Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 15. Oktober 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Anwaltskanzlei, Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1952 geborene A.___, Mutter eines mündigen Sohnes (geboren am 16. Januar 1979; vgl. Urk. 10/89 = Urk. 10/90), arbeitete von Juni 1992 bis März 1994 als Personalsachbearbeiterin in einem Teilzeitpensum von 80 beziehungsweise 70 % bei der B.___. Die Versicherte kündigte ihre Anstellung per Ende März 1994 mit der Absicht, in selbständiger Tätigkeit ein Reinigungsinstitut zu eröffnen. Noch während der Kündigungsfrist, am 6. Februar 1994, erlitt die Versicherte bei einem Autounfall ein Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma. Wegen der Unfallfolgen war sie bis Ende April 1994 zu 100 % arbeitsunfähig; danach begann sie ihr geplantes Reinigungsinstitut aufzubauen (vgl. Abklärungsbericht vom 16. November 2005; Urk. 10/83).
1.2 Am 13. Februar 1995 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 10/89 = Urk. 10/90). Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 20. März 2000 (Urk. 10/18), welche diejenige vom 14. Oktober 1997 ersetzte (vgl. Anhang zu Urk. 10/24), eine halbe Rente rückwirkend ab 1. Februar 1995 zu. Sie stützte sich bei ihrem Entscheid (vgl. Urk. 10/26 unten) auf den Bericht des Universitätsspitals Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 24. Februar 1997 (Urk. 10/91/2/2-5). Darin wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/91/2/2):
Status nach indirektem HWS-Distorsionstrauma am 6. Februar 1994 mit
- chronifiziertem, mehrheitlich therapieresistentem zervicozephalem und zervicobrachialem Syndrom bds. linksbetont
- partiellem sensomotorischem Hemisyndrom links
- persistierendem Tinnitus und wechselnden Visusverschlechterungen bds.
- gestörter Vasomotorik im Bereich der distalen linken oberen Extremität
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Betrieb des eigenen Reinigungsinstituts) wurde auf 50 % geschätzt (Urk. 10/91/2/3).
Die IV-Stelle qualifizierte die Versicherte als Teilerwerbstätige (80%-Pensum) und wandte bei der Invaliditätsbemessung die gemischte Methode an. Für die Bestimmung des Teilinvaliditätsgrades im Erwerbsbereich nahm sie aber keinen Einkommensvergleich vor, sondern setzte die Arbeitsfähigkeit von 50 % der Einschränkung gleich, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 40 % (80 x 0,5) führte. Im Haushaltbereich (20 %) wurde eine Einschränkung von 50 % berücksichtigt, was einen Teilinvaliditätsgrad von 10 % (20 x 0,5) ergab. Insgesamt ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 10/19).
1.3 Am 11. Mai 2000 stellte die IV-Stelle der Versicherten einen Fragebogen für die Revision der Invalidenrente zu. Die Versicherte gab darin sowohl an, dass sich ihr Gesundheitszustand seit November 1999 verschlimmert habe als auch, dass er gleich geblieben sei. Zudem reichte sie die Erfolgsrechnung 1999 ein, worin ein Jahresgewinn von Fr. 17'836.65 und ein Vorjahresgewinn von Fr. 18'469.20 verbucht war (vgl. Urk. 10/68). Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, bestätigte im Zwischenbericht vom 4. Juli 2000, dass der Gesundheitszustand stationär sei und weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestünde (Urk. 10/39). Daraufhin hielt die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 6. Juli 2000 fest, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe. Die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades (Urk. 10/67 und Feststellungsblatt vom 5. Juli 2000; Urk. 10/17).
