IV.2006.00059

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 27. Juli 2007
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1967, Hausfrau, erlitt am 9. Dezember 1994 sowie am 6. November 1997 je ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und leidet seither an deren Folgen (Urk. 9/27, Urk. 9/88/1 S. 2). Am 20. Februar 1997 (Datum Eingang) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/86, vgl. auch Urk. 9/18 S. 2, Urk. 9/60). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste zwei Haushaltabklärungen. In der Folge sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 26. August 1999 eine Härtefallrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Februar 1996 zu (Urk. 9/16, Urk. 9/27-29, Urk. 9/60, Urk. 9/66, Urk. 9/76). Im Rahmen einer Rentenrevision bestätigte sie am 9. Dezember 2002 den Rentenanspruch auf der Basis des bisherigen Invaliditätsgrades (Urk. 9/15, vgl. auch Urk. 9/14 und 9/47).
         Am 25. November 2004 (Datum Eingang) stellte die Versicherte ein Rentenrevisionsbegehren und ein Gesuch um Gewährung medizinischer Massnahmen. Letzteres zog sie später zurück (Urk. 9/38, Urk. 9/41). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 wurde die Härtefallrente in eine Viertelsrente umgewandelt (Urk. 9/12, vgl. auch Urk. 9/13). Am 2. Februar 2005 stellte die Versicherte zudem ein Gesuch um Hilflosenentschädigung (Urk. 9/36). Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse und Durchführung einer Haushaltabklärung errechnete die IV-Stelle neu einen Invaliditätsgrad von 41 % und wies mit Verfügung vom 22. Juni 2005 das Revisionsbegehren ab. Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 wies sie sodann das Gesuch um Hilflosenentschädigung ab (Urk. 9/10-11, Urk. 9/24-25, Urk. 9/34-35). An diesen zwei Verfügungen hielt sie auf Einsprache hin (Urk. 9/8) mit zwei separaten Entscheiden vom 2. Dezember 2005 fest (Urk. 2, Urk. 9/4).

2.       Gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2005, mit welchem das Rentenrevisionsbegehren abgewiesen wurde, erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, mit Eingabe vom 17. Januar 2006 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine Dreiviertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 12. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.      
2.1     Im Rahmen der im Jahre 2002 durchgeführten Rentenrevision erfolgte keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs (vgl. Urk. 9/15). Ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, beurteilt sich somit durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. August 1999 bestand, mit demjenigen zur Zeit des Einspracheentscheides vom 2. Dezember 2005.
2.2     Die Versicherte hatte am 9. Dezember 1994 und 6. November 1997 je ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten. Die medizinischen Abklärungen nach Anmeldung der Versicherten bei der Invalidenversicherung am 20. Februar 1997 ergaben, dass ein belastungsabhängiges cervicocephales Schmerzsyndrom und ein belastungsabhängiges Lumbovertebralsyndrom bestanden (Bericht der A.___ vom 12. Februar 1998, Urk. 9/28; Gutachten von Dr. med. B.___ vom 22. Juni 1998 zu Handen der Haftpflichtversicherung, Urk. 9/19 und Urk. 9/80/1; Bericht von Dr. med. C.___ vom 30. März 1999, Urk. 9/27). Der Hausarzt der Versicherten, Dr. C.___, berichtete überdies von temporären Kopfschmerzen, Schwindel und Ermüdbarkeit (Urk. 9/27). Während Dr. B.___ mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit rechnete und sich die A.___ einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthielt, attestierte Dr. C.___ eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % bis auf Weiteres (Urk. 9/19, Urk. 9/27-28, Urk. 9/88/1). Die rentenzusprechende Verfügung vom 26. August 1999 basierte auf dem Haushaltabklärungsbericht vom 7. November 1998 (Abklärung vom 29. September 1998; Urk. 9/16, Urk. 9/19, Urk. 9/60, Urk. 9/66). Darin wurde eine Einschränkung im Haushalt von 40,6 % festgehalten (Urk. 9/66).
