Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 14. September 2006
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Amtsvormundin E.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1955, Mutter zweier Kinder (geboren 1982 und 1984), arbeitete letztmals vom 1. Januar 2001 bis 28. Februar 2003 als Pflegefachfrau, ohne die entsprechenden Kompetenzen, im Alterszentrum A.___, "___" (Urk. 9/62). Sie meldete sich am 18. Juni 2003 zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/69). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/29-31), eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 9/62) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 9/64) ein und traf berufliche Abklärungen (Urk. 9/53). Mit Verfügung vom 2. März 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/26). Bezüglich Invalidenrente hielt die IV-Stelle fest, dass der Versicherten eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 66 % zuzusprechen sei (vgl. Urk. 9/24-25). Mit Verfügungen vom 17. März 2004 (Urk. 9/22) und 5. Mai 2004 (Urk. 9/21) wurde daraufhin die bisher ausbezahlte Witwenrente gestützt auf Art. 43 der Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in eine ganze Rente umgewandelt.
Nachdem am 8. Februar 2005 ein Revisionsverfahren eingeleitet worden war (Urk. 9/46) und neue Arztberichte beigezogen wurden (Urk. 9/27-28), erging am 4. August 2005 die Verfügung mit der die Invalidenrente der Versicherten in Wiedererwägung gezogen und auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben wurde, da die Rentenzusprache zu Unrecht erfolgt sei (Urk. 9/20). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 12. September 2005 (Urk. 9/12) wurde mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2005 (Urk. 9/5 = Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Januar 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 66 %, eventualiter die Erstellung eines Gutachtens sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 20. April 2006 erging die Verfügung, mit der einerseits das Gesuch der Versicherten um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen und andererseits Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 10). Nachdem die Parteien in der Replik vom 29. Mai 2006 (Urk. 12) und in der Duplik vom 6. Juli 2006 (Urk. 16) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2006 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute und die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
1.3 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 61).
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
1.4 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
Dabei ist zu beachten, dass das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit eine Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung darstellt und als solche nicht des Gehaltes entleert und preisgegeben werden darf. Andernfalls würde nämlich die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung formell zugesprochener Dauerleistungen, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit nicht verträgt. Die formell rechtskräftige Rentenzusprechung stünde diesfalls unter dem Vorbehalt einer jederzeit möglichen Neubeurteilung laufender Ansprüche zufolge späterer besserer Einsicht der Durchführungsorgane, was nicht dem Sinn einer Wiedererwägung entspricht. Mag eine gesetzwidrig berechnete Rente in aller Regel als zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 Erw. a), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen (beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 IVG, der Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG) liegt. Es handelt sich hier um Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251; ARV 1982 Nr. 11 S. 74 f. Erw. 2c; ZAK 1980 S. 496, 1965 S. 60; zum Ganzen: Urteil B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2
2.2.1 Die behandelnden Ärzte des Psychiatrie-Zentrums B.___ stellten am 29. Juli 2003 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/31 S. 1 unten):
- Drogeninduzierte Psychose, paranoider Typus
- Differentialdiagnose: Paranoide Schizophrenie.
Sie gaben an, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei als schon im Jahr 2001/2002 reduziert anzusehen. Zwar habe sie in einem Arbeitsverhältnis gestanden, die Fehlzeiten durch die Krankheit und die notwendigen Hospitalisierungen hätten sich aber kontinuierlich gehäuft. Falls es ihr gelinge, sich im vorgegebenen Rahmen mit regelmässiger ärztlicher Kontrolle, zuverlässiger Medikamenteneinnahme, konsequenter Drogenfreiheit (Amphetaminpräparate) zu stabilisieren, könne eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % im angestammten Beruf möglicherweise, aber nicht garantiert, erhalten bleiben (Urk. 9/31 S. 1).
2.2.2 In ihrem Bericht vom 21. März 2005 stellten die behandelnden Ärzte des Psychiatrie-Zentrums B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/28/1 S. 1 lit. A):
- Drogeninduzierte Psychose schizophrenieform (ICD-10: F15.50)
- Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1).
Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin konsumiere regelmässig Amphetamine und teilweise Alkohol, was zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führe (Urk. 9/28/1 S. 1 lit. B). Die Medikamentencompliance sei von Anfang an brüchig gewesen und Risperdal 3mg sei nur äusserst sporadisch eingenommen worden, so dass ausgehend von einer Dosis-Wirkungskurve ein Effekt nicht mehr habe erwartet werden können. Ab Januar 2004 sei Risperdal nach mehreren Remedizierungsversuchen und Risikoaufklärung abgesetzt worden. Nach Beobachtungen des Ex-Lebenspartners und der Mitarbeiterin der Sozialbehörde hätte sich gezeigt, dass vereinzelte psychotische Episoden eher mit der Einnahme von Thai-Pillen im Zusammenhang stünden, als mit der unzuverlässigen Medikamenteneinnahme. Die Beschwerdeführerin sei leicht verwahrlost - meist unter Alkohol- und oder Drogeneinfluss - und mit grösstem Widerwillen zu den Terminen gekommen. Das Sozialamt habe die Spitex eingeschaltet, um die Beschwerdeführerin ins Ambulatorium zu begleiten. Sie habe die Empfehlung für eine neuroleptische Behandlung und begleitende Gespräche nicht annehmen wollen. Sie sei nicht bereit, auf den regelmässigen Drogenkonsum zu verzichten. Die behandelnden Ärzte hätten keine Möglichkeit gesehen, die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen weiterzubehandeln, und hätten deshalb die Behandlung beendet (Urk. 9/28/1 S. 2 lit. D Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin verweigere eine Behandlung, wobei ein stationärer Drogenentzug und anschliessende Gespräche auf der Beratungsstelle für Suchtfragen indiziert seien. Die Prognose sei ungünstig (Urk. 9/28/1 S. 3 lit. D Ziff. 7).
2.2.3 Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin berichteten die behandelnden Ärzte des Psychiatrie-Zentrums B.___ am 1. Juli 2005, die Hospitalisation vom 30. Mai bis 21. Juni 2005 sei erneut wegen einer drogeninduzierten Psychose erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe anfangs maniriert gewirkt und über Verfolgungserleben berichtet. Die Therapie habe in einer Aufdosierung von Risperdal bestanden und ausserdem sei ihr eine Karenz von Drogen und Alkohol empfohlen worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, selten die Drogen Shabu sowie unregelmässig Alkohol zum Essen zu konsumieren (Urk. 9/27).
2.3 Med. pract. C.___ diagnostizierte am 17. September 2003 eine schizoaffektive Psychose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehend seit Mitte 2001. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hypertonie bestehend seit Oktober 2001 (Urk. 9/30 S. 1 lit. A). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2003 (Urk. 9/30 S. 1 lit. B). Er berichtete, die Beschwerdeführerin sei vom 17. bis 30. Juli 2001 im Psychiatrie-Zentrum B.___ hospitalisiert gewesen. Nach der Entlassung sei es ihr kurzfristig besser gegangen, sie habe aber wegen eines Rezidives bei Nichteinnahme der Medikamente im Dezember 2001 erneut hospitalisiert werden müssen. Nach der Hospitalisation habe sie ihre Arbeit wieder aufgenommen, sei jedoch bald entlassen worden, da sie die Medikamente erneut nicht eingenommen habe und ihre wahnhaften Vorstellungen erneut zu Tage getreten seien (Urk. 9/30 S. 2).
2.4 Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in ihrer vertrauensärztlichen Begutachtung vom 29. August 2004 zu Handen der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich an, auf der Befundebene finde sich ein vielgestaltiges psychopathologisches Querschnittsbild mit Wahn, Halluzinationen, Denkstörungen, Ich- und Affektstörungen, verflachter Persönlichkeit und psychomotorischen Störungen. Im Längsschnitt zeige sich ein über Jahre anhaltender episodisch rezidivierender Verlauf kontinuierlicher Anzeichen der Erkrankung. Über die Jahre sei es wohl zu einem zunehmenden Residualzustand gekommen, geprägt von einer Persönlichkeitsänderung mit Antriebsmangel, Affektsarmut und sozialem Rückzug.
Ein missbräuchlicher Amphetaminkonsum scheine anamnestisch gesichert, wenngleich die vorgenommene Urinprobe und vorangehende negativ ausgefallen seien. Prinzipiell sei nicht auszuschliessen, dass es sich bei den akuten psychotischen Episoden um substanzinduzierte Störungsbilder handle. Auch sei bekannt, dass Episoden mit einer beträchtlichen Latenz zum Konsum auftreten könnten.