1.4 Am 29. September 2003 wurde der Versicherten erneut ein Rentenrevisionsfragebogen zugestellt. Die Versicherte gab darin an, dass der Gesundheitszustand gleich geblieben sei. Als Einkommen führte sie folgende Reingewinne auf: Jahr 2000 Fr. 18'288.--, Jahr 2001 Fr. 19'325.-- und Jahr 2002 Fr. 37'031.-- (vgl. Urk. 10/65). Die Nachfolgerin von Dr. D.___, Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 7. Januar 2004 (Urk. 10/38 S. 1) die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) HWS-Syndrom bei HWS Schleudertrauma, Status nach ventraler Dekompression C5/6 mit Dissektomie, Diskusentfernung, Segmentreposition C5/6 und ventrale intercorporelle Aufrichtespondylodese C5/6 mit Composite Cage (bestehend seit Dezember 2001) auf. Dr. E.___ führte weiter aus, dass die Versicherte von der Operation der HWS profitiert habe. Seither habe sie Schmerzen bei Überbelastung und Wetterwechsel, sei jedoch zwischenzeitlich sehr stabil und könne ihr Arbeitspensum von 50 % erledigen. Eine Veränderung der Rente mit Erhöhung des Arbeitspensum erachtete die Ärztin bei der knapp kompensierten Versicherten nicht für angezeigt (Urk. 10/38 S. 3).
Am 5. April 2004 verfügte die IV-Stelle rückwirkend (vom 1. April bis zum 30. September 2003) die Herabsetzung der halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 44 %) und entschied weiter, dass für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2003 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe IV-Rente, welche mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde (vgl. Urk. 10/9). Mit gleichentags ergangener Verfügung verpflichtete die Ausgleichskasse F.___ die Versicherte zur Rückerstattung der zuviel ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 2'988.-- (vgl. Anhang zu Urk. 10/9). Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 5. April 2004 bei der Ermittlung des IV-Grades von der gemischten Methode aus. Im Haushaltsbereich, der mit einem Anteil von 20 % gewertet wurde, wurde wie bis anhin eine Einschränkung von 50 % angenommen. Im Erwerbsbereich mit einem Anteil von 80 % wurde neu ein Einkommensvergleich angestellt. Das Valideneinkommen wurde gestützt auf das seinerzeit bei der B.___ im Jahre 1993 erzielte Einkommen ermittelt, auf ein 80 % Arbeitspensum umgelegt und entsprechend der eingetretenen Teuerung und Reallohnentwicklung auf Fr. 63'406.-- (Jahr 2002) hochgerechnet. Als Invalideneinkommen wurde der erzielte Reingewinn aus dem Jahr 2002 in der Höhe von Fr. 37'031.-- genommen (vgl. Feststellungsblatt vom 26. Januar 2004; Urk. 10/13).
1.5 Gegen die Verfügungen der IV-Stelle und der Ausgleichskasse F.___, beide vom 5. April 2004 (vgl. Urk. 10/9), erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi, am 21. April 2004 Einsprache (Urk. 10/8) und beantragte, dass die angefochtenen Verfügungen aufzuheben seien, und ihr aufgrund eines IV-Grades von über 60 % eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei. Die Versicherte rügte im Wesentlichen, dass der IV-Grad nicht mehr aufgrund der gemischten Methode ermittelt werden könne, da sie bei voller Gesundheit, weil ihr Sohn die gemeinsame Wohnung verlassen habe, längst auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit gewechselt hätte. Zudem verlangte sie, dass beim Einkommensvergleich zufolge voller Erwerbstätigkeit - analog zu den Abklärungen der Unfallversicherung (vgl. Verfügung der Zürich Versicherungs-Gesellschaft vom 16. März 1999, Anhang zu Urk. 10/9) - von einem Valideneinkommen im Bereich von Fr. 78'000.-- auszugehen sei. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens müsse bei Selbständigerwerbenden von den Durchschnittswerten mehrerer Jahre ausgegangen werden. Der durchschnittliche Ertrag aus der selbständigen Tätigkeit im Reinigungsdienst für die Jahre 2000 bis 2002 betrage Fr. 24'881.-- [(Fr. 18'288.-- + Fr. 19'325.-- + Fr. 37'031.--) / 3]. Bei einem hypothetischen Valideneinkommen im Bereich von Fr. 78'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 24'881.-- ergebe sich ein IV-Grad von 68 %, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe (vgl. Urk. 10/8 S. 3 f.).
