IV.2006.00043
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
U.___
Beschwerdeführer
vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich,
Zentrale Ressourcendienste Rechtsdienst, Rechtsanwältin Petra Kern
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. Juli 2005 (Urk. 8/7) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2005 (Urk. 2) - einen Anspruch von U.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung abgewiesen hatte, wobei sie dies im Wesentlichen damit begründete, dass seine derzeitige Arbeitsunfähigkeit vor allem in seinem Abhängigkeitsverhalten (Drogensucht) begründet sei und deshalb noch keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege, eine erneute Beurteilung jedoch nach einem sechsmonatigen "nachhaltigen" Drogenentzug erfolgen könne,
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 13. Januar 2006, mit welcher der Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung zur Neuverfügung nach einer umfassenden medizinischen und psychiatrischen Abklärung beantragt hat (Urk. 1), in die Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2006 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), in die Replik vom 31. März 2006 mit dem Eventualantrag, dem Beschwerdeführer sei gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. A.___ vom 16. September 2005 eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 11 S. 2), in den Vorbescheid der IV-Stelle vom 10. August 2006, in dem sie dem Beschwerdeführer - nach durchgeführter psychiatrischer Begutachtung durch Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 29. Juni 2006 (Urk. 17/6) - die Zusprechung einer ganzen Rente ab 25. Januar 2004 in Aussicht stellte (Urk. 21), in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. August 2004, in der er festhält, dass seinen Anträgen entsprochen wurde und er im Übrigen auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 22);
in Erwägung, dass
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),
Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
die Invalidität nach Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat, wobei dieser Zeitpunkt objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen ist und zufällige externe Faktoren unerheblich sind (AHI 2003 S. 209 Erw. 2a),
der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b) und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b),
die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG);
in weiterer Erwägung, dass
Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeine Medizin, in seinem Bericht vom 16. September 2005 eine Vielzahl von Diagnosen stellte (unklare Atemnot und Beklemmung im Brustraum, Status nach Messerstichverletzung 2003, Hypertonie, Adipositas, Nikotinabusus, Chronische C-Hepatitis Genotyp 1, Hepatomegalie, Persönlichkeitsstörung vom dissozialen Typ, Abhängigkeit vom Morphintyp, Methadonsubstitution, häufige Kokainexzesse, episodisch exzessiver Benzodiazepinkonsum, Alkoholabusus) und festhielt, dass der Patient vollständig arbeitsunfähig sei, was zumindest für die Zeit, als er ihn betreut habe (im Jahr 2000 und ab Sommer 2005), gelte; er aber vermutlich schon vor 2000 und seither zu 100 % arbeitsunfähig sei, wobei einerseits die körperlichen Beschwerden und andererseits die psychosozialen Schwierigkeiten, welche jede Erwerbstätigkeit unmöglich machten und nur allenfalls eine Beschäftigung in einem betreuten Rahmen zuliessen, ursächlich seien (Urk. 8/11 S. 2),
Dr. A.___ in seinem Bericht vom 22. Februar 2006 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit spätestens seit dem Jahr 2000 sprach; er im Übrigen festhielt, es lasse sich heute nicht mehr sicher feststellen, ob die offensichtlich erhebliche und chronische psychische Störung schon in der Adoleszenz den multipelsten Substanzabhängigkeiten ursächlich zugrundegelegen habe; die Multisubstanzabhängigkeit habe aber sicher in den vergangenen Jahren die schweren psychosozialen Störungen (mit)verursacht; die Verwahrlosung, die chronischen schweren Störungen im Zusammenleben mit anderen Menschen seien nicht unmittelbar durch Drogenkonsum ausgelöst worden, sondern chronifizierte Störungen, welche entweder vorbestehend gewesen seien oder als mehr oder weniger irreversible Folgeschäden des Drogenkonsums anzusehen seien; auch wenn der Patient keine Drogen ausser Methadon beikonsumiere, blieben die schweren psychosozialen Veränderungen in einem voll invalidisierenden Ausmass bestehen; hinzu kämen die somatisch fassbaren und die nicht fassbaren alleine schon invalidisierenden körperlichen Beschwerden des Patienten; die chronische C-Hepatitis sei sicher eine Folge des intravenösen Drogenkonsums; sie könne mitursächlich sein für die Schwächegefühle, die depressiven Verstimmungen und Gliederschmerzen des Patienten (Urk. 17/3),
Dr. med. B.___ in seinem Gutachten vom 29. Juni 2006 eine massive Störung der Persönlichkeit infolge einer resignativ-depressiven Entwicklung und massiven Somatisierungstendenz, ICD-10:F61, einen Status nach Polytoxikomanie, zurzeit stabilisiert mit Methadon, ICD-11:F19.22, sowie multiple somatische Beschwerden diagnostizierte; Dr. B.___ zum Schluss kam, beim Exploranden habe sich ein komplexes Krankheitsbild entwickelt, das seine psychische und körperliche Leistungsfähigkeit in einem Ausmass einschränke, dass eine Arbeitsfähigkeit, gemessen an den Anforderungen der freien Wirtschaft nicht mehr gegeben sei; dabei sei heute wesentlich, dass sich die Suchterkrankung so weit stabilisiert habe, dass sie nicht mehr eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge (Urk. 17/6),
gestützt auf die zitierten sowie die übrigen vorliegenden medizinischen Akten feststeht und nunmehr unbestritten ist (vgl. Vorbescheid vom 10. August 2006; Urk. 21 S. 2), dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und ihm (seither) keine Tätigkeit mehr zumutbar ist, weshalb er nicht in der Lage ist, ein relevantes Erwerbseinkommen zu erzielen,
sich der Beschwerdeführer erst am 25. Januar 2005 zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 8/35), so dass ihm ab 25. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente zusteht (vgl. Urk. 21 S. 2),
die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers aufgrund des Gesagten zu Unrecht abgewiesen hat und die Beschwerde demnach - nachdem die IV-Stelle dem Begehren um eine medizinische beziehungsweise psychiatrische Abklärung bereits entsprochen hat - in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2005 (Urk. 2) aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 25. Januar 2004 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Dezember 2005 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 25. Januar 2004 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).