IV.2006.00057

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 26. September 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier
Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1 M.___, geboren 1948, war von 1981 bis 30. Juni 2002 bei der A.___ AG, B.___, als Küchenmitarbeiterin tätig (Urk. 11/43 Ziff. 1, Ziff. 6). Am 25. Juni 2002 meldete sie sich wegen verschiedener Leiden (vgl. Urk. 11/48) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/49 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/22; Urk. 11/24-26) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/43) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 21. Februar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend per 25. Oktober 2002 eine ganze Rente zu (vgl. Urk. 11/17). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Im Anschluss an die im Februar 2004 durchgeführte Rentenrevision (vgl. Urk. 11/17) verneinte die IV-Stelle am 13. April 2004 einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 11/15). Am 14. April 2004 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass sie bei unverändertem Invaliditätsgrad weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 11/14). Die entsprechende Verfügung erging am 16. Juni 2004 (Urk. 11/12).
1.3 Im Rahmen der per 1. April 2005 erneut durchgeführten Rentenrevision (vgl. Urk. 11/13) verfügte die IV-Stelle am 4. August 2005 bei einem neu festgestellten Invaliditätsgrad von 8 % die Aufhebung der ganzen Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 11/11). Die dagegen am 25. August 2005 erhobene und am 27. Oktober 2005 ergänzte Einsprache (Urk. 11/9; Urk. 11/5) wurde mit Entscheid vom 8. Dezember 2005 abgewiesen (Urk. 11/2 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. Januar 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und weiterhin Zusprache von Leistungen, insbesondere einer ganzen Rente und eventualiter Einholung eines Gutachtens. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 29. März 2006 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und gleichzeitig der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen - insbesondere betreffend den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und in jedem Fall, nachdem sie ohne Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung rechtens ist. Nach Lage der Akten wurde anlässlich der erstmaligen Rentenrevision per 28. Februar 2004 lediglich bei der Beschwerdeführerin ein Fragebogen erhoben (Urk. 11/41) und aufgrund eines Arztberichtes entschieden, der die revisionsrechtlich relevanten Fragen nur beschränkt - es fehlen Angaben zur Arbeitsfähigkeit - beantwortete (vgl. Urk. 11/21/1 S. 1). Es rechtfertigt sich deshalb, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der erstmaligen Rentenverfügung vom 21. Februar 2003 (Urk. 11/17) mit demjenigen im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 8. Dezember 2005 (Urk. 2) zu vergleichen (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die somatischen Befunde davon aus, dass dadurch keine dauernde Arbeitsunfähigkeit begründet werde. Ein depressives Zustandsbild werde nicht mehr erwähnt, obwohl Ende 2002 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert worden sei. Da keine psychiatrische Behandlung mehr stattfinde, sei davon auszugehen, dass dieses Leiden nicht mehr bestehe. Weitere Abklärungen seien nicht zu tätigen (Urk. 2 S. 2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der ursprünglichen Rentenzusprache verbessert; die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung begründe mangels psychischer Komorbidität keine Invalidität (Urk. 10 S. 2).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, ihre depressive Verstimmung dauere an und wirke sich auf ihre Arbeitsfähigkeit aus. Es seien ergänzende medizinische Abklärungen notwendig. Sie leide an einer somatoformen Schmerzstörung; ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Eine Verbesserung der Gesundheit habe sich auch in physischer Hinsicht nicht ergeben (Urk. 6 S. 2). Die unterbrochene psychiatrische Behandlung sei nicht auf eine verbesserte Gesundheit zurückzuführen, sondern sei Folge ihrer Erkrankung (Urk. 14 S. 1).

3.
3.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 21. Februar 2003 lagen folgende, im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin relevante medizinische Unterlagen zugrunde:
3.2 Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 4. September 2002 (Urk. 11/26/1) eine primäre arterielle Hypertonie bei Adipositas, eine symptomatische Subclaviastenose links, eine Abgangsstenose der Arteria vertebralis rechts, extrakardiale Thoraxbeschwerden, differentialdiagnostisch Refluxkrankheit, einen Verdacht auf eine Periarthropathia humeroscapularis rechts, eine subklinische Hypothyreose, eine hypertensive Herzkrankheit sowie eine Depression. Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 11/26/1 lit. A), die seit 27. November 2001 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 11/26/1 lit. B).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 11/26/1 lit. C Ziff. 1-2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei halbtags, nach Besserung der Beschwerden, eine leichte Arbeit zumutbar (Formular „Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung“ vom 4. September 2002; Urk. 11/26/2 S. 2).
