Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00037
IV.2006.00037

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 30. Juni 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Meier
c/o Kloter Rechtsanwälte
Rietstrasse 50, Postfach 326, 8702 Zollikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1950, absolvierte nach der Schulzeit eine kaufmännische Lehre (Urk. 9/38). In der Folge arbeitete sie an verschiedenen Stellen (Urk. 9/40). Zuletzt war sie ab dem 1. Juni 2001 als Teamsekretärin Controlling/Treasury bei der U.___ Ltd. tätig (Urk. 9/32). Nach einem psychischen Zusammenbruch konnte sie die bisherige Tätigkeit ab dem 10. Oktober 2003 nicht mehr aufnehmen. Die Versicherte leidet im Wesentlichen an rezidivierenden depressiven Episoden mit ausgeprägten psychosomatischen Beschwerden, an Angst- und Panikattacken sowie an einem Burn-out-Syndrom (Urk. 9/24, Urk. 9/22, Urk. 9/12, Urk. 3/4). Zudem bestehen verschiedene körperliche Beeinträchtigungen (Urk. 9/10, Urk. 9/11, Urk. 9/23/1, Urk. 9/13).
         Am 31. Oktober 2004 (Urk. 9/35) meldete sich H.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 9/22-24, Urk. 9/32, Urk. 9/33, Urk. 9/40), wobei sie die Versicherte unter anderem von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten liess (Gutachten vom 11. Mai 2005, Urk. 9/22). Gestützt auf diese Unterlagen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juni 2005 (Urk. 9/8) den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, da ihr die Ausübung der bisherigen Tätigkeit weiterhin zumutbar sei. Die dagegen von der Versicherten am 8. Juli 2005 (Urk. 9/6) erhobene Einsprache wurde, nachdem der Fall dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet worden war (Stellungnahme vom 23. September 2005, Urk. 9/3), mit Entscheid vom 1. Dezember 2005 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess H.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Meier (Urk. 4), mit Eingabe vom 11. Januar 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
         "Es sei die Verfügung vom 9. Juni 2005 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen;
         eventualiter (1) sei der Beschwerdeführerin eine halbe IV-Rente zuzusprechen;
         eventualiter (2) sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein zweites medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen;
         Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 21. März 2006 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 28. April 2006 (Urk. 13) liess die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Juni 2006 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Unbestritten und aufgrund der Akten belegt ist, dass bei der Beschwerdeführerin ein psychisches Leiden mit schwankendem Krankheitsverlauf im Vordergrund steht. Streitig und zu prüfen ist die Entwicklung dieses Gesundheitsschadens sowie ihre Arbeitsfähigkeit bis zum grundsätzlich die Grenze der richterlichen Beurteilung bildenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (hier: 1. Dezember 2005; BGE 129 V 356 Erw. 1).
2.2     Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Rente gestützt auf das Gutachten des Dr. A.___ vom 11. Mai 2005 (Urk. 9/22), wonach sie in der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin zu 100 % arbeitsfähig sei, abgewiesen (Urk. 2, Urk. 9/8, Urk. 9/15).
2.3     Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass das Gutachten des Dr. A.___ die Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage nicht erfülle. Zudem sei gestützt auf die Beurteilungen des Dr. B.___ und des Dr. C.___ in Abweichung zu Dr. A.___ davon auszugehen, dass sie an einer schweren depressiven Stimmungslage leide, was zu einer starken Einschränkung der Leistungsfähigkeit führe (Urk. 1, Urk. 13).

3.      
3.1     Bereits im Jahr 2002 traten bei der Versicherten erstmals psychische Beschwerden auf, die sich unter anderem in einer akuten Depression, in Angst, in Schwindel, in innerer Unruhe, in einer Diarrhoe, in einem Globusgefühl und in Myogelosen manifestierten. Im Sommer 2003 erlitt sie in den Ferien eine psychische Krise, woraufhin eine antidepressive Pharmakotherapie durchgeführt wurde. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz begab sich die Beschwerdeführerin ab dem 12. September 2003 in psychiatrische Behandlung. Infolge eines psychischen Zusammenbruchs wurde sie ab dem 10. Oktober 2003 zu 100 % krank geschrieben (Urk. 9/22, Urk. 9/24, Urk. 9/32).
3.2     Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 11. Dezember 2004 (Urk. 9/24) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit ausgeprägten psychosomatischen Beschwerden fest, wobei diese Störung seit etwa Ende 2002 bestehe. Der Beschwerdeführerin wurde im angestammten Beruf als kaufmännische Angestellte ab dem 10. Oktober 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Dabei sei eine Tätigkeit mit viel Druck und Verantwortung ungeeignet. In körperlicher Hinsicht sei der Versicherten, abgesehen von schwerer körperlicher Arbeit, jede Tätigkeit möglich und zumutbar, beispielsweise eine Tätigkeit als Kosmetikerin oder Betreuerin von alten Menschen.
