Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 1. Juni 2007
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 I.___, geboren 1957, reiste im Jahr 1984 definitiv in die Schweiz (Urk. 7/68 S. 3) ein und arbeitete an verschiedenen Stellen, zuletzt seit dem 27. April 1992 als Vorwerkmitarbeiter bei der A.___ AG, (Arbeitgeberbericht vom 18. Februar 2004, Urk. 7/59). Seit November 2002 wurde I.___ wegen eines metabolischen Syndroms (Diabetes mellitus Typ 2) behandelt. Seit Dezember 2002 leidet er zudem an lumbalen Beschwerden, weswegen er ab 18. Juli 2003 immer wieder arbeitsunfähig war. Im August 2003 wurde eine Facettengelenksinfiltration durchgeführt (Bericht des Kantonsspitals C.___, Rheumaklinik, vom 27. November 2003, Urk. 7/21/1). Die Anstellung wurde ihm wegen ungenügender Arbeitsmotivation per 30. November 2003 gekündigt (Urk. 7/59). Am 26. November 2003 erlitt der Versicherte ein akutes Koronarsyndrom, infolge dessen er stationär behandelt und ein Stent in den Ramus zirkumflexus eingesetzt wurde (Bericht des Kantonsspitals C.___, Medizinische Klinik, vom 22. April 2004, Urk. 7/20). In der Folge verschlechterte sich der psychische Zustand des Versicherten, wobei es zu Angstsymptomen kam (Bericht von Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 4. Oktober 2004, Urk. 7/19/1).
1.2 Am 14. Januar 2004 meldete sich I.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/68). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (vom 29. April 2004, Urk. 7/56) Berichte beim Kantonsspital C.___ (vom 19. und 22. April 2004 unter Beilage eines Berichtes vom 27. November 2003, Urk. 7/20-21), von Dr. D.___ (vom 4. Oktober 2004 unter Beilage von Berichten des Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 19. Mai 2004 und von Dr. med. F.___, Kardiologie FMH, vom 17. März 2004 [Urk. 7/19/1-4] sowie Verlaufsbericht vom 25. April 2005 [Urk. 7/14]), von Dr. med. G.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Oktober 2004 (Urk. 7/18), von Dr. E.___ (vom 17. Dezember 2004, Urk. 7/17) und von Dr. F.___ (vom 7. April 2005, Urk. 7/15) bei. Sodann holte sie Auskünfte bei der letzten Arbeitgeberin ein (Bericht vom 18. Februar 2004, Urk. 7/59) und liess den Versicherten durch den internen Fachdienst Eingliederung abklären (Verlaufsbericht vom 17. Oktober 2005, Urk. 7/23).
1.3 Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 (Urk. 7/11) wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 4. August 2005 (Urk. 7/7 und Urk. 7/10) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung samt drei Kinderrenten zu. Dagegen erhob die Stadt B.___, Departement Soziales, am 17. August 2005 (Urk. 7/6) Einsprache. Am 27. September 2005 (Urk. 7/29) zeigte die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG ihre Vertretungsbefugnis sowie die Aufgabe des Vertretungsverhältnisses durch die Stadt B.___ an (vgl. auch Bestätigung durch die Stadt B.___ vom 25. Oktober 2005, Urk. 7/24) und reichte einen neuen Bericht von Dr. D.___ vom 7. Oktober 2005 (Urk. 7/26) ein.
