IV.2006.00055

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender i.V.

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 5. Oktober 2007
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1951 geborene R.___ bezieht seit dem 1. August 2001 bei einem im Verwaltungsverfahren festgesetzten Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/22). Seit dem 1. Januar 2004 wird dem Versicherten aufgrund der durch die 4. IV-Revision geänderten Bestimmungen über die Abstufung des Rentenanspruchs bei einem unveränderten Invaliditätsgrad eine Dreiviertelsrente ausgerichtet (Urk. 8/13).
1.2     Im Rahmen eines im Juni 2005 durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens machte der Versicherte mit dem ausgefüllten Fragebogen am 28. Juli 2005 geltend, dass sich sein Gesundheitszustand verschlimmert habe (Urk. 8/71). Nach Einholung zweier Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin (Urk. 8/46: Verlaufsbericht vom 8. Oktober 2005; Urk. 8/47: Arztbericht vom 18. August 2005), wurde eine Erhöhung der Invalidenrente mangels ausgewiesener Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 abgelehnt (Urk. 8/8). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2005 erhob der Versicherte Einsprache und machte geltend, dass sich sein Gesundheitszustand vor allem mit Bezug auf seine Rückenbeschwerden und seine Schmerzen an den Zehen verschlechtert habe (Urk. 8/6). Zusätzlich reichte er einen Bericht von Dr. med. B.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. November 2005 ein (Urk. 8/45). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 29. November 2005 ab (Urk. 2 [= 8/3]).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 16. Januar 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei insoweit aufzuheben, als ihm nicht eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2).
2.2     Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 12. Mai 2006 hält der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag fest (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert angesetzter Frist keine Duplik erstattet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Juni 2006 geschlossen (Urk. 15).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Invalidenrente, welche dem Beschwerdeführer seit 1. August 2001 ausgerichtet wird, infolge nachträglicher Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erhöhen ist. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche tatsächlichen Umstände bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 29. November 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt den damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer Erhöhung oder Herabsetzung laufender Invalidenrenten im Sinne von Art. 17 ATSG (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 17 Rz 1 und 7 f.).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt aufgrund der Auskünfte des behandelnden Arztes Dr. A.___ dafür, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und dem Versicherten weiterhin eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von fünf Stunden pro Tag zumutbar sei; entsprechend erleide er nach wie vor eine Erwerbseinbusse von 61 %, weshalb er Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente habe (Urk. 8/8). Zum im Einspracheverfahren eingereichten Bericht von Dr. B.___ wurde im angefochtenen Einspracheentscheid erwogen, dass damit ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegt werde; im Vergleich zum Bericht des früheren behandelnden Facharztes Dr. med. C.___ vom 26. Februar 2002 seien keine neuen Aspekte beschrieben worden (Urk. 2 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, Dr. A.___ habe am 18. August 2005 berichtet, dass er an zunehmenden Schmerzen im Rücken leide und immer wieder eine Spritzenbehandlung brauche. Die Schmerztabletten seien nicht mehr wirksam. Weiter benötige er jedes Jahr eine Badekur in D.___. Aufgrund eines Muskelhartspannes sei ausserdem die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule stark eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin habe daraufhin auf Veranlassung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) Dr. A.___ zusätzliche Fragen unterbreitet, welche er mit Bericht vom 8. Oktober 2005 dahingehend beantwortet habe, dass dem Beschwerdeführer auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Er habe weiter ausgeführt, dass sich in den vorangegangenen anderthalb Jahren die Rückenbeschwerden, die Atemnot und die Schmerzen in den Zehen verschlechtert haben würden. Zu diesen Angaben von Dr. A.___ habe der RAD am 18. Oktober 2005 festgehalten, dass befundmässig keine Verschlechterung seit Dezember 2003 ausgewiesen sei. Allein aus der Tatsache, dass weiterhin die gleichen Befunde vorliegen, könne jedoch nicht geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht erheblich verschlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin berufe sich nach wie vor auf die im MEDAS-Gutachten vom 12. September 2002 enthaltene Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Faktoren eine dem Körperleiden angepasste Tätigkeit von 5 Stunden pro Tag zumutbar sei. Unbestritten sei schon damals gewesen, dass er in der bisherigen Tätigkeit als Flachdachisoleur nicht mehr einsetzbar sei. In diesem Gutachten sei sodann darauf hingewiesen worden, dass sich die Rückenproblematik mit der Zeit eher verschlechtern werde. Die begutachtenden Ärzte seien demzufolge bereits im September 2002 davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand des Exploranden eher verschlechtern werde. Dies werde nun sowohl von Dr. A.___ als auch von Dr. B.___ bestätigt. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes lasse sich sodann auch anhand der Akten nachvollziehen. So werde im Gutachten vom 12. September 2002 zum orthophädischen Status festgehalten, dass der lumbale Schober 10/14 cm betrage. Das Bücken sei damals ohne antalgisches Ausweichen und das Aufrichten ohne Abstützen erfolgt. Das Seitwärtsneigen sei möglich, die Reklination nach dorsal sei vermindert gewesen. In seinem Bericht vom 18. August 2005 halte Dr. A.___ nun fest, dass die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule stark eingeschränkt sei. Im zusätzlichen Bericht vom 8. Oktober 2005 werde sodann festgehalten, dass die Anteversion um 30° reduziert sei. Eine Reduktion der Anteversion um 30° entspreche aber in etwa einem Schober von 10/11 resp. 10/12 cm. Weiter sei eine medikamentöse Schmerzbehandlung nicht mehr wirksam, weshalb der Beschwerdeführer mit Spritzen behandelt werden müsse. Dies werde nicht nur von Dr. A.___, sondern auch von Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2005 festgehalten. Daraus sei zu schliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht verschlechtert habe (Urk. 1 S. 2-6).