3.3     Im Bericht vom 9. Februar 2005 (Urk. 9/11) diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, im Wesentlichen subjektive störende, wahrscheinlich ventrikuläre Extrasystolen sowie eine schwere depressive Stimmungslage. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Arzt aus, dass aus kardiologischer Sicht keine Kontraindikation für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten bestehe. Die Versicherte sei jedoch gegenwärtig in erster Linie durch eine erneute schwere depressive Episode im täglichen Leben eingeschränkt.
3.4     Im Bericht vom 11. Februar 2005 (Urk. 9/23) diagnostizierte Dr. C.___ eine schwere depressive Episode, welche seit Ende 2002 bestehe. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 10. Februar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus kardiologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin momentan vollständig arbeitsfähig. Hinsichtlich der psychischen Problematik verwies er auf die Beurteilung durch Dr. B.___.
3.5     Dr. A.___ stellte im Gutachten vom 11. Mai 2005 (Urk. 9/22) die Diagnose einer depressiven Episode in deutlicher Remission (ICD-10: F33.4). Er attestierte der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei er eine psychiatrische Behandlung weiterhin als notwendig erachtete. Ferner wies er darauf hin, dass die Versicherte über eine grosse Berufserfahrung verfüge und es ihr gelungen sei, sich trotz der vielen Belastungen alleine auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben und erfolgreich eine Stelle zu finden. Somit sei sie diesbezüglich nicht auf fremde Hilfe angewiesen.
3.6     Im Bericht vom 20. Mai 2005 (Urk. 9/13) diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, beginnende Gonarthrosen beidseits, eine Periarthritis humeroscapularis (PHS) calcarea rechts, einen dringenden Verdacht auf eine beginnende Fibromyalgie, eine unklare Eiweisselektrophorese und anamnestisch eine Depression und Angsterkrankung. Die Versicherte klage seit etwa fünf Jahren über Schmerzen in beiden Kniegelenken und zudem seit etwa zwei Jahren über Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und seit ungefähr einem Monat auch über Beschwerden an beiden Ellbogen und beiden Händen. Ferner klage die Beschwerdeführerin über Verspannungen im Nacken und rezidivierende Schmerzen im Bereich der Brust- (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS). Im Weiteren sei die Versicherte wegen Depressionen und Angstzuständen in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und leide an einer Neurodermitis. Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen seien nicht gegeben. Jedoch bestehe ein dringender Verdacht auf eine beginnende Fibromyalgie, denn die Weichteile seien diffus druckschmerzhaft bei klarer Betonung der Tenderpoints.
3.7     Dr. B.___ berichtete am 5. Juli 2005 (Urk. 9/12) von einer rezidivierenden depressiven Störung mit ausgeprägten psychosomatischen Beschwerden, von einem schweren Burn-out-Syndrom und von Herzbeschwerden. Ferner leide die Beschwerdeführerin an Panikattacken und an Voraus-Ängsten. Ihre psychische Belastbarkeit sei äusserst gering. Seit Februar 2005 müsse sie wieder Medikamente (ein Antidepressivum in steigender Dosis und Beruhigungsmittel) einnehmen. Zwar sei mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand vorübergehend gebessert habe. Momentan sei sie jedoch nicht in der Lage, sich für eine neue Stelle zu bewerben.
3.8     In dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht des Dr. B.___ vom 4. Januar 2006 (Urk. 3/4), worin er sich zum gegenwärtigen Gesundheitszustand und zum Krankheitsverlauf seit dem Bericht vom 5. Juli 2005 äusserte, wurden rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig eine schwere Episode (ICD-10: F33.2) mit ausgeprägten psychosomatischen Beschwerden, ein schweres anhaltendes Burn-out-Syndrom (ICD-10: Z73.0) sowie Angst- und Panikattacken diagnostiziert. Ferner wies er auf bisher ungeklärte Augensymptome mit Rötungen und partieller Sehverminderung hin. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Psychiater aus, dass aufgrund der bestehenden, phasenweise massiven Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bereits in alltäglichen Situationen weder momentan noch in nächster Zukunft eine Arbeitsfähigkeit der Versicherten bestehe.
3.9     Dr. med. E.___, Spezialarzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, führte in dem ebenfalls mit der Beschwerde eingereichten Bericht vom 10. Januar 2006 (Urk. 3/10) aus, dass die Beschwerdeführerin bereits 1998 erstmals einen Erschöpfungszusammenbruch erlitten habe, woraufhin sie einen Psychotherapeuten aufgesucht habe. Anlässlich der Untersuchung vom 19. Dezember 2005 habe sie höchst depressiv, emotionslos und gebrochen gewirkt, wobei sich der Zustand seit 2004 deutlich verschlechtert habe. Die Versicherte wäre wohl nicht in der Lage, eine Berufstätigkeit auszuüben.