2.3     Im Rahmen der medizinischen Abklärungen zur Prüfung des Revisionsgesuchs vom 25. November 2004 holte die IV-Stelle Berichte von Dr. C.___, Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, und des E.___, Rehabilitationszentrum für Psychosomatik, ein. Daraus ergeben sich die Diagnosen eines cervico-cephalen Syndroms mit Begleitschwindel und schmerzinteraktiv bedingter Vergesslichkeit bei Status nach Schleudertrauma 1994 und 1997, eine mittelgradig depressive Episode (Code F32.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10), ein Status nach Suizidversuch im Alter von 14 Jahren und Probleme nach sexuellem Missbrauch in der Kindheit (Urk. 9/23-25). Das Ergebnis einer Abklärung wegen Verdachts auf neurologische Defizite blieb unauffällig (Bericht von Dr. F.___, Fachärztin für Neurologie, vom 6. Februar 2004, Urk. 9/25/3). Dr. C.___ beschrieb den Gesundheitszustand als sich verschlechternd. Es habe in der Zwischenzeit eine somatoforme Schmerzexazerbation stattgefunden. Über die Einschränkungen im Haushalt vermochte er keine Angaben zu machen (Urk. 9/25/1). Demgegenüber bezifferte Dr. G.___ die Arbeitsfähigkeit für leichtere Haushaltsarbeiten, wie Kochen und Abstauben, mit 50 %. Als nicht mehr möglich beurteilte er schwere Haushaltsarbeiten wie Staubsaugen und Bügeln (Urk. 9/24). Das E.___ beschrieb die Versicherte unter den erhobenen Befunden als bewusstseinsklar, allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, distanziert, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, in der Stimmung depressiv und weinend, affektiv adäquat kontrolliert, im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv, kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassungsgabe, Merkfähigkeit und Gedächtnis unauffällig, im Denken formal beweglich und inhaltlich problemzentriert. Auf Nachfrage habe sie einen reduzierten Antrieb, Freudlosigkeit, Durchschlafstörungen und sozialen Rückzug angegeben. Anhaltspunkte für eine psychotische Erlebnisweise fehlten. Anamnestisch seien Suizidgedanken bekannt, aktuell bestehe aber keine akute Suizidalität mehr. Das E.___ erachtete die Versicherte als aus physischen und psychischen Gründen in der Tätigkeit als Hausfrau deutlich eingeschränkt. Die Depression und das tiefe Selbstwertgefühl würden durch die körperlichen Schmerzen verstärkt. Das Verrichten von Hauhaltsarbeiten wirke sich verstärkend auf die vorhandenen Beschwerden aus. Demnach sei die Versicherte zu schweren Haushaltsarbeiten, wie Staubsaugen und Bügeln, nicht mehr fähig. Leichtere Arbeiten, wie Kochen und Abstauben, seien ihr zu 50 % eingeschränkt möglich (Urk. 9/23).
         Grundlage für die Verfügung vom 22. Juni 2005 beziehungsweise den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2005 bildete der Haushaltabklärungs- bericht vom 21. Juni 2005. Darin wurde eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 41 % festgehalten (Urk. 2, Urk. Urk. 9/11, Urk. 9/35).

3.
3.1     Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Hausfrau ist unbestritten (Urk. 1, Urk. 2). Strittig ist hingegen der Beweiswert des Haushaltabklärungsberichts vom 21. Juni 2005. Die Beschwerdeführerin rügt zum einen die prozentuale Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche, zum anderen die Bemessung der Einschränkung innerhalb der einzelnen Tätigkeitsbereiche (Urk. 1).
3.2     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 17. Juli 2006, I 883/05, Erw. 4.3).
         Zu beachten ist, dass der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist. Seine grundsätzliche Massgeblichkeit erfährt daher, auch wenn die vorstehenden Anforderungen erfüllt sind, praxisgemäss Einschränkungen, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d [Urteil S. vom 26. Oktober 2000, I 99/00] mit Hinweis). Die Abklärung im Haushalt bildet auch hier grundsätzlich ein geeignetes Mittel der Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 17. Juli 2006, I 883/05, Erw. 4.4).
3.3
3.3.1   Die Behinderungen der Versicherten sind teilweise psychisch bedingt. Die diesbezüglichen Einschränkungen waren bei der Haushaltabklärung bekannt (Urk. 9/35), und es spricht nichts dafür, dass sie bei der Befragung der Versicherten zu Unrecht ausser Acht gelassen wurden. Da das E.___ sich im Wesentlichen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. G.___ anschloss und darüber hinaus keine Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist im Weiteren davon auszugehen, dass sich primär die physischen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die Haushaltabklärung bildet somit grundsätzlich das geeignete Mittel zur Invaliditätsbemessung.