Mit Entscheid vom 12. Dezember 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 10/1 = Urk. 2). In Bezug auf die Statusfrage erachtete sie es nunmehr als ausgewiesen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall seit März 1999 zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 2 Ziff. 5 S. 3). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die IV-Stelle nicht mehr auf das zuletzt erzielte Einkommen bei der B.___ ab, da sich die Versicherte zur Zeit des Unfallereignisses bereits in gekündigtem Anstellungsverhältnis befunden und sie bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens geplant habe, eine Reinigungsfirma zu gründen. Mit dem Argument, dass keine verlässlichen Angaben darüber erhoben werden könnten, welches Einkommen die Versicherte im Gesundheitsfall als selbständigerwerbende Inhaberin eines Reinigungsinstitutes erzielen könnte, stellte sie auf standardisierte Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 (LSE; Fr. 5'064.-; S. 52: Tabelle A7/Ziffer 35/Anforderungsniveau 2/ Frauen) ab und errechnete ein Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 64'816.--. Dem setzte sie als Invalideneinkommen den durchschnittlichen Reingewinn aus den Jahren 2002 bis 2004 plus 10 % Sozialversicherungsbeiträge [(Fr. 37'031.85 + Fr. 29'134.40 + Fr. 36'039.65) / 3] in der Höhe von Fr. 37'476.-- gegenüber, was einen IV-Grad von 42 % ergab (Urk. 2 Ziff. 6-8 S. 3 f.). Unter Ziffer 9 des Einspracheentscheides führte die IV-Stelle weiter aus, dass das Unternehmen der Versicherten im Jahr 2002 gegenüber dem Vorjahr nahezu eine Verdoppelung des Reingewinnes verzeichnet habe. Hierüber wäre die Versicherte spätestens Ende des ersten Quartals 2003 meldepflichtig gewesen. Die Invalidenrente sei deshalb rückwirkend per 1. April 2003 auf eine Viertelsrente herabzusetzen (Urk. 2 S. 4).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi, am 12. Januar 2006 Beschwerde und beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid sowie die am 5. April 2004 erlassenen Verfügungen aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin aufgrund eines IV-Grades von über 60 % eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für zuviel regressierte Rentenbetreffnisse einen Betrag in der Höhe von Fr. 62'030.-- zurück zu erstatten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass keine Änderung im Sachverhalt eingetreten sei, die eine Änderung der Bemessungsmethode (Einkommens- statt Betätigungsvergleich) rechtfertigen würde (Urk. 1 Ziff. 10.4 S. 9 f.). Sollte dennoch ein Einkommensvergleich vorgenommen werden, dann könne es nicht angehen, das Valideneinkommen aufgrund einer hypothetischen Angestelltentätigkeit zu berechnen (vgl. Urk. 1 S. 10). Massgeblich sei sodann der Sachverhalt im Revisionszeitpunkt, weshalb in Bezug auf die Ermittlung des Invalideneinkommens nur der Zeitraum vor 1. April 2003 zu berücksichtigen sei (Urk. 1 Ziff. 10.5 S. 11 f.). Dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 9. März 2005 (Urk. 10/46) sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne invalidisierende Gebrechen zu 100 % im Betrieb als Reinigungskraft mitarbeiten würde. Dadurch könnte sie eine fest angestellte Person mit einem Jahresgehalt von Fr. 43'200.-- (12 x Fr. 3'600.--) einsparen, was zu einer jährlichen Ertragsverbesserung (Jahresgehalt plus 15 % Sozialversicherungsleistungen) von gegen Fr. 50'000.-- führen würde. Addiere man zum durchschnittlichen Invalideneinkommen der Jahre 2000 bis 2002 von Fr. 24'881.-- die Personalausgaben für eine Vollzeitkraft im Umfang von Fr. 50'000.--, ergebe sich ein hypothetisches Valideneinkommen für den Revisionszeitpunkt von Fr. 74'881.--. Der IV-Grad betrage mithin rund 66 % [(Fr. 74'881.-- - Fr. 24'881.--) x 100 / Fr. 74'881.--], was zur Ausrichtung einer Dreiviertelsrente berechtige (Urk. 1 Ziff. 10.4 und 10.6 S. 11-13). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen an ihren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid festhielt (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 8. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch für die Zeit ab April 2003.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 356 E. 1). Betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind. Das Inkrafttreten der 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erfolgte am 1. Januar 2004. Die Prüfung des materiellen Rentenanspruchs richtet sich deshalb für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 respektive bis zum 31. Dezember 2003 nach den jeweiligen alten und ab diesen Stichtagen nach den jeweiligen neuen Normen (BGE 130 V 329, 130 V 445).