Mit Entscheid vom 21. Dezember 2005 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Hiergegen erhob I.___ durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG am 18. Januar 2006 unter Beilage von zwei neuen Berichten der Dres. F.___ (vom 14. Januar 2006, Urk. 3/2) und G.___ (vom 17. Januar 2006, Urk. 3/3) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Dezember 2005 sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die IV-Stelle am 27. Februar 2006 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Februar 2006 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
3. Die zum Prozess beigeladene Patria Stiftung zur Förderung der Personalversicherung beantragte am 3. Mai 2007 sinngemäss Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
4. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1
2.1.1 Die Ärzte der Rheumaklinik des Kantonsspitals C.___ verwiesen am 19. April 2004 (Urk. 7/21/1) auf ihren Bericht vom 27. November 2003 (Urk. 7/21/2) über die vom 23. September bis 21. November 2003 dauernde Behandlung. Sie diagnostizierten (1) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Facettengelenksproblematik L4/5 und L5/S1 links bei Spondylarthrose, bei Facettengelenksinfiltration L4/5 links und L5/S1 links am 12. August 2003 mit Kenacort und Carbostesin ohne Neurokompression (MRI der Lendenwirbelsäule vom 23. März 2003), (2) ein metabolisches Syndrom bei Diabetes mellitus Typ 2 unter oraler Antidiabetika seit November 2002, (3) eine arterielle Hypertonie, (4) eine Dyslipidämie sowie (5) eine leichte Hyperurikämie. Die Ärzte verwiesen auf die durchgeführte dreimonatige medizinische Trainingstherapie, welche subjektiv keine wesentliche Schmerzreduktion gebracht habe. Neu aufgetretene Kniebeschwerden interpretierten sie im Rahmen einer Bandlaxizität und empfahlen auch diesbezüglich ein Kräftigungstraining. Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 24. September bis 15. Oktober 2003 und anschliessend eine 50%ige bis zum 30. Dezember 2003. In der bisherigen Tätigkeit erachteten sie bloss einen Einsatz halbtags für möglich, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit schlossen sie auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.
2.1.2 Die Ärztinnen der Medizinischen Klinik des Kantonsspitals C.___ bestätigten am 22. April 2004 (Urk. 7/20) einen Status nach akutem Koronarsyndrom am 26. November 2003 und kardialer Rehabilitation. Sie berichteten über die stationäre Hospitalisation wegen retrosternalen Schmerzen, die medikamentöse Therapie sowie das Einlegen eines Stent in den Ramus zirkumflexus und führten aus, nach der Koronarangiographie sei der Beschwerdeführer grösstenteils beschwerdefrei gewesen.
2.2
2.2.1 Hausarzt Dr. D.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit 13. Januar 2004 in Behandlung ist, verwies in seinem Bericht vom 4. Oktober 2004 (Urk. 7/19/1) auf "Multibeschwerden", welche sowohl körperlich als auch psychisch bedingt seien. Er führte aus, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers nach seinem Herzleiden massiv verschlechtert habe. Er leide an vermehrten Angstsymptomen und müsse oft notfallmässig ins Spital. Dr. D.___ attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und sah auf längere Sicht keine Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer wieder arbeiten könne.
2.2.2 Am 25. April 2005 (Urk. 7/14) berichtete Dr. D.___ ergänzend über die erneute Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1. bis 11. Februar 2005 im Kantonsspital C.___ wegen der koronaren Herzkrankheit bei einer Non-STEMI mit minimaler Myokardnekrose am 1. Februar 2005 und einer subtotalen In-Stent-Stenose des Ramus zirkumflexus mit erneutem Stenting am 9. Februar 2005. Er erwähnte eine weitere Verschlechterung des körperlichen und psychischen Zustands, befinde sich doch der Beschwerdeführer im Teufelskreis von Herzschmerzen und Panikattacken, an einem Herzinfarkt zu sterben. Starke Angst begleite ihn Tag und Nacht.
