Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 19. September 2006
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
P.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 P.___, geboren 1985, wurde von ihren Eltern, aufgrund der seit Geburt bestehenden Behinderung, am 21. Mai 2003 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Arbeitsvermittlung) angemeldet (Urk. 7/64 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 5.3, 5.7, S. 5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen medizinischen Bericht ein (Urk. 7/19) und veranlasste berufliche Abklärungen (Urk. 7/15, Urk. 7/53, Urk. 7/56). Mit Verfügung vom 17. März 2004 übernahm sie die Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung der Versicherten von 16. August 2004 bis 15. August 2006 zu (Urk. 7/13 = Urk. 7/34).
1.2 Das Schreiben der Mutter der Versicherten vom 10. Februar 2005 mit dem Antrag, es seien der Versicherten die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung zu zahlen (vgl. Urk. 7/41), wurde von der IV-Stelle als erneute Anmeldung zum Leistungsbezug behandelt. Sie holte daraufhin medizinische Berichte (Urk. 7/16-18) und einen Zwischenbericht der Ausbildungsstätte (Urk. 7/31) ein. Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 wurde ein Anspruch auf Kostengutsprache für die psychotherapeutische Behandlung verneint (Urk. 7/8). Die dagegen am 27. Juli 2005 vom Krankenversicherer Helsana Versicherungen AG erhobene (Urk. 7/7) und mit Eingabe vom 7. September 2005 begründete Einsprache (Urk. 7/26) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2005 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2005 erhob die Helsana Versicherungen AG am 17. Januar 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für die Psychotherapie der Versicherten (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 7. März 2006 die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Nachdem sie innert Frist keine Stellungnahme einreichte, wurde mit Verfügung vom 11. Juli 2006 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
1.2 Psychotherapeutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (Rz 645-647/845-847.7 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung; KSME).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form einer Psychotherapie nach Art. 12 IVG hat.
Der Prozessgegenstand ist in zeitlicher Hinsicht durch das Datum des Einspracheentscheides, das heisst den 21. Dezember 2005, beschränkt. Die Versicherte wurde am 4. Dezember 2005, somit fast mit Erlass des Einspracheentscheides, zwanzig Jahre alt (vgl. Urk. 7/64 S. 1 Ziff. 1.3). Daher bildet vorliegend nur die Frage, ob die Versicherte als Minderjährige bis Ende Dezember 2005 Anspruch auf eine psychotherapeutische Behandlung hat, Gegenstand des Verfahrens.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte aus, dem Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychologie und -psychotherapie, lasse sich entnehmen, dass die Behandlungsmassnahmen über das 20. Lebensjahr hinausgehen würden. Zudem stehe vorliegend die Leidensbehandlung klar im Vordergrund, und es liege, insbesondere aufgrund des Geburtsgebrechens, eine unsichere Prognose vor, weshalb die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung nicht zu übernehmen seien (Urk. 2 S. 3 unten).
2.3 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die zu beurteilende Massnahme stehe in direktem Zusammenhang mit der Erstausbildung der Versicherten und diene der Unterstützung der beruflichen Integration (Urk. 7/26 S. 2 unten). Es müsse davon ausgegangen werden, dass ohne die begleitende Psychotherapie ein Lehrabbruch erfolgen würde (Urk. 7/26 S. 3 Ziff. 4; Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Ferner machte sie auf die Rechtsprechung aufmerksam, wonach bei Jugendlichen vor vollendetem 20. Altersjahr medizinische Vorkehrungen gemäss Art. 12 IVG schon dann von der Invalidenversicherung zu übernehmen seien, wenn ohne diese Vorkehrungen eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden. Aufgrund dieser Rechtsprechung müsste die Invalidenversicherung, selbst wenn die psychische Beeinträchtigung der Versicherten als instabil qualifiziert werden müsste, die Kosten für die medizinischen Massnahmen übernehmen (Urk. 7/26 S. 3 Ziff. 4 oben; Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Auch könne aufgrund der vorliegenden Berichte von einer zuverlässigen Prognose ausgegangen werden (Urk. 7/26 S. 4 oben Ziff. 5). Aufgrund der Ausführungen von Dr. A.___ sei die Psychotherapie bis zum Lehrabschluss notwendig (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 30. März 2005 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten (Urk. 7/18 S. 1 lit. A):
- unreifes Persönlichkeitsbild
- wegen Hyperaktivität Behandlung mit Ritalin und Seropram seit 2003
Bei der Versicherten liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 7/18 S. 1 lit. B).
Ihr Gesundheitszustand sei stationär und ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 7/18 S. 2 lit. D Ziff. 1-2).