1.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17 ATSG) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) erkannt (BGE 130 V 343), dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). In Erw. 3.5 wurde ferner festgestellt, dass der Gesetzgeber das Institut der Revision von Invalidenrenten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG ebenfalls in Fortführung der entsprechenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 198 Erw. 3a, je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen) beibehalten hat (vgl. zur Frage des Übergangsrechts in Bezug auf Verzugszinsen: BGE 130 V 329).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 sowie 16 ATSG und, seit 1. Januar 2004, 28 Abs. 2bis IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
1.5 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
2. Zu entscheiden ist, ob sich der Sachverhalt in medizinischer und/oder erwerblicher Hinsicht seit der letzten Revision vom 6. Juli 2000 (Urk. 10/67; Bestätigung der Zusprechung der halben IV-Rente) bis zum Erlass des hier streitigen Einspracheentscheides vom 12. Dezember 2005 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat. Zu prüfen ist somit, ob Revisionsgründe im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die gesundheitlichen Verhältnisse hätten sich im massgeblichen Prüfungszeitraum nicht wesentlich verändert. In der Tat bezeichnete Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, in seinem Bericht vom 26. September 2005 (Urk. 10/36 = Urk. 3/3) den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär (sich verschlechternd) und schätzte die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf 50 %. Auch Dr. D.___ bestätigte im Bericht vom 8. August 2005, dass der Gesundheitszustand bei gewissen Schwankungen stationär sei und weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestünde (Urk. 10/37 = Urk. 3/4). Demnach ist im Hinblick auf die medizinische Zumutbarkeit nach wie vor eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit anzunehmen; eine grössere Einschränkung der Leistungsfähigkeit lässt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f.) - den medizinischen Akten jedoch nicht entnehmen. Aus dem Bericht des Universitätsspitals Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 4. Juni 1997 (Urk. 10/91/1/11-12) ergibt sich weiter, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin seit nunmehr 11 Jahren ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit (Inhaberin eines Reinigungsinstituts) um eine der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Tätigkeit handelt.
3.2 Veränderte Verhältnisse im Vergleich zur ursprünglichen Rentenfestsetzung ab 1. Februar 1995 liegen hingegen - unbestrittenermassen (vgl. Urk. 2 S. 3 und Urk. 1 S. 9) - bezüglich der Statusfrage vor: Bei voller Gesundheit hätte die Beschwerdeführerin nach Beendigung der Schulzeit ihres Sohnes (ca. 1998/1999) ihr Arbeitspensum von 80 auf 100 % aufgestockt. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin deshalb im Einspracheentscheid zu Recht als voll Erwerbstätige (seit März 1999) und wechselte die Methode der Invaliditätsbemessung.
4.
4.1 Das ausserordentliche Bemessungsverfahren kommt zur Anwendung, wenn sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Lassen sich beide Einkommen jedoch bestimmen, erfolgt auch bei Selbstständigerwerbenden ein konventioneller Einkommensvergleich (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen S. vom 19. September 2000, I 337/00, Erw. 4a/aa, und in Sachen P. vom 8. September 2003, I 388/03 Erw. 2.2.1).
Die Beschwerdegegnerin hat einen Einkommensvergleich vorgenommen. Deshalb ist vorerst zu prüfen, ob die dafür ermittelten Einkommen als genügend bestimmbar und bestimmt erscheinen.
4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Bei Selbständigerwerbenden ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu berücksichtigten, in welcher Weise sich das Unternehmen der versicherten Person voraussichtlich entwickelt hätte, wenn diese nicht invalid geworden wäre (Rz 3029 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH).
