IV.2006.00052

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 18. Dezember 2006
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:


1.       L.___, geboren 1969, ohne Berufsabschluss, zuletzt als Monteur bei der A.___ AG in Neuenhof angestellt, meldete sich am 18. Januar 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 7/20, Urk. 7/28, Urk. 7/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 7/12-13, Urk. 7/25, Urk. 7/28-29). Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch ab (Urk. 7/11). Am 23. Juli 2005 erhob der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache (Urk. 7/6). Diese Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2005 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 16. Januar 2005 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2005 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach weiteren medizinischen und beruflichen Abklärungen über den Anspruch auf eine Rente neu befinde (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Versicherte innert Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 11. Juli 2006 geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall ist von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190).
1.5     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
1.6     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2).
         Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, die Abklärungen hätten ergeben, dass aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung keine körperlich schwere berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt werden könne. Laut Auskunft der früheren langjährigen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers habe dieser bei seiner Tätigkeit (Montage von Schaltschränken) selten Gewichte bis zu 10 kg heben müssen. Für den Transport von Waren oder das Heben und Tragen von schweren Lasten habe immer eine zweite Person oder hätten Hilfsmittel zur Verfügung gestanden. Es habe sich mithin um eine körperlich nicht schwere Tätigkeit gehandelt, welche dem zumutbaren Belastungsprofil entsprochen habe. Das Arbeitsverhältnis sei aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst worden. Auch in einer anderen, leidensangepassten Tätigkeit (wechselbelastend und ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg) sei der Beschwerdeführer voll leistungsfähig. Er sei weiterhin in der Lage, ein Einkommen in der Grössenordnung des bisherigen zu erzielen. Ein Rentenanspruch falle somit nicht in Betracht. Auch berufliche Massnahmen seien nicht erforderlich.
2.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, seit 1990 habe er für die A.___ AG gearbeitet. Diese Tätigkeit habe zur Hauptsache das Montieren (Ein- und Ausbauen) von Montageplatten in Schalterschränke umfasst, welche bis zu 50 kg schwer gewesen seien. Auch das Montieren von Chromstahlgehäusen habe zu seiner Tätigkeit gehört. Diese Werkstücke hätten ungefähr dasselbe Gewicht gehabt. Sein Rücken sei daher einer ausserordentlichen Belastung ausgesetzt gewesen. Seit Jahren leide er an Rückenbeschwerden. Inzwischen seien diese chronifiziert. Da die Schmerzen seit langem bestünden, dränge sich die Frage auf, ob inzwischen auch eine andere psychische Krankheit als die Schmerzverarbeitungsstörung vorliege. Dies müsse die Beschwerdegegnerin eingehend untersuchen. Inzwischen habe er mit Hilfe des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Dietikon bei der B.___ AG in Schlieren eine Praktikumstelle mit einem Pensum von 80 % gefunden. Wie seine Zukunft bei der Firma aussehen werde, werde sich in der nächsten Zeit entscheiden. Er müsse bei dieser Tätigkeit viel sitzen. Es sei somit fraglich, ob es sich um eine angepasste Tätigkeit handle. Der Rechtsanspruch auf weitere Leistungen sei zu prüfen (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/6 S. 1 f.).

3.
3.1     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, führte im Bericht vom 27. April 2005 aus, der Beschwerdeführer leide seit 2001 an einem chronifizierten lumbovertebralen Syndrom bei muskulärer Dysbalance und Insuffizienz sowie bei Chondrosen L4/5 und L5/S1. Als Monteur bestehe seit Dezember 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der Zustand sei stationär. Eine berufliche Umstellung sei angezeigt. Der Beschwerdeführer unterziehe sich einer rekonditionierenden physikalischen Therapie. Die Prognose in der bisherigen Tätigkeit als Platten- und Schaltschrankmonteur sei ungünstig. Leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten könnte der Beschwerdeführer hingegen in einem vollen Pensum ausüben. Lasten über 15 kg sollte er aber nicht regelmässig heben und tragen müssen. Auch monotone Arbeitsgänge ohne Wechselbelastung und anhaltend repetitive Tätigkeiten sollten vermieden werden (Urk. 7/12/3 S. 1 f.).
         Im Formular „Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung“ gab Dr. C.___ übereinstimmend mit seinem vorerwähnten Bericht an, Einschränkungen bestünden hinsichtlich Heben und Tragen von Lasten. Lasten zwischen 10 und 25 kg sollten nur selten und Lasten über 25 kg nie gehoben und getragen werden. Das Hantieren mit mittelschweren Werkzeugen komme manchmal in Frage, dasjenige mit schwerem Werkzeug selten. Nur manchmal respektive selten vorkommen sollten Arbeiten über Kopfhöhe, Rotationen, vorgeneigtes Sitzen und Stehen sowie Knien und Kniebeugen. Zu vermeiden sei auch häufiges Stehen und Sitzen (Urk. 7/12/2 S. 1 f.).
         In der Einsprache vom 23. Juli 2005 führte Dr. C.___ zu Handen des Beschwerdeführers in medizinischer Hinsicht ergänzend aus, im Vordergrund stünden beim Beschwerdeführer ruhe- und belastungsabhängige tieflumbale Schmerzen ohne Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten. Die Beschwerden träten sowohl beim Liegen als auch beim Sitzen auf. Das Tragen von Lasten über 15 kg führe sofort und anhaltend zu einer Verschlimmerung der Beschwerden (Urk. 7/6 S. 2).
3.2     Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, führte im Bericht vom 7. Februar 2005 aus, der Beschwerdeführer leide an einem rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom, degenerativen Veränderungen (mittelgradige Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule) und an einem polaren Ganglion am rechten Handgelenk. Trotz dieser Leiden sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig mit den folgenden Einschränkungen: kein Heben und Tragen von Lasten über 15 bis 30 kg, Meidung von Arbeiten in langanhaltender bückender Position von mehr als 30 Minuten.

