Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00046
IV.2006.00046

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 27. März 2007
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2005 einen Rentenanspruch von L.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Januar 2006, mit welcher L.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Christen beantragte und als Eventualantrag die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz verlangte (Urk. 1 S. 2),
sowie nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 21. Februar 2006 (Urk. 7),

in der Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), und dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass Alkoholismus für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet,
dass er vielmehr invalidenversicherungsrechtlich erst relevant wird, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt,
dass dabei das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen ist, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b),
dass für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit in Bezug auf die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht erforderlich ist, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis),
dass für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen sind, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 mit Hinweisen),
dass  die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben, um den Invaliditätsgrad bemessen zu können,
dass es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4), und dass die ärztlichen Auskünfte im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können, sind (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc),
dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 352 Erw. 3a),
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69),
dass unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit Status nach wiederholten Alkoholintoxikationen und stationären Entzugsbehandlungen besteht (vgl. etwa Urk. 2 S. 2, Urk. 8/12 S. 6, Urk. 8/13 S. 6),
dass Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, in ihrem ausführlichen neuropsychologischen Gutachten vom 23. September 2005 festhielt, der Beschwerdeführer leide an neuropsychologischen Defiziten (v.a. verlangsamtes Arbeitstempo, verminderte Aufmerksamkeitsleistungen, Gedächtniseinbussen, verminderte Fehlerkontrolle), welche einer Minderfunktion bifrontotemporaler Hirnareale entsprechen würden und gut mit dem chronischen Aethylkonsum erklärbar seien,
dass Dr. B.___ das Abhängigkeitssyndrom in ihrem Gutachten auf eine Impulskontrollstörung in Problemsituationen zurückführte und darauf hinwies, dass die Alkoholexzesse im Zusammenhang mit rezidivierenden depressiven Episoden als Folge verschiedener psychosozialer Belastungsfaktoren und Überforderungsreaktionen stehen würden (Urk. 8/12 S. 6 f.),
dass Dr. B.___ als weiteren Faktor, welcher die Abhängigkeit möglicherweise begünstigt hat, anamnestisch Hinweise auf eine frühkindliche Hirnschädigung im Rahmen einer komplizierten Geburt (Strangulation durch die Nabelschnur) erhob (Urk. 8/12 S. 6),
dass Dr. B.___ die von ihr erhobenen neuropsychologischen Einschränkungen als bleibende, durch wiederholte Alkoholintoxikationen hervorgerufene Schäden einstufte und ausdrücklich darauf hinwies, dass die Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere die depressiven Episoden, als eigenständiges Krankheitsbild zu beurteilen seien (Schreiben vom 13. Januar 2006, Urk. 3/3 S. 2),
dass die Ärzte der Psychiatrischen C.___, wo der Beschwerdeführer vom 19. Februar bis zum 6. April 2005 hospitalisiert war, eine seit mehreren Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.1) diagnostizierten (Urk. 8/14, Urk. 8/15/2),
dass Dr. med. D.___, Oberarzt der E.___ Klinik, wo sich der Beschwerdeführer in den Jahren 1994, 2000/2001 sowie 2003/2004 jeweils während mehreren Monaten zur Entzugsbehandlung aufhielt, in seinem Bericht vom 13. Mai 2005 bei den Diagnosen ebenfalls eine depressive Störung erwähnte und zusätzlich noch eine abhängige Persönlichkeit (ICD-10: F60.7) sowie eine Entwurzelungsproblematik (ICD-10: F43.28) diagnostizierte (Urk. 8/13 S. 6),
dass sich somit aus den Akten zumindest erhebliche konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Alkoholabhängigkeitssyndrom des Beschwerdeführers einerseits eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, und dass der Alkoholismus andererseits selber Folge eines organischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens sein könnte, dem Krankheitswert zukommt,
dass aufgrund der Akten auch über die Arbeitsfähigkeit des Versicherten keine Klarheit herrscht,