3.3 Mit Bericht vom 12. Oktober 2002 (Urk. 11/25/1) diagnostizierte Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypertonie bei Subclaviastenose links sowie Adipositas (Urk. 11/25/1 lit. A). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 11/25/1 lit. C Ziff. 2).
Durch ihre Hypertonie, die medikamentös schwer einstellbar sei, habe die Beschwerdeführerin bestimmt kardiale, wahrscheinlich auch zerebrale Probleme. Die Krankheit habe auch ihre Ängstlichkeit unterhalten; sie habe sich bei der Arbeit wohl eher überfordert. Die Prognose sei nicht so gut (Urk. 11/25/1 lit. D Ziff. 4, Ziff. 7).
3.4 Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 25. Januar 2003 (Urk. 11/22/1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) bei einer selbstunsicheren Persönlichkeit (ICD-10 F60.6), bestehend seit Ende 2000 (Urk. 11/22/1 lit. A). Als Küchenhilfe sei die Beschwerdeführerin seit 26. Oktober 2001 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bis heute und auf längere Sicht in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 25 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (Urk. 11/22/1 lit. B).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig; ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 11/22/1 lit. C Ziff. 1-2). Sie sei psychomotorisch verlangsamt, die Mimik sei depressiv, Antrieb und Interesse seien stark vermindert. Das Bewusstsein sei klar und wach, sie sei allseitig orientiert, in Datenangaben verunsichert. Affektiv sei sie ängstlich mit stark depressiver Färbung, das Denkvermögen sei inhaltlich eingeengt und auf die somatischen Beschwerden fixiert (Urk. 11/22/1 lit. D Ziff. 7). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei etwa in einem Jahr eine Tätigkeit von drei bis vier Stunden täglich zumutbar (Formular „Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung“ vom 25. Januar 2003; Urk. 11/22/2 S. 2).
3.5 Gestützt auf diese Berichte kam die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache vom 21. Februar 2003 zum Schluss, es liege ein Invaliditätsgrad von 100 % vor (Urk. 11/16 S. 2 f.).

4.
4.1 Anlässlich des per 1. April 2005 durchgeführten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte ein.
4.2 Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte mit Bericht vom 13. Mai 2005 (Urk. 11/20/3) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ eine essentielle Hypertonie mit Hypercholesterinanämie, depressive Verstimmungen, einen Status nach Hysterektomie und Cholezystektomie sowie einen Status nach Ingualhernien-Operationen (Urk. 11/20/3 lit. A). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig; ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 11/20/3 lit. C Ziff. 1-2). Die Beschwerdeführerin sei seit 23. August 2000 bei ihm in Behandlung und nenne als Beschwerden eine allgemeine Müdigkeit und Schmerzen diffuser Art. Sie sei mit Medikamenten genügend eingedeckt, nehme täglich neun verschiedene Produkte. Dr. F.___ führte aus, es sei ihm nicht bekannt, wer der Beschwerdeführerin diese Medikamente verordnet habe. Da sie bereits eine ganze Invalidenrente - für die er keinen Grund sehe - habe, sei die Prognose ungünstig. Es müssten weitere Gutachten eingeholt werden (Urk. 11/20/3 lit. D Ziff. 1, Ziff. 4, Ziff. 7).
4.3 Gestützt auf diesen Bericht verfügte die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Rente (vgl. Urk. 11/3 S. 1). Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht über ihre stationäre Behandlung in Serbien vom 1. bis 16. August 2005 (Urk. 11/19/1-2) ein. Darin wurde folgende Schlussdiagnose gestellt (Urk. 11/19/1 S. 1):
„St. post cholecystectomiam pp calculosis. Hypertensio Art. Hiatus herniae. PAHS 1. sin. Stenosis arteriae subclavie 1. sin. Varices cruris 1. dex. Obesitas„
Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin finden sich nicht.
4.4 Nach dem Erlass des Einspracheentscheids vom 8. Dezember 2005 (Urk. 2) und nach Abschluss des Schriftenwechsels am 29. März 2006 (Urk. 12) ergingen weitere Arztberichte (Urk. 7; Urk. 3/2; Urk. 15; Urk. 18; Urk. 22). Diese sind zu berücksichtigen: Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen bzw. der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Entscheiderlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage (BGE 122 V 36 Erw. 2a; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a) - nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 140 Erw. 2.1). Nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, sind insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
4.5 Die Ärzte des Medizinischen Zentrums G.___ diagnostizierten mit Bericht vom 6. Januar 2006 (Urk. 3/2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine mittelgradige depressive Episode aufgrund der Schmerzen (ICD-10 F32.1), eine Adipositas, eine Stenose der distalen A. subklavia sowie einen alten Verschluss am Übergang der A. axillaris/A. brachialis links (Urk. 3/2 S. 1).
