Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00039
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IV.2006.00039
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 29. November 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. Roger Bollag
Dreifuss & Bollag Law Office
Börsenstrasse 18, Postfach 2129, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1969, erlitt am 22. September 1990 einen Auffahrunfall und zog sich dabei eine Schambeinfraktur sowie eine Rippenkontusion links zu (Urk. 7/40). Vom 6. März 1991 bis zum 5. Mai 1993 arbeitete sie in reduziertem Umfang in ihrem erlernten Beruf als Damenschneiderin bei der A.___ AG (Urk. 7/88). Am 29. Oktober 1994 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/91). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (früher: Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat), nahm diverse Abklärungen vor und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 25. Oktober 1996 das Leistungsbegehren von G.___, da kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestehe (Urk. 7/17). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Februar 1998 ab (Urk. 7/11).
1.2 Am 14. September 1996 erlitt G.___ bei einem weiteren Auffahrunfall ein Schleudertrauma (Urk. 7/93). Im Jahre 1999 absolvierte sie eine Ausbildung zur Kosmetikerin und ist seit März 2000 in diesem Beruf mit einem Pensum von 30-50 % selbständigerwerbend tätig (Urk. 7/42). Mit Schreiben vom 25. März 2002 machte ihr damaliger Rechtsvertreter bei der IV-Stelle erneut den Anspruch auf eine Invalidenrente geltend (Urk. 7/65), wobei er das zu Händen der X.___-Versicherung erstattete Gutachten von Prof. Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 8. Februar 2000 (Urk. 7/32) sowie dessen Ergänzung vom 19. April 2000 (Urk. 7/31) einreichte. Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. C.___, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie, vom 18. September 2003 (Urk. 7/27) ein. Am 26. September 2004 machte die Versicherte Angaben über ihre selbständige Erwerbstätigkeit (Urk. 7/42-43). Mit Verfügung vom 28. Februar 2005 wies die IV-Stelle den Rentenanspruch von G.___ ab (Urk. 7/7), wogegen die Versicherte am 11. April 2005 (Urk. 7/6) bzw. 28. Mai 2005 (Urk. 7/4) Einsprache erhob. Die IV-Stelle nahm in der Folge am 14. September 2005 eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 19. September 2005, Urk. 7/41). Mit Entscheid vom 30. November 2005 wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob G.___ am 12. Januar 2006 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 28.02.2005 sei aufzuheben und die Anstalt sei zu verpflichten, mir eine mindestens 50%ige bis ganze Rente zuzusprechen.
2. Eventuell sei ein weiteres ärztliches Gutachten in Auftrag zu geben, um meine Arbeitsunfähigkeit abzuklären.
3. Es sei mir eine Nachfrist zu gewähren, damit ich einen Rechtsvertreter bestimmen kann und sich dieser in den Fall einarbeiten und die vorliegende Beschwerde ergänzen kann.
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der SVA."
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 21. August 2006 liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Roger Bollag, Zürich, folgende Anträge stellen (Urk. 16 S. 2):
"1. In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 30. November 2005 sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente auszurichten.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente bzw. eine halbe Rente bzw. eine Viertelsrente auszurichten.
3. Subeventualiter sei ein multidisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, um die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuklären.
4. Subsubeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung und Verfügung gemäss obigen Rechtsbegehren zurückzuweisen;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 12. Oktober 2006 geschlossen (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
2
/
3
Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2
bis
IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2
bis
IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27
bis
Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2
ter
IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27
bis
IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2
ter
IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.5 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 sowie 16 ATSG und, seit 1. Januar 2004, 28 Abs. 2
bis
IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.1).