dass Dr. D.___ dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2005 unter Berücksichtigung seiner Einschränkungen eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 50-80 % im bisherigen Beruf als Angestellter im Reinigungsbereich attestierte, wobei er einschränkend darauf hinwies, dass sich diese Einschätzung auf den Zustand nach dem Austritt aus der E.___ Klinik am 9. Januar 2004 beziehe und eine aktuelle Einschätzung bei den behandelnden Ärzten eingeholt werden müsse (Urk. 8/13 S. 4 und 6),
dass sich die Ärzte der Psychiatrischen C.___ nicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt äusserten und lediglich darauf hinwiesen, seit dem 21. März habe der Beschwerdeführer wieder vollzeitig in der Bäckerei F.___, einem geschützten Arbeitsplatz, gearbeitet, und eine solche Tätigkeit sei ihm, sofern er abstinent bleiben könne, auch in Zukunft möglich (Urk. 8/14 S. 2 f.),
dass der Hausarzt Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 23. April 2005 ausführte, der Beschwerdeführer sei auf dem freien Arbeitsmarkt auch in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter psychisch wahrscheinlich rasch überfordert und daher nur zu 50 % arbeitsfähig, in beschützender Umgebung sei ihm hingegen eine vollzeitige Beschäftigung möglich (Urk. 15/1 S. 2 und 4),
dass schliesslich Dr. B.___ am 23. September 2005 die Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt mit 100 % veranschlagte und dem Beschwerdeführer im geschützten Rahmen für einfache Arbeiten ebenfalls eine vollzeitige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 8/12 S. 7),
dass nach dem Gesagten unter den berichtenden Ärzten unbestritten ist, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem freien Arbeitsmarkt eingeschränkt ist,
dass die Ärzte allerdings bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu divergierenden Einschätzungen gelangten, welche sich nicht restlos mit dem zeitlichen Verlauf der Beschwerden und dem Zeitpunkt der Abgabe der Atteste erklären lassen,
dass der Beschwerdeführer jahrelang und auch noch zu einer Zeit, als die Alkoholexzesse zunahmen, in längeren, offenbar abstinenten Phasen voll erwerbstätig und in der Lage war, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen (vgl. Urk. 8/12 S. 1 ff., Urk. 8/40),
dass angesichts dieser Tatsache insbesondere die Einschätzung von Dr. B.___, wonach dem Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt keine Tätigkeit mehr zumutbar sei, nicht restlos nachvollziehbar ist, auch wenn man eine in den letzten Jahren aufgrund zunehmender suchtbedingter neuropsychologischer Defizite und Schäden eingetretene Verminderung der Restarbeitsfähigkeit anerkennt,
dass, auch wenn der Beschwerdeführer bei der Arbeit in der Konditorei der (geschützten) Werkstatt F.___ ab Februar 2004 nach dem Entzug in der E.___ Klinik offenbar teilweise vor Überforderung geschützt werden musste (vgl. Urk. 3/3 S. 2, Urk. 15/1 S. 2), aufgrund der vorliegenden Arztberichte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihm zumindest eine teilzeitige Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt, unter Umständen verbunden mit einer Arbeit im geschützten Rahmen im verbleibenden Pensum, möglich ist,
dass sich die Restarbeitsfähigkeit aber auch nicht allein gestützt auf die Berichte von Dr. G.___ (Urk. 8/15/1) sowie Dr. D.___ (Urk. 8/13) zuverlässig festlegen lässt, da Dr. G.___ der behandelnde Hausarzt des Beschwerdeführers ist und die vage Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ fast zwei Jahre zurückliegt, weshalb den Berichten ein eingeschränkter Beweiswert beziehungsweise eine eingeschränkte Tauglichkeit zur Beantwortung der sich stellenden Frage zukommt,
dass sich die dem Beschwerdeführer verbleibende zumutbare Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nach dem Gesagten gestützt auf die Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festlegen lässt,
dass der Sachverhalt demnach durch die Vorinstanz ungenügend festgestellt wurde,
dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese eine ausführliche interdisziplinäre Abklärung des Beschwerdeführers in die Wege leite, im Rahmen welcher ebenfalls zur Frage, ob das Alkoholabhängigkeitssyndrom eine Krankheit bewirkt habe, in deren Folge ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, beziehungsweise ob der Alkoholismus selber Folge eines organischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens sei, dem Krankheitswert zukommt, Stellung zu nehmen sein wird, und im Rahmen welcher zur Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer allfälligen leidensangepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt Stellung zu nehmen sein wird,
dass die IV-Stelle anschliessend neu über den Rentenanspruch zu entscheiden haben wird,
dass sich bei diesem Ausgang der in der Beschwerdeeingabe in verfahrensmässiger Hinsicht beantragte zweite Schriftenwechsel erübrigt (vgl. Urk. 1 S. 2),
dass dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist und damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gegenstandslos ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).