Dr. B.___ hielt fest, dass die Versicherte seit rund zwei Jahren in Behandlung bei Dr. A.___ stehe. Sie selbst behandle die Versicherte aktuell nicht wegen einer schwerwiegenden Problematik. Als Unterstützung werde die Übernahme einer Psychotherapie in Zürich empfohlen (Urk. 7/18 S. 2 lit. D Ziff. 7).
Die ergänzenden Fragen zur Psychotherapie beantwortete Dr. B.___ wie folgt: Die Psychotherapie stehe nicht im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen. Die Versicherte befinde sich seit rund zwei Jahren in intensiver fachgerechter psychotherapeutischer Behandlung. Dr. B.___ erklärte weiter, dass mit einer Psychotherapie die drohenden negativen Auswirkungen der Erkrankung auf die Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden könnten (Urk. 7/18 S. 3).
3.2 Im Bericht vom 27. Mai 2005 führte C.___, dipl. individualpsychologische Beraterin, Paar- und Familientherapeutin und Supervisorin, Institut für integrative Psychologie und Pädagogik, aus, die Versicherte sei bei ihr 4,5 Stunden in Therapie gewesen (14. Januar, 16. Februar, 4. März und 6. Mai 2005). Sie habe erklärt, dass aktuell Gespräche nicht so hilfreich seien wie Sport. Die Therapie sei daher abgeschlossen (Urk. 7/17 S. 4).
3.3 Dr. med. A.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, erklärte im Bericht vom 30. Mai 2005, es liege bei der Versicherten das Geburtsgebrechen Ziff. 404 (vgl. Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen; GgV) vor (Urk. 7/16 S. 1 lit. B), und erwähnte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/16 S. 3 lit. A):
- frühkindlich entstandene Hirnfunktionsstörung (POS) mit Teilleistungsstörungen mit Schwerpunkt Dyskalkulie, ausgeprägte Ge- dächtnisprobleme und Schwierigkeiten im Bereich der exekutiven Funktionen
- Dysthymie unter Antidepressiva weitgehende Remission
Die Versicherte habe zuerst in einer Tagesstätte ein einjähriges Praktikum absolviert, das ihrer Vorstellung nach nicht gut verlaufen sei; ihr Arbeitszeugnis sei auch nur mittelmässig gewesen. Seit Sommer 2004 befinde sich die Versicherte in einer ersten beruflichen Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung mit dem Berufsziel Hauswirtschaftsmitarbeiterin in einem Grossbetrieb. Sie sei den Arbeitsanforderungen zunehmend gewachsen. Einen Tag arbeite sie extern in der freien Wirtschaft und einen Tag gehe sie in die Berufsschule. Seit Eintritt in die Institution seien depressive Symptome mit Antriebslosigkeit, Rückzugstendenzen, Suizidphantasien sowie eine dysphorisch-depressive Grundstimmung wiederaufgetreten, welche einerseits aufgrund von Unterforderung ausgelöst worden seien und andererseits mit einer unglücklichen Liebeserfahrung zusammenhängen würden.
Im Alltag würden Schwierigkeiten, im Bereich der exekutiven Funktionen und aufgrund der Gedächtnisprobleme bestehen. Infolge der belasteten Vorgeschichte bestünden in vielen Bereichen Erfahrungsdefizite. Auch liege eine Abgrenzungs- und eine ausgeprägte Selbstwertproblematik vor. Die Versicherte stelle hohe Ansprüche an sich, denen sie oft nicht genügen könne.
In der Gruppe habe sie Schwierigkeiten, sich an die Regeln zu halten. Es habe zahlreiche Gespräche mit der Versicherten und ihren Eltern geben. Die Leitung habe der Versicherten die Auflage gemacht, die Psychotherapie wieder aufzunehmen zur Unterstützung der beruflichen Integration.
Dr. A.___ hielt ferner fest, dass die Versicherte seit 18. April 2005 wieder einmal wöchentlich bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung sei. Unter antidepressiver Medikation habe eine rasche Besserung der depressiven Problematik stattgefunden, die Versicherte sei wieder aktiv und nehme Schritt für Schritt die normalen Aktivitäten einer Adoleszenten auf.
Die Versicherte sei wieder motiviert, das zweite Ausbildungsjahr durchzuziehen, um einen ersten beruflichen Abschluss zu haben.
Dr. A.___ empfahl daher die Übernahme der Kosten für die Psychotherapie - zur Unterstützung der ersten beruflichen Integration - ab 18. April 2005 bis zum Lehrabschluss. Die Prognose erscheine günstig, da die Jugendliche bisher gut kooperiere (Urk. 7/16 S. 3 unten).
3.4 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt in der Stellungnahme vom 1. Juni 2005 fest, aus dem Bericht von Dr. A.___ gehe hervor, dass es sich um ein instabiles psychisches Leiden handle. Veränderungen in der Lebenssituation würden eine Verschlechterung der psychischen Situation bewirken, welche auch eine medikamentöse Behandlung erforderlich machen würden. Eine zuverlässige Prognose sei nicht möglich. Therapien, die nötig seien, um einen stationären Zustand herbeizuführen, können auch bei Minderjährigen nicht unter Art. 12 IVG fallen. Zudem werde die Versicherte im Dezember 2005 zwanzig Jahre alt (Urk. 7/9).
3.5 Im Zwischenbericht vom 7. Juni 2005 führte D.___, Wohnbereichsleiterin, E.___, aus, dass die Versicherte sehr gute Grundvoraussetzungen für die Anlehre als Hauswirtschaftsmitarbeiterin mit sich bringe. Es gelinge ihr nicht immer, dies auch zum Ausdruck zu bringen. In den einzelnen Ausbildungsbereichen arbeite sie interessiert und engagiert. Die Entwicklung der Eigeninitiative sei noch zu fördern (Urk. 7/31 S. 1 oben).
Der Einstieg der Versicherten in die Anlehre sei gut gewesen. Sie habe sich örtlich schnell zurecht gefunden und sich schnell einen Überblick über ihren Arbeitsalltag verschafft. Sie verfüge über eine gute körperliche Grundverfassung und eine gute Selbstreflexion. Ihre Stärken und Ressourcen spiele die Versicherte eher herunter und streiche ihre Schwächen umso mehr hervor. Ihre psychische Grundstimmung sei aufgrund der Depressivität etwas gedämpft. Trotz dieser psychischen Beeinträchtigung wirke die Versicherte im Institutionsalltag belastbar (Urk. 9/31 S. 1 unten).
Die Versicherte sei bereits vor ihrem Eintritt in die Ausbildungsstätte medikamentös gegen Depressionen behandelt worden; sie habe auch immer wieder verschiedene Therapien in Anspruch genommen, welche sie abgebrochen habe. Beim Zwischengespräch sei im Beisein des Vaters der Versicherten, der Bezugsperson und der internen Sozialarbeiterin vereinbart worden, dass die Versicherte die medikamentöse Behandlung und die Gesprächstherapie, die sie vor drei Monaten abgebrochen habe, wieder aufnehme. Seither sei spürbar, dass es ihr psychisch besser gehe (Urk. 9/31 S. 2 unten).
3.6 Der RAD hielt in der Stellungnahme vom 9. September 2005 in Ergänzung zu den Ausführungen vom 1. Juni 2005 fest (vgl. Erw. 3.4), dass allein die medikamentöse Behandlung eine klare Leidensbehandlung darstelle; diese stehe vorliegend klar im Vordergrund. Zudem wies er auf die Rechtsprechung betreffend das frühkindliche POS hin.
Die Versicherte werde Ende 2005 zwanzig Jahre alt. Danach sei sie aus IV-rechtlicher Sicht als Erwachsene zu behandeln. Dem Bericht von Dr. A.___ sei zu entnehmen, dass die Behandlungsmassnahmen auch über das 20. Altersjahr hinaus notwendig seien.
Es genüge nicht, eine Prognose als günstig oder als ungünstig zu bezeichnen; vielmehr müsse gemäss Rechtsprechung die Prognose zuverlässig gestellt werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall (Urk. 7/5 S. 1 unten).
4.
4.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Kosten der Psychotherapie trotz des vorliegenden POS von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind oder nicht.
4.2 Medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung kommen auch bei Minderjährigen nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen Krankheiten richten, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können. Es darf keine Therapie von unbeschränkter Dauer oder zumindest über längere Zeit hinweg in Frage stehen, bei der sich hinsichtlich des damit erreichbaren Erfolges keine zuverlässige Prognose stellen lässt (AHI 2003 S. 106 Erw. 4b; bestätigt im Urteil in Sachen H. vom 11. März 2004, I 659/03, mit zahlreichen Hinweisen).
4.3 Die Beschwerdegegnerin machte mit Hinweis auf diese Rechtsprechung sinngemäss geltend, dass die Versicherte aufgrund des diagnostizierten POS an einer Krankheit leide, welche ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden könne.
Dem ist aufgrund der medizinischen Unterlagen und der Akten der beruflichen Eingliederung entgegenzuhalten, dass vorliegend die Psychotherapie nicht zur unmittelbaren Behandlung der Folgen des POS verordnet wurde. So geht beispielsweise aus dem Beiblatt zum Bericht von Dr. B.___ vom 30. März 2005 explizit hervor, dass die psychotherapeutische Behandlung nicht im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen stehe (vgl. Urk. 7/18 S. 3). Auch im Bericht von Dr. A.___ und dem Zwischenbericht der Ausbildungsstätte steht der Eingliederungscharakter und nicht die Behandlung von seit jeher bestehenden Defiziten im Vordergrund. Daher findet die obgenannte Rechtsprechung vorliegend keine Anwendung, soweit zu deren Berücksichtigung die kontinuierliche Behandlungsbedürftigkeit des POS ins Feld geführt wird.
5.
5.1 In einem zweiten Schritt sind die weiteren Voraussetzungen, welche für eine allfällige Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 12 IVG erfüllt sein müssen, zu prüfen.
5.2 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass sich die Versicherte rund zwei Jahre lang in psychotherapeutischer Behandlung befunden hat (vgl. Erw. 3.1) und dass sie - nach einem Unterbruch von rund drei Monaten - seit Januar beziehungsweise April 2005 wieder psychotherapeutisch behandelt wird (vgl. Erw. 3.2 f.). Die behandelnde Ärztin ist wiederum Dr. A.___.
Dr. A.___ erklärte in ihrem Bericht, dass die Leitung der Ausbildungsstätte die Versicherte dazu angehalten habe, die Psychotherapie wieder aufzunehmen, zur Unterstützung der beruflichen Integration. Unter antidepressiver Medikation und der begleitenden Therapie sei eine rasche Besserung der depressiven Problematik eingetreten. Die Versicherte sei wieder aktiv und habe die normalen Aktivitäten einer Adoleszenten wieder aufgenommen. Daher und da die Versicherte gut kooperiere, stellte sie eine günstige Prognose und empfahl die Kostenübernahme der Psychotherapie ab 18. April 2005 bis zum Lehrabschluss (vgl. Erw. 3.3 vorstehend).
Auch aus dem Zwischenbericht der Ausbildungsstätte E.___ geht hervor, dass es der Versicherten seit Aufnahme der Behandlung bei Dr. A.___ spürbar besser gehe (vgl. Erw. 3.5 vorstehend).
5.3 Aus dem Gesagten wird ersichtlich, dass ohne medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung eine erhebliche Gefahr bestanden hätte, dass sich die depressiven Symptome (Antriebslosigkeit, Rückzugstendenzen, Suizidphantasien, dysphorisch-depressive Grundstimmung), die seit Eintritt in die Ausbildungsstätte aufgetreten sind, stabilisiert und die Berufsausbildung der Versicherten beeinträchtigt hätten. Diesen Bedenken verlieh auch Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 30. März 2005 Ausdruck (vgl. Erw. 3.1). Somit wäre ohne diese Vorkehren mit überwiegendender Wahrscheinlichkeit ein stabilisierter Zustand eingetreten, der die Berufsbildung der Versicherten erheblich gefährdet hätte.
Zudem ist - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - auch die Voraussetzung der günstigen Prognose gegeben. Dies ergibt sich sowohl aus dem Bericht von Dr. B.___ als auch aus dem Bericht von Dr. A.___, welche die Versicherte bereits über einen längeren Zeitraum hinweg begleitete, sie gut kennt und demnach auch zuverlässig einschätzen kann. Ferner geht auch aus dem Bericht des Ausbildungszentrums hervor, dass seit Wiederaufnahme der Psychotherapie eine spürbare Besserung stattgefunden habe (vgl. Erw. 3.1, Erw. 3.3; Erw. 3.5 vorstehend). Somit kann den Ausführungen des RAD nicht gefolgt werden, welcher, aufgrund des POS davon ausging, dass vorliegend eine zuverlässige Prognose nicht möglich sei (vgl. Erw. 3.4).
Auch kann von einer Dauerbehandlung oder einer übermässig langen Behandlung der Versicherten nicht die Rede sein, zumal sie vor Wiederaufnahme der psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. A.___ erst rund zwei Jahre lang eine Psychotherapie in Anspruch nahm (vgl. Erw. 3.1) und sich damit im dritten Jahr der Therapie befindet. Dass es sich hierbei noch immer um eine Behandlungsdauer im Rahmen des Üblichen handelt, geht aus dem Kreisschreiben hervor, welches für die Kostenübernahme eine Mindestbehandlungsdauer von zwei Jahren vorsieht (vgl. Rz 645-647/845-847.5 KSME).
5.4 Somit sind vorliegend die Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten für die psychotherapeutische Behandlung der Versicherten (im Sinne einer Minderjährigen) erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2005 aufzuheben.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Dezember 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Versicherte bis Ende Dezember 2005 Anspruch auf eine psychotherapeutische Behandlung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- P.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).