         Der Bericht vom 21. Juni 2005 wurde durch eine spezialisierte Abklärungsperson der IV-Stelle verfasst. Er gibt einleitend den Gesundheitszustand und die Beschwerden der Versicherten wieder. Es folgen Angaben zur Situation im Haushalt, der aus der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann - der seit dem Jahr 2000 arbeitsunfähig und inzwischen selbst IV-Rentner ist (Urk. 1 S. 3, Urk. 9/35 S. 2) - und den vier Kindern (Jahrgang 1987, 1990, 1992, 1993) besteht, sowie zu den Wohnverhältnissen und den technischen Einrichtungen. Die anschliessende Umschreibung der Tätigkeitsbereiche stimmt mit den in den Randziffern 3095 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) enthaltenen Vorgaben überein. Die Gewichtung der einzelnen Haushaltsverrichtungen hält sich innerhalb der im Kreisschreiben angegebenen Bandbreiten. Insofern ist der Bericht nicht zu beanstanden.
3.3.2   Die IV-Stelle gewichtete den Bereich der "Haushaltführung" (Planung, Organisation, Arbeitsteilung, Kontrolle) mit 5 % und nahm diesbezüglich keine Einschränkung an (Urk. 9/35). Die Beschwerdeführerin macht eine Gewichtung von 3 % und eine Einschränkung von 50 % geltend (Urk. 1) und weist zutreffend darauf hin, dass im Abklärungsbericht vom 7. November 1998 dieser Bereich mit 3 % gewichtet worden war (Urk. 1, Urk. 9/66). Jedoch erfährt der Bereich "Betreuung der Kinder" eine niedrigere Gewichtung als noch im Abklärungsbericht vom 7. November 1998, wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht (vgl. dazu Erw. 3.3.6; Urk. 1 S. 4). Dies wirkt sich, da es sich um eine prozentuale Gewichtung handelt, auch auf die anderen Bereiche aus. Unter diesen Umständen ist die nun stärkere Gewichtung des Bereichs "Haushaltführung" nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, wegen der Depressionsschübe vermöge sie ihren Haushalt nicht mehr zu organisieren oder zu kontrollieren. Sie liege oft im Dunkeln und vermöge den Haushalt kaum mehr zu besorgen (Urk. 1 S. 3, vgl. auch Urk. 9/24 S. 2). Dem ist entgegen zu halten, dass die Versicherte zwar in ihrem Antrieb wegen der mittelgradig depressiven Episode reduziert ist, doch erscheinen die im Bericht des E.___ erhobenen Befunde nicht als derart, dass sich deswegen die Annahme einer Einschränkung bei der Organisation des Haushaltes rechtfertigen würde.
3.3.3   Den Bereich "Ernährung" (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten, Küche, Vorrat, Kontrolle) bewertete die IV-Stelle mit 30 % und erachtete eine Beeinträchtigung von 30 % als gegeben (Urk. 9/35). Soweit die Beschwerdeführerin eine Gewichtung von 22 % geltend macht (Urk. 1 S. 3), kann auf die obigen Ausführungen zur Notwendigkeit einer prozentualen Gesamtgewichtung unter Erwägung 3.3.2 verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin rüstet und kocht das Mittagessen. Das Frühstück bereiten sich die Kinder selber zu, und das Abendessen nimmt jeder für sich ein. Die Kinder decken den Tisch und räumen den Geschirrspüler ein und aus. Darüber hinaus reinigt die zwölfjährige Tochter die Küche. Den Küchenboden nimmt die Schwägerin, welche die Beschwerdeführerin bei der Erledigung des Haushalts unterstützt, auf. Ebenso reinigt sie die Küchenkasten (Urk. 9/35). Es ist der IV-Stelle beizupflichten, dass die Zubereitung des Frühstücks durch die Kinder unter die Mitwirkungspflicht fällt, zumal erfahrungsgemäss kein grosser Aufwand damit verbunden ist. Aus dem Umstand, dass die Versicherte kein Abendessen zubereitet, kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keine wesentliche weitere Beeinträchtigung abgeleitet werden, zumal jeder für sich isst. Im Bericht zur Abklärung vom 7. November 1998 ist dazu festgehalten, das Nachtessen gestalte sich einfach, man nehme ein Aufschnittbrot oder Joghurt ein (Urk. 9/66). Es ist davon auszugehen, dass sich seit der Abklärung vom 29. September 1998 diesbezüglich keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen ergeben hat und die damals festgesetzte Einschränkung von 30 % nach wie vor zutreffend ist. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen besteht somit auch in diesem Punkt kein Anlass, von der Beurteilung der IV-Stelle abzuweichen.