2. Nachdem der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 1996 bzw. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 1998 (Urk. 7/11) rechtskräftig verneint worden ist, ist vorliegend in erster Linie zu prüfen, ob im Zeitraum vom 25. Oktober 1996 bis zum nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. November 2005 (Urk. 2) eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Obwohl der zweite Verkehrsunfall am 14. September 1996 und somit noch vor Erlass der massgeblichen Verfügung vom 25. Oktober 1996 stattgefunden hat, sind die allenfalls durch diesen Unfall bewirkten Verschlechterungen mitzuberücksichtigen, da diese offenbar in die seinerzeitige Beurteilung nicht eingeflossen sind.
3.
3.1 Strittig ist vorab, ob die Beschwerdeführerin als Voll- oder Teilerwerbstätige (Berechnung nach der gemischten Methode) einzustufen ist. Während die Beschwerdeführerin geltend macht, sie wäre ohne Eintritt eines Gesundheitsschadens zu 100 % erwerbstätig, führt die Beschwerdegegnerin aus, es sei lediglich von einer 50%igen Erwerbstätigkeit auszugehen und der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu berechnen.
3.2 Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 7. Dezember 1995 (Urk. 7/78) gab die Beschwerdeführerin an, sie habe eine Anlehre zur Schneiderin gemacht und danach auf diesem Beruf bis zur Heirat im Mai 1990 gearbeitet. Nach der Heirat sei sie bis zum Unfall vom 22. September 1990 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Ab März 1991 habe sie eine Teilzeittätigkeit als Änderungsschneiderin bei der Firma A.___ ausgeübt, je nach Bedarf im Maximum 3 x 4 Stunden pro Woche. Im Februar 1993 habe sie sich einer Gallensteinoperation unterziehen müssen, und im April 1993 sei ihr die Stelle angeblich wegen Nichterscheinens am Arbeitsplatz ohne Beibringung eines Arztzeugnisses gekündigt worden. Danach habe die Beschwerdeführerin für drei Monate Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Anschliessend habe sie während vier Wochen ein Kind von Bekannten gehütet, was ihr jedoch zu anstrengend gewesen sei. Seit Sommer 1993 beziehe sie keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr und habe auch keine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit mehr angenommen. Sie mache ab und zu noch Änderungen für Bekannte, jedoch höchstens im Rahmen von 3 Stunden pro Monat. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie bei Gesundheit einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang von fünf halben Tagen pro Woche nachgehen würde.
3.3 Bei der Abklärung vom 14. September 2005 (Urk. 7/41) gab die Beschwerdeführerin an, bei Gesundheit würde sie einer 100%igen Erwerbstätigkeit als Schneiderin nachgehen. Wenn sie keinen Unfall erlitten hätte, wäre sie immer zu 100 % erwerbstätig gewesen. Dies nicht aus finanziellen Gründen, sondern weil sie gerne kreativ sei und einer solchen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Bei der Firma A.___ habe sie nur vorübergehend knapp 50 % arbeiten wollen, da sie damals mitten im Umzug gewesen sei und nicht gewusst habe, wohin sie ziehen werde.
3.4 In der Replik vom 21. August 2006 (Urk. 16) hat die Beschwerdeführerin zum Umfang der mutmasslich ausgeübten Erwerbstätigkeit ausführen lassen, sie habe den ersten Verkehrsunfall bereits mit 21 Jahren erlitten, als sie erst kurze Zeit im Erwerbsleben gestanden sei. Danach habe sie für eine gewisse Zeit überhaupt nicht mehr arbeiten können. Das anschliessend aufgenommene Teilpensum habe sie ausgeübt, weil ihre gesundheitlichen Beschwerden ein Vollpensum nicht zugelassen hätten. In der Folge sei Teilarbeitsfähigkeit für die Beschwerdeführerin etwas Normales gewesen. Sie habe deshalb ihre Teilzeittätigkeit nicht in Frage gestellt, obwohl sie bei Beschwerdefreiheit nach den Unfällen bis heute zu 100 % gearbeitet hätte.