         Dasselbe gelte hinsichtlich der psychischen Beschwerden. Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten sei auch eine Chronifizierung psychischer Störungen von Bedeutung. Dr. C.___ habe am 28. Februar 2002 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und sekundär eine depressive Entwicklung diagnostiziert. Diese Diagnose sei durch die Gutachter der MEDAS bestätigt worden. Im Bericht vom 4. November 2005 halte Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer sekundär depressiven Entwicklung leide. Sie attestiere deswegen aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. B.___ gehe von einer zusätzlichen Diagnose und von einer Chronifizierung aus. Die MEDAS-Gutachter hätten aufgrund des Umstandes, dass die depressive Symptomatik durch eine adäquate antidepressive Therapie hätte gebessert werden können, und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Sozialkompetenz nicht aufgegeben habe, keine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert, sondern lediglich eine Einschränkung. Demgegenüber führe Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 4. November 2005 nun aus, dass sich der Beschwerdeführer immer mehr aus dem Leben zurückziehe. Diese Rückzugstendenz mit einer vermehrten Isolation werde auch in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2005 deutlich festgehalten. Weiter führe die nächtliche Schlaflosigkeit zu einem Energiemangel tagsüber, weshalb der Beschwerdeführer kaum mehr etwas unternehme. Die Einschätzung der MEDAS-Gutachter, wonach es dem Beschwerdeführer trotz allem möglich sei, sein Leben zu meistern, treffe somit nach den Feststellungen von Dr. B.___ nicht mehr zu. Aufgrund seiner Einschränkungen sei er kaum mehr fähig, seine Alltagsbelastungen zu bewältigen. Entsprechend habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verschlechtert, weshalb bei einer von mehreren Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten von 100 % der Anspruch auf eine ganze Rente gegeben sei (Urk. 1 S. 6 f.).

3.
3.1     Die medizinischen Sachverständigen der MEDAS hielten in ihrem Gutachten vom 12. September 2002 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: Lumbovertebralsyndrom bei Skoliose und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit leichter depressiver Fehlentwicklung bei narzisstischer Persönlichkeit. Als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden aufgeführt: Unklare schmerzhafte Missempfindungen an den Zehen II bis V beidseits, chronische obstruktive Pneumopathie sowie Nikotinabusus (Urk. 8/51 S. 12). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter zunächst aus, gemäss den ihnen vorliegenden Akten würden seit längerer Zeit zunehmende Rückenprobleme bestehen, welche dazu geführt hätten, dass der Explorand seine schwere Arbeit ab Dezember 1999 nicht mehr habe verrichten können. Es seien weiter auch Atemprobleme sowie Missempfindungen in den Zehen angegeben worden. Zudem stehe der Explorand seit Oktober 2001 in psychiatrischer Behandlung wegen depressiven Problemen. Der Versicherte klage über weitgehend von Positionen und Bewegungen unabhängigen Kreuzschmerzen, welche dauernd vorhanden seien. Wie weit diese belastungsabhängig seien, könne kaum eruiert werden, da der Explorand solche angeblich strikt vermeide. Irgendwelche radikulären Ausstrahlungen würden nicht angegeben. Im weiteren klage der Versicherte über schmerzhafte Missempfindungen in den Zehen beidseits, Atemproblemen bei Anstrengungen sowie mangelnden Antrieb und Freudlosigkeit. Die Untersuchung habe orthopädisch eine erhebliche rechtskonvexe Skoliose sowie mässige degenerative Veränderungen lumbal ergeben. Klinisch sei die Beweglichkeit der Wirbelsäule eingeschränkt, radikuläre Symptome fänden sich keine, und ausser einer Hypästhesie im Zehenbereich auch