Wegen mittleren somatischen, deutlichen kognitiven, emotionalen und psychosozialen Beeinträchtigungen mit funktionellen Einschränkungen in Beruf und Alltag, beruflichem Abstieg, Arbeitsplatzverlust, sozialer Isolierung und dem Verlust sozialer Unterstützung sei eine Rehabilitationsbedürftigkeit gegeben. Die Beschwerdeführerin sei körperlich, psychisch und von der Motivation her rehabilitationsfähig; die Rehabilitationsprognose sei gut. Die Rehabilitationsziele (Besserung durch Adaption der verbliebenen Fähigkeiten, Erlernen von Kompensationsmöglichkeiten) könnten wahrscheinlich erreicht werden. Darüber hinaus verspreche man sich eine Verbesserung der körperlichen und seelischen Belastbarkeit, der Problem- und Krankheitsverarbeitung sowie eine Verminderung des subjektiven Beeinträchtigungs- und Krankheitsgefühls (weniger Schonverhalten und weniger Identifikation mit der Krankenrolle, weniger Abhängigkeit vom medizinischen Versorgungssystem; Urk. 3/2 S. 3).
An eine Arbeitstätigkeit sei momentan nicht zu denken; die Beschwerdeführerin sei für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/2 S. 3).
4.6 Mit Bericht vom 3. Mai 2006 (Urk. 15) wiederholten die Ärzte des Medizinischen Zentrums G.___ die bereits gestellte Diagnose (Urk. 15 S. 1). Die gegenwärtige Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin entspreche den Anforderungen im Beruf mit Sicherheit nicht (Urk. 15 S. 2). Sie sei bis auf weiteres für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich, die Schmerzen und körperlichen Beschwerden nähmen zu, das soziale Umfeld sei immer mehr eingeschränkt, der Handlungsspielraum kleiner. Im Vordergrund stehe neben den chronischen Schmerzen die Depression sowie die abhängige Persönlichkeit. Der Schwindel habe zu Stürzen und zu Angst, aus dem Haus zu gehen, geführt. Die Depression führe zu deutlichen Schlafstörungen, zu Verstärkung der Schmerzen bei einer Fehlverarbeitung des Schmerzes und zu zunehmender Nervosität und Hilfesuche bei Verwandten. Es werde eine antidepressive Medikation durchgeführt (Urk. 15 S. 3).
Die Definition der somatoformen Schmerzstörung sei eindeutig erfüllt: Es liessen sich keine eindeutigen körperlichen Symptome für zum Beispiel die Kopf- und LWS-Schmerzen finden. Die Schmerzen seien trotzdem andauernd, schwer und quälend. Die Beschwerdeführerin müsse den ganzen Tag Betreuung haben, immer wieder Medikamente einnehmen und sich hinlegen. Der Schmerz trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor Stürzen und dem Alleinsein, ertrage die Abwesenheit des Ehemannes nicht, könne nicht mehr alleine über die Strasse. Ursächlicher emotionaler Konflikt sei sicher der Verlust der Arbeitsstelle nach 21 Jahren Berufstätigkeit, der für die Beschwerdeführerin einen Einbruch in ihrem Selbstverständnis, ein Unrecht und eine Neuorientierung bedeutet hätten, der sie aufgrund der Schmerzen nicht mehr gewachsen gewesen sei. Mit dem Tod ihrer serbischsprachigen Psychiaterin habe das Verlusterleben vor einer aktiven Suche nach einem neuen Therapeuten überwiegt. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht massgeblich darauf zurückzuführen, dass sie nicht in einer psychiatrischen Behandlung sei (Urk. 15 S. 4).