Die Beschwerdeführerin habe bis Mai 1990 immer zu 100 % gearbeitet. Am 2. Juni 1990 habe sie David G.___ geheiratet, mit dem sie bis dahin noch nicht zusammen gewohnt habe. Nach der Hochzeit sei sie von Zürich zu ihrem Ehemann nach D.___ gezogen. Sie habe ihr Arbeitsverhältnis in Y.___ aufgelöst, um sich in D.___ eine neue Stelle zu suchen. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass sie von nun an zu Hause bleiben oder eine Teilzeitstelle annehmen werde. Das Ehepaar sei sich aber darin einig gewesen, dass man nach ca. 2-3 Jahren Ehe Kinder haben möchte. Nach dem Unfall habe der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin wegen der zu befürchtenden Schmerzen während der Schwangerschaft jedoch davon abgeraten, Kinder zu haben.
3.5 Aus BGE 131 V 55 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wohl hält das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in jenem Entscheid tatsächlich fest, dass eine Versicherte, welche ihren Beschäftigungsgrad aus freien Stücken reduziert, nicht gleichsam automatisch als eine Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung zu qualifizieren, sondern diesfalls die Invalidität nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen ist. Die Beschwerdeführerin zieht aber daraus den falschen Schluss, dass in einem solchen Fall bei der Berechnung des Valideneinkommens von einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen sei. Im zitierten Entscheid des EVG wird jedoch gerade das Gegenteil ausgeführt, nämlich dass das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen ist. Hingegen hat die Invalidenversicherung für allfällige Einschränkungen bei Aktivitäten während der Zeit, in denen die Erwerbstätigkeit freiwillig nicht ausgeübt wurde, nicht aufzukommen, soweit es sich dabei nicht um versicherte Aufgabenbereiche wie den Haushalt handelt.
3.6 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, sie wäre ohne die erlittenen Unfälle immer zu 100 % erwerbstätig gewesen, ist festzuhalten, dass sie in der mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 1998 (Urk. 7/11) gerichtlich überprüften Verfügung vom 25. Oktober 1996 (Urk. 7/17) nicht als Vollerwerbstätige eingestuft, sondern ihr Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode (50 % Erwerbstätigkeit, 50 % Haushalt) berechnet worden ist. Diese Qualifikation wurde zu jenem Zeitpunkt von der schon damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie basiert denn auch auf ihrer eigenen, anlässlich der Haushaltsabklärung vom 7. Dezember 1995 gemachten Aussage, wonach sie bei Gesundheit einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Rahmen von fünf halben Tagen pro Woche nachgehen würde (Urk. 7/78). Dieser Aussage der ersten Stunde ist mehr Gewicht beizumessen, als den nunmehr gemachten Angaben. Zu beachten ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin den ersten Verkehrsunfall erst im September 1990, rund vier Monate nach der Hochzeit erlitten hat. Es erscheint ebenso nicht nachvollziehbar, dass sie ihre Arbeitsstelle in Y.___ aufgegeben hat, um eine neue in D.___ zu suchen, wäre der Arbeitsweg doch nicht übermässig lang gewesen. Arbeitsplätze in der Stadt Y.___ gehören für in D.___ wohnhafte Arbeitssuchende im Gegenteil zum naheliegendsten Stellenmarkt. Dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle vor der Hochzeit aufgegeben hat und im Zeitpunkt des Unfalles seit bereits rund vier Monaten keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, deutet vielmehr darauf hin, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für die Beschwerdeführerin in jenem Zeitraum zumindest keine hohe Priorität mehr hatte, sondern sie daran dachte, ihr Leben als Ehefrau grundlegend anders zu gestalten als vor der Heirat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von der in der Verfügung vom 25. Oktober 1996 vorgenommenen Qualifikation (50 % Erwerbstätigkeit, 50 % Haushalt) auszugehen ist. Zu prüfen bleibt die Frage, ob seit diesem Zeitpunkt Umstände eingetreten sind, welche die Vornahme einer anderweitigen Einschätzung rechtfertigen.
