliktbewältigung gesprochen werden. Vielmehr wies med. pract. C.___ darauf hin, dass zur Behandlung der persönlichkeitsbedingten schweren Fehlverarbeitung der somatischen Erkrankung ein möglichst aktives verhaltenstherapeutisch-psychoedukatives Vorgehen gewählt werden sollte (Urk. 7/10 S. 6). Alternativ könnte zur Behandlung auch ein Aufenthalt in einer psychosomatischen Abteilung oder Klinik ins Auge gefasst werden (Urk. 7/10 S. 7). Auch Dr. F.___ erwähnte in diesem Sinne, dass auch nach dem Wohnsitzwechsel weiterhin eine psychiatrische Betreuung notwendig erscheine (Urk. 7/16/3 S. 1). Auch können unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequenter Behandlung bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung vorliegend nicht als Grund für eine Invalidität im Zusammenhang mit der Schmerzstörung angeführt werden. Denn Dr. B.___ ging davon aus, dass ein Aktivierungsprogramm angezeigt sei (Urk. 7/11 S. 11), und med. pract. C.___ schlug die Aufnahme einer aktiven, verhaltenstherapeutisch-edukativen Behandlung vor (vgl. Urk. 7/10 S. 6). Sodann ist der Herzinfarkt aus medizinischer Sicht gut überstanden und ausgeheilt (Urk. 7/10 S. 5, vgl. auch Urk. 7/11 S. 10). Nach dem Gesagten ist allenfalls nur eines der massgebenden Kriterien, mithin dasjenige des sozialen Rückzugs in allen Lebenslagen erfüllt. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass sich diese Konstellation auch aus der Reaktion der Familie auf die psychische Problematik der Beschwerdeführerin erklärt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung bei zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden wäre, nicht zum Tragen kommen sollte.
Nachdem der medizinische Sachverhalt genügend klar feststeht, erübrigt sich auch die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte (vgl. Urk. 1 S. 2) Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung.
3.4 Mithin ist gestützt auf das L.___-Gutachten von einer zumutbaren Willensan-strengung seitens der Beschwerdeführerin zur Überwindung der hypochondrischen Störung auszugehen. Daher ist das Bestehen einer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG zu verneinen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).