4.7 Mit Bericht vom 3. Juli 2006 (Urk. 18) stellten die Ärzte des Spitals H.___, Kardiologie, folgende Diagnose (Urk. 18 S. 1):
1. Symptomatische Subklavia-Stenose links
2. Hypertensive Herzerkrankung bei Angina pectoris CCS II und Anstrengungsdyspnoe NYHA II, Ausschluss einer sekundären Form
3. Adipositas BMI 35
4. Periarthropathia humeroscapularis rechts
5. Gastrooesophageale Refluxerkrankung
6. Mittelgradige depressive Episode und somatoforme Schmerzstörung
Aufgrund der symptomatischen Subklavia-Stenose links könne die rechtshändige Beschwerdeführerin ihren linken Arm nicht mehr zum Arbeiten gebrauchen. Bezüglich der hypertensiven Herzkrankheit sei sie nicht eingeschränkt (Urk. 18 S. 2).
4.8 Vom 15. März bis 4. April 2007 weilte die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in der Klinik I.___. Im Austrittsbericht vom 16. Mai 2007 (Urk. 22) wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 22 S. 1 f.):
- Chronisches cerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei zum Teil hyperostotischer Spondylose der HWS, lumbaler Hyperlordose, linkskonvexer Skoliose mit Scheitel BWK 12, Spondylose, fortgeschrittenen basalen Spondylarthrosen, Osteochondrose L1/2, beginnendem Morbus Baastrup und muskulärer Dysbalance des Schultergürtels
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), mittelgradige depressiven Episode aufgrund der Schmerzen
- Latente Hypothyreose, keine Hinweise für Autoimmunthyreoditis
- Gonarthrose beidseits, rechtsbetont mit retropatellärer Arthrose rechts
- Lip-Phleb-Lymphödem beidseits bei Status nach dreimaliger Varizenoperation rechts, Rezidivvarikose rechts und Varikose links sowie sekundärem Lymphödem bei Lip- und Phlebödem
- Lipohypertrophie der oberen Extremitäten
- Arterielle Hypertonie
- Hypertensive und coronare Herzerkrankung bei diskreter, nicht stenosierender Koronarsklerose und konzentrisch hypertrophem linkem Ventrikel
- Symptomatische Subclaviastenose links
- Gastroösophagiale Refluxkrankheit
- Adipositas BMI 36
- Leicht eingeschränkte Nierenfunktion
Für eine Arbeit im Service bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Aus rein rheumatologischer Sicht sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Belastung des linken Arms zu 50 % denkbar, in Anbetracht der mittelgradigen depressiven Episode mit Angstsymptomatik bestehe jedoch auch hier zum jetzigen Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit. Hierzu müsste von einem Psychiater Stellung genommen werden. Die ambulante psychiatrische Unterstützung sei fortzuführen (Urk. 22 S. 3).

5.
5.1 Gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ vom 13. Mai 2005 (Urk. 11/20/3) kann nicht rechtsgenüglich beurteilt werden, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenzusprache vom 21. Februar 2003 verändert hat: Dr. F.___ begründete nicht, weshalb seiner Ansicht nach die Diagnosen, die nach Einschätzung der bislang behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin begründeten, dies nun nicht mehr bewirkten. So fällt insbesondere auf, dass Dr. F.___ - als Allgemeinarzt - lediglich depressive Verstimmungen diagnostizierte, obwohl Dr. E.___ zwei Jahre zuvor doch schwerwiegendere psychische Probleme feststellte (Urk. 11/22/1). Dr. F.___ empfahl denn auch die Einholung weiterer Gutachten (vgl. Urk. 11/20/3 lit. D Ziff. 7). Weiter fehlt in der Beurteilung durch Dr. F.___ die bereits früher gestellte Diagnose der Subclaviastenose (vgl. Urk. 11/26/1 lit. A; Urk. 11/25/1 lit. A), so dass auf diesen Bericht mangels Vollständigkeit nur begrenzt abgestellt werden kann (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Insbesondere kann nicht, wie die Beschwerdegegnerin dies tat (vgl. Urk. 11/10 S. 2), daraus geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig sei.
5.2 Die Ärzte des Medizinischen Zentrums G.___, deren Berichte den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4) genügen, diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 3/2 S. 1; Urk. 15 S. 1) und hielten die Beschwerdeführerin deshalb in jeder Tätigkeit für zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 15 S. 3). Damit ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit dieser Umstand revisionsrechtlich relevant ist.