2.2.3 Im Bericht vom 7. Oktober 2005 (Urk. 7/26) verwies Dr. D.___ auf eine Hospitalisation vom 6. bis 16. Juli 2005 im Kantonsspital C.___ wegen Herzrhythmusstörungen (Vorhofflimmern), wobei die Herzmedikation umgestellt worden sei. Er hielt fest, der Beschwerdeführer leide unter ständiger Angst sowie Panik- und Schlafstörungen. Zudem habe er mittelschwere Depressionen, da er keine Zukunftsperspektive mehr habe und jeden Tag mit dem Tod rechne, was sein Leben unerträglich mache. Jeglicher therapeutische Versuch mit Antidepressiva und Gesprächen hätten dem Beschwerdeführer nicht geholfen. In diesem schlechten psychischen Zustand sei auch der Blutzucker schlecht einstellbar, was die Risikofaktoren für einen erneuten Herzinfarkt erhöhe. Zudem habe der Beschwerdeführer chronische Rückenschmerzen, bedingt durch eine fortgeschrittene Arthrose in der Lendenwirbelsäule (LWS). Dr. D.___ schloss, dass der Beschwerdeführer aus den erwähnten Gründen "100 % IV berächtigt" sei.
2.3
2.3.1 Der Psychiater Dr. G.___, welcher den Beschwerdeführer seit 15. September 2004 betreut, führte am 27. Oktober 2004 (Urk. 7/18) aus, der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Störung, welche als Folge (reaktives Geschehen) im Sinne einer Anpassungsstörung im Anschluss an die manifeste Herzerkrankung zu sehen sei. Er verwies auf die ständige Sorge des Beschwerdeführers um die körperliche Gesundheit/Belastbarkeit mit ausgeprägtem Schonverhalten und reduzierter psychischer Belastbarkeit, was zur Überforderung führe.
Die Arbeitsfähigkeit erachtete er aus psychiatrischer Sicht seit Dezember 2003 um 25-30 % eingeschränkt. Aufgrund der Erfahrungen mit ähnlichen somatischen Krankheitsbildern rechnete er damit, dass auch auf längere Sicht mit einer Einschränkung in ähnlichem Umfang zu rechnen sei, wobei sich eine weitere berufliche Tätigkeit wahrscheinlich positiv auf den gesamten (psychischen wie körperlichen) Gesundheitsverlauf auswirken würde. Dabei sei eine körperlich wenig anforderungsreiche Tätigkeit anzustreben, wobei sich emotionaler Stress (u.a. Hektik, Termindruck, Anforderungen) kardial negativ auswirke und zur Überforderung führe.
Dr. G.___ machte die psychiatrische Prognose von der körperlichen Situation abhängig in dem Sinne, dass diese bei Anhalten der kardialen Instabilität eher schlecht sei. Bei Stabilität der körperlichen Gesundheit könne eine Chronifizierung möglicherweise abgewendet werden.
2.3.2 Am 5. Oktober 2005 (Urk. 7/12) verwies Dr. G.___ auf den im Februar 2005 vorgenommenen erneuten Eingriff am Herzen, weshalb beim Beschwerdeführer vermehrte Ängste und Unsicherheiten bezüglich der körperlichen Gesundheit aufgetreten seien. Er hielt fest, dass sich damit die körperliche und psychische Gesundheit leicht verschlechtert habe und die derzeitige Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht um 50 % eingeschränkt sei.
2.3.3 Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 17. Januar 2006 (Urk. 3/3) diagnostizierte Dr. G.___ eine anhaltende depressive Störung im Rahmen einer kardiovaskulären Erkrankung und schloss aus rein psychiatrischer Sicht auf eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Er hielt fest, dass sich die depressive Störung dergestalt verändert habe, dass sich der Beschwerdeführer im Sinne eines Gedankenkreisens pausenlos mit der körperlichen Situation auseinandersetze. Darüber hinaus bestünden massive Schlafprobleme sowie vegetative Störungen und Alpträume.
2.4 Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2004 (Urk. 7/17) ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit spondylogener Ausstrahlung rechts bei Verdacht auf eine segmentale Dysfunktion der unteren LWS, einer myofaszialen Schmerzproblematik der paravertebralen und glutealen Muskulatur rechts sowie einem Verdacht auf Selbstlimitierung. Er verwies auf altersentsprechende Befunde ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression im MRI vom 28. März 2003 und konnte eine Arbeitsunfähigkeit als Gipser -trotz Fehlens einer Pathologie - nachvollziehen, befand den Beschwerdeführer indes als vollumfänglich arbeitsfähig in einer wechselbelastenden Tätigkeit.
