Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00042
IV.2006.00042

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 21. Juni 2007
in Sachen
Sozialdienst des P.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Georg Biedermann
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1965, bezog seit Dezember 1984 eine Rente der Eidge-nössischen Invalidenversicherung (vgl. Urk. 9/3).
1.2     Seit Januar 1989 richtete ihm auch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine - als Komplementärrente berechnete - Invalidenrente aus (vgl. Urk. 9/28 S. 1 Mitte), welche auf das Postcheckkonto des Versicherten überwiesen wurde (Urk. 9/62/3).
         Am 30. Januar 1989 beantragte die SUVA unter Beilage ihrer Rentenverfügung gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Stelle - heute: Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle - die Durchführung des Meldeverfahrens (Urk. 9/97).
1.3     Mit Verfügung vom 4. Februar 1998 wurden dem Versicherten mit Wirkung ab März 1997 eine ausserordentliche Zusatzrente für den Ehegatten und eine ausserordentliche einfache Kinderrente zugesprochen (Urk. 9/4). Als Verfügungs- und Auszahlungsadressat wurde der Sozialdienst des P.___ angegeben (Urk. 9/4 S. 1), als Empfängerin des Verfügungsoriginals „Sozialarbeiterin B.___, Sozialdienst P.___“ (Urk. 9/4 S. 2 oben).
         Sozialarbeiterin B.___, Sozialdienst des P.___, war am 23. September 1997 von der Vormundschaftsbehörde zur Beiständin ernannt worden (Urk. 9/13 = Urk. 9/45 = Urk. 9/75).
         Am 16. Februar 1998 (Eingangsdatum) stellte B.___, c/o Sozialdienst P.___, bei der IV-Stelle ein Gesuch um Drittauszahlung der Renten (Urk. 9/14 Ziff. 2-3), wobei sie als Begründung „Einkommensverwaltung im Rahmen gesetzlicher Beistandschaft“ (Urk. 9/14 Ziff. 4.2) und als Auszahlungsadressat den Sozialdienst P.___ (Urk. 9/14 Ziff. 6) angab.
1.4     Am 3. Mai 2000 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab Januar 2000 eine weitere Zusatzrente für seine zweite Ehefrau (Urk. 9/98) und am 10. September 2001 mit Wirkung ab August 2001 eine weitere Kinderente (Urk. 9/15 = Urk. 9/16) zu, welche am 24. Januar 2003 per Januar 2003 betragsmässig angepasst wurde (Urk. 9/24 = Urk. 9/99).
1.5     Mit Verfügung vom 25. Juni 2004 setzte die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Wirkung ab August 2004 auf eine Dreiviertelrente herab (Urk. 9/43), worauf die SUVA mit Verfügung vom 1. Juli 2004 die von ihr ausbezahlte Komplementärrente neu festsetzte (Urk. 9/29).
1.6     Mit Schreiben vom 25. August 2004 teilte die SUVA der IV-Stelle mit, sie habe am 30. Januar 1989 einen Verrechnungsantrag gestellt, von den zusätzlichen Rentenzusprachen in den Jahren 2000 und 2001 jedoch erst am 25. Juni 2004 erfahren und deshalb keine Verrechnung beantragen können (Urk. 9/46 S. 1). Aus diesem Grund habe sie insgesamt Fr. 38'952.-- zu viel Rentenleistungen bezahlt. Der Versicherte habe nicht zur Rückzahlung verpflichtet werden können (vgl. Urk. 3/2), weil seine Beiständin guten Glauben und grosse Härte geltend gemacht habe, weshalb die IV-Stelle gebeten werde, den genannten Betrag der SUVA zu überweisen (Urk. 9/46 S. 2).
         Im gleichen Sinne stellte die SUVA am 15. Februar 2005 einen Verrechnungs-antrag in der genannten Höhe (Urk. 9/62).
1.7     Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 forderte die IV-Stelle vom Sozialdienst des P.___ den Betrag Fr. 38'952.-- zurück (Urk. 9/66 = Urk. 3/1).
         Die dagegen am 23. März 2005 erhobene Einsprache (Urk. 9/69) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2005 (Urk. 9/94 = Urk. 2) ab.
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob der Sozialdienst des P.___ am 11. Januar 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die SVA Zürich sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Am 3. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend die Drittauszahlung (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und die Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f. Ziff. 2a, S. 2 f. Ziff. 3a). Darauf kann verwiesen werden.
2.       Ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 3 f.; vgl. Urk. 8) - eine allfällige Rückforderung nicht den Beschwerdeführer, sondern die Beiständin oder den Versicherten persönlich treffen müsste, kann aus den nachstehend dargelegten Gründen offen bleiben.