Der Verlauf und die klassische Symptomatik lasse jedoch mittlerweile schon eine paranoide schizophrene Störung im eigentlichen Sinne als wahrscheinlich erscheinen. Möglich sei, dass bei der naheliegenden schizophrenen Störung und damit einhergehenden Prädisposition Episoden durch einen Substanzkonsum getriggert werden könnten. Oft finde sich ein Substanzabusus im Zusammenhang mit schwerwiegenden psychiatrischen Störungen als eine Form eines Selbstheilungsversuchs. In einem solchen Fall sei die Störung nicht eigentlich ursächlich auf den Substanzabusus zurückzuführen, sondern die Krankheit selber sei Ursache des missbräuchlichen Konsums, werde in ihrem Verlauf aber vielleicht durch diesen beeinflusst (Urk. 9/15 S. 10 f. Ziff. 4).
Aufgrund der weitreichenden Funktionseinbussen, die mit dem vorliegenden Krankheitsbild einhergehen würden, sei von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Entsprechend der Prognose, die selbst unter optimaler Behandlung wohl mit äusserster Zurückhaltung formuliert werden sollte, werde sich an der Arbeitsfähigkeit in Zukunft kaum viel ändern (Urk. 9/15 S. 11 Ziff. 5).
An erster Stelle stehe sicherlich die Gewährleistung einer konsequenten Umsetzung der medikamentösen Therapie mit einem Neuroleptikum, was sich keineswegs einfach gestalten dürfte. Unter Umständen könnte eine tägliche SpitexBetreuung die Medikamentencompliance unterstützen. Sozialpsychiatrische Massnahmen seien genau so wichtig, wie beispielsweise eine Einbettung in eine geregelte Tagestruktur mittels einer Tagesklinik oder Ergotherapie. Es sei vorherzusehen, dass auch dieser Schritt auf Widerstand stossen werde (Urk. 9/15 S. 12 Ziff. 6).
3.
3.1 Hinsichtlich der Wiedererwägungsvoraussetzungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4) ist vorab festzuhalten, dass die ursprüngliche Rentenverfügung nie Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung gebildet hat und, da periodische Leistungen in Frage stehen, die Erheblichkeit der Berichtigung einer allfälligen relevanten Fehlerhaftigkeit grundsätzlich gegeben ist (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c). Zu beurteilen bliebe demnach, ob sich die ursprüngliche Verfügung als zweifellos unrichtig, das heisst qualifiziert fehlerhaft (vgl. auch BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) erweist. Dies erscheint auf den ersten Blick fraglich. Die Frage kann jedoch vorderhand offen bleiben, da die Rente der Beschwerdeführerin aufgrund einer Verletzung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht aufzuheben sein wird. Dazu Folgendes:
3.2 Mit Schreiben vom 5. März 2004 verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht zur Durchführung einer langfristigen, regelmässigen psychiatrisch/psycho-therapeutischen Therapie, mit der Begründung, dass in ihrem Fall nach einer psychiatrischen Behandlung, die vom Facharzt festzulegen sei, mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht und Selbsteingliederung sei die Beschwerdeführerin gemäss Art. 10 Abs. 2 IVG (in Kraft bis 31. Dezember 2002) verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben getroffen würden, zu erleichtern. Für die Durchführung der vorgeschlagenen psychiatrischen Behandlung werde eine Frist bis zum 1. Februar 2005 gesetzt. Falls das Erforderliche zur Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht unternommen werde, müsse die Invalidenrente gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG (in Kraft bis 31. Dezember 2002) vorübergehend oder dauernd entzogen werden (Urk. 9/52).
3.3 Dieses Schreiben der Beschwerdegegnerin erfüllt in formeller Hinsicht die von Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. vorstehend Erw. 1.3) aufgestellten Voraussetzungen für die Verweigerung von Leistungen. Das Schreiben stellt eine schriftliche Mahnung dar und die Beschwerdeführerin wurde auf die Rechtsfolgen des vorübergehenden oder dauernden Leistungsentzugs hingewiesen. Ferner wurde ihr eine angemessene Bedenkzeit von rund zehn Monaten eingeräumt. Sodann handelt es sich bei der verlangten Psychotherapie um keine Behandlungsmassnahme, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen würde. Schliesslich ist aufgrund der medizinischen Akten davon auszugehen, dass die Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hätte.