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin meldete sich am 31. Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/35). Ein allfälliger Rentenanspruch konnte daher gestützt auf Art. 48 Abs. 2 IVG frühestens im Oktober 2003 entstehen, falls die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
         Die Beschwerdeführerin wies in der Anmeldung darauf hin, dass sie seit dem 10. Oktober 2003 vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 9/35 S. 5). Diese Aussage deckt sich mit der Bescheinigung durch Dr. B.___, der der Beschwerdeführerin im Bericht vom 11. Dezember 2004 (Urk. 9/24) seit dem 10. Oktober 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte attestierte. Zwar ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass bereits im Jahr 2002 erste Symptome einer psychischen Beeinträchtigung vorlagen (Urk. 9/22, 9/23 und Urk. 9/24), doch arbeitete die Beschwerdeführerin bis zum 9. Oktober 2003 uneingeschränkt (Urk. 9/32), so dass für die Zeit bis zu diesem Datum keine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist, die die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG hätte eröffnen können.
         Massgebend für die Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs sind somit die Verhältnisse ab Oktober 2003, das heisst ab Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bis zum Erlass des Einspracheentscheids am 1. Dezember 2005.
4.2     Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 11. Dezember 2004 (Urk. 9/24), welchem die Untersuchung vom 6. Dezember 2004 zugrunde lag, seit dem 10. Oktober 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachtete er sie hingegen als zu mindestens 50 % arbeitsfähig mit dem Hinweis, Tätigkeiten mit viel Druck und Verantwortung dürften kaum mehr in Frage kommen (Urk. 9/24).
         Im Februar 2005 trat offensichtlich wieder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein. Der Kardiologe Dr. C.___ schilderte im Bericht vom 9. Februar 2005 eine schwer depressive Stimmungslage (Urk. 9/11), und auch Dr. B.___ führte im Bericht vom 5. Juli 2005 aus, im Februar 2005 habe die Beschwerdeführerin in steigender Dosis wieder Antidepressiva und Beruhigungsmittel einnehmen müssen (Urk. 9/12).  Demgegenüber stellte Dr. A.___ bei der Begutachtung am 10. Mai 2005 eine deutliche Remission der depressiven Episode fest und schloss auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin. Allerdings wies er darauf hin, dass sich der psychische Gesundheitszustand noch nicht ganz stabilisiert habe, und weiterhin eine psychiatrische Behandlung nötig sei (Urk. 9/22).
         Diese vorübergehende Besserung des Gesundheitszustandes ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 20. Mai 2005, der lediglich anamnestisch eine Depression und eine Angsterkrankung feststellte, allerdings auch drauf hinwies, die Beschwerdeführerin befinde sich wegen Depressionen und Angstzuständen in regelmässiger psychiatrischer Behandlung (Urk. 9/13). Auch Dr. B.___ bestätigte im Bericht vom 5. Juli 2005, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorübergehend gebessert habe. Gleichzeitig hielt er aber fest, dass die Beschwerdeführerin momentan nicht in der Lage sei, sich für eine neue Stelle zu bewerben (Urk. 9/12). Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Schilderung des Krankheitsverlaufs im Zeitraum von Juni 2005 bis Anfang Januar 2006 durch Dr. B.___ zeigt sodann, dass sich der Gesundheitszustand ab Sommer 2005 wieder verschlechterte und insbesondere in den Monaten September und Oktober 2005 ein sehr schweres Ausmass annahm (Urk. 3/4).
4.3     Bei dieser medizinischen Aktenlage kann entgegen der Auffassung der IV-Stelle nicht einfach auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt und der Beschwerdeführerin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte attestiert werden. Vielmehr zeigen die Akten für den massgebenden Zeitraum von Oktober 2004, dem Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, bis Dezember 2005 einen wechselhaften Krankheitsverlauf mit zum Teil massivsten Beeinträchtigungen.
         Der genaue Verlauf der Krankheit und die jeweilige Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit lässt sich den vorliegenden Akten indes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnehmen. Unklar ist einerseits, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt die von Dr. B.___ im Bericht vom 11. Dezember 2004 (Urk. 9/24) attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gilt. Ebenfalls unklar ist, wie sich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Februar 2005 auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit  ausgewirkt hat. Allein die Schätzung durch Dr. A.___ im Gutachten vom 11. Mai 2005, im Winter 2004/2005 habe die Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich etwa 20 % betragen, kann nicht massgebend sein. Sodann lässt sich auch nicht feststellen, wann und für wie lange die Remission eingetreten ist, und welche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Juni 2005 attestiert werden konnte.
         Die Sache ist daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein umfassendes psychiatrisches Gutachten einhole, das - eventuell unter Berücksichtigung der Krankengeschichte des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ - darüber Aufschluss zu geben hat, in welchen Zeitabschnitten und in welchem Umfang im massgebenden Zeitraum eine durch die psychischen Beeinträchtigungen bewirkte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestand. Hernach hat die Beschwerdegegnerin - unter Einbezug der körperlichen Beschwerden - über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roger Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).