2.5
2.5.1 Dr. F.___, welcher im Auftrag des Hausarztes am 16. März 2004 eine kardiologische Untersuchung durchgeführt hatte, interpretierte die geäusserten Beschwerden (sternale Schmerzen nuchal beidseits mit Schwitzen) in seinem Bericht vom 17. März 2004 (Urk. 7/19/4) als extrakardial bedingt. Dabei verwies er auf eine negativ ausgefallenen Ergometrie und schloss auf ein gutes Resultat der Stentimplantation. Ebenso erachtete er die arterielle Hypertonie als gut eingestellt. Er vermutete eine psychosomatische Ursache der geäusserten Symptome, eventuell auch mit rheumatologischer Komponente.
2.5.2 Auch am 17. September 2004 (Urk. 7/19/2) berichtete Dr. F.___ über eine unauffällige Fahrradergometrie und vermutete einen Thoraxwandschmerz mit psychosomatischer Überlagerung.
2.5.3 Zu Händen der Invalidenversicherung hielt Dr. F.___ am 7. April 2005 (Urk. 7/15) fest, wegen einer vermuteten subakuten Thrombosierung im Stent des Ramus zirkumflexus sei am 9. Februar 2005 eine erneute Koronarintervention nötig geworden mit erneutem Stent. Die Thrombose sei nach Absetzen des Medikamentes Plavix eingetreten. Er verwies auf das Protokoll der Fahrradergometrie vom 6. April 2005 und sah bei Fehlen einer Myokardischämie aus kardiologischer Sicht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer als arbeitsunfähig zu erklären.
2.5.4 Im beschwerdeweise aufgelegten Bericht vom 14. Januar 2006 (Urk. 3/2) verwies Dr. F.___ auf die ab 6. Juli 2005 erfolgte Hospitalisation wegen der Herzkrankheit und attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund von neuen kardialen Problemen nurmehr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Er führte aus, neu sei ein paroxysmales tachykardes Vorhofflimmern aufgetreten, das mittels Elektroschock und danach mit neuen Medikamenten habe behandelt werden müssen, wobei die nötige höhere Betablockerdosis zu stärkerer Müdigkeit geführt habe. Anlässlich eines Belastungstestes im Kantonsspital C.___ sei am 12. Juli 2005 neu eine Veränderung im Sinne einer Durchblutungsstörung am Herzmuskel festgestellt worden, welche beispielsweise durch die Herzbelastung im Rahmen des Bluthochdruckes auftreten könne. Der Beschwerdeführer sei durch die verschiedenen kardialen Ereignisse stark verunsichert, sodass er beim Verspüren eines Symptoms über dem Herzen sofort an die Gefahr eines erneuten koronaren oder kardialen Ereignisses denke.
3.
3.1 Aufgrund der dargelegten Aktenlage ist eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich.
3.2 Von Seiten der Rückenproblematik steht fest, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei Facettengelenksproblematik L4/5 und L5/S1 sowie bei Spondylarthrose leidet (Urk. 7/21/2). Die erhobenen Befunde waren indes nicht derart intensiv, dass die Ärzte auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit schlossen. Namentlich Dr. E.___ sprach von altersentsprechenden Befunden ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression und erachtete eine wechselbelastende Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar (Urk. 7/17). Auch die Ärzte des Kantonsspitals C.___ befanden eine angepasste Tätigkeit als vollzeitlich zumutbar.