3.3.4   Im Bereich "Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten) geht die IV-Stelle von einer zeitlichen Beanspruchung von 20 % und einer Einschränkung von 60 % aus (Urk. 9/35). Die Gewichtung wird nicht beanstandet. Die schweren Arbeiten werden von der Schwägerin erledigt. Leichtere Arbeiten übernimmt die Tochter. Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten (Urk. 1 S. 4), dass trotz der Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen von einer Einschränkung von 80 % auszugehen ist. Diese Einschätzung findet sich auch im Abklärungsbericht vom 7. November 1998. Auch wenn der Ehemann inzwischen ebenfalls den ganzen Tag zu Hause ist (vgl. Urk. 9/35 S. 2), rechtfertigt sich die Annahme einer geringeren Einschränkung nicht, zumal unklar ist, welche körperlichen Tätigkeiten er noch verrichten kann.
3.3.5   Die Bereiche "Einkauf und weitere Besorgungen" (Post, Versicherungen, Amtsstellen) und "Wäsche und Körperpflege" (Waschen, Aufhängen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen) gewichtete die IV-Stelle mit 10 % beziehungsweise mit 20 % bei einer Beeinträchtigung von 20 % beziehungsweise von 50 % (Urk. 9/35 S. 5). Diese Einschätzungen blieben - zu Recht - unbestritten (Urk. 1 S. 4).
3.3.6   Den Bereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" gewichtete die IV-Stelle mit 15 % und nahm dafür eine Leistungseinbusse von 50 % an (Urk. 9/35). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Ausmass der Kinderbetreuung im Vergleich zu 1998 gesunken ist, als die Kinder noch jünger waren. Sie macht jedoch geltend, deren Bedürfnisse hätten sich zwar gewandelt, bestünden aber nach wie vor. Der Bereich sei mit 20 % zu gewichten, wobei die diesbezügliche Einschränkung 100 % betrage (Urk. 1 S. 4). Im Abklärungsbericht vom 7. November 1998 wurde dieser Bereich noch mit 30 % gewichtet und eine Einschränkung von 35 % angenommen (Urk. 9/66). Die Gewichtung fällt diesmal somit deutlich tiefer aus. Dafür wird von einer höheren Einschränkung ausgegangen. Diese Beurteilung ist in Anbetracht des Ermessens, welcher der Abklärungsperson zusteht, nicht zu beanstanden. Zum einen sind die noch zu betreuenden drei, im Teenageralter befindlichen Kinder nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sehr selbständig (Urk. 9/35). Zum anderen trifft den Ehemann, welcher an Rücken- und Ellbogenbeschwerden leidet und im Gegensatz zum Zeitpunkt der Abklärung vom 29. September 1998 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (Urk. 9/35), eine Mitwirkungspflicht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei nicht mehr in der Lage, die Kinder in schulischen Bereichen zu unterstützen, ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des fortgeschrittenen Alters darin ein kleinerer Betreuungsaufwand nötig sein muss und der Ehemann der Versicherten auch hier einspringen kann oder sich die Kinder bei Kolleginnen und Kollegen Hilfe organisieren können. Dem sozialen Rückzug und damit verbunden dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder nicht an Sportanlässe begleitet (vgl. Urk. 1 S. 4), trägt die zugebilligte Einschränkung von 50 % hinreichend Rechnung.
3.3.7         Unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die IV-Stelle den Bereich "Verschiedenes" (Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung, anfertigen von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung, künstlerisches Schaffen) mit 5 % gewichtete und dabei eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 60 % annahm (Urk. 1, Urk. 9/35).
3.4     Nach dem Gesagten besteht eine Einschränkung in der Haushalttätigkeit von 45 %. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.       Die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind erfüllt, da die Bedürftigkeit gegeben ist (Urk. 12, Urk. 13/1-26), die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war.
         Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson hat trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 15) keine Honorarnote eingereicht. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sie deshalb ermessensweise (§ 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen; Gebührenverordnung) mit Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 17. Januar 2006 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt;

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Evalotta Samuelsson, wird mit Fr. 1'600.-- (Honorar und Auslagenersatz, inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Bundesamt für Sozialversicherungen
            sowie an:
- Gerichtskasse (nach Ablauf der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).