3.7 Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin damals noch sehr jung war und es nicht gerechtfertigt ist, ihren Status aufgrund einer einmal geäusserten Absicht für den Rest ihres (Erwerbs-)Lebens festzulegen, sondern ihr durchaus zuzubilligen ist, dass sie ihre Lebenspläne mit fortschreitendem Alter geändert hätte. Es erscheint vielmehr nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer früh erfolgten Heirat die Absicht hatte, relativ bald Kinder zu haben und sie bis zu diesem Zeitpunkt lediglich noch in reduziertem Umfang einer Tätigkeit nachgehen wollte. Wegen den Folgen des Verkehrsunfalls fühlte sich die Klägerin dann aber nicht in der Lage, sich den Kinderwunsch zu erfüllen, woran sich - auch bedingt durch den weiteren Unfall im Jahre 1996 - bis heute nichts änderte. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mit der Zeit wieder eine volle Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wenn der Kinderwunsch aus anderweitigen Gründen nicht hätte realisiert werden können. Sie ist somit nunmehr als 100 % Erwerbstätige einzustufen, wie sie dies erstmals anlässlich der Haushaltsabklärung vom 14. September 2005 (Urk. 7/41) geltend gemacht hat.
4.
4.1 Was die medizinische Situation anbelangt, so ist festzuhalten, dass in der Verfügung vom 25. Oktober 1996 (Urk. 7/17) bzw. im Urteil vom 27. Februar 1998 (Urk. 7/11) gestützt auf das Gutachten des Spitals E.___ vom 4. Juli 1996 (Urk. 7/34) für körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne Sitzdauer von mehr als 20 Minuten sowie wiederholte Kniebeugen und Wirbelsäulenreflexionen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche mit Hilfe einer medizinischen Trainingstherapie innert höchstens sechs Monaten auf 100 % gesteigert werden kann, augegegangen worden ist. Insoweit die Beschwerdeführerin sich zur Untermauerung ihres Standpunktes auf vor diesem Gutachten erstellte Arztberichte abstützt (vgl. Urk. 16 S. 5 f.), ist festzuhalten, dass diese naturgemäss nicht geeignet sind, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu beweisen.
4.2 Bezüglich der Entwicklung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nach dem 25. Oktober 1996 liegt einerseits das Gutachten von Prof. Dr. B.___ vom 8. Februar 2000 (Urk. 7/32) mit der Ergänzung vom 19. April 2000 (Urk. 7/31) bei den Akten. Darin werden lumbale Schmerzen nach Traumatisierung des Beckens und gut geheilter Fraktur des oberen Schambeinastes links am 22. September 1990 sowie Restbeschwerden im Nacken- und Kopfbereich nach höchstens mittelschwerer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule am 14. September 1996 diagnostiziert. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei praktisch normal. Es bestehe eine Druckempfindlichkeit im Bereiche des 4. zervikalen Segmentes und der paravertebralen Muskeln sowie eine Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit einem verkürzten Schober-Index. Schwere Arbeiten, dass heisst Tätigkeiten, bei denen Gewichte von 5 kg oder mehr häufig oder in ungünstiger Körperhaltung gehoben oder verschoben werden müssten, würden die Beschwerden wahrscheinlich in allen möglichen Berufen verschlechtern. Es wäre aber sehr wohl denkbar, dass die Beschwerdeführerin als Damenschneiderin in einer selbständigen Tätigkeit, wo sie die Intensität und die Dauer der einzelnen Arbeitsabläufe selber einrichten könne, in einem Ausmass von etwa 80 % tätig sein könnte. Dasselbe gelte auch für die Tätigkeit als Kosmetikerin. Ebenso im Verkauf von Artikeln, die nicht schwerer als 5 kg seien und bei wechselndem Einsatz wäre eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auch nach dem zweiten Unfall denkbar. Es sei aufgrund der Beurteilung durch verschiedene frühere Untersucher davon auszugehen, dass durch den ersten Unfall vom 22. September 1990 eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % eingetreten sei. Durch den Unfall vom 14. September 1996 sei diese verbleibende Arbeitsfähigkeit noch einmal um 20 % reduziert worden.