5.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
5.4 Die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung wurde fachärztlich (psychiatrisch) nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem gestellt (vgl. Urk. 3/2 S. 1; Urk. 15 S. 1). Eine psychische Komorbidität liegt jedoch nicht vor: Die mittelgradige depressive Episode wurde ausdrücklich „aufgrund der Schmerzen“ diagnostiziert (vgl. Urk. 3/2 S. 1), es handelt sich somit nicht um ein selbständiges, von der somatoformen Schmerzstörung losgelöstes depressives Leiden. Weiter liegt zwar eine körperliche Begleiterkrankung (Urk. 22 S. 1 f.) vor, diese erlaubt aber nach rheumatologischer Einschätzung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit (vgl. Urk. 22 S. 3) und ist auch objektiv betrachtet nicht geeignet, eine die zumutbare Willensanstrengung negativ beeinflussende psychische Belastungssituation zu verursachen. Auch ein sozialer Rückzug ist nicht in der geforderten Intensität vorhanden; die Beschwerdeführerin sucht aktiv Hilfe und geht spazieren, die eheliche Beziehung sei gut (Urk. 3/2 S. 2 Mitte), auch mit Kolleginnen besteht Kontakt (Urk. 15 S. 2). Weiter ist die Beschwerdeführerin für eine psychotherapeutische Behandlung motiviert und wurde die Rehabilitationsprognose als gut erachtet (Urk. 3/2 S. 3), womit auch kein therapeutisch nicht mehr angehbarer primärer Krankheitsgewinn vorliegt. Es kann einzig ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit eher progredienter Symptomatik nicht ausgeschlossen werden, was für sich allein jedoch nicht eine Unzumutbarkeit der willentlichen Überwindung der somatoformen Schmerzstörung zu begründen vermag. Die aufgrund der somatoformen Schmerzstörung gegebene vollständige Arbeitsunfähigkeit ist somit invalidenversicherungsrechtlich nicht ausschlaggebend.
5.5 Gemäss Einschätzung der Ärzte der Klinik I.___ vom 16. Mai 2007 (Urk. 22), deren Bericht den praxisgemässen Anforderungen ebenfalls zu genügen vermag, ist die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit im Service nicht mehr, jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, wobei aus psychischen Gründen momentan keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 22 S. 3). Nachdem jedoch aus rechtlicher Sicht die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin unbeachtlich bleiben muss, ist von einer Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % auszugehen. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig.

6.
6.1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führt zur Änderung des Rentenanspruchs. Die anspruchsbeeinflussende Änderung ist von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Vorliegend ist dieser Zeitpunkt auf das Datum der in I.___ festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50 %, also auf Mai 2007 (Urk. 22), zu legen.
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
6.4 Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2000 einen Jahreslohn von Fr. 52'257.--  (Urk. 11/35 S. 2).  Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung im Bereich Handel, Reparatur und Gastgewerbe für die Jahre 2001 bis 2006 (aktuell verfügbarer Wert) von 2,4 %, 1,9 %, 1,5 %, 1 %, 1,2 % und 1 % (Die Volkswirtschaft 9/2007 S. 99 Tabelle B102 lit. G,H) ergibt sich für das Jahr 2006 ein hypothetisches Valideneinkommen in Höhe von Fr. 57'136.-- (Fr. 52'257.-- x 1,024 x 1,019 x 1,015 x 1,01 x 1,012 x 1,01).

6.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.6 Angesichts der Zumutbarkeit einer 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004 S. 53, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Das im Jahr 2004 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'893.-- pro Monat (LSE 2004 S. 53, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 46’716.-- pro Jahr (Fr. 3’893.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41,6 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 48’585.-- (Fr. 46’716.-- : 40 x 41,6). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung für die Jahre 2005-2006 in Höhe von 1 % und 1,2 % (Die Volkswirtschaft 9/2007 S. 99 Tabelle B10.2 Rubrik Nominal Total) ergibt sich ein Wert von Fr. 49’659.-- (Fr. 49’571.-- x 1,01 x 1,012) und bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % resultieren Fr. 24'830.-- (Fr. 49’659.-- x 0,5).
6.7 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträch-tigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin nurmehr eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Belastung des linken Arms (vgl. Urk. 18 S. 2; Urk. 22 S. 3) ausführen kann, sich gleichzeitig aber Teilzeitarbeit bei Frauen erfahrungsgemäss lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2004 S. 29), rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 5 %. Es ergibt sich somit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 23'588.-- (Fr. 24'830.-- x 0,95).
6.8 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 57'136.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 23’588.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 58,7 % oder gerundet (BGE 130 V 121) 59 %. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente ab Mai 2007. Die revisionsweise Aufhebung der ganzen Invalidenrente per Ende September 2005 erweist sich somit als nicht rechtens. Dies führt zur entsprechenden Abänderung des angefochtenen Entscheids.

7.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Dezember 2005 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Emil Robert Meier
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).