3.       Grundvoraussetzung einer Rückforderung ist ein unrechtmässiger Leistungsbezug. Falls die Beschwerdegegnerin Leistungen zu Unrecht ausgerichtet hat, kann sie diese zurückfordern, sofern allfällige weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
         Vorliegend fehlt es an dieser Voraussetzung: Wie die gleichzeitig mit der Rückforderungsverfügung neu erstellten Verfügungen vom 24. Februar 2005 für den strittigen Zeitraum (9/67/5, Urk. 9/67/9) zeigen, hat die Beschwerdegegnerin nicht mehr ausbezahlt als dem gestützt auf den festgestellten Invaliditätsgrad ermittelten Anspruch entsprach: Der ermittelte Anspruch und die Höhe des ausbezahlten Betrags stimmten dementsprechend überein. Dies bedeutet, dass von der Beschwerdegegnerin nicht mehr geleistet wurde als das, worauf seitens des Versicherten auch ein Anspruch bestand.
         Der Vergleich der in den Verfügungen vom 24. Februar 2005 genannten Beträge mit in den Akten dokumentierten früheren Verfügungen (Urk. 9/98, Urk. 9/98, Urk. 9/24) und den Angaben in den Rentensteuerausweisen (Urk. 9/23, Urk. 9/30) bestätigt dies: Es wurden in den Vergleichsrechnungen vom 24. Februar 2005, welche die Differenz Null ergaben, exakt die Beträge eingesetzt, welche ursprünglich zugesprochen und ausgerichtet worden waren.
         Somit fehlt es an einer über den rechtmässigen Betrag hinaus ausgerichteten Leistung, womit die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Versicherten und gegenüber der für ihn im Rahmen der errichteten Beistandschaft handelnden Sozialbehörde keine Überentschädigung und keinen unrechtmässigen Leistungsbezug geltend machen kann, was eine Rückforderung ausschliesst.
4.       Wegen der von der Beschwerdegegnerin unterlassenen Meldung an die SUVA konnte diese nichts verrechnen und bezahlte zu hohe Komplementärrenten, bis der Fehler bemerkt wurde. Die SUVA forderte vom Versicherten den zu viel ausgerichteten Betrag zurück. Wegen Gutgläubigkeit und grosser Härte erliess sie ihm sodann die Rückforderung (Urk. 3/1; vgl. 9/46) und forderte den Betrag von der Beschwerdegegnerin zurück (9/46). Diese hat offenbar bezahlt.
         Über die Forderung, welche die SUVA gegenüber dem Versicherten geltend gemacht hat, hat die SUVA verfügt. Sie hat entschieden, dass dem Versicherten die Rückforderung erlassen werde. Damit ist diese Forderung als solche erloschen.
         Für einen - von der Beschwerdegegnerin sinngemäss behaupteten (Urk. 2 S. 3) und vom Beschwerdeführer bestrittenen (Urk. 1 S. 5) - Übergang der (nach dem Dargelegten gar nicht mehr bestehenden) Forderung, sind rechtliche Anknüpfungspunkte weder ersichtlich noch von der Beschwerdegegnerin namhaft gemacht worden.
5.       Somit hat es damit sein Bewenden, dass die Beschwerdegegnerin es versäumt hat, die SUVA über ihre Leistungszusprachen der Jahre 2000 und 2001 zu informieren. Diese Unterlassung hat eine Mehrleistung der SUVA zur Folge gehabt, welche diese infolge Erlasses der Rückforderungsverfügung beim Versicherten nicht hat erhältlich machen können. Soweit die Beschwerdegegnerin die SUVA dafür entschädigt hat, bleibt ihr diese - auf ihre Unterlassung zurückzuführende - Belastung erhalten und sie hat keine Handhabe, sich wiederum an den Versicherten oder die entsprechende Sozialbehörde zu halten.
         Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der Rückforderungsverfügung vom 24. Februar 2005 und des sie bestätigenden, vorliegenden angefochtenen Entscheids vom 2. Dezember 2005.
6.       Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
         In analoger Anwendung von BGE 128 V 323 ist vorliegend jedoch eine Ausnahme von dieser Regel zu machen: Der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vertretene Standpunkt erscheint unter juristischen Gesichtspunkten als derart wenig nachvollziehbar, dass, wer ihn einnimmt, das Kriterium der Mutwilligkeit oder des Leichtsinns erfüllt.
         Demnach ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde werden die Rückforderungsverfügung vom 24. Februar 2005 und der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2005 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgehoben.
2.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Georg Biedermann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).