Die behandelnden Ärzte des Psychiatrie-Zentrums B.___ hatten bereits am 29. Juli 2003 festgehalten, falls es der Beschwerdeführerin gelinge, sich im vorgegebenen Rahmen mit regelmässiger ärztlicher Kontrolle, zuverlässiger Medikamenteneinnahme, konsequenter Drogenfreiheit (Amphetaminpräparate) zu stabilisieren, könne eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % im angestammten Beruf möglicherweise, aber nicht garantiert, erhalten bleiben (Urk. 9/31 S. 1). Am 21. März 2005 hatten sie angegeben, dass die Medikamentencompliance von Anfang an brüchig gewesen und Risperdal nur äusserst sporadisch eingenommen worden sei, so dass ausgehend von einer Dosis-Wirkungskurve ein Effekt nicht mehr habe erwartet werden können. Die Beschwerdeführerin habe die Empfehlung für eine neuroleptische Behandlung und begleitende Gespräche nicht annehmen wollen. Sie sei nicht bereit, auf den regelmässigen Drogenkonsum zu verzichten. Die behandelnden Ärzte hätten keine Möglichkeit gesehen die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen weiterzubehandeln und hätten deshalb die Behandlung beendet (Urk. 9/28/1 S. 2 lit. D Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin verweigere eine Behandlung, wobei ein stationärer Drogenentzug und anschliessende Gespräche auf der Beratungsstelle für Suchtfragen indiziert seien (Urk. 9/28/1 S. 3 lit. D Ziff. 7).
Auch med. pract. C.___ hatte in seinem Bericht vom 17. September 2003 erwähnt, dass die Beschwerdeführerin wegen Nichteinnahme der Medikamente erneut habe hospitalisiert werden müssen (Urk. 9/30 S. 2).
Sodann ging auch Dr. D.___ davon aus, dass an erster Stelle sicherlich die Gewährleistung einer konsequenten Umsetzung der medikamentösen Therapie mit einem Neuroleptikum stehe, was sich keineswegs einfach gestalten dürfte. Sozialpsychiatrische Massnahmen seien genauso wichtig, wie beispielsweise eine Einbettung in eine geregelte Tagestruktur mittels einer Tagesklinik oder Ergotherapie. Es sei vorherzusehen, dass auch dieser Schritt auf Wiederstand stossen werde (Urk. 9/15 S. 12 Ziff. 6).
3.4 Die Würdigung der medizinischen Akten führt zum Schluss, dass die von den Ärzten empfohlene Psychotherapie mit insbesondere entsprechender medikamentöser Therapie eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht. Sodann geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin bis anhin jegliche dahingehende Compliance vermissen liess und sich den vorgeschlagenen Behandlungen verweigerte. Damit hat die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt, was aufgrund des formell korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zur Aufhebung der Invalidenrente führt (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Daran vermag auch nichts zu ändern, falls die Beschwerdeführerin - wie vorgebracht - ein paar Mal bei Dr. med. F.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gewesen sein sollte (Urk. 1 S. 11 Ziff. 30), denn einige wenige Besuche bei einem Psychiater vermögen nicht die geforderte langfristige und regelmässige Psychotherapie zu ersetzen.
Nicht zu beanstanden ist sodann der Zeitpunkt der Aufhebung der Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Honorarnote vom 25. August 2006 hat der bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 16 Stunden und Barauslagen von Fr. 96.- (3 % des Honorars) geltend gemacht (Urk. 18).
Gemessen an der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses erscheint vorliegend ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden angemessen, entsprechend 1 Stunde für die Instruktion, 4 Stunden für das Studium der im vorliegenden Verfahren bedeutsamen Akten, 4 Stunden für die Abfassung der Beschwerde (Urk. 1), 2 Stunden für die Abfassung der Replik (Urk. 14) und 1 Stunde für weitere Bemühungen.
Somit ist, beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), der unentgeltliche Rechtsbeistand mit Fr. 2'686.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Dr. Peter Stadler, Zürich, wird für seine Bemühungen mit Fr. 2'686.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).