keine grob neurologischen Ausfälle. Der Gelenkstatus sei unauffällig. Eine artikuläre Genese der geklagten Zehenbeschwerden habe klinisch und radiologisch ausgeschlossen werden können. Auch eine neurologische Untersuchung vom Januar 2002 habe die geklagten Beschwerden der Zehen neurologisch nicht objektivieren können. Anhaltspunkte für eine Polyneuropathie hätten keine gefunden werden können, die Neurographie sei unauffällig gewesen, so dass bezüglich dieser angegebenen Beschwerden kein invalidisierendes Leiden angenommen werden könne. Auch pneumologisch sei der Versicherte vorgängig abgeklärt worden. Es habe keine fassbare Leistungslimitation bei normalem Gasaustausch oder mangelnde Atemtätigkeit gefunden werden können. Es habe sich nur eine theoretische CO-Hämoglobinanämie bei massivem Nikotinabusus finden lassen. Damit seien gewisse Atembeschwerden erklärt, aber auch internistisch könne kein invalidisierendes Leiden angenommen werden. Hingegen sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule eindeutig vermindert. Der Explorand könne nur noch Arbeiten in wechselnder Position und unter Vermeiden von Heben und Tragen von Lasten über 10 kg verrichten und dürfe nicht in einer Zwangshaltung eingesetzt werden. Eine solche rückenadaptierte Tätigkeit wäre ihm somatisch vollschichtig zumutbar (Urk. 8/51 S. 12-14). Weiter führten die Gutachter aus, dass sich psychiatrisch Anzeichen für eine psychogene Schmerzfehlverarbeitung mit einer gewissen Ausweitungstendenz finden würden, bei leichter depressiver Symptomatik, die durch den Psychiater seit 2001 behandelt werde und sich auch bezüglich Psychopathologie leicht verbessert habe. Im Vordergrund stehe eine akzentuierte psychosoziale Belastungssituation, die ungefähr im Laufe der letzten zwei Jahre etwas zugenommen habe und die ihn stark narzisstisch kränken würde. Das Ausmass der Schmerzfehlverarbeitung sei ohne wesentliche Auswirkungen auf die Sozialkompetenz und das Ausmass der depressiven Fehlentwicklung, welche leichten Grades sei. Dies reiche nicht aus, um aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Eingeschränkt seien aber die Belastbarkeit, das Durchhaltevermögen und die Kraftentwicklung aus psychischen Gründen, so dass zusätzlich ein vermindertes Rendement aus psychiatrischer Sicht anzunehmen sei. Unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Faktoren sei dem Exploranden eine dem Körperleiden angepasste Tätigkeit weiterhin im Umfang von fünf Stunden zumutbar. Im bisherigen Beruf als Flachdachisoleur sei der Versicherte hingegen nicht mehr einsetzbar (Urk. 8/51 S. 14).
3.2
3.2.1   In seinem Bericht vom 18. August 2005 führt Dr. A.___ aus, dass sich der Beschwerdeführer über zunehmende Schmerzen am Rücken beklage und deswegen immer wieder Spritzenbehandlungen brauche. Zudem seien jedes Jahr Badekuren in D.___ notwendig. Schmerztabletten würden nicht mehr wirken. Zu den erhobenen Befunden führt er aus, dass die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule stark eingeschränkt sei und in diesem Bereich ein Muskelhartspann bestehe (Urk. 8/47 S. 2). Auf Nachfrage der IV-Stelle hin führte Dr. A.___ am 8. Oktober 2005 aus, dass sich das lumbovertebrale Syndrom und die Atemnot bei Belastung verschlechtert habe. Es bestehe eine Druckdolenz der Lendenwirbelsäule und die Anteversion sei um 30° reduziert. Die Prognose sei schlecht; die vom Patienten wegen seines Rückenleidens absolvierten wiederholten Badekuren hätten lediglich mässigen Erfolg gezeigt. Weiter erklärt Dr. A.___, dass sich in den vergangenen 1 ½ Jahren die Rückenbeschwerden, die Atemnot und die Schmerzen an den Zehen verschlechtert hätten; zudem bestehe eine Schwerhörigkeit rechts. Wegen der starken Rückenschmerzen sei dem Patienten auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar (Urk. 8/46).