4.3 Vorliegend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens ihre Anstellung bei der Wirth AG gekündigt hatte, weil sie ihre eigene Reinigungsfirma gründen wollte. Die Beschwerdegegnerin stützte sich deshalb im Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3) zu Recht nicht mehr auf das zuletzt erzielte Einkommen bei der B.___ ab. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 9 S. 2) kann es jedoch nicht angehen, das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu errechnen, da sich die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens im Gesundheitsfall der Beschwerdeführerin sehr wohl zuverlässig ermitteln lässt: Der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 9. März 2005 (Urk. 10/46) enthält nämlich unter Einbezug der Geschäftsabschlüsse von 1999 bis 2003 und der betriebswirtschaftlichen Interpretation derselben eine nachvollziehbare Berechnung des Valideneinkommens (vgl. Urk. 10/46 S. 6). Im Bericht wird zur Berechnung erläuternd ausgeführt, dass aus behinderungsbedingten Gründen ein erhöhter Personalaufwand notwendig sei (ca. Fr 50'927.-- pro Jahr minus persönliche Sozialleistungen von ca. Fr. 3'036.-- pro Jahr), welcher jedoch bei diesem Berechnungsmodell maximal im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit (50 %) berücksichtigt werden könne (Urk. 10/46 S. 6). Wenn die Beschwerdeführerin daher bei ihrer Berechnung zum Jahresgewinn einen vollen Jahreslohn eines Festangestellten von brutto ca. Fr. 50'000.-- addiert (Urk. 1 S. 10 f.), kann ihr nicht gefolgt werden, weil ansonsten von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen würde. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zuverlässigkeit und Korrektheit des im Abklärungsberichts aufgeführten Berechnungsmodell sprechen, und die Beschwerdeführerin dessen Anwendung an sich auch nicht bestreitet (vgl. Urk. 1 S. 10 - 13), ist dieses anzuwenden.
4.4 Grundsätzlich sind die Buchhaltungsabschlüsse der letzten fünf Jahre massgebend (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Rz. 2115). Unter Beachtung des massgeblichen Prüfungszeitraums sind somit die Geschäftsabschlüsse von 2000 bis 2004 (vgl. Urk. 10/52, Urk. 10/60 und 10/65) zu berücksichtigen, weshalb gestützt auf das im Abklärungsbericht aufgeführte Berechnungsmodell (Urk. 10/46 S. 6) eine neue Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens vorzunehmen ist:
Reingewinn gem. Erfolgsrechung von 2000 bis 2004 ca. Fr. 26'511.--
+ Sozialleistungen 15 % (AHV-Beiträge etc.) ca. Fr. 3'977.--
Total Invalideneinkommen ca. Fr. 30'488.--
+ entlöhnter behinderungsbedingter Personalaufwand ca. Fr. 23'519.--
Zwischentotal Valideneinkommen ca. Fr. 54'007.--
+ Sozialleistungen 15 % (AHV-Beiträge etc.) ca. Fr. 8'101.--
+ Karrierezuschlag 10 % ca. Fr. 5'401.--
Total Valideneinkommen ca. Fr. 67'509.--
4.5 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 67'509.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'488.- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 37'021.-- und folglich ein Invaliditätsgrad von 54,8 %. Damit hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG ab 1. April 2003 weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Rente.
5. Nach dem Gesagten hat sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente seit der letzten Revision vom 6. Juli 2000 nicht verändert. Für einen allfälligen Rückforderungsanspruch infolge Meldepflichtverletzung besteht somit kein Raum. Die Herabsetzungsverfügungen der IV-Stelle vom 5. April 2004 (Urk. 10/9/1-8) und die Rückerstattungsverfügung der Ausgleichskasse F.___ vom 5. April 2004 (Urk. 10/9/9) sowie der diese Verfügungen bestätigende Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2005 (Urk. 2) sind daher aufzuheben. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich sodann der Eventualantrag der Beschwerdeführerin als hinfällig.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Angesichts des teilweisen Obsiegens ist eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, vom 12. Dezember 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. April 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Ausgleichskasse F.___
- H.___, Unfallversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).