Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 9. Mai 2007
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene C.___ leidet seit Februar 2003 unter Beschwerden im Bereich beider Hand- und Kniegelenke. Bis zum 12. Februar 2004 war er als Bauarbeiter im Stundenlohn tätig (Urk. 7/28). Danach bezog er Krankentaggelder infolge 100%iger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/35/3-17).
Am 9. Februar 2005 meldete sich C.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, medizinische Massnahmen und Rente; Urk. 7/33). Daraufhin zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/29), Angaben der damaligen Arbeitgeberin (Urk. 7/28), den Bericht des Spitals A.___ vom 12. April 2005 samt Beilage (Urk. 7/11/1-2) sowie die medizinischen Akten des vertrauensärztlichen Dienstes des Kollektiv-Taggeldversicherers (Urk. 7/12/1-11) bei. Sodann holte sie eine Stellungnahme der Berufsberatung ein (Urk. 7/22) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 19. August 2005 eine Viertelsrente ab 1. Februar 2005 zu (Urk. 7/6). Die mündliche Einsprache vom 20. September 2005 (Urk. 7/4) wies sie mit Einspracheentscheid vom 29. November 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess C.___ von seinem Vertreter, Rechtsanwalt Dominique Chopard, am 13. Januar 2006 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % beantragen (Urk. 1 S. 2). Daneben liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2006 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach Eingang der nötigen Unterlagen zur finanziellen Lage des Beschwerdeführers (Urk. 10-14) wurde mit Verfügung vom 2. Juni 2006 Rechtsanwalt Dominique Chopard als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die IV-Stelle hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2 IVG), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1-3), so dass darauf verwiesen werden kann.
2. In medizinischer Hinsicht liegen folgende übereinstimmende und unbestrittene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/11/1-2 und Urk. 7/12/1-11):
- undifferenzierte Oligoarthritis
- rezidivierende Arthritiden der Hand- und Kniegelenke, Enthesiopathien
- Differentialdiagnose: undifferenzierte Spondarthropathie, reaktiv
- Lunatummalazie links
Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an einem Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG leidet.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gelenkbeschwerden vom 26. Februar bis 27. April 2003 zu 100 % und vom 28. April 2003 bis 11. Mai 2003 zu 50 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/12/10). Danach findet sich in den Akten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bis zum 13. Februar 2004, als sich der Beschwerdeführer bei der Notfallstation des Spitals B.___ wegen Beschwerden am linken Handgelenk meldete (Urk. 7/12/7). Ab diesem Tag wird ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die schwere Tätigkeit als Bauarbeiter attestiert (Urk. 7/12/1-5, Urk. 7/12/9 S. 2). Zu Recht ging die Verwaltung davon aus, dass die einjährige Wartezeit am 13. Februar 2004 begann. Nach deren Ablauf am 12. Februar 2005 war der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne kniende oder mittelschwer gelenkbelastende Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/11/1 S. 1; vgl. auch Urk. 7/12/1 S. 2 und Urk. 7/10). Diese Beurteilung wurde von beiden Parteien anerkannt (Urk. 2 S. 3 und Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Mit Bezug auf die erwerbliche Gewichtung der dem Beschwerdeführer verbliebenen Arbeitsfähigkeit ging die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. November 2005 davon aus, dass dem Beschwerdeführer mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit (wie zum Beispiel Lager-, Kontroll-, Überwachungs- oder Montagetätigkeiten, zu 50 %) ein anhand der statistischen Daten der Lohnstrukturerhebung errechnetes Invalideneinkommen von Fr. 29'163.-- erzielen könne, das im Vergleich zum Valideneinkommen in Höhe von Fr. 52'650.-- einen Invaliditätsgrad von 45 % ergebe (Urk. 7/6 S. 6, Urk. 2 S. 3).