3.2.2         Nachdem Dr. A.___ bereits im Jahr 2000 vor der Begutachtung durch die Sachverständigen der MEDAS mehr oder weniger dieselben Befunde erhoben hatte und bereits damals dafür hielt, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Arbeitstätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 8/67), ist die Schlussfolgerung des RAD, befundmässig sei keine Verschlechterung seit Zusprache der Rente ausgewiesen (Urk. 8/7 S. 2), nachvollziehbar. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, es sei möglich, dass sich der Gesundheitszustand bei gleichem Befund verschlechtert haben könne, geht fehl. Wenn die Gutachter im Zusammenhang mit der Frage, ob die Arbeitsfähigkeit mit medizinischen Massnahmen verbessert werden könnte, ausführten, dass sie keine derartigen Massnahmen empfehlen könnten, da sich die Rückenproblematik mit der Zeit eher verschlechtern werde (Urk. 8/51 S. 14), bedeutet dies selbstverständlich nicht, dass bereits eine Verschlechterung eingetreten wäre. Nachdem die Gutachter dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in einer rückenangepassten Tätigkeit im September 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten, wäre bei den von ihnen festgestellten Befunden eine derart massive Verschlechterung der Rückenproblematik, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, nur beim Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen denkbar. Solche werden von Dr. A.___ in seinen Berichten vom 18. August 2005 und 8. Oktober 2005 jedoch nicht beschrieben. Während im Gutachten vom 12. September 2002 ein lumbaler Schober von 10/14 cm beschrieben wird (Urk. 8/51 S. 8), wird im Bericht des Rehazentrums D.___ vom 6. Juni 2005 ein Schober von 10/13 cm erwähnt (Urk. 8/47); da dieser Wert noch im Normbereich liegt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 1931 zum Stichwort "Schober"), ist nicht zu sehen, inwiefern diesbezüglich eine Verschlechterung eingetreten sein sollte, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnte. Wenn der Beschwerdeführer sodann meint, eine Verschlechterung sei aufgrund der von Dr. A.___ festgestellten Reduktion der Anteversion um 30° ausgewiesen, übersieht er, dass Dr. A.___ bereits in seinem Bericht vom 26. Juni 2000 eine Einschränkung von 30° beim Vornüberbeugen beschrieben hat (Urk. 8/67); entsprechend kann auch damit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden. Nicht stichhaltig ist sodann das Argument, oral einzunehmende Schmerzmedikamente würden nichts mehr nützen, weshalb nun Schmerzmittel injiziert werden müssten: Aus dem MEDAS-Gutachten vom 12. September 2002 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern angab, er erhalte gegen die Schmerzen von seinem Hausarzt Dr. A.___ wöchentlich eine Spritze (Urk. 8/51 S. 6). Entsprechend liegen auch diesbezüglich keine veränderten Umstände vor. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht ist somit nicht ausgewiesen.
3.3     Dr. B.___ berichtet am 4. November 2005, dass der Beschwerdeführer unter einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung mit verzögertem Beginn, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer sekundären depressiven Entwicklung leide und deswegen zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/45). Ihre Einschätzung begründet sie im wesentlichen wie der frühere behandelnde Psychiater Dr. C.___ in seinem Bericht vom 26. Februar 2002 (Urk. 8/54). Bereits jener stellte einen allenfalls bestehenden Zusammenhang der Symptomatik mit dem Tod des Bruders zur Diskussion. Auch der von Dr. B.___ beschriebene soziale Rückzug (Urk. 8/45, vgl. auch Urk. 3/4) wurde bereits von Dr. C.___ angegeben (Urk. 8/54 S. 2). Auch die Schlaflosigkeit wurde bereits im Bericht von Dr. C.___ (Urk. 8/54 S. 2) und im MEDAS-Gutachten vom 12. September 2002 (Urk. 8/51 S. 12) erwähnt. Wenn Dr. B.___ sodann ausführt, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, seinen Lebensalltag zu bewältigen, wobei sie als Beispiel unter anderem die Abwicklung der finanziellen Belange aufführt (Urk. 3/4), übersieht sie, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2002 gegenüber Dr. C.___ erklärt hatte, er habe die Finanzen an seine Ehefrau abgegeben, da ihn nichts mehr interessiere (Urk. 8/54 S. 2). Entsprechend stellt die Einschätzung von Dr. B.___ lediglich eine andere Beurteilung des Sachverhalts dar, wie er sich bereits den begutachtenden Ärzten der MEDAS präsentiert hatte. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist auch in psychischer Hinsicht nicht ausgewiesen.

4.       Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem ein Anspruch auf Erhöhung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung mangels ausgewiesener Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint wird, nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
         Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).