3.3 Betreffend die Herzproblematik ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2003 erstmals ein akutes Koronarsyndrom erlitt, weswegen ein Stent in den Ramus zirkumflexus eingelegt werden musste (Urk. 7/20). Nach einem unauffälligen Jahr 2004 (mit entsprechenden ergometrischen Ergebnissen, vgl. Urk. 7/19/4 und Urk. 7/19/2) musste am 9. Februar 2005 aufgrund einer vermuteten subakuten Thrombosierung erneut eine Koronarintervention im Sinne des Einsetzens eines neuen Stent vorgenommen werden (Urk. 7/15). Ab dem 6. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen eines neu aufgetretenen Vorhofflimmerns wiederum hospitalisiert. Die Ergometrie ergab nunmehr eine Durchblutungsstörung im Herzmuskel.
Die fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestaltet sich derart, dass Dr. F.___ aufgrund der unauffälligen Ereignisse der ergometrischen Untersuchung jeweils eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestierte. Erst nach Feststellen von Durchblutungsstörungen am Herzmuskel (im Rahmen eines Belastungstests) schloss er auf eine bloss noch 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/2).
3.4 In psychiatrischer Hinsicht erachtete der behandelnde Dr. G.___ anfänglich eine 25-30%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben wegen einer reaktiven depressiven Störung im Sinne einer Anpassungsstörung im Anschluss an die manifeste Herzerkrankung. Begründet wurde die teilweise Arbeitsunfähigkeit mit der ständigen Sorge des Beschwerdeführers um seine körperliche Gesundheit und das damit einhergehende Schonverhalten samt reduzierter psychischer Belastbarkeit (Urk. 7/18). Im Nachgang an die zweite und dritte Attacke schloss der Psychiater dann auf eine bloss noch 50%ige Arbeitsfähigkeit mit der Begründung, dass aufgrund des mittlerweile wiederholten Auftretens von Beschwerden mit erneuter Herzoperation vermehrt Ängste und Unsicherheiten aufgetreten seien (Urk. 7/12). Dies bestätigte er im Januar 2006 und verwies auf ein ständiges Gedankenkreisen.
3.5 Gestützt auf diese Angaben ist erstellt, dass der Beschwerdeführer vorerst im Unfang von 25 % und nunmehr - im Anschluss an die festgestellte Vorhofproblematik im Juli 2005 - bloss noch im Umfang von 50 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Die wiederholt aufgetretenen Herzprobleme lassen nach dem neuerlichen Schub gemäss fachärztlicher Einschätzung nur noch eine 50%ige Arbeitstätigkeit zu. Damit einhergehend ist eine Verschlechterung der psychischen Situation nachvollziehbar dargelegt worden. Der Beschwerdeführer, welcher schon nach der ersten Herzoperation in ständige Sorge um seine Gesundheit verfiel, wurde durch die wiederholten Vorfälle in seiner Angst bestätigt und entwickelte eine noch intensivere psychische Problematik. Dies stellte der behandelnde Psychiater bereits am 13. Januar 2004 in Aussicht, als er die psychische Entwicklung abhängig von der somatischen machte (Urk. 7/19/1). Nicht abgestellt werden kann dagegen auf die nicht näher begründete Einschätzung Dr. D.___s, welcher als Hausarzt im Widerspruch zu den Fachärzten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierte.
4. Zu prüfen ist, wie sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen 2004 mit Fr. 60'022.25 (Urk. 2) und stützte sich dabei auf den von der Arbeitgeberin bestätigten Stundenlohn von Fr. 22.81 bei einer wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden unter Berücksichtigung der durch Schichtzulagen erzielten Einkünfte der letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Invalidität.
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, in dem in die Berechnung einbezogenen Jahr 2002 habe er viele Ausfallstunden gehabt, weshalb dieses nicht zu beachten sei (Urk. 1 S. 4).