4.      
4.1     Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Rückenleidens eine körperlich anspruchsvolle und schwere Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Hingegen ist dem Beschwerdeführer aufgrund übereinstimmender ärztlicher Beurteilung eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit grundsätzlich vollumfänglich zumutbar. Begründete Anhaltspunkte, es verhalte sich anders, brachte der Beschwerdeführer keine vor. Insbesondere ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, er leide an einer invalidisierenden psychischen Erkrankung. Weiterer Abklärungsbedarf besteht nicht.
4.2     Bezüglich der bisherigen Tätigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, diese sei nicht mehr zumutbar, denn diese habe ihn grossen körperlichen Belastungen ausgesetzt (vgl. Urk. 1 S. 3). Auch gegenüber Dr. C.___ schilderte der Beschwerdeführer dies offensichtlich so (vgl. Urk. 7/6 S. 1 f.). Anders schilderte die ehemalige Arbeitgeberin die körperlichen Anforderungen. Der schriftlichen Auskunft vom 9. Juni 2005 lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer habe manchmal Waren mit einem Palettrolli transportieren müssen und selten seien Verpackungsarbeiten oder administrative Arbeiten angefallen. Die Hauptaufgabe seien Montagearbeiten gewesen. Hierbei habe der Beschwerdeführer häufig gehen und manchmal sitzen und stehen müssen und häufig Lasten bis 10 kg heben und tragen müssen. Beim Transport von Waren oder dem Heben von Lasten seien immer eine zweite Person oder ein Hilfsmittel zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer habe den Anforderungen an die Tätigkeit aber nicht entsprochen. Er sei geistig und körperlich zu langsam gewesen. Dies sei der Kündigungsgrund gewesen. Ein Gesundheitsschaden beim Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen (Urk. 7/19, Urk. 7/28/1 S. 1). Mangelnde Leistungen als Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nannte die Arbeitgeberin auch in einem Schreiben an den Impulstreffpunkt vom 4. Februar 2005 (vgl. Urk. 7/28/4).
4.3     Wie es sich tatsächlich verhalten hat, kann offen bleiben, denn der Beschwerdeführer vermöchte auch in einer anderen Tätigkeit, welche seinem Leiden angepasst ist, ein Einkommen zu erzielen, welches den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ausschliesst.
         Bei der A.___ AG erzielte der Beschwerdeführer bis zu seinem Ausscheiden per Ende Oktober 2004 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 5'000.-- pro Monat (Urk. 7/28/1 S. 2 Ziff. 12, Urk. 7/28/5).
         Der Beschwerdeführer gibt an, auch aktuell eine Tätigkeit auszuüben. Laut Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich um eine nicht näher genannte Praktikumstelle in Teilzeit. Zudem äusserte der Beschwerdeführer Zweifel, ob es sich um eine dem Leiden angepasste Stelle handle (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Nähere Angaben machte der Beschwerdeführer aber nicht, obschon er im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels dazu Gelegenheit hatte (vgl. Urk. 8). Auf die tatsächlichen Verhältnisse kann somit für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht abgestellt werden. Das Invalideneinkommen ist somit hypothetisch zu ermitteln.
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens einer versicherten Person, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Im Jahr 2004 vermochten Männer im verarbeitenden Gewerbe und in der Industrie auf dem Anforderungsniveau von einfachen und repetitiven Tätigkeiten ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'854.-- pro Monat zu erzielen (LSE 2004, Erste Ergebnisse, Neuenburg 2005, S. 13 Ziff. 15-37, Niveau 4). Die Ausübung einer solchen Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar. Angepasst an die wöchentlich übliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden beläuft sich das Monatseinkommen auf Fr. 5'048.-- (Fr. 4'854.-- : 40 x 41,6) und stellt damit ein mit dem bisherigen Einkommen in jeder Hinsicht vergleichbares dar.
         Dass der Beschwerdeführer für eine angepasste Arbeit noch arbeitsfähig ist, geht im übrigen auch aus den Angaben der Arbeitslosenversicherung hervor. Es wurde ihm ab 1. November 2004 eine Rahmenfrist eröffnet aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/25).
4.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Anspruch auf eine Rente zu verneinen ist. Eine gesundheitliche bedingte Einkommenseinbusse von mindestens 40 % ist nicht gegeben. Zu verneinen ist auch der Anspruch auf eine Umschulungsmassnahme. Die hierfür praxisgemäss erforderliche Erheblichkeitsschwelle von 20 % ist ebenfalls deutlich nicht erreicht. Die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen durch die Beschwerdegegnerin kann bei dieser Sachlage nicht beanstandet werden.
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).