4.3 Anderseits liegen die Beurteilungen von Dr. C.___ vom 20. Juli 2003 (Urk. 7/28) und vom 18. September 2003 (Urk. 7/27) vor. Danach leidet die Beschwerdeführerin unter einer chronischen posttraumatischen Lumboischialgie rechts bei Status nach einer Schambeinfraktur links (Unfall vom 22. September 1990) sowie einem chronischen therapieresistenten HWS-Syndrom nach einem Schleudertrauma (Unfall vom 14. September 1996). Stundenlanges Arbeiten in vorgeneigter Stellung des Kopfes, wie das der Fall bei Schneiderinnen, Glätterinnen, Kosmetikerinnen, Sekretärinnen, Zahnärzten etc. sei, wirke sich ungünstig für die paravertebrale Halswirbelmuskulatur und für die Schulterblattmuskulatur aus. Deshalb sei der Beschwerdeführerin weder als Schneiderin noch als Kosmetikerin ein Arbeitspensum von mehr als 50 % zuzumuten. Selbst wenn sie eine Halbtagesarbeit ausübe, könne sie wahrscheinlich während diesen 4-5 Stunden keine volle Leistung erbringen. Eine bewegungsfreundlichere Arbeit wie z.B. Verkäuferin sei dagegen besser. Zu erwähnen sei, dass die Beschwerdeführerin mit chronischen, jahrelang andauernden Rückenbeschwerden, welche auf der breiten therapeutischen Palette ungenügend oder überhaupt nicht ansprächen, an zunehmenden Depressionen leiden könnte, weshalb allenfalls eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen sei.
4.4 Insgesamt bilden die vorhandenen medizinischen Berichte keine genügende Grundlage, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Laut dem Gutachten von Prof. Dr. B.___ hat der zweite Verkehrsunfall vom 14. September 1996 eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % bewirkt. Es wird sodann darauf verwiesen, dass aufgrund früherer Beurteilungen vor dem Unfall lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, es geht jedoch nicht aus dem Gutachten hervor, ob Prof. Dr. B.___ diese Einschätzung teilt, zumal er angibt, die Beschwerdeführerin könne sowohl als selbständige Damenschneiderin als auch als selbständige Kosmetikerin zu 80 % tätig sein. Dr. C.___ attestiert der Beschwerdeführerin sodann sowohl als Schneiderin als auch als Kosmetikerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und führt aus, in einer bewegungsfreundlicheren Arbeit, wie z.B. als Verkäuferin, sei mehr möglich. Im Weiteren werden die angegebenen Schmerzen der Beschwerdeführerin wohl als glaubhaft angesehen, was jedoch nichts daran ändert, dass sie sich durch die eher geringfügigen objektiven Befunde nicht erklären lassen. Der Hinweis von Prof. Dr. B.___, die Chancen auf eine Eingliederung seien schlecht, solange der Fall versicherungsmässig nicht auf einer akzeptablen Basis abgeschlossen werden könne, lässt darauf schliessen, dass unter Umständen auch invaliditätsfremde Gründe die Beschwerdeführerin von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhalten. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb eine polydisziplinäre Gesamtbeurteilung einzuholen haben, welche neben einer genauen medizinischen Diagnose Auskunft gibt über die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Damenschneiderin, als Kosmetikerin und in einer der Behinderung besser angepassten Tätigkeit, unter Angabe des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall vom 14. September 1996. Dabei wird auch zu überprüfen sein, inwieweit es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, die Schmerzen zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aufgrund dieser Einschätzung wird die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin unter Vornahme eines Einkommensvergleichs auf der Basis einer 100%igen Erwerbstätigkeit neu zu beurteilen haben.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. November 2005 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
6.
6.1 Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
6.2 Vorliegend erscheint im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien eine Entschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. November 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Roger Bollag
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).