Der Beschwerdeführer hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass die IV-Stelle bei der Ermittlung des Invalideneinkommens lediglich der quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 %, nicht aber deren qualitativen Einschränkungen (kein heben von Lasten über 10 kg, keine kniende oder mittelschwer gelenkbelastende Tätigkeiten) und der Minderentlöhnung von Teilzeitarbeit Rechnung getragen habe. Dies rechtfertige einen Abzug von insgesamt 25 %, weshalb das Invalideneinkommen höchstens Fr. 21'872.-- betrage (Urk. 1 S. 7 f.). Das Valideneinkommen hingegen resultiere aus dem vom Arbeitgeber angegebenen Stundenlohn von Fr. 25.--, was zu tief sei. Gemäss dem allgemeinverbindlich erklärten Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe sei zwingend ein 13. Monatslohn, entsprechend 8,3 %, auszurichten. Demzufolge betrage das Valideneinkommen Fr. 57'019.--. Der Einkommensvergleich ergebe eine Erwerbseinbusse von mindestens 60 %, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 1 S. 8 f.).
3.2 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174).
Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin im Bericht vom 22. Februar 2005 hätte der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt bei 40,5 Arbeitsstunden pro Woche einen Stundenlohn von Fr. 25.-- verdient. Aus den beigelegten Lohnabrechnungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jeweils einen 13. Monatslohn und Feriengeld erhielt (Urk. 7/28). Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2003-2005 (LMV 2005) hätte der im Jahre 2005 38-jährige Beschwerdeführer bei 52,14 Wochen pro Jahr 5 Wochen Ferien, entsprechend 10,6 % des Lohnes. Hinzuzurechnen ist der 13. Monatslohn von 8,3 % gemäss Art. 49 f. LMV 2005. Daraus ergibt sich ein Stundenlohn (inkl. Ferienentschädigung) von Fr. 27.65 (25 + 10,6 %) und damit ein Jahreslohn von Fr. 57'170.-- (27.65 x 40.5 x [52,14 - 5] + 8,3 %).
3.3 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Abzustellen ist auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen ist (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor hat im Jahre 2004 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4'588.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, hrsg. vom Bundesamt für Statistik [BFS], Neuchâtel 2006 [LSE 2004], S. 53, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahre 2005 betriebsüblichen 41,6 Wochenstunden und der Nominallohnentwicklung (2004: 1975 Pkte., 2005: 1992 Pkte; vgl. Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 90 f., Tabellen B 9.2 und B 10.3) ergeben sich monatlich Fr. 4'812.50, das heisst jährlich Fr. 57'751.20, beziehungsweise Fr. 28'075.60 bei einem 50%igen Arbeitspensum.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug vorgenommen (vgl. Urk. 7/22). Der Beschwerdeführer hingegen macht einen Abzug von 25 % geltend (Urk. 1 S. 7 f.).
Der Beschwerdeführer kann nur für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben von Lasten über 10 kg und ohne kniende oder mittelschwer gelenkbelastende Arbeiten eingesetzt werden, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerbern benachteiligt ist, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die durchschnittliche Lohneinbusse bei Männern mit einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 % und 74 % im Vergleich zu Vollzeit arbeitenden Männern im Durchschnitt 10,07 % beträgt (LSE 2004, S. 25, Tabelle T6*, Anforderungsniveau 4). In Würdigung dieser Umstände erscheint eine Reduktion des statistischen Lohnes von höchstens 15 % als angemessen, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 23'864.25 führt.
3.4 Im Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 57'170.--; Invalideneinkommen: Fr. 23'864.25 resultiert folglich eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'305.75 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 58 %, weshalb der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
4. Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2005 lediglich eine Viertelsrente statt einer halben zugesprochen wurde.
5. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine nach Massgabe seines Obsiegens reduzierte Prozessentschädigung. Diese wird praxisgemäss ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung konnten ihm jedoch keine Parteikosten erwachsen. Die Prozessentschädigung ist daher und unter Beachtung von § 89 Abs. 1 der laut § 28 lit. a GSVGer ergänzend anwendbaren Zivilprozessordnung direkt dem Vertreter Rechtsanwalt Dominique Chopard zuzusprechen.
Unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 12. April 2007 (Urk. 16 ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2'146.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und teilweiser Abänderung des Einspracheentscheids der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. November 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2005 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'146.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Personalvorsorgestiftung der Marti Unternehmungen, Freiburgstrasse 133, Postfach 350, 3000 Bern
- Helsana Versicherungen AG, Firmenkunden, Regionaldirektion Zürich, Schaden Krankentaggeld, Postfach, 8081 Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).