4.1.2 Nach der Rechtsprechung des EVG sind für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden regelmässig geleistete Überstunden im Rahmen eines Durchschnittswertes miteinzubeziehen (Urteil vom 17. Dezember 2001 i.S. S., I 357/01). Aus dem Arbeitgeberbericht vom 18. Februar 2004 (Urk. 7/59) geht hervor, dass der Beschwerdeführer - bei einem hypothetischen aktuellen Stundenlohn von Fr. 22.81 - unregelmässige Einkommen erzielt hat, was mit seinem zusätzlichen Einsatz in der Schichtarbeit begründet wurde. Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 4. Februar 2004 (Urk. 7/63) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren bei der A.___ AG unregelmässige Einkommen zwischen Fr. 55'019.-- (2002) und Fr. 64'710.-- (1997) erzielt hat, was über dem von der Arbeitgeberin bestätigten und hochgerechneten Lohn liegt.
Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren regelmässig Überstunden geleistet hat, weshalb es als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass dies im Gesundheitsfall auch in der Zukunft so gewesen wäre. Weil Angaben über die Anzahl der Überstunden bzw. der Schichtarbeit fehlen, sind die letzten Einkommen vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer aktenkundig im Jahr 2002 längere Absenzen zu verzeichnen hatte und in dieser Zeit keine Überstunden leisten konnte, fällt dieses Jahr ausser Betracht. In Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichtes, welches bei variablen Löhnen regelmässig auf die letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens abstellt (vgl. statt vieler: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. Januar 2006, I 273/05, Erw. 3.1.2), sind vorliegend die Jahre 1999 bis 2001 heranzuziehen, wobei Löhne von Fr. 62'988.--, Fr. 63'767.-- und Fr. 55'275.-- verbucht wurden, was einen Durchschnitt von Fr. 60'676.65 ergibt. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung vom Jahr 2001 bis ins Jahr 2004 (Rentenbeginn) von 1,8 %, 1,2 % und 0,7 % (Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 91 Tabelle B 10.2 Rubrik D) ergibt sich ein mögliches Einkommen 2004 von Fr. 62'947.60.
4.2
4.2.1 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden.
Wird im vorliegenden Fall auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.2.2 Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik einfache und repetitive Tätigkeiten heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 2004 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'588.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 90 Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'771.50 oder (x 12) von Fr. 57'258.-- pro Jahr ergibt. Für die massgebliche Zeit ab dem Rentenbeginn ab 1. Juli 2004 ergibt sich bei einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ein mögliches Einkommen von Fr. 42'943.50
4.2.3 Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen bloss dadurch benachteiligt, dass er auf eine teilzeitliche, wechselbelastende Tätigkeit angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 20 % (Urk. 2 S. 5) ist gar grosszügig ausgefallen, ist doch der Beschwerdeführer noch breit einsetzbar.
4.3 Geht man gleichwohl vom gewährten Tabellenlohnabzug aus, ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 62'947.60 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 34'354.80 (80 % von Fr. 42'943.50) eine Einbusse von Fr. 28'592.80 und damit einen Invaliditätsgrad von 45,4 %. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2004 Anrecht auf die gewährte Viertelsrente der Invalidenversicherung.
5.
5.1 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
Angesichts des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids am 21. Dezember 2005 (Urk. 2) sind sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Sachverhaltselemente zu berücksichtigen.
5.2 Ab Juli 2005 veränderte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insofern, dass er nur noch im Ausmass von 50 % arbeitsfähig war. Damit verringerte sich sein mögliches Einkommen auf Fr. 28'915.30 (Tabellenlohn von Fr. 57'258.-- [Wert 2004] samt Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2005 von 1 % [Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 91 Tabelle B 10.2] = Fr. 57'830.60, hiervon 50 %). Bei einem nach wie vor zu gewährenden Abzug vom Tabellenlohn von höchstens 20 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 23'132.25. Verglichen mit dem Validenlohn des Jahres 2005 von Fr. 63'765.95 (Fr. 62'947.65 unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 1,3 % [Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 91 Tabelle B 10.2 Rubrik D] resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 40'633.70 und ein Invaliditätsgrad von 63,7 %. Damit steht dem Beschwerdeführer - in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 der IVV, wonach bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat - mit Wirkung ab 1. November 2005 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer nach Massgabe seines Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Dezember 2005